Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke München => Thema gestartet von: hellblaueszebra am 16. Januar 2006, 13:59:47
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Können die Stadtwerke einfach die Restforderung vom Jahr zuvor mit der Abschlagszahlung verrechnen ?
Ich habe die Abschlagszahlung einfach überwiesen ohne Vermerk nur mit Kundennummer.
Muss ich auf dem Überweisungträger explizit vermerken wofür meine Überweisung zu verwenden ist ? Das ist doch überflüssig, wenn ich vorher erklärt habe , dass ich die Preissteigerung (Restforderung) aufgrund § 315 nicht bezahlen werde.
Die können sich doch nicht darüber hinwegsezten !?
Ich habe die \"Fragen und Antworten\" gelesen trotzdem ist mir das noch unklar.
Wäre für Antworten sehr dankbar...
Gruß
aus Fragen und Antworten:
Der Verbraucher muss bei folgenden Zahlungen darauf achten und schriftlich bestimmen, dass diese Zahlungen nicht mit der bisher verweigerten Zahlung verrechnet wird (\"Künftige Zahlungen bitte ich nach BGB § 367 nicht mit diesem nicht gezahlten Differenzbetrag zu verrechnen\"). Die offene Forderung verjährt dann regelmäßig drei Jahre nach dem Jahr, in dem die Forderung erhoben wurde.
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Es sollte bei Überweisungen \"immer\" der Verwendungszweck sowie natürlich die Kundennummer bestimmt bzw.angegeben werden.
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Teilen sie ihrem Versorger doch noch nachträglich mit,wofür die Überweisung verwendet werden soll und bitten sie um Bestätigung.Und den Schriftverkehr schön aufheben als Nachweis.
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Hallo Hollmoor ,
ja das habe ich ja bereits gemacht, aber die reagieren ja überhaupt nicht drauf. Ich habe dennen alles genau beschrieben wie sie was verwenden sollen...schon vor einem halben Jahr.
Gruß
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Dann betrachten sie die Überweisung doch als Abschlag für Monat ....
und passen dann auf,wie in der nächsten Abrechnung abgerechnet wird.
Wenn der Abschlag nicht so deklariert wird,wie sie es wünschen,machen sie ihre eigene Abrechnung auf und zahlen dann auch nur so.
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Ja genaus so mache ich es ja...aber jetzt drohen sie mit Mahnung und Sperrung und Verzugzinsen....
Meine Problem ist :
Ich weiß nicht, ob ich vor Gericht deshalb schlecht Karten habe.
Gruß
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Die dürfen nicht sperren!
Lesen sie die letzten Beiträge,müssen schon etwas zurückblättern.
Wurde schon so oft behandelt hier im Forum.
Bei Androhung-Sperrung etc.Schutzschrift hinterlegen.
Auf den Seiten von energienetz ist die Verhaltensweise von Kunden im Falle der Androhung von Sperrung durch Versorger auch umfangreich beschrieben unter:Versorgungssperre-Was tun?
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Ja, das ist mir alles klar.
Ich bin mir nur unsicher, ob ich durch meinen Fehler bei der Überweisung Chancen vor Gericht habe.
Gruß
frank
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Auf der Überweisung steht doch bestimmt der Betrag der geforderten Abschlagszahlung lt.Abrechnung und nicht der Betrag der Restforderung,oder sehe ich das falsch?
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Im Moment scheint leider keiner weiter auf diesen Seiten zu sein,der auch noch was dazu sagen kann.Sie müssen abwarten,wenn ihnen meine Antworten nicht weiterhelfen.
Gruß hollmoor
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Außerdem geht kein Versorger so schnell vor Gericht.
Alles nur Angstmacherei!
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Der Betrag auf der Überweisung setzt sich zusammen aus der Abschlagszahlung und einer Nachzahlung.
Vielen Dank für Ihre Antworten und Ihre Mühe Hollmoor
Gruß
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@hellblaueszebra,
bestimmen Sie auf der Überweisung für welchen Monat und für welche Energie (Gas oder Strom) diese ist.
Sofern Sie online buchen ist es nicht schwer auch getrennt nach Gas und Strom die Überweisungen zu tätigen.
Wenn Sie sienerzeit Widerspruch gemäß Musterbrief eingelegt ahtten, ist in dem Musterbrief bestimmt, dass rinr Vertrechnung mit anderen Sparten nicht erfolgen darf.
Sperren dürfen die nicht gemäß Musterbrief.
Mahnungen fallen auch nicht an. Bei mir haben die SW KH die Mahnbeträge an der Summe der Zahlungen auf der Jahresrechnung abgezogen. Habe denen mitgeteilt, dass die Rechnung nicht stimmt und habe gemäß § 30 AVBGasV damit Zahlungsaufschub. Sollte keine korrigierte Rechnung kommen, stelle ich sofort alle Zahlungen (Nachzahlung und die kommenden Abschläge für 2006 sofort ein.
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Hallo,
wie verhält es sich denn, wenn ich das Musterschreiben erst nach der Überweisung geschickt habe und danach schriftlich erklärt habe wie meine Beträge zu verwenden sind?
Ich weiß, ich habe ein paar Fehler gemacht, aber ich bin erst später auf dieses Forum gestoßen:-(
Die Frage ist, ob ich dadurch keine Chance vor Gericht haben werde.
Kann ich mich auch trotz meiner Fehler vor einer Strom-Sperrung wehren?
Hier noch mal die Reihenfolge....
[size=18September 2004[/size]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich Ihrer erhöhten
Strompreisforderung und zahle den geforderten
Betrag unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht.
Für mich ist nicht ersichtlich, worauf die einseitig
von Ihnen vorgenommene jährliche Preiserhöhung beruht.
Meines Erachtens ist diese Preiserhöhung unbillig im
Sinne des § 315 BGB.
Ich fordere Sie daher auf, mir nachzuweisen, wie genau
die Preiserhöhung zustande gekommen ist und in wie
fern sie nach \"billigem Ermessen\" nach § 315 BGB
erfolgt ist.
Die gerichtliche Überprüfung dieses Nachweises behalte
ich mir vor.
Ebenso behalte ich mir die Rückforderung der von Ihnen
unberechtigt geforderten und von
mir bezahlten Leistungsentgelte vor.
Ich bitte Sie, mir eine schriftliche Bestätigung
dieses Schreibens zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
August 2005 Überweisung Abschlagszahlung und Nachzahlung wurden in einem Betrag überwiesen im Verwendungszweck stand nur meine Kundennummer.
September 2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw.
verkündete
Erhöhungen der Energiepreise für unbillig gem. § 315
Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren
Unverbindlichkeit.
Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur
einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich
verweise
auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von
Preisklauseln, soweit diese unbestimmt sind, keine
Beschränkungen enthalten, eine nachträgliche
Erhöhung
des Gewinnanteils am Preis zulassen.
Ich fordere Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit
und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch
nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer
Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Zur Wirkung des
Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die
gefestigte
Rechtsprechung (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE
2004, S. 306).
Weil der Einwand der Unbilligkeit die
Nichtfälligkeit
des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von
Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für
den
Kunden immer mit einem Übel verbundene
Versorgungseinstellung darf als Druckmittel nur
eingesetzt werden, um berechtigte Forderungen
durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der
Unbilligkeit
die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist,
ist
schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze
unzulässig und kann strafbar sein.
Es ist Ihnen verboten, ein eventuelles Guthaben aus
anderen Sparten mit der Tariferhöhung zu verrechnen,
Guthaben in anderen Sparten sind also voll ohne
Verrechnung auszuzahlen. Eine eventuelle Nachzahlung
erbringe ich selbständig.
Die Abschläge dürfen von Ihnen allein aus dem Grund
der bis auf weiteres unverbindlichen Preiserhöhung
nicht erhöht werden, da dies im Falle der
Unbilligkeit
unweigerlich zu Überzahlungen führen würde.
Zahlungen
erfolgen künftig nur auf die Hauptforderung zu den
alten Preisen. Ich rüge auch diese als unbillig und
behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich
prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.
Hiermit beschränke ich die Ihnen erteilte
Einzugsermächtigung nur zum Einzug von Entgelten und
Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen
Darüber
hinaus gehende Abbuchungen sind nicht von der
Einzugsermächtigung gedeckt.
Dieses Schreiben wollen Sie in einem Prozess dem
Gericht vorlegen, um nicht Gefahr zu laufen, einen
falschen Sachverhalt vorzutäuschen.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie
kurzfristig
schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
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@hellblaueszebra,
Sie haben doch im September 2004 bereits Widerspruch eingelegt.
Welcher Betrag haben Sie im August überwiesen? Den auf der Preeisbasis September 2004 oder den des Versorgers?
Ich sehe hier keinen Fehler, es sei denn Sie haben dem Vewrsorger zuviel Geld (auf der Preisbasis des Versorgers) zugestanden
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ich denke meine Fehler sind :
1. Fehler beim September 2004 Widerspruch
\"und zahle den geforderten Betrag unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. \"
Da habe ich ja noch nichts vom Einbehalten geschrieben.
2. Fehler beim Überweisen da ich den Gesamtbetrag von Abschlagzahlung und Nachzahlung (Nachzahlung ohne Preiserhöhung) zusammen in einer Überweisung überwiesen habe ohne einen Vermerk im Verwendungszweck wie die Zahlung verwendet werden soll. Dies habe ich erst später erklärt.
Gruß
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@hellblaueszebra,
Es gilt zwei Dinge zu unterscheiden:
1.) Widerspruch
Den haben Sie eingelegt und damit Ihren \"Preis September 2004\" geltend gemacht.
2.) Kürzung der Abschläge
Es ist richtig, nicht unter Vorbehalt zu zahlen, sondern rechtzeitig die Abschläge kürzen, damit auf alle Fälle eine Nachzahlung am Ende des Abrechnungszeitraumes rauskommt, resultierend aus der Summe der Abschläge und Ihrer Preiskalkulation auf der Basis September 2004.
Achtung: Beobachten Sie Ihren Verbrauch, ob dieser in 2006 kleiner oder Größer als in 2005 ist. Ist er kleiner, muss ggf. letzter Abschlag gekürzt oder sogar nicht gezahlt werden.
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\"und zahle den geforderten Betrag unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. \"
reicht die Formulierung jetzt aus um die Preissteigerung zu verweigern und um sie nicht zu zahlen ?
wenn ja , auch wenn ich bei der Überweisung Abschlagszahlung und Nachzahlung in einem Betrag überwiesen habe und im Verwendungszweck nur meine Kundennummer stand ?
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@hellblaueszebra,
bei Zahlung unter Vorbehalt ist das Geld erstmal weg. Sie müßten einen Rückforderungsprozess anstrengen. Dies ist doch das was die Versorger wollen!!!
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ja das weiß ich ja...ich habe ja auch deswegen nicht überwiesen.
Nur habe es halt so (dummerweise) vor der Überweisung (Preiserhöhung wurde von mir rausgerechnet ) in meinem Einspruch formuliert.
Nachträglich habe ich alles richtig gemacht...
-> korrekter Einspruch
-> und erklärt wie meine Überweisung verrechnet werden soll....
nur halt vor und bei der Überweisung habe ich wahrscheinlich Fehler mit meiner Formulierung beim Einspruch gemacht.
Die Frage ist ob, das bei Gericht zu meinem Nachteil verwendet werden kann.
Gruß
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@hellblaueszebra,
so genau kann ich das von hier aus nicht sagen.
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@hellblaueszebra
Behalten Sie unbedingt die Sperrandrohung im Auge. Daß nicht gesperrt werden darf heißt nicht, daß dies nicht trotzdem getan wird! Fordern Sie den Versorger auf, Ihnen schriftlich (am besten per Fax) innerhalb einer kurzen, aber angemessenen Frist zu bestätigen, daß die Sperrandrohung zurückgenommen wird und erteilen Sie den Mitarbeitern des Versorgers Hausverbot zum Zwecke der Versorgungseinstellung! Wird die Androhung nicht zurückgenommen, müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung erwirken!
@Cremer
Das Problem mit der Aufrechnung habe ich auch. Mein Versorger rechnet weiterhin auf und schickt mir monatlich eine Mahnung, wo die Restforderung aus der Jahresrechnung 2005 sowie die Differenz aus den aktuellen Abschlägen deklariert ist. Mehrfach habe ich auf das Aufrechnungsverbot hingewiesen und sogar die Energieaufsichtsbehörde eingeschaltet. Es wird aber ignoriert. Ein Problem sehe ich ab der Rechnung 2006, denn in dieser werden die rückständigen Beträge ja dann wieder zusammengefaßt, sodaß indirekt die Restforderung wieder in dieser Rechnung auftauchen würde.
Wie kann man nun wirkungsvoll erzwingen, daß nicht mehr aufgerechnet wird? Einfach sämtliche Zahlungen einstellen ist wohl etwas radikal, oder?
Würde sich dadurch die Verjährungsfrist immer wieder um ein Jahr für die Forderung verlängern? Schließlich wird ja ab 2006 dann eine Restforderung aus diesem Jahr gefordert, worin die Forderung aus 2005 und 2006 zusammengerechnet sind.
Kann vielleicht jemand mal grundlegend für Alle schildern, wie man sich dabei verhalten soll, um seine Ansprüche zu wahren?
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Gibt es hier keinen Rechtsanwalt, der mal seine Einschätzung abgeben könnte ???
Eilt da meine Frist abläuft !!!
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Unsere Herren Rechtsanwälte,die sonst hier vertreten sind,haben wohl im Moment zu tun.Lange nichts von Ihnen gehört.
Aber Rechtsberatungen geben sie eh nicht!
Bleib mal ganz cool!
Am Anfang des Klageweges kommt immer der Mahnbescheid und dann erst braucht man aktiv zu werden.
Alles klaro und Kopf hoch!!!!