Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Widerstand/Protest => Bundesweit / Länderübergreifend => Thema gestartet von: RR-E-ft am 17. Januar 2006, 20:37:10
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Das Bundeskartellamt führt aus, dass die meisten Erdgabezugsverträge zwischen Ferngasgesellschaften und Regionalversorgern/ Stadtwerken europrechts- und kartellrechtswidrig sind:
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Diskussionsbeitraege/060117_Rede__EON_Langfristvertraege.pdf
Dies betrifft nicht lediglich E.ON Ruhrgas, welche man sich nur als erste Ferngasgesellschaft für ein Musterverfahren hergenommen hat.
Es sollen 75 Prozent der Verträge betroffen sein !
Die Europarechts- und Kartellrechtswidrigkeit solcher Verträge hat gem. §§ 1 GWB, 134 BGB die Nichtigkeit solcher Verträge zur Folge.
Diese Rechtsfolge tritt nicht etwa erst zum Ende des Gaswirtschaftsjahres ein, sondern ergibt sich bereits jetzt aus dem Gesetz.
Alle betroffenen Unternehmen, die aufgrund solcher verbotenen Verträge beliefert werden, können sich auf die Nichtigkeit des Vertrages und ein hiernach bestehendes Interimsverhältnis berufen und sind wohl wegen §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG n. F. auch dazu verpflichtet.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@fricke:
Hallo Herr Fricke,
das bedeutet doch bald dann auch Änderung unserer Verträge oder ?? Zwangsläufig hätten wir als Kunden dann ja auch jahrelang Bezugspreise bezahlt die nicht kartellrechtlich abgesichert waren....
Und wann wird dann endlich der \"neue\" Bezugspreis an den Endkunden weitergegeben ?
Jetzt kommt die Kugel richtig ins Rollen...
Gruß T3
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Auch Vertreter der Branche sprechen jetzt ganz offen darüber, dass die Altverträge nichtig sind:
http://www.zfk.de/news/news.html#Anchor-Dr-47857
Es wird nur bisher zu wenig thematisiert, dass Vorlieferanten auf nichtige Altverträge keine Preiserhöhungen gegenüber Stadtwerken u. a. stützen konnten, diese deshalb juristisch abgewehrt werden können und müssen.
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Die genauen Einzelheiten:
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell06/B8-113-03.pdf