Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 01. Oktober 2026, 09:39:32
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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 21.10.25 Az. EnZR 97/23 "Operative Gründe" ist veröffentlicht:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2023/EnZR__97-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ausgangspunkt war eine Klage der VZ NRW gegen "Immergrün" eine Marke der Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG).
Die Angabe "operative Gründe" oder ein Hinweis auf" außergewöhnlich stark angestiegene Großhandelspreise auf den Energiemärkten" genügen als Begründung für eine wirksame Preiserhöhung nicht (siehe Rnrn. 37 ff.).
EnWG § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3; UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 und 2;
UWG § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2
a) Eine bestandskräftige und mit hinreichend abschreckenden Zwangsmitteln
verbundene Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur lässt in der
Regel die Begehungsgefahr für einen Verstoß gegen Verbraucherschutzvor-
schriften entfallen, wenn sich der Schuldner ausdrücklich auf die Untersa-
gungsverfügung beruft und dadurch sein Berühmen (hier: Geltendmachung
eines einseitigen Rechts zur Preisänderung) aufgibt.
b) Der Anlass einer Preisänderung, auf die nach § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG hin-
gewiesen werden muss, ist der konkrete Grund, aus dem der Energielieferant
ein Recht zur einseitigen Preisänderung in Anspruch nimmt.
c) Eine Preisänderung ist unwirksam, wenn der Energielieferant den Letztver-
braucher unter Verstoß gegen die Transparenzanforderungen des § 41
Abs. 5 Satz 1, 3 EnWG nicht über den Anlass der Preisänderung unterrichtet
(Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. September 2024 - EnVR 75/23
- Rückerstattungsanordnung).
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 - EnZR 97/23 - OLG Düsseldorf
LG Köln
Rn. 37
Der Anlass einer Preisänderung, auf die nach § 41 Abs. 5 Satz 3
EnWG hingewiesen werden muss, ist der konkrete Grund, aus dem der Energie-
lieferant ein Recht zur einseitigen Preisänderung in Anspruch nimmt. Der Begriff
der Voraussetzung einer Preisänderung gemäß § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG ver-
weist auf ihre jeweilige Rechtsgrundlage. Der Kunde soll auf diese Weise sowohl
über die Rechtsgrundlage einer Preisänderung als auch über den Grund infor-
miert werden, aus dem sie vom Energielieferanten im konkreten Fall genutzt wird.
Da ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenes Preisänderungsrecht
nur dann wirksam ist, wenn es das ursprünglich bestehende Äquivalenzverhältnis
sicherstellt und es dem Verwender nicht ermöglicht, über die Abwälzung konkre-
ter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begren-
zung anzuheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. März 1988
- IVa ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819 [juris Rn. 21]; Beschluss vom 27. Februar
2025 - III ZR 422/23, K&R 2025, 330 Rn. 9 mwN), muss auch nach § 41 Abs. 5
Satz 1 und 3 EnWG der Hinweis auf den Anlass einer Preisänderung im Regelfall
Informationen über die Veränderung von Kostenpositionen enthalten, die für den
vertraglich vereinbarten Ausgangspreis von Relevanz sind (vgl. BGH, Urteile vom
29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 20 f. - Erdgassondervertrag; vom
25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 28; Rasbach in Kment,
EnWG, 3. Aufl., § 41 Rn. 23; so auch zu § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV die Be-
gründung der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder
regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 28. Au-
gust 2014, BR-Drucks. 402/14, S. 24).