Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON edis => Thema gestartet von: Maverick am 10. Januar 2006, 22:15:07

Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Maverick am 10. Januar 2006, 22:15:07
Hallo zusammen,

habe eben Post von meinem Stromversorger bekommen: Preiserhöhung ab 01.03.2006.

Begründung: "Verteuerung der Strombeschaffung" :lol:
 
Im Lichte folgender Fakten ist das lachhaft:
Der Mutterkonzern E.ON machte in 2004 einen Gewinn von 4,3 Mrd. EUR.
(Da darf man sich schon fragen, wer das wohl bezahlt hat).
Der Vorstandsvorsitzende verdiente (ohne Nebenjobs) knapp 5 Mio. EUR im Jahr. (Ich frage mich immer, ob dessen Tag dann vielleicht 96 Stunden hat? Soviel kann ein einzelner Mensch nicht arbeiten, daß er solche Summen im wahrsten Sinne des Wortes --verdient--).
Nachzulesen hier:
http://www.energieverbraucher.de/pre_cat_41-id_89-subid_356-subsubid_475__.html

Und das an einem Tag, an dem sich die Kartellbehörden für "die Großen" interessieren:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=12922

Der größte Hammer stand aber im Brief von E.ON edis selbst (in sinngemäßer Zusammenfassung):

wenn wir unseren Stromvertrag nicht zu den neuen Konditionen fortführen möchten, dann sollen wir dies schriftlich mitteilen, der Vertrag liefe dann noch bis zum 28.02. weiter.
Wenn wir bis dahin keinen anderen Lieferanten beauftragt hätten, dann würden wir im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht natürlich weiter (dann zum allgemeinen Tarif) versorgt.

==> eine nichtssagende Begründung, ein paar so dahingeschriebene Zeilen - d.h. doch für mich als Verbraucher: "take it or leave it", als ob die geradezu darauf warten, daß ich einen anderen Stromversorger beauftrage... Die haben\'s ja anscheinend nicht nötig, mir detaillierte Informationen zu geben oder alternative Vorschläge zu machen... (siehe oben, ich schreib die Zahl nochmal 4,3 Mrd. EUR, das ist eine 4 und eine 3 und dann 00000000 oder andersrum: früher wären das gut 8,41 Mrd. DM gewesen...)

Gruss aus Brandenburg,
Maverick
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Cremer am 10. Januar 2006, 22:26:10
@Maverick,

auch schon Widerspruch auf dei Preise vom September 2004 eingelegt?
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Maverick am 11. Januar 2006, 00:04:19
@ H. Cremer,

  :oops:  nein, natürlich noch nicht, weil es mir so vorkam, als wäre es bisher noch nicht so schlimm gewesen...

Denkste! Zahlen lügen nicht. Nachdem ich diese mal zusammengestellt habe, ergibt sich folgendes Bild - ich bin noch ganz erschrocken:
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Cremer am 11. Januar 2006, 12:49:09
@Maverick,

bereits mehrfach hier gesagt

Widerspruch gegen die Preiserhöhugnen ab  September 2004 einlegen.

Abschläge minimieren, d. h. Beträge errechnen auf dem Preisniveau Sept. 04.

Damit muss man am Ende des Abrechnungsjahres auf alle Fälle eine Nachzahlung haben. Die Differenz aus tatsächlichem Verbrauch x Preise Sept. 04 zu den gekürzten Abschlägen dann zahlen.

Sofern natürlich eine Abrechnung war, kann man dies vergessen.  :cry:  Sie wären auf einen Rückfporderungsprozess angewiesen, um dieses von Ihnen errechnete Guthaben auf der Basis Sept. 04 zu verlangen und dieser Prozess geht negativ aus. :(

Deshalb:
Neue Runde, neues Glück, :D
will sagen, die neuen Abschläge absenken, damit eine Nachzahlung rauskommt.  :idea:
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Maverick am 11. Januar 2006, 17:27:37
@ H. Cremer

Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Bei einer angekündigten Preiserhöhung von 9 % zum 01.03. spricht alles dafür, daß ich mir einen neuen Versorger suche.

Ob es sich lohnt, gegen die letzte Erhöhung Widerspruch einzulegen und ob es auch noch praktisch möglich ist, den Zustand herzustellen, daß bis zur Endabrechnung Ende Februar noch eine Nachzahlung rauskommt (müßte praktisch die Einzugsermächtigung kündigen und für Jan und Feb keine Abschläge mehr überweisen), muß ich mir mal ausrechnen.

Mal sehen...

Viele Grüße,
Maverick
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Cremer am 11. Januar 2006, 18:16:25
@Mavedrick,

legen Sie Widerspruch ein gegen alle Erhöhungen seit Sept. 2004.

zahlen Sie nur auf dieser Preisbasis die (abgesenkten) Abschläge.

ich glaube günstiger kann zur Zeit kein Versorger Strom anbieten als auf den Preisen vom Sept. 2004.
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Maverick am 11. Januar 2006, 21:24:45
@ H. Cremer

 :wink: ... so hatte ich das ja noch gar nicht gesehen...

Andererseits hat man dann das Risiko, daß irgendwann, wenn die Sache mal gerichtlich geklärt wurde, doch noch Nachzahlungen auf einen zukommen.

Aber was ist heutzutage schon ganz ohne Risiko?

Dank und viele Grüße,
Maverick
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Maverick am 12. Januar 2006, 21:48:18
@ H. Cremer

sorry, auch auf die Gefahr hin, es vielleicht zu kompliziert zu sehen, habe ich aber momentan immer noch folgendes gedankliches Problem. Mein Stromversorger schrieb mir ja folgendes:

Zitat von: \"Maverick\"

wenn wir unseren Stromvertrag nicht zu den neuen Konditionen fortführen möchten, dann sollen wir dies schriftlich mitteilen, der Vertrag liefe dann noch bis zum 28.02. weiter.
Wenn wir bis dahin keinen anderen Lieferanten beauftragt hätten, dann würden wir im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht natürlich weiter (dann zum allgemeinen Tarif) versorgt.


- heisst das, er sagt uns damit, er würde unseren Widerspruch gleichzeitig konkludent als Vertragskündigung auffassen (ist das nur eine Drohung dürfte er das wirklich so deuten)?
- oder will er uns dadurch nur zu einem anderen Versorger loswerden, um selbst nicht das Kostenrisiko von widersprechenden Kunden zu tragen.

Vielleicht sehe ich schwarz, vielleicht steckt hinter dem lapidaren Schreiben doch mehr Taktik, als ich zunächst vermutete...

Gruß,
Maverick
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Pelikan am 13. Januar 2006, 13:25:31
moin moin,

@Maverick

ist edis der lokale Versorger? Dann hat er auch die Pflicht zur Versorgung.  Wenn bisher kein spezieller Tarif vereinbart war, ist der allg. nicht schlechter.
Wenn es dann ab 1.3. zu einer Zwangsversorgung kommt( da ist kein Preis \"ausgehandel\" worden sondern einseitig bestimmt), greift der §315 auf den gesamten Tarifpreis. Und strittige Forderungen sind nicht fällig.
Mein Fazit Ich würde dem Versorger mitteilen, ab 1.3 bekommt er 14fünfzig unter vorbehalt überwiesen.
Der Hr. Fricke hat das mal genauer beschrieben, ev. mal nach suche nach ... wer anderen eine Grube gräbt, ist noch lange kein Tiefbau-Ing\" .

Mit Gruß vom
Pelikan
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Cremer am 13. Januar 2006, 17:21:11
@Maverick,

Ihr Versorger ist auch der lokale Versorger.

Sie haben einen \"besonderen\" Tarif bei ihm mit Einzugsermächtigung.

Nach Einlegung des Widerspruchs / Begrenzung der Einzugsermächtigung kündigt er Ihnen. Auch dieser \" besondere\" Tarif erfüllt ebenfalls die Bedingungen gemäß § 315.

Lesen Sie (unter Suchfunktion) meine Threads durch.
Hier nur kurz die Fakten
Die SW KH als lokaler Versorger bieten den \"Energieclub\" an. 10% Rabatt bei Erteilung der Einzugsermächtigung. Nach der Begrenzung der Einzugsermächtigung hatten die SW KH mit der Begründung, dass dies mit ihrem Abrechnungssystem nichtr vereinbar wäre, mich aus dem Ener4gieclubn rausgeschmissen. Ich betrachte mich weiterhin als Mitglied und nehme dementsprechend jetzt die Korrekturen für Strom und Gas der Jahresrechnung vor.
Ziel der Bürgerinitiative ist ferner, den Energieclub zu Fall zu bringen, da unsozial, weil sozialschwache Bürger ohne Konto nicht teilnehmen können.

Dies ist  in etwa der gleiche Fall wie bei Ihnen. Es muss aber eine Begründung liefern. Tut er dies nicht, legen Sie auf alle Fälle dagegen Widerspruch ein.
Hatte ich ja auch getan (fadenscheinige Behautpung und das Abrechnungsprogramm SAP-I  kann dies nämlich).
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Maverick am 13. Januar 2006, 22:09:01
@Pelikan & @ H. Cremer

vielen Dank für die Infos, werde mir das mal genau durch den Kopf gehen lassen :) .

Ja, EON.edis ist der lokale Versorger und der allgemeine Tarif ist ja schon so gut wie angedroht, falls man widersprechen sollte...

Nochmal @Pelikan: der Tipp mit dem Zitat vom Tiefbau-Ing. war ein Volltreffer :!: , den ich über die Suche sofort gefunden habe.

Für alle anderen Mitstreiter: hier ist der direkte Link:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1179&highlight=tiefbau
(Beitrag von RR-E-ft, RA Fricke)

Schönes Wochenende an alle,
Gruß,
Maverick
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Maverick am 28. Februar 2006, 23:48:41
Hallo zusammen,

heute kam Post von E.ON edis:

Zusammenfassung des  E.ON Briefs:
- Preisanpassung sei vom Wirtschaftsministerium genehmigt
- \"Bei Nichtzahlung fälliger Beträge werden diese angemahnt\"
- \"Dies kann die Sperrung der Anlage zur Folge haben\"
- Einzugsermächtigung ist Grundlage des Tarifs \"local plus\"
- wenn ich Einzugsermächtigung entziehe, erfolgt Umstellung auf \"local classic\"
- Abschlagsanforderung nach aktuellen Tarifen sei berechtigt

Habe folgendes geantwortet:
- Widerspruch gegen Drohung mit Versorgungseinstellung. Schon die Drohung kann Nötigung i.S.d. StGB sein. E.ON edis ist der lokale Versorger. Behalte mir weitere Schritte vor.
- Widerspruch gem. § 315 ist unabhängig von kartellrechtlichen und behördlichen Genehmigungen
- Mit dem Widerspruch werden die Preiserhöhungen erst einmal nicht fällig, daraus sind auch keine höheren Abschläge herzuleiten.
- Einzugsermächtigung wurde nicht entzogen, sondern nur beschränkt. Daher keine Grundlage für Einstufung in anderen Tarif.
Widerspreche Einstufung in anderen Tarif. Rüge Tarif \"local classic\" nach den mir vorliegenden Informationen aus dem Internet vorsorglich auch als  unbillig gem. § 315 BGB.
- Empfinde das Vorgehen von E.ON edis als rüde, selbstherrlich und rechtsmißbräuchlich. Werde daher u.a. die Energieaufsicht, die Landeskartellbehörde und die Verbraucherschutzzentrale in Kopie beteiligen.

Hoffe, ich habe soweit alles richtig gemacht.

Vorgehen von E.ON edis mit Drohung der Versorgungseinstellung ist m.E. besonders rücksichtslos, weil Jahresverbrauchsabrechnung (nach bisherigen Preisen) voraussichtlich keine große Nachzahlung ergeben wird. Gleichzeitig wird zu keiner Zeit und mit keinem Wort auf meine Argumente eingegangen. Von Seiten E.ON edis existiert nur eine selektive Wahrnehmung, die keinen Respekt vor der Rechtslage, dem Rechtsstaat oder dem Verbraucher als Kunden erkennen läßt.
Aus diesem Grund war es meiner Meinung nach an der Zeit, andere Stellen einzuschalten.

Was mich besonders wurmt, ist die Tatsache, daß sie (die Versorger) es wahrscheinlich schaffen, mit solchen Dampfhammermethoden andere Verbraucher, die sich ihrer Rechte nicht bewußt sind oder keine Möglichkeit haben, sich irgendwie schlau zu machen, einzuschüchtern.
Es wird Zeit, daß diesen Methoden Einhalt geboten wird.

Viele Grüße,
Maverick
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Cremer am 01. März 2006, 11:58:58
@Maverick,

teilen Sie dem Versorger mit, dass Sie weiterhin den Tarif \"Local plus\" anwenden werden sofern er sie aus diesem rauswirft. Es sind fadenscheinige begründungen.
Dementsprechend werden Sie dies in der Gegenjahresrechnung berücksichtigen.
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Maverick am 01. März 2006, 12:18:25
@Cremer

Hab ich bereits gemacht - und zwar in der Form, daß ich gesagt habe, daß ich weiter von der Anwendung des \"local plus\" Tarifes ausgehe und mich zur Höhe der neuen Abschlagszahlungen nach Erhalt der JVA äußern werde.

Vielen Dank!
Beste Grüße,
Maverick
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Maverick am 25. März 2006, 14:59:11
@Forum

Hier ein kurzes Update:

- hatte vor Eintreffen der JVA den letzten Abschlag rückbuchen lassen (weil ich sonst überzahlt hätte), natürlich nicht ohne dies rechtzeitig vorher anzukündigen. Kam aber keine Reaktion, sondern nur Abbuchung - also habe ich rückbuchen lassen.
- dann kam JVA, der ich unter detaillierter Beifügung meiner Rechnung widersprochen habe.
Ergebnis (meiner Berechnung): 1. für das vergangene Jahr noch ein Guthaben im unteren zweistelligen Bereich, 2. Beschränkung der Einzugsermächtigung auf einen bestimmten Betrag
- nächste Reaktion von Seiten des EVU: wiederum Abbuchung eines Betrages bereits im neuen Abrechnungszeitraum (ob das der 11. Abschlag vom Vorjahr plus irgendwelche Kosten waren, ging aus den Buchungsinformationen nicht hervor), da Betrag aber über der Höhe der begrenzten Einzugsermächtigung lag, habe ich zurückbuchen lassen.
Habe EVU aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob sie Einzugsermächtigung in Anspruch nehmen oder nicht.
- dann kam letzte Woche Schreiben mit sinngemäßem Inhalt, EVU bleibe bei seiner Auffassung, die Sache sei damit ausdiskutiert...

- heute nun neuerliches Schreiben vom \"Call Center\" mit folgenden Punkten:
a) \"Wenn Sie die Einzugsermächtigung widerrufen möchten, bitten wir um schriftliche Mitteilung. Somit ist ein Widerruf der Einzugsermächtigung beschränkt nicht möglich.\"
Was ist denn das für ein Deutsch?????? Ganz abgesehen davon, daß ich die Einzugsermächtigung natürlich nicht widerrufe...

Weiter gehts: \"Aus vertraglichen Gründen ist eine Belieferung nach den Konditionen von local plus dann jedoch nicht mehr möglich und Sie erhalten Ihren Strom zu den veröffentlichten Preisen von local classic (Allgemeiner Tarif)\"
Der Einstufung in den allg. Tarif habe ich bereits mehrfach widersprochen, da ich ja die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, sondern nur beschränkt habe.
===> (Frage): Ich widerspreche nochmals der Einstufung in den allg. Tarif, oder? Gibt\'s da keine schärferen Geschütze?
E.ON hat ja kein Recht auf eine unbeschränkte Einzugsermächtigung (Der Vertrag sagt sinngemäß nur: \"ich stimme dem Lastschriftverfahren zu. Die Preise wurden aufgrund der Erteilung einer Einzugsermächtigung kalkuliert\").

b) \"Rücklastkosten ... werden dem betreffenden Vertragskonto weiterberechnet\"
... kein Wort davon, daß die Rückbuchung mein Recht als Verbraucher ist, und daß E.ON ja die Möglichkeit gehabt hätte, auf meine Schreiben zu reagieren....
==> kann bitte mal jemand Stellung nehmen, wie das rechtlich aussieht? (Meine Laienmeinung ist ja, daß wenn E.ON versucht, nicht fällig gewordene Beträge mit der Brechstange einzuziehen, sie sich auch die Kosten dafür an den eigenen Hut heften können....)

c) Trotz des Passus zu a) teilt man mir mit:
\"Die Einzugsermächtigung besteht nicht mehr, weil wir von Ihrem Konto nicht abbuchen konnten. Bei jeder Rücklast fallen Kosten an. Um Ihnen weitere Kosten zu ersparen, wird Ihre Einzugsermächtigung nach der ersten Rücklast deaktiviert und erst durch eine neue Bevollmächtigung wieder aktiviert\"
... dies bezieht sich (mangels Erläuterung kann ich nur vermuten) auf die rein technischen Eigenschaften der Einzugsermächtigung im EDV-System des EVU. Meines Erachtens braucht es mich als Kunden nicht die Bohne zu interessieren, was innerhalb des EDV-Systems passiert.
Fakt ist, daß die Einzugsermächtigung als rechtliche Grundlage weiter besteht (wenn auch beschränkt). Das EDV-System hat sich nach der Rechtslage zu richten und nicht umgekehrt.
==> Stimmt\'s?

Werde also wieder mal schreiben müssen.  Da E.ON sich wegen der Einzugsermächtigung m.E. trotz Aufforderung nicht klar geäußert und auch den ersten Abschlag in der von mir beschränkten Höhe noch nicht abgebucht hat, werde ich wohl den ersten Abschlag jetzt überweisen.
==>dies kann mir doch nicht als stillschweigende Kündigung der Einzugsermächtigung ausgelegt werden, oder

Wie immer ganz herzlichen Dank für jede Antwort!
Gruß und schönes Wochenende,
Maverick
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Monaco am 25. März 2006, 21:08:55
@Maverick

Kleiner Hinweis am Rande: Erteilen Sie doch einfach die Einzugsermächtigung nach jeder notwenig gewordenen Rückbuchung erneut (formlos). Natürlich nur begrenzt auf den von Ihnen berechneten und dem Versorger nachgewiesenen Betrag.

Letztlich sollte man als Kunde in jedem Fall davon ausgehen können, dass nach Erteilung einer Einzugsermächtigung nur fällige Beträge eingezogen werden. Niemand wird so ohne weiteres eine \"unbegrenzte\" Einzugsermächtigung erteilen.

Da nur Beträge fällig sind, die unstrittig (insbesondere im Hinblick auf §315 BGB) sind, hat der Versorger nicht das Recht, sich vom Kundenkonto zu bedienen, wie ihm beliebt.

Es bleibt bei ihm, den Nachweis zu erbringen, dass die Preise angemessen und billig sind. Tut er dies nicht, verwirkt er auch seine Ansprüche.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Maverick am 27. März 2006, 21:40:52
@ Monaco

Vielen Dank für den Tipp. Mach ich so


@ Forum

Habe Antwort von der Landeskartellbehörde:

In Sachen E.ON edis AG schreibt sie u.a.:

Die Energieaufsichtsbehörde ist danach u.a. für die Genehmigung der allgemeinen Preise für die Versorgung mit Elektrizität zuständig. Die Erhöhung der allgemeinen Preise der E.ON edis AG zum 01.01.2006 wurde dem Unternehmen - wie veröffentlicht - genehmigt. Nicht erfasst sind von der Genehmigung die Preise für Sondervereinbarungen. Eine diesbezügliche Sondervereinbarung ist beispielsweise der Vertrag zum Tarif \"local plus\". Bei diesen Verträgen können die Preise entsprechend den vereinbarten Vertragsbedingungen verändert werden. Insoweit stellt das Antwortschreiben der E.ON edis einen Widerspruch in sich dar und ist damit nicht korrekt. Ich werde deshalb das Unternehmen auffordern, zukünftig auf die korrekte Darstellung der Genehmigungspflicht zu achten.
(...)
Die von Ihnen weiter angesprochenen Themen, wie die Unbilligkeit von Preiserhöhungen gemäß § 315 BGB, die Frage der Zulässigkeit von Mahnungen und die Androhung von Sperrungen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit sind zivilrechtliche Fragen, die außerhalb der Zuständigkeit der Behörden liegen. Insoweit kann ich Ihnen zu diesen Fragen keine Auskunft geben.\"
:shock:  :shock:  :shock:

Was meint Ihr dazu?

Ein zahnloser Tiger ist wohl für die EVU gefährlicher als solche Kartellbehörden.
Ich dachte immer, die Behörden wären dafür da, für die Einhaltung von Gesetzen zu sorgen. Auch wenn § 315 BGB die zivilrechtlichen Ansprüche zwischen EVU und Kunden regelt, wird man ja wohl eine Meinung haben (müssen).
Das die Behörden nicht für die Kunden/Bürger/Wähler eingreifen wollen, spricht Bände und läßt tief blicken...
Das bestärkt mich dann wieder in meiner Meinung, daß man noch an ganz anderer Stelle (EU) ansetzen muß.

==> siehe auch meinen anderen Thread zu Gas (EMB) und die diesbezügliche Antwort der Landeskartellbehörde

Gruß,
Maverick
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 28. März 2006, 11:17:14
@Maverick

Aufgabe der Kartellbehörden ist weder Rechtsberatung, noch die Verlautbarung von Meinungen.

Da erwarten Sie zuviel.

Behörden sind an Recht und Gesetz gebunden. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten (Befugnisse) ergeben sich deshalb aus entsprechenden Gesetzen. Rechtsberatung und Meinungsäußerungen sind in den einschlägigen Gesetzen gerade nicht vorgesehen.

Insoweit handelt die Behörde vollkommen korrekt.

Es ist zu begrüßen, dass die Behörde gegen ggf. besorgte Fehldarstellungen durch ein EVU einschreiten will.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Cremer am 28. März 2006, 12:52:59
@Maverick,

dieses Thema haben wir schon durch. Hatte Anfang 2005 ebenfalls das Wirtschaftministerium diesbezüglich angeschrieben, die Antwort darauf war aber auch schon vorher klar: nicht zuständig, ist zivilrechtlich zu klären.
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Maverick am 28. März 2006, 18:54:08
@ RR-E-ft

Aufgabe einer Kartellbehörde ist aber doch unstreitig die Verhinderung von Preismißbrauch, Monopolbildung und mißbräuchlicher Ausnutzung von Marktstellungen.

In meinem Fall hat das EVU beiläufig mit der Versorgungseinstellung gedroht, nur aufgrund der Tatsache, daß ich gem. §315 Widerspruch eingelegt habe. Die JVA hat ein Guthaben zu meinen Gunsten ergeben...
Wobei eine beiläufige Drohung mit einem so einschneidenden Schritt und unter den gegebenen Umständen absolut unverhältnismäßig ist und war.

Die Behörden, so schrieben Sie, ist an Recht und Gesetz gebunden. §315 BGB ist ein gültiger Paragraph. Ein funktionierendes Billigkeitsverfahren gem. §315 BGB würde auch dem Preismißbrauch entgegenwirken und zu effektiverer Preiskontrolle führen, als dies zur Zeit möglich zu sein scheint. All dies liegt im Zuständigkeitsbereich der Kartellbehörde.

Also muß sie meiner Meinung nach eine dienstliche Meinung hierzu haben und kann sich nicht mit wischi-waschi-Begründungen herausreden. Am Telefon hatte man mir übrigens noch ganz klar gesagt, daß man die Drohung einer Versorgungseinstellung aufgrund eines Widerspruchs gem. § 315 für absolut überzogen halte - jetzt will man sich dazu nicht äußern...
Ich finde, es würde ein Zeichen setzen (Behörden sind schließlich für die Bürger da), wenn die Kartellbehörden die EVU auf geltendes Recht hinweisen würden.

Anscheinend fühlen sich die Wirtschaftsministerien aber immer nur dann zuständig, wenn es um Genehmigungen im Sinne der EVU geht...

Im übrigen erwarte ich von der Kartellbehörde keine Rechtsberatung, dafür gibt\'s doch Anwälte, Herr Fricke. :wink:
Und bin sehr wohl mit den Begriffen örtliche und sachliche Zuständigkeit und dem Verwaltungsverfahrensgesetz vertraut.

Ich habe hier schon mehrfach geschrieben, daß ich die Behörden und die Politiker hier ganz stark in der Pflicht sehe. Als mündiger Bürger bin ich (noch) so idealistisch, diese Verantwortung auch einzufordern.

Beste Grüße aus Brandenburg,
Maverick
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 28. März 2006, 19:12:44
@Maverick

§ 315 BGB ist eine Zivilrechtsnorm, gilt also nur zwischen den Vertragspartnern.

Damit haben die Behörden wahrlich nichts zu tun.
Der mündige Bürger muss sich deshalb selbst kümmern.

Gerade deshalb ist der Bürger  mündig und die \"guthe Polizey\", also der Staat, der sich um alles kümmert - bis hin zur Kleiderordnung - abgeschafft:

http://www.thomasfeltes.de/pdf/PolizeiHandbuchSozialarbeit.pdf

Etwas anderes ist es ggf., wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktmacht ausnutzt und mit unzulässigen, jedenfalls  unverhältnismäßigen Sperrandrohungen gegen seine Kunden vorgeht.

Aber auch insoweit können ggf. die Zivilgerichte weiterhelfen, welche der Staat zur Verfügung stellt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 05. April 2006, 17:32:29
Wo investiert wird:

Quelle: www.strom-magazin.de (Professionals)


OBERSCHLESIEN
05.04.2006, 10:46 Uhr

Zeitung: E.ON Edis erwirbt Anteile an polnischem Wärmeversorger

E.ON Edis hat über seine polnische Tochtergesellschaft Edis Energia offensichtlich von neun polnischen Kommunen 36 Prozent der Anteile am Wärmeversorger in der oberschlesischen Region Opole, der Energetyka Cieplna Opolszczyzny (ECO), erworben, schreibt die "Märkische Allgemeine" heute.
...
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Juni 2006, 18:29:17
http://www.moz.de/index.php/Moz/Article/category/Wirtschaft/id/142173

In diesem Jahr werden die Strompreise angeblich nicht erhöht.

Liebe Freunde, der 1. Januar zählt auch 2006 mit zum Jahr und da wurden die Preise erhöht.....

http://www.rbb-online.de/_/nachrichten/politik/beitrag_jsp/key=news4388412.html

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10734763/62249/

http://www.moz.de/index.php/Moz/Article/category/Berlin_Brandenburg/id/142370
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Juni 2006, 13:51:31
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3543
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Juli 2006, 14:32:28
http://www.vea.de/pre03/pr250706.html
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 21. August 2006, 13:23:46
http://www.berlinonline.de/berliner-kurier/print/berlin/134599.html

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10761474/485072/

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10766569/60889/
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 22. August 2006, 19:47:13
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10767873/61129/

Auch vom rot gewandeten Weihnachtsmann wusste man später, dass der selbst gar nichts geschenkt hatte, sondern Mutti und Vati die Geschenke bezahlt hatten.

So dürfte es auch hier sein.

http://www.netzeitung.de/img/0082/160182-1.jpg
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 31. August 2006, 13:49:13
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4053
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Fidel am 23. Oktober 2006, 10:18:11
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=16654
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Oktober 2006, 15:09:54
http://www.moz.de/index.php/Moz/Article/category/Wirtschaft/id/158587
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: Fidel am 30. Oktober 2006, 10:44:10
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10807293/2242247/
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Februar 2007, 23:10:30
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=24676#24676
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: ESG-Rebell am 28. Februar 2007, 16:58:04
Richter: Ball (Vorsitz), Dr. Wolst, Dr. Frellesen, Hermanns, Dr. Hessel

Revisionskläger: Dr. Heckel (Stromkunde), RA Dr. Nassall

Revisionsbeklagte: E.ON edis AG, RAin von Gierke, RA Dr. Schultz

28.02.07, 12:10 - 12:43

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Ball trägt die Sachlage vor: Es geht um Stromlieferungen in den Jahren 2002, 2003.
Anfangs bestand ein Stromliefervertrag zum Wettbewerbstarif "local plus".

Diesen Tarif hat die E.ON zum 1.5.2002 erhöht.
Heckel widersprach der Erhöhung des Tarifs.
E.ON sprach daraufhin einen Änderungskündigung aus und stufte Heckel
in den Allgemeinen Tarif "local classic", der teurer ist, ein.

Heckel monierte die daraus entstandenen Rechnungen (mit diversen Begründungen,
die hier nicht näher dargelegt wurden) und leistete darauf keine Zahlungen mehr.
Er rügt die Preise als unbillig.
Vor dem AG und LG Potsdam hat er verloren.

Zur Frage, ob denn die Strompreise überhaupt noch der Billigkeitskontrolle
unterliegen, führt Ball aus: Es ist zweifelhaft, ob die Billigkeit in diesem
Prozess überhaupt zu prüfen sein wird.
Erst gegen die Erhöhung vom 1.5.2002 wurde Unbilligkeitseinwand erhoben.
Die Preise davor, also der Anfangspreis "local plus" wurde nicht als unbillig gerügt.

Selbst wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle noch besteht,
so kommt sie in diesem Rechtsstreit nicht in Betracht, weil der Anfangspreis
vereinbart war. ES SEI DENN, der Anfangspreis ist auch einseitig festgesetzt.
Der Kartellsenat hat diese Frage derzeit hinsichtlich Netzzugangsentgelten zu
klären. Daher hat der Zivilsenat eine informelle Anfrage an den Kartellsenat
gestellt, ob die dortige Konstellation auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.
Eine Auskunft wird für kommende Woche erwartet.

Wenn der Tarif "local plus" tatsächlich anfänglich vereinbart war, dann ist §315
weder direkt noch analog anwendbar. Hier besteht nämlich kein Anschluß- und
Benutzungszwang und Heckel war 2002 auch nicht auf eine Belieferung durch E.ON
angewiesen. Im Jahr 2002 hatte E.ON auch keine Monopolstellung mehr inne.

Die Billigkeit der Erhöhung des Tarifs ist zunächst einmal nicht zu prüfen,
da der Vertrag nach dem Widerspruch von Heckel ja seitens der E.ON gekündigt wurde.
Die Erklärung der E.ON, nach dem Widerspruch von Heckel werde dieser in den allgemeinen
Tarif zurückgestuft, stellt aber keineswegs automatisch einen Vertragsschluss dar.
Offen ist nämlich, ob eine Änderungskündigung überhaupt zulässig war.
Aus den gesamten Prozessunterlagen konnte die Kammer keine Rechtsgrundlage für eine
Kündigung entnehmen. Allerdings haben beide Parteien auch nichts dazu vorgetragen!

Ein Widerspruch gegen eine Preiserhöhung ist also nicht automatisch eine Kündigung.
Im Gegenteil: Heckel hat sich ja bereit erklärt, den ursprünglichen Preis im Tarif
"local plus" weiterzuzahlen. Der  alte Vertrag besteht also im Zweifel weiter.
Die weitere Stromentnahme nach einer einseitigen Änderungskündigung ist keineswegs
als konkludente Zustimmung zum neuen Vertrag "local classic" zu interpretieren.

Sollte der ursprüngliche Vertrag weiterbestehen, was ja noch zu klären ist, dann ist
überhaupt erst eine daraus resultierende strittige Erhöhung zu überprüfen.

Nassall trägt vor (12:30)
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Der anfängliche Preis wurde vereinbart.
Über die Erhöhung des Tarifs ist es zum Streit gekommen.
Fragen an das Gericht: "Ist die Erhöhung wirksam?", "Wurde der alte Vertrag wirksam beendet?"
Zwar kann man im Strombereich wechseln, allerdings stehen nicht alle öffentlich
bekundeten Angebote auch allen interessierten Kunden zur Verfügung.

Ball erwidert: Das Berufungsgericht hat beide Tarife - den Wettbewerbstarif
"local plus" und den genehmigungspflichtigen allgemeinen Tarif "local classic"
unzulässigerweise in einen Topf geworfen. Die AVBEltV gilt aber nur für den
allgemeinen Tarif, sofern sie wirksam in den Liefervertrag einbezogen worden ist.
Davon hängt aber gerade ab, ob überhaupt eine Erhöhungsbefugnis seitens der E.ON
aus AGB-Sicht besteht. Auch diese Frage ist in diesem Rechtsstreit noch offen.

von Gierke führt aus (12:35)
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Eine Billigkeitskontrolle ist hier gegenstandslos, wenn der Vertrag garnicht
wirksam beendet worden ist. Dann ist erstmal zu klären, ob eine Erhöhung überhaupt
zulässig war.

Falls die Kündigung unwirksam war, dann hat sich Heckel allerdings treuwidrig
verhalten, weil er zwar angegeben hat, keinen Strom zu dem verlangten Preis
beziehen zu wollen, aber dennoch Strom bezogen hat anstatt zu kündigen.
Laut §4 AVBEltV kann eine Partei die Preise einseitig erhöhen; dafür kann die andere
Seite dann kündigen. Wer nach einer Preiserhöhung nicht kündigt, handelt daher treuwidrig.
Aufgrund dieses treuwidrigen Verhaltens sind etwaige Billigkeitsansprüche verwirkt.
Im Prozess vor dem AG hatte Heckel noch andere Gründe gegen die Rechnungen
vorgebracht, nicht jedoch Billigkeitseinwand.

Ball: Dann spielt §315 dabei doch gar keine Rolle, oder? Hat denn die E.ON einen
Anspruch darauf, einen Kunden nach Tarif "local classic" zu beliefern?

Nassall: Wenn ein Kunde bei einer Preiserhöhung stets kündigen müsste, dann wäre eine
Billigkeitskontrolle ja grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Entscheidung wird am 28.3.07 verkündet.
Bereits am 14.3.07 wird ja die Entscheidung zum Verfahren vom 21.12.06
vom selben Senats verkündet.


Der Prozeß dauerte diesmal nur gut 35 Minuten. Dabei hat alleine Richter Ball rund 25
Minuten vorgetragen. Die Zivilkammer des BGH macht eindeutig einen kundenfreundlichen
Eindruck. Den Richtern ist die Situation der Kunden offensichtlich genau bewusst und
sie befassen sich nach eigener Aussage intensiv mit der öffentlichen Diskussion.
Ebenso stellt die Kammer auch aus eigenem Antrieb Erkundigungen an.

Gruss,
ESG-Rebell
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Februar 2007, 21:15:36
@ESG-Rebell

Prima Terminsbericht. Vielen recht herzlichen Dank.

Die Verhandlung selbst und Folgerungen daraus  ggf. bitte hier weiter diskutieren:

http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5779



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 01. März 2007, 18:32:25
http://www.moz.de/index.php/Moz/Article/category/Strausberg/id/174610
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 17. April 2007, 18:26:13
E.ON edis erwartet weitere Strompreiserhöhung, weil man den Strom bei Vattenfall kauft:

http://www.moz.de/index.php/Moz/Article/category/Bad+Freienwalde/id/181834
Titel: E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Mai 2007, 10:35:10
Entwicklung der Strompreise ungewiss

Die Netkosten waren bisher 14 Prozent zu hoch kalkuliert, was entsprechend überteuerte Strompreise zur Folge gehabt haben dürfte:

http://www.svz.de/nnn/newsnnn/NNNVermischtes/15.05.07/23-17159348/23-17159348.html

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10931572/485072/

Wenn man 43 Mio EUR im Jahr in ein bestimmtes Geschäftsfeld investiert, verringert sich selbstredend der Gewinn um einen entsprechenden Betrag. Das lässt sich dann nicht als Gewinneinbruch deklarieren.

http://www.eon-edis.com/html/19322.htm