Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => M => Stadt/Versorger => MITGAS => Thema gestartet von: Marc am 10. Januar 2006, 21:48:16
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Hallo Allerseits!
Im Prinzip sieht es in Sachsen-Anhalt, zumindest mit dem regionalen Versorger MITGAS, für meinen Wohnort \"zuständig\", so aus, wie überall. Vielleicht sind wir sogar ein bisschen weiter. Mahnungen, Sperrandrohungen, Rücknahme wegen \"aus Versehen\" versandter Mahnungen / Sperrdrohungen, Hausverbot / Schutzbriefe usw., alles im Laufe 2005 (zahle nur den Preis vom 31.12. 2004 +2%, auch nach letzter Erhöhung zum 15.10.2005 nicht mehr). Zuletzt kam Mahnung über den aufgelaufenen Differenzbetrag, der angeblich als Abschlag nicht gezahlt wurde (Abschlag wurde auch entsprechend angepasst). Klappts, klappts :wink: !
Aber nun komm ich ins Zweifeln: Die MITGAS erbittet den Zugang zwecks Überprüfung der Anlage und Austausch des Hausdruckreglers. Man solle mit Unterbrechung der Versorgung während der Arbeiten (?!) rechnen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Die einmal wegen \"technischer Probleme\" gesperrte Anlage zu reparieren, könnte ja wegen bestehender Zahlungsrückstände nicht machbar sein...
Konkrete Frage(n): Hat schon mal ein \"Zahlungsunwilliger\" so eine kurzfristige Absperrung wegen dringender Reparaturen schadlos überstanden? An die Fachkundigen: Muss ich trotz Hausverbot Zugang gestatten, um diese technische Überprüfung mit Wechsel des Druckreglers zu ermöglichen?
Alles \"nur\" ein Anziehen der Daumenschrauben über Umwege, oder neue Taktik?
Viele Grüße, Marc.
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@Marc,
war schon einmal hier im Forum.
Natürlich könnte man glauben, dass da nur der Druckminderer ausgetauscht wird. :shock:
Dieser hängt normalerweise als zusammengehörige Einheit mit dem Zähler.
Hier wäre ich vorsichtig!! Es muss ja nichts heißen. :idea:
Unbedingte Anwesenheit während der gesamten Arbeiten ist zwingend !!! :!: :!:
Im Vorfeld beim \"Anklopfen\" unbedingt auf das \"Zubehör\" achten. Ist ein neuer Zähler mit Druckminderer dabei, sprich in der Hand?
Es können auch Monteure einer Fremdfirma sein. Vielfach lassen die SW solche Arbeiten im Akkord durch Fremdfirmen erledigen, da solche Arbeiten öffentlich ausgeschrieben werden.
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Wird der Austausch aus Altersgründen vorgenommen ? Sind andere in der Nachbarschaft betroffen ?
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Hallo und Danke!
In der ganzen Stadt ist eine Fremdfirma \"Vorwerk Pipeline und Anlagenservice GmbH\" unterwegs, die auch (ob prinzipiell, oder nur aus Altersgründen weiss ich nicht) Zähler austauscht. Insofern bin ich erst mal beruhigt, dass man mich wohl nicht speziell auf\'s Korn genommen hat :) .
Sicher werd ich die Arbeiten \"beaufsichtigen\". Aber was sollte man tun können, wenn die Monteure gehen wollen, ohne das Gas wieder an zu stellen? Die Tür versperren geht ja schlecht, Nötigung. Und doch nicht rein lassen, wenn ein Zähler offensichtlich dabei ist?
Sehr bedenklich stimmt mich auch, dass die Monteure angeblich Fotos von der Anlage machen (und wer weiss, wovon noch) :shock: ! Muss man sowas gestatten?
Übrigens gibt es ja fern auslesbare Zähler. Auch fern abschalt(sperr-)bare?!
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@Marc,
im Haushaltsbereich gibt es noch keine fernablesbare Zähler bis auf wenige Ausnahmen bei großen Wohneinheiten (50-100) für Strom, weiter auch keine fernabschaltbare.
Fotos dürften unverfänglich sein.
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Auf welcher Rechtsbasis sollten Foto\'s erfolgen ? Steht das in der AVB ? Wohl eher nicht.
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Sehr bedenklich stimmt mich auch, dass die Monteure angeblich Fotos von der Anlage machen (und wer weiss, wovon noch) :shock: ! Muss man sowas gestatten?
!
Sie sollten die Arbeiten der Monteure per Video dokumentieren! Sorgen Sie in jedem Fall auch für mehrere Zeugen.
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Liebe Mitstreiter,
nachdem MITGAS zuletzt auf der allgemeinen Argumentationswelle der Versorger mitgeschwommen ist, versucht man nun lautere Töne anzuschlagen.
Selbst vor dem Aufrechnungsverbot macht man nicht halt. Schließlich ist dies ein Automatismus im Computersystem...
Folgendes Schreiben erhielten Bekannte vor wenigen Tagen:
Ihr Widerspruch zur Erhöhung unserer Gaspreise
wir haben Ihre Schreiben vom 12.01.2006 sowie 17.01.2006 erhalten und müssen den darin enthaltenen Widerspruch zurückweisen. Bereits in der Vergangenheit haben wir Sie ausführlich über die Zusammenhänge auf dem Energiemarkt informiert. Wir möchten Ihnen heute noch einmal detailliert die aktuelle Marktsituation verdeutlichen.
Wir sind und bewusst, dass die erneute Preissteigerung innerhalb weniger Monate unsere Kunden belastet.
Doch die Festlegung des Gaspreises unterliegt den Entwicklungen des Weltmarktes und nicht der Willkür von MITGAS. Weltweit steigen die Kosten für Energie, auch für Erdgas. Die Ursachen dafür liegen im wachsenden Energiebedarf, den knapper werdenden Verarbeitungskapazitäten sowie der schwierigen politischen Lage in einigen rohstoffreichen Ländern. Der Rohstoffmarkt – sprich die Energiebörsen –reagiert sehr empfindlich auf diese Veränderungen, was sich in den gestiegenen Preisen wieder findet. So beeinflusst zum Beispiel Chinas Energiehunger auch in Deutschland die Preise für Erdgas, Erdöl und Strom. Denn werden die eigenen Ressourcen in den energieintensiven Ländern knapp, wird in anderer Ländern eingekauft. Auch wir in Deutschland können uns diesen Rahmenbe-dingungen nicht entziehen.
Unser Erdgaspreis wird über Bezugsverträge mit unseren Vorlieferanten geregelt. In diesen Verträgen ist eine regelmäßige Anpassung des Gaspreises an die Preise des Heizölmarktes vereinbart. Eine Abkopplung von den Entwicklungen auf dem Weltmarkt ist nicht möglich. Denn auch wir sind als Energieversorger nicht in der Lage, uns diesem globalen Prozess zu entziehen. Es vollzieht sich dabei für MITGAS eine vergleichbare Entwicklung wir beispielsweise bei Tankstellen oder anderen Energiehändlern.
Wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 10. Januar 2006 dargestellt haben, beruht unsere Anpassung der Gaspreise ausschließlich auf den stark gestiegenen Bezugskosten. Dabei war es uns sogar möglich, statt der kompletten Preissteigerung nur einen Teil an unsere Kunden weiterzugeben.
Sie hatten um eine Offenlegung der Kalkulation des Gaspreises von MITGAS gebeten. Gern möchten wir Ihnen die Zusammensetzung unserer Preise darstellen.
Gut die Hälfte des Gaspreises von MITGAS entfällt auf die Gasbeschaffung. Die andere Hälfte entsteht hauptsächlich durch die staatliche Belastung in Form von Steuern und Abgaben, wie der Mehrwert- und Erdgassteuer sowie der Konzessionsabgabe und durch die Leistung von MITGAS bei der Verteilung und Vertrieb von Erdgas. Der Eigenanteil von MITGAS am Gaspreis (25%) ist dabei nur bedingt beeinflussbar. Davon werden durch unser Unternehmen der laufende Netzbetrieb (u. a. Wartung und Instandhaltung des Netzes), die Messung und Abrechnung, der Kundenservice sowie der Vertriebsaufwand und die Marge für Investitionsmaßnahmen finanziert. Um diesen Preisanteil im Sinne einer zuverlässigen und sicheren Gasversorgung auch zukünftig so gering wie möglich zu halten, betreiben wir ein straffes Kostenmanagement und eine hohe Effizienz in allen Bereich unseres Unternehmens.
In Ihrem Schreiben gehen Sie zudem auf das Thema „Billigkeit“ bzw. de. § 315 BGB ein. Ein Anspruch auf Zurückhaltung eines Rechnungsteilbetrages oder Kürzung der Abschläge auf der Grundlage des § 315 BGB besteht jedoch nicht. Das Landgericht Heilbronn hat die Rechtmäßigkeit von Preisanpassungen bei Erdgas auf der Grundlage gestiegener Bezugskosten am 10. Januar 2006 bestätigt. Es hat damit die Klage eine Kunden gegen ein Gasversorgungsunternehmen abgewiesen, mit der die Unwirksamkeit einer Preisanpassung mit Hinweis auf § 315 BGB festgestellt werden sollte. Mit der Entscheidung des Landgerichtes wird ein Urteil des Amtsgerichts Heilbronn aufgehoben. Das Gericht bestätigt damit, dass es sich bei den derzeitigen Preisanpassung nur um eine Weitergabe der gestiegenen Beschaffungskosten handelt.
Zum Umrechnungsfaktor sind wir bereits in unserem Schreiben vom 08.12.2005 eingegangen.
Auch MITGAS gleicht durch die Preisanhebung lediglich einen Teil der erneut stark gestiegenen Bezugskosten aus. Wir sehen unsere Preise daher weiterhin als rechtmäßig und angemessen an und möchten Sie deshalb bitten, den gesamten Rechnungsbetrag zu zahlen.
Ergänzend zu unseren Schreiben von 8.12.05 und 04.01.06 teilen wir Ihnen nochmals folgendes mit:
Eine differenzierte Abbuchung ist nicht möglich, da Sie sich aus der Jahresrechnung einen Betrag einbehalten haben. Würden wir die Einzugsermächtigung wieder aktivieren, würde dieser Betrag von Ihrem Konto auch eingezogen werden, dies möchten Sie ja ausdrücklich nicht. Nach der Jahresrechnung 2005 wurden Sie mit einem Abschlag über 165 € eingestuft. Zur Preiserhöhung wurde Ihr Abschlag auf 178 € erhöht, um Sie vor hohen Nachzahlungen zu schützen. In unserem Schreiben vom 4.01.06 haben wir Ihnen bereits mitgeteilt, dass wir Ihnen entgegengekommen sind und Ihren Betrag auf 165 € wieder gesenkt haben. Eine Abbuchung unsererseits erfolgt nicht, da Sie unsere Forderungen nicht in vollem Umfang begleichen. Wir möchten Ihnen mitteilen, dass wir zum Bank-Einzug fälliger Entgelte nicht verpflichtet sind. Aufgrund der von Ihnen geforderten Einschränkungen sind wir nicht bereit, den bisher praktizierten Bank-Einzug unter den von Ihnen geforderten Bedingungen fortzuführen.
Als Erdgaskunde unseres Unternehmens hatten Sie sich neben dem Gasliefervertrag für das Treue-Paket entschieden, bei dem die Einzugsermächtigung unabdingbarer Vertragsbestandteil ist. Da uns diese nicht mehr in vollen Umfang vorliegt, versorgen wir Sie daher gemäß der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden“ (AVBGasV) ab sofort nach den Allgemeinen Tarifen. Um Ihnen dennoch einen finanziellen Vorteil bieten zu können, rechnen wir Ihren Gasverbrauch nach dem kostengünstigeren Sonderabkommen Classic-Paket ab.
Wir bitten Sie, alle anfallenden Abschläge und weitere Zahlungen auf das unten angegebene Konto zu überweisen. Die Abschläge sind jeweils zum 10. des Monats über 165 € fällig. Den noch offenen Betrag über 242,64 € bitten wir umgehend auf unser Konto zu überweisen:
Anbei eine Forderungsaufstellung:
Forderung aus der Jahresrechnung vom 13.11.2005
inkl. Abschlag November 2005 757,43 €
Ihre Einzahlung für die Jahresabrechnung 2005 ./. 425,35 €
Ihre Einzahlung Abschlag November 2005 ./. 130,00 €
Forderung Abschlag Dezember 2005 165,00 €
Ihre Einzahlung Abschlag Dezember 2005 ./. 130,00 €
Retourgebühren für nicht erfolgten Einzug der Jahresabrechnung 5,56 €
_______________________________________________________
Gesamtforderung 242,64 €
Im bisher mit Ihnen geführten Schriftwechsel wurden die gegenseitigen Argumente ausgetauscht und die Standpunkte erörtert. Deshalb möchten wir auf weiteren Schriftwechsel im Rahmen der Beschwerdebearbeitung verzichten.Wir bitten Sie, Ihren Standpunkt noch einmal zu überdenken und die Jahresrechnung entsprechend der Fälligkeit vollständig zu begleichen.
Mit freundlichen Grüßen
Würde mich über Beiträge und Hinweise zur Thematik freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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\"Als Erdgaskunde unseres Unternehmens hatten Sie sich neben dem Gasliefervertrag für das Treue-Paket entschieden, bei dem die Einzugsermächtigung unabdingbarer Vertragsbestandteil ist. Da uns diese nicht mehr in [b]vollen Umfang [/b]vorliegt, versorgen wir Sie daher gemäß der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden“ (AVBGasV) ab sofort nach den Allgemeinen Tarifen\"
Grundsätzlich korrekt, was wäre aber, wenn auf Grund eines Ablesefehlers ein zu hoher Verbrauch => zu hoher Abschlag entstanden wäre und es keine Einigung über den tatsächlichen Verbrauch zustande kommt, darf dann die Weigerung, den nicht akzeptierten Abschlag abbuchen zu lassen, als Einschränkung der Einzugsermächtigung mit obiger Folge interpretiert und entsprechnd gehandelt werden ?
D.h. kann eine Meinungsverschiedenheit über die Höhe des monatl. einzuziehenden Abschlags als Einschränkung der Eizugsermächtigung interpretiert werden, ich bin da nicht sicher.
Grundsätzlich möchte ich aber zu dem ganzen Streit über erhöhte Erdgaspreise folgendes sagen: Seit der Einführung des Euros haben sich viele Preise verdoppelt, weil Preis € = Preis DM. Das trifft z.B. auf fast alle Preise von Urlaubsreisen zu (meine Frau arbeitet im reisebüro) und auf die Preise im baumarkt (ich muß da öfters einkaufen) oder von Handwerkern zu (für Löhne und Mieten aber z.B. gilt es nicht).
Wenn die Energieversorger bei diesem allgemeinen Preisanstieg mitmachen und profitieren wollen (es werden natürlich nicht nur erhöhte Kosten an den Kunden weitergegeben, sondern durch die Preiserhöhung mehr verdient) dann habe ich dafür Verständnis, wenn die Preiserhöhung nicht gar zu unverschämt ist. Bei der Buchung meiner Urlaubsreise, die jetzt ca. doppelt soviel wie vor fünf Jahren kostet, kann ich auch nicht sagen: Ich buche die Reise, aber Ihren geforderten Preis zahle ich erst, wenn Sie mir die Preiskalkulation offenlegen und diese mir einleuchtet.
Natürlich ärgere ich mich mich auch über meine höhere Gasrechnung, meine Gegenwehr besteht darin, dass ich jetzt wesentlich mehr mit Holz+ Kohle heize, wenn es richtig kalt ist und die Gasheizung nur an Tagen um 0 C und mehr in Betrieb nehme . Das kann natürlich nur derjenige tun, der eine kombinierte Heizung besitzt und dadurch nicht zu 100% von der Gasheizung abhängig ist. gruß augu
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@augu
Sie haben dabei offensichtlich einen ganz entscheidenden Aspekt nicht beachtet. Der Kunde eines Gasversorgungsunternehmens ist diesem praktisch auf \"Gedeih und Verderb\" ausgeliefert. Man hat nämlich nicht die Möglichkeit, aus einer Vielzahl konkurrierender Unternehmen etwa das günstigste auszuwählen. Viele Kunden haben auch nicht die Möglichkeit mit einem anderen Brennstoff zu heizen.
Daher hinkt der Vergleich mit einem Reisebüro erheblich. Natürlich gebe ich Ihnen Recht, dass die Preise einzelner Branchen zum Teil erheblich gestiegen sind. Das hängt jedoch auch mit einer gewissen Zahlungsbereitschaft der Kunden zusammen. Eine Urlaubsreise oder ein Artikel im Baumarkt gehören nunmal nicht zu den unabkömmlichen Dingen des täglichen Lebens - oder wie man es aus Sicht des Gasverbrauchers so schön nennt, der Daseinsfürsorge.
Besonders im Erdgasbereich nutzen Unternehmen ihre Monopolstellung aus, um sich in einer insgesamt schwierigen Wirtschaftslage zusätzlich zu bereichern. Dabei scheint fast jedes Mittel recht. Von großzügiger \"Lobbyarbeit\" in der Politik bis zu einem ausgetüftelten Netztwerk, welches nur eines im Sinn hat: Gewinnmaximierung. Wenn dies in unserem Wirtschaftssystem so sein soll, dann bitte. Aber dann in einem Wettbewerb.
Allerdings hatten wir vor einigen Jahren bereits eine ähnlich vergleichbare Situation: Im Telekommunikationsbereich. Hier hat es die zuständige Regulierungsbehörde tatsächlich geschafft, eine Monopolstellung aufzubrechen. Die Folge für den Kunden: deutliche Preissenkungen. Und sind Service und Qualität in diesem Bereich etwa gesunken? Und die Deutsche Telekom schreibt sogar noch schwarze Zahlen. Lediglich der Aktienkurs schaut etwas bemitleidenswert d\'rein.
Es bleibt die Hoffnung, das sich ein ähnliches Szenario auch im Energiebereich eröffnet. Erst wenn die Aktienkurse der EON und RWE sich halbiert haben, werden wir weitestgehend faire Energiepreise zahlen. Und das wollen wir doch alle. Die Börse indess, hat immer Recht!
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@ monaco ,
die monopolstellung der gasversorger war mir schon bewußt.
Ein wirklicher Wettbewerb ist natürlich wünschenswert, aber wohl etwas schwieriger zu realisieren als bei telefon und strom (Röhren statt kabel, noch schwieriger ist der wettbewerb bei wasser und abwasser). Meine argumentation war nur: wenn es eine algemeine preissteigerung in den letzten 5 Jahren ohne zweifel gegeben hat, dann kann man der branche energieversorgung den wunsch an teilhabe nicht verübeln und dagegen ganz verbissen ankämpfen. Ob ein eine gegebene wettbewerbssituation den preisanstieg tatsächlich verhindern würde, bezweifele ich sehr (siehe preise für urlaubsreisen und in baumärkten oder siehe auch strompeise trotz wettbewerb verschiedener anbieter). Energiepreise sind in den letzten zwei Jahren im Gefolge der Preisanstiegs bei Erdöl stark gestiegen und das hat keinenfalls nur mit gestiegenen Kosten zu tun, sie mögen teilweise gegeben sein und wo nicht, wird der Energiepreis trotzdem erhöht z.B. für Holzsammelschein im Wald, Holzbezug vom Händler oder Preis für Holzpellets (um 50- 100% in den letzen zwei Jahren). Wenn Heizöl teurer wird, dann steigen auch die Preise für alternative energieträger, unabhängig davon ob die bereitstellungskosten in gleichem Maß gestiegen sind. (Holz ist trotzdem noch billiger als heizöl, insbesondere bei selbstbeschaffung, aber die preise ziehen nach). Fazit: nicht der zusätzliche gewinn der gasversorger durch eine preissteigerung, sondern nur die unverschämte höhe einer preissteigerung (im verhältnis zur allgemeinen preissteigerung) wäre für mich unakzeptabel.
Man kann sich darüber streiten, wo höhere preise eher hingenommen werden können oder sollen
bei Dingen, die unabkömmlich sind wie Lebensmittel, Energie, Trinkwsr....
oder nicht lebensnotwendigen Dingen , z.B. Urlaubsreisen u. modischen Klamotten....
Ich selbst verlange nicht, dass es in rubrik 1 alles sehr preiswert bleiben soll (im vglch. zu anderen dingen); allerdings sollte eine auswahl bzgl. qualität u. preis möglich sein, wie z.B. bei Lebensmiteln gegeben, bei Trinkwsr. nicht möglich und bei heizenergie nur beschränkt vorhanden (mein energieträger holz ist zwar billiger als gas, macht aber einen menge arbeit und wäre er nicht wesentlich billiger würde ich nur mit gas heizen, ich habe mich also für die schlechtere qualität entschieden, weil sie billiger ist).
Ich will Sie ja keineswegs davon abbringen, sich bei Ihrem Gasversorger gegen die Preiserhöhung zu wehren.
Mein Anliegen war nur: Ich habe ein gewisses Verständnis dafür, wenn einr Gasversoger auch ohne Wettbewerbssituation versucht , eine Gaspreiserhöhung durchzusetzen, die seine Kostensteigerung nicht nur ausgleicht, sondern ihm auch noch zusätzlichen Gewinn bringt, wenn die Gewinnmargen überall bei der Versorgung mit Energieträgern (Heizöl, Kohle, Holz, Fernwärme) steigen und seine Preiserhöhung darauf bezogen maßvoll ist. Aber in diesm Punkt bleiben unsere Meinungen wahrscheinlich unterschiedlich.
Grüße augu
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\"Als Erdgaskunde unseres Unternehmens hatten Sie sich neben dem Gasliefervertrag für das Treue-Paket entschieden, bei dem die Einzugsermächtigung unabdingbarer Vertragsbestandteil ist. Da uns diese nicht mehr in [b]vollen Umfang [/b]vorliegt, versorgen wir Sie daher gemäß der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden“ (AVBGasV) ab sofort nach den Allgemeinen Tarifen\"
Grundsätzlich korrekt, was wäre aber, wenn auf Grund eines Ablesefehlers ein zu hoher Verbrauch => zu hoher Abschlag entstanden wäre und es keine Einigung über den tatsächlichen Verbrauch zustande kommt, darf dann die Weigerung, den nicht akzeptierten Abschlag abbuchen zu lassen, als Einschränkung der Einzugsermächtigung mit obiger Folge interpretiert und entsprechnd gehandelt werden ?
D.h. kann eine Meinungsverschiedenheit über die Höhe des monatl. einzuziehenden Abschlags als Einschränkung der Eizugsermächtigung interpretiert werden, ich bin da nicht sicher.
Grundsätzlich möchte ich aber zu dem ganzen Streit über erhöhte Erdgaspreise folgendes sagen: Seit der Einführung des Euros haben sich viele Preise verdoppelt, weil Preis € = Preis DM. Das trifft z.B. auf fast alle Preise von Urlaubsreisen zu (meine Frau arbeitet im reisebüro) und auf die Preise im baumarkt (ich muß da öfters einkaufen) oder von Handwerkern zu (für Löhne und Mieten aber z.B. gilt es nicht).
Wenn die Energieversorger bei diesem allgemeinen Preisanstieg mitmachen und profitieren wollen (es werden natürlich nicht nur erhöhte Kosten an den Kunden weitergegeben, sondern durch die Preiserhöhung mehr verdient) dann habe ich dafür Verständnis, wenn die Preiserhöhung nicht gar zu unverschämt ist. Bei der Buchung meiner Urlaubsreise, die jetzt ca. doppelt soviel wie vor fünf Jahren kostet, kann ich auch nicht sagen: Ich buche die Reise, aber Ihren geforderten Preis zahle ich erst, wenn Sie mir die Preiskalkulation offenlegen und diese mir einleuchtet.
Natürlich ärgere ich mich mich auch über meine höhere Gasrechnung, meine Gegenwehr besteht darin, dass ich jetzt wesentlich mehr mit Holz+ Kohle heize, wenn es richtig kalt ist und die Gasheizung nur an Tagen um 0 C und mehr in Betrieb nehme . Das kann natürlich nur derjenige tun, der eine kombinierte Heizung besitzt und dadurch nicht zu 100% von der Gasheizung abhängig ist. gruß augu
Wenn ich wenigstens jährlich meinen Gasanbieter frei wählen könnte, wäre diese Argumentation (Reise buchen...) schlüssig. Dem ist aber mitnichten so. Hier geht es auch nicht um die viel zitierte, deshalb aber nicht wirklich vorhandene, Auswirkung der Euro-Umstellung. Die hier unterstellte Teurungsrate hält seriösen Untersuchungen nicht stand! Es geht aktuell vielmehr darum, die Ausnutzung der Monopolstellung ALLER Gaslieferanten zu begrenzen. Und dazu ist das Mittel der Billigkeitsanfechtung äußerst sinnvoll, und erste Erfolge geben Anlass zur Hoffnung auf mehr. In der Tat muss jeder Geschädigte auf seine Weise reagieren. Wohl dem, der einen multifunktionalen Kessel besitzt, nur, wer hat den schon. Der Widerstand gegen höchstwahrscheinlich überzogene Preiserhöhungen darf nicht nachlassen. Je mehr wir werden, umso wahrscheinlicher wird ein nachhaltiger Erfolg!
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Siehe auch hier:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,400786,00.html
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Hallo,
gleicher Versorger, aber ganz anderes Thema:
Als wir Ende Januar 2006 ein Schreiben der MITGAS erhielten, lag dort u.a. eine Übersicht über die Preiskalkulation bei. Auf den ersten Blick erschien das \"Kuchendiagramm\" ziemlich nichtssagend.
Wenn man sich aber einmal die Mühe macht, etwas zu rechnen, kann man viel mehr herauslesen, als man zunächst annimmt:
Gegeben:
3 Kostenanteile: 52% Gasbezug, 23% Steuern und Abgaben, 25% MITGAS-Kosten (Netz, Vertrieb)
Basis: Jahresverbrauch von 20.000 kWh
Arbeitspreis je kWh: 5,18 Cent (netto), Grundpreis: 123,- €/Jahr (netto)
Gesamtkosten für Endverbraucher: 1.344,- €
Kontrollrechnung:
(0,0518 € x 20.000+123,- €) + 16% MwSt. = 1.344,44 € (brutto)
oder entsprechend 1.159,- € (netto) - Angaben MITGAS damit korrekt
Rückrechnung:
1.159,- € x 52% = 602,68 € (= Anteil Gasbezug an Gesamtkosten)
20.000 kWh entsprechen etwa 1.820 m³
(Umrechnungsfaktor 1m³=rund 11kWh)
Bezugspreis für 1.820m³ ca. 603,- €
Bezugspreis für 1.000m³ ca. 331,- €
Damit würde MITGAS aktuell für 1.000 m³ ca. 330,- € (netto) an die Verbundnetz Gas AG bezahlen.
Da ich schlecht beurteilen kann, ob diese Zahl realistisch ist, geht nun meine entsprechende Frage an die Experten auf diesem Gebiet. Vielleicht kann man ja auf dieser Basis entsprechend \"weiterrechnen\".
Auch wenn es sicher etwas zu \"blauäugug\" wäre, anzunehmen, hieraus die Preiskalkulation der MITGAS nur annähernd nachvollziehen zu können, sind diese Zahlen doch sicher geeignet, den einen oder anderen Anhaltspunkt zu bestimmen.
Vielleicht kann auch ein entsprechender Versorgerabgleich hilfreich sein. Schließlich sollte doch der Gasbezugspreis zumindest annähernd gleich sein.
Möglicherweise könnte man seinem Versorger auf dieser Basis die eine oder andere unangenehme Frage stellen. Schließlich möchte dieser doch Transparenz darstellen. Kitzeln wir doch das eine oder andere Detail dieser Transparenz aus ihm heraus ...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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Hallo
@Marc
schön das es dich Interessiert
vielleicht helfen dir die Grenzübergangs Preise von Gas
Guckst du hier
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/bestellservice,did=53736.html
viel spaß
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@cabello
Vielen Dank für den Hinweis.
Jetzt rechnen wir doch einmal weiter.
1 Terajoule entspricht 278.000 kWh
Im Januar 2006 betrug der Grenzübergangspreis 5.382 €/TJ.
Das entspricht 0,01936 €/kWh - oder um zur Ausgangsbasis zurückzukehren 387,19 € für 20.000 kWh.
Mitgas rechnet hier mit 603,- € (immerhin über 60% mehr).
Rechne ich einfach nur falsch. Oder spielen noch andere Faktoren eine wesentliche Rolle? Hat VNG eine Gewinnspanne von 60%? Oder sind die Angaben der MITGAS falsch?
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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moin moin,
@Monaco
VNG ist an MITGAS beteiligt
..aus F.A.Z., 12.01.2006, Nr. 10 / Seite 12
...Die Gasversorger haben versucht, mit der Offenlegung ihrer Kalkulation die Bedenken der Kartellbehörden zu zerstreuen, sie hätten ihre Monopolstellung genutzt, um zu hohe Gewinne zu erzielen. Allerdings hat ein internes Papier, das an die Öffentlichkeit gelangt ist, die Glaubwürdigkeit der offengelegten Kalkulation von vornherein erschüttert. In dem Papier des Eon-Hanse-Konzerncontrolling, das die Risiken der Offenlegung intern bewertet, heißt es zum Beispiel, \"insbesondere die Verlagerung der Kosten innerhalb des Gasbereiches - im Trend zum Netz - könnte in einigen Punkten nicht plausibel sein\". Unter Bezug auf ein Bewertungsverfahren steht in dem Papier \"Für die Gasbranche ist das Modell prima; mit ein paar wenigen Annahmen hat man mal eben Millionenbeträge von einer Kundengruppe zur anderen geschaufelt.\" Und zur Gewinnermittlung im Vertrieb heißt es intern \"Wenn man die Praxis der Strompreisgenehmigungen heranzieht, so ist die klare Ansage Das Vertriebsergebnis hat null zu sein.\" Das Papier wird in den zu erwartenden Gerichtsverfahren bei der Öffnung des Gasmarktes wohl häufig zur Sprache kommen.
Mit Gruß vom
Pelikan
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@Monaco
Der Ansatz ist gut, aber zu kurz gegriffen.
Natürlich wird das Erdgas nicht zu den Erdgasimportpreisen - in denen Steuern und Abgaben nicht enthalten sind - an Verbraucher verkauft.
Der Verbraucher holt sich das Erdgas schon nicht an der Grenze ab, sondern es muss noch bis zu ihm geliefert werden. Die Netz- und Transportkosten für das Gas können dabei nicht gestiegen sein.
Zu fragen ist jedoch nach der Differenz, dem sog. Delta, welches gleich bleiben sollte.
Demzufolge sind die Steigerungen der Erdgasimportpreise in absoluten Beträgen den Steigerungen der Verbraucherendpreise in selber Zeit in absoluten Beträgen gegenüber zu stellen.
Das resultierende Delta sollte sich dabei nicht zugunsten der Versorger innerhalb der Lieferkette ändern, wenn tatsächlich nur überall gestiegene Vorlieferantenpreise weitergegeben werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Das war mir schon klar, dass man so einfach nicht rechnen kann. Meine Überlegung zielte jedoch auch nicht unbedingt darauf ab, die vollständige Preiskalkulation nachvollziehen zu können, sondern sich derartige Sachfragen ggf. von den Versorgern beantworten zu lassen. Und je konkreter die Frage, desdo größer der \"Druck\" auf den Versorger. Immerhin sollte er ja eine Erklärung für die Differenz liefern können.
Und da man zumindest mathematisch alles auch relativ genau erklären müsste, schien mir diese Vorgehensweise einigermaßen sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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Inzwischen habe ich Nachricht von MITGAS erhalten:
Im Schreiben vom 06.04.2006 wird mir versichert, dass die Gasbeschaffung bei der Verbundnetz Gas AG für je 20.000 kWh 699,00 € (netto) beträgt. Im Schreiben vom 31.01.2006 waren es übrigens noch 702,00 €...
Das bedeutet also, dass 10.000,- kWh rund 350,- € im Einkauf kosten, bei einem Grenzübergangspreis für die gleiche Menge von ca. 170,- € eine stolze Verteuerung nur innerhalb Deutschlands.
Im Fall von MITGAS verdient die VNG also recht ordentlich:
Direkt über eine ordentliche Marge und indirekt als Gesellschafter (24,1%)der MITGAS (mehr als 5,1 Mio. € Gewinnabführung allein für das Jahr 2004!)
Leider kann man sich nur an die VNG-\"Marionette\" MITGAS wenden, da mit dem eigentlichen \"Absahner\" keine direkte Vertragsbeziehung besteht.
Bald könnte man Mitleid mit den \"Endversorgern\" bekommen, schließlich müssen diese letztlich ihren Gesellschaftern Rechenschaft ablegen und sich auch noch mit wehrhaften Kunden herumärgern.
Und ein Gaseinkauf anderswo scheidet wohl bei diesen Beteiligungsverhältnissen von vornherein aus ...
Genaugenommen ist dies doch das eigentliche Ärgernis. Gerade diese \"Verstrickungen\" sind wohl die wahren Ursachen der hohen Energiepreise...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
Was kostet der Gaseinkauf der Endversorger eigentlich anderswo? Kann da eventuell noch Jemand mit Zahlen aufwarten?
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Inzwischen habe ich Nachricht von MITGAS erhalten:
...................................
interessantes Thema, möchte aber jetzt darauf nicht eingehen, sondern mich nur kurz vorstellen.
Hoffentlich hab ich die Vorstellungsecke, sofern vorhanden, nicht übersehen. Dann bitte verschieben und sorry.
habe mich soeben erst hier angemeldet und bisher nur gelegentlich mitgelesen.
Bin seit 09/2004 im regen Kontakt mit Mitgas, allerdings von meiner Seite per Einschreiben, da anfänglich einfacher Brief und Fax scheinbar Mitgas vor Empfangsprobleme stellten.
Seit 2006 erhalte ich nun 14-tägig Nachicht meinen "Sollstatus" betreffend. :lol: Meist steigt dieser, jedoch Ende 2005 war er massiv gefallen. Egal, jedenfalls halten die Jungs mich total auf dem Laufenden.
Echt Klasse wie die an Ihre Kunden denken, sollte denen auch mal wieder öfter schreiben. Naja, spätestens zur Jahresrechnung im Juni werd ich es erledigen.
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@Gare
Nachdem Mitgas mir Ende des vergangenen Jahres mitteilte, dass man an einem weiteren Briefverkehr nicht interessiert sei, hat die Kommunikationsfreudigkeit scheinbar wieder zugenommen.
Leider tritt man von einem "Fettnäpfchen" ins nächste. Will damit ausdrücken, man widerspricht sich entweder selbst, diskutiert selbst angeschobene Probleme nicht zu Ende und hat Schwierigkeiten bei der ordnungsgemäßen Verbuchung von Überweisungen.
Im Übrigen besteht derzeit nicht mal ein gültiger Vertrag zwischen Mitgas und mir! Der alte wurde gekündigt, einen anderen habe ich bisher nicht akzeptiert. Eine Versorgung über den Allgemeinen Tarif hat man mir bisher nicht angeboten ...
Offensichtlich ist man es einfach nur nicht gewohnt, sich mit Widersprüchen herumärgern zu müssen.
Allerdings habe ich auch noch keine Mahnung erhalten. Nur eine Zahlungserinnerung, die ich als fehlerhaft zurückgewiesen habe. Ansonsten keine Drohung oder ähnliches.
Es wird wohl noch spannend. Warten wir ab, so wie die Versorger - mit wahrscheinlich etwas mehr Sorge als wir - was die angekündigten Urteile bringen ...
In diesem Sinne
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
Vielleicht können wir uns ja einmal persönlich über PM austauschen ...
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@Monaco,
ist bei uns mit den Stadtwerken Kreuznach auch so gewesen.
Nach Rückgabe der Einzugsermächtigung folgte der Rausschmiss aus dem Energieclub (10% Rabatt vor Steuern) mit fadenscheinigen Gründen: "Ist buchungstechnisch so nicht realisierbar, dass die Einzugsermächtigung von mir begrenzt wurde".
Mitgeteilt, das ich mich weiterhin als Mitglied betrachte.
Daraufhin entnehmen sie meinen Wunsch wieder Mitglied sein zu wollen.
Daraufhin Angebot, wörtlich "dass wenn ich nicht bis zum xy wiederspreche, ich wieder Mitgliedf im Energieclub bin"
Wo gibt es denn so etwas? Es wäre das Gleiche, wenn heute eine Zeitschrift schriftölich mitteilt "Guten Tag Herr Cremer, wenn sie nicht bis zum xy wiedersprechen, haben Sie die Zeitung aboniert"
Das ist das umkehren der Beweislage
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@cremer
Das ist keine umgekehrte Beweislage, das sind die kläglichen Versuche einer mit diesem Problem überforderten Geschäftsführung Ihres Versorgers. Man versucht offenbar mit irrigen Ansichten etwas zu Recht zu machen, was keins ist. Man ist sich offensichtlich seiner Mittel sehr unsicher und versucht einen Fehler mit dem nächsten gut zu machen. In der Mathematik ergibt Minus x Minus = Plus. In diesem Fall ist das leider nicht so ...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco
sag, ich doch.
Die Stadtwerke Kreuznach kommen "vom Regen in die Traufe"
Wir wissen bei uns schon lange, dass die SW KH mit uns 45 Widersprüchlern und Kürzungen der Abschläge etc. personell total überfordert sind.
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@Gare
Nachdem Mitgas mir Ende des vergangenen Jahres mitteilte, dass man an einem weiteren Briefverkehr nicht interessiert sei, hat die Kommunikationsfreudigkeit scheinbar wieder zugenommen.--------------------------------------------------
@Monaco,
:idea: Entschuldige meine Verspätung, habe Deinen Text letztlich überflogen und wesentliches am Ende übersehen, ich alte Pappnase.
Deinem Vorschlag kann ich nur zustimmen.
Übrigens, wenn es kein räumliches Problem ist, dann koch ich auch guten Kaffee, glaube ich. :wink:
Man sagt zwar, der ist immer zu stark, sollte aber kein Problem sein.
Ein Austausch ist sicher sehr nützlich, ob per PN oder persönlich.
Beim Gas-thema schimpft mein Umfeld, jedoch nimmt man die Situation als gegeben hin.
Naja, das kommt so überall vor.
Normalerweise möchte ich Dinge immer erledigt wissen, im Fall Gas hab ich eine erschreckende Gelassenheit entwickelt.
An die 3,750 ct/kWh (Netto 09/2004) hab ich mich so gewöhnt, daß mir die „Zeit danach“ eher eine Umgewöhnung abverlangt, sofern der Beistellungstod dann wahrhaftig eintritt.
Bis dahin lob ich meinen Versorger für die guten Preise und auch dafür, daß dessen Computersystem
mich jeden zweiten und vierten Dienstag im Monat mit maschinelles Schreiben ohne Unterschrift beglückt.
Natürlich hat das einen Hintergrund aber um Rückschlüsse gewisser Mit****r zu vermeiden wäre das hier nicht so angebracht.
Dann schau ich mal ob des mit pn funzt.
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http://www.online-pk.de/Teilnehmer/archiv/19_05_2005_vng/vng_mright.htm
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Das Versprechen musste man nicht umsonst abgeben:
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/presse/2006_02_14.shtml
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Frage in die Runde:
Kennt denn eigentlich schon jemand einen, der bereits seinen Versorger gewechselt hat oder gerade dabei ist?
Ein entsprechender Erfahrungsbericht wäre bestimmt für viele und auch in verschiedener Hinsicht interessant.
Schade ist eigentlich nur, dass kaum ein Forenmitglied wechseln wird. Denn selbst der günstigste "neue" Versorger wird wohl die Preise vom Herbst 2004 nicht toppen können/wollen!
Und die uninteressierten Gasbezieher kümmerts eh\' kaum ...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco
Interessanter ist doch die Frage, ob eine Sammeklage gegen Mitgas in Vorbereitung ist und ob sich jemand aus der Runde daran beteiligt.
Es laufen wohl entsprechende Vorbereitungen bei der Verbraucherzentrale.
Wie bei der Olympiade gilt manchmal, dabei sein ist alles, siehe nur Bremen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo zusammen,
liege auch seit längerem mit MITGAS im Clinch. Habe Widerspruch gegen 2 Preiserhöhungen erhoben und habe die Jahresabrechnung nach unten korrigiert. Mal sehen was dann noch passiert.
Interesant sind die Zahlen, die auf der Bilanzpressekonferenz am 08. Juni bekannt gegeben wurden (siehe auch auf der Hompage von MITGAS).
Hier ein Auszug:
"Der Absatz ging um 0,2 auf 17,7 Milliarden Kilowattstunden zurück.....Der Jahresüberschuss verbesserte sich von 21,1 auf 25,7 Millionen Euro,...."
Das bedeutet doch im Klartext, dass bei annähernd gleichem Gasumsatz der Überschuß um 20 % zugelegt hat. Da wissen wir doch gleich wo die Preiserhöhungen des vergangenen Jahres zu finden sind.
Ich hätte auch Lust zu erfahren, ob eine Klage gegen MITGAS angestrebt wird, von wem auch immer. Hätte auch Lust mich anzuschließen.
Viele Grüße
Laga
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@lagavulin
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt bereitet derzeit eine Sammelklage gegen MITGAS vor. Nähere Informationen erhalten Sie unter:
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.
Frau Gabriele Emmrich, Leiterin Recht
Steinbockgasse 1, 06108 Halle (Saale)
Tel. (0345) 298 03- 29
Fax (0345) 298 03-36
emmrich@vzsa.de
www.vzsa.de
Anmerkung zu den MITGAS-Zahlen: Von Seiten der Geschäftsführung war man mit dem Betriebsergebnis des abgelaufenen Jahres insgesamt nicht zufrieden (lt. MZ-Bericht).
Entweder liegt es daran, dass vermehrt Kunden ihre Rechnungen kürzen oder man hat sich letztlich nicht getraut, die Preise noch deutlicher zu steigern, weil man die zuständige Aufsichtsbehörde "im Nacken" wusste.
Übrigens lag der MITGAS-Gewinn vor 3 Jahren noch unter 15 Mio. Euro. Möglicherweise war dies den Gesellschaftern zu wenig ...
Manchmal zerreißt aber auch Zuviel den Sack!
Was weiter von Seiten MITGAS passiert? Natürlich ... Nichts! Einmal abgesehen von 1 bis 5 ersten und bis zu 10 oder noch mehr 2. Mahnungen. Man nimmt sich wohl selbst nicht mehr ernst!
Mir ist bisher kein MITGAS-Fall bekannt, in dem nach Unbilligkeitseinrede ein Mahnbescheid erlassen wurde. Man wird schon wissen, weshalb nicht.
Heften Sie Ihre Mahnungen nur ordentlich ab und bleiben Sie bei Ihrer Strategie.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
P.S.: Weiterführender Austausch gern auch über pm.
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Hallo allerseits,
Die VZSA sucht Kunden der MITGAS, die sich an dieser Sammelklage beteiligen möchten. Als Kostenaufwand für die Beteiligung müsste man mit 50 Euro rechnen (die man aus dem "Angesparten" wohl gern entbehren sollte). Die benötigten Unterlagen wären:
- Gasliefervertrag
- Jahresabrechnungen der letzten 2 Jahre
- Widerspruchsschreiben.
Zu übersenden per Fax, Post oder email (info@vzsa.de). Alles klar erläutert in einem persönlichen Anschreiben von Frau Emmerich (meine Daten sind dort wegen der übermittelten Infos zu den Gebahren der MITGAS bekannt). Ich hoffe nur, möglichst viele Kunden bekamen so ein Anschreiben (sonst möglichst selbst melden!) und die von der VZ angestrebten 50 - 100 klagewilligen Kunden kommen zusammen.
Meine aktuelle Jahresrechnung kam vor einigen Tagen (Absendedatum 13.06.06), nunmehr auch mit etwas "Gewicht" bei der Forderung :wink: . Geht nun auch zusammen mit dem Rückschreiben (Einspruch, Kürzung) zur VZ.
Ansonsten alles beim Alten: Monatliche Zahlungserinnerung mit Deklaration aller (!) Forderungen als nicht gezahlter "Abschlag" (mal sehen, ob sie die Forderung aus der jetzigen Jahresrechnung dann auch da rein rechnen), keine weiteren Reaktionen.
Noch kurz eine Sache, die mir seit einigen Monaten auffällt: Schlechtes Zünden des Gases, die Heizung fällt deswegen gelegentlich aus. Kann man die Qualität des Gases messen? Irgendwie kauft man ja die Katze im Sack...
Viele Grüße, Marc.
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http://194.245.141.84/mediabig/16292A.pdf
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Nach mehereren Hinweisen zum Aufrechnungsverbot von "alten" und "neuen" Forderungen hat MITGAS nun endlich reagiert.
Nach regelmäßigen zweiwöchentlichen 2. Mahnungen - einige Kunden müssten inzwischen bereits mehr als 15! davon haben - trennt der Versorger jetzt offenbar die Mahnungen nach verschiedenen Abrechnungszeiträumen.
Interessant ist die Tatsache, dass sowohl meine Frau als auch ich am selben Tag ein und das selbe Schreiben erhalten haben. Diesmal ohne die Bezeichnung "Zahlungserinnerung" oder "Mahnung". "Drohung" wäre wohl das richtige Wort gewesen. Das traute man sich dann wohl doch nicht. So blieb das Schreiben letztlich ohne Bezeichnung.
Ein erneuter aussichtsloser Versuch die Forderungen einzutreiben. Dabei sollte man sich vielmehr Gedanken über Rückstellungen machen. Schließlich will man ja alle Kunden gleich behandeln. Ob dies nach einem möglichen verloren Rechtsstreit noch gilt, erscheint indes fraglich ...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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MITGAS hat nun angekündigt, gegen alle säumigen Zahler der Abrechnungsperiode 2004/05 einen Mahnbescheid zu beantragen. Aus taktischen Gründen hat man sich wohl dafür die Urlaubszeit herausgesucht, um vielleicht den einen oder anderen Widersprüchler "auf dem falschen Fuß" (Urlaub) zu erwischen.
Immerhin beträgt die Widerspruchsfrist nur 2 Wochen und da mit einer Zustellung in der 31. KW - also Mitten in der Haupturlaubszeit - gerechnet wird, ist zumindest Vorsicht geboten.
Meine Frage an die Rechtsexperten:
Gibt es eine Aufschubmöglichkeit für den Fall der Urlaubsabwesenheit?
Kann man eventuell vorsorglich beim Zentralen Mahngericht eine Art Schutzschreiben/Vorabwiderspruch etc. einreichen, um nicht in die Fristfalle zu tappen.
Obwohl allein der Zeitpunkt der Mahnbescheide für eine gewisse Unsicherheit des Versorgers und das mögliche bewusste Ausnutzen von Fristen spricht, sollte man bereits auf den "Fall der Fälle" vorbereitet sein, um nicht seine Trümpfe wegen einem lapidaren Fristversäumnis aus der Hand zu geben.
MITGAS wirft den Fehdehandschuh. Heben wir ihn auf und wehren uns! Insbesondere das Dresdner Urteil sollte uns darin bestärken.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco,
m.E. gibt es die, wenn man nachweislich in Urlaub ist (war).
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Obwohl allein der Zeitpunkt der Mahnbescheide für eine gewisse Unsicherheit des Versorgers und das mögliche bewusste Ausnutzen von Fristen spricht, sollte man bereits auf den "Fall der Fälle" vorbereitet sein, um nicht seine Trümpfe wegen einem lapidaren Fristversäumnis aus der Hand zu geben.
MITGAS wirft den Fehdehandschuh. Heben wir ihn auf und wehren uns! Insbesondere das Dresdner Urteil sollte uns darin bestärken.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.[/quote]
Immer ruhig Blut, die 14 Tage Frist stehen dem Gemahntem zu. Kann man Diese nachweislich nicht zum Widerspruch nutzen, also z.B. Urlaub, so wirkt diese Zeit Fristverlängernd.
Interessant wird es erst ab dem Vollstreckungsbescheid, der sich innerhalb von 6 Monaten (spätestens) anschließen muss. Hier sollte man den Einspruch innerhalb der 14 Tage ab Zustellung sehr ernst nehmen., denn jetzt kann Alles sehr schnell gehen.
Also da ist doch was zu machen, würd ich meinen, na denne schönen Urlaub :D
@Mon
wie war denn das mit anbimmeln wollen/sollen hab ich da was verpasst?
also ich hab schon 8)
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Nun sind sie da, die Mahnbescheide der MITGAS. Man wollte es offenbar besonders gründlich machen und hat sie gleich in doppelter Ausführung - einen an meine Frau, einen an mich - zustellen lassen.
Da beide das selbe Aktenzeichen tragen, bin ich mir beim Widerspruch etwas unsicher. Mit der Hoffnung, den einen oder anderen Tip zu erhalten, nachfolgende Fragen:
1. Ist es üblich, dass gleich 2 Mahnbescheide verschickt werden?
2. Muss man - was wir jedoch vorsorglich tun werden - beiden Bescheiden mit einem Widerspruch begegnen?
3. Kann man beide Widersprüche in einem Umschlag versenden - ggf. ergänzt mit einer Widerspruchsbegründung?
4. Wird (werden) ein (zwei) Einschreiben angeraten, oder reicht ein einfacher Brief - ggf. ergänzt mit Vorabfax?
Ich muss zugeben, in die rechtliche Materie zu Preiswidersprüchen im Energiebereich habe ich mich inzwischen ganz gut eingelesen. Da ich aber erstmals mit Mahnbescheiden konfrontiert bin, seien mit diese Fragen gestattet. Schließlich möchte man ja auch keine Fehler machen.
Vielleicht wäre dieser Beitrag unter "Grundsatzfragen" oder "Brauche Hilfe" etwas besser aufgehoben. Wegen der bereits angeschobenen Diskussion und dem direktem Bezug auf MITGAS, habe ich mich jedoch dafür entschieden, ihn hier zu belassen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco
Es handelt sich um zwei Manhbescheide gegen zwei Gesamtschuldner.
Jeder der Gesamtschuldner muss für sich Widerspruch einlegen.
Man sollte ankreuzen, dass man dem Anspruch insgesamt widerspricht.
Der Widerspruch muss nicht begründet werden.
Man sollte ihn jedoch begründen.
Zum Inhalt einer solchen Begründung bitte im Thread zu den Stadtwerken München lesen.
Man sollte auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006 Bezug nehmen.
Wichtig ist die Unterschrift.
Das ganze vorab per Fax an das Gericht ist nie verkehrt.
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Wichtig:
Wer sich bei der VZ wegen einer Beteiligung an einer Sammelklage gemeldet hatte, sollte dieser zügig eine Abschrift des Mahnbescheides und des Widerspruches zukommen lassen, damit dort ggf. eine "doppelte Rechtshängigkeit" berücksichtigt werden kann.
Ob es sich um einen Fall doppelter Rechtshängigkeit handeln kann, bedarf dort gesonderter Prüfung. Das wird hier auch nicht weiter erörtert.
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Wurde bereits für den Fall des Widerspruches die Abgabe an ein Streitgericht beantragt und ggf. an welches?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Vielen Dank für die schnelle Nachricht.
Neben den allgemeinen Angaben zum Antragsteller, den in Anspruch genommenen, der Hauptforderung (hier: Versorgungsleistung - Strom, Wasser, Gas, Wärme -), Kosten des Bescheides, Zinsen, steht geschrieben:
Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei.
Ganz untern rechts ist noch ergänzt:
Der Antragsteller hat angegeben, ein streitiges verfahren sei durchzuführen vor dem:
Amtsgericht halle-Saalkreis 06112 Halle
Vielmehr steht sonst nicht in den bescheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
P.S.:
Musste es ausgerechnet der ellenlange Tread zu den Stadtwerken München sein? :wink:
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@Monaco
Auf jeden Fall Widerspruch einlegen und vorsorglich nochmals vermerken, dass die Entgelte insgesamt gem. § 315 BGB als unbillig gerügt werden, die nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung der Kalkulation gefordert wurde, bisher nicht erfolgt (BGH NJW 2003, 3131; KG Berlin, WuM 2005, 257; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006 - 7 U 194/04; BGH, NJW-RR 1992, 183; OLG München, NJW-RR 1999, 421; LG Köln, RdE 2004, 306).
Mehr steht halt für gewöhnlich nicht auf solchen Mahnbescheiden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Genau so werden wir es machen. Nochmals vielen Dank für die Unterstützung. Ich halte das Forum selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco,
wie lautet denn die Anmeldung beim Versorger? Auf "Herr und Frau" oder nur Sie oder nur Ihre Frau?
Ich würde da gegen bei Widerspruch einlegen mit Hinweis, dass die damalige ung auf "Herr und Frau" lautet und fragen was dies jetzt soll.
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@cremer
Der ursprüngliche Antrag/Vertrag lautet nur auf meinen Namen (nebst Geburtsdatum ...).
Im SAP-System stehen als "Geschäftspartner" meine Frau und ich.
Die Post ging zuletzt auch immer an Eheleute ..., wahrscheinlich, weil ich mich in den Widersprüchen immer auf "uns" und "Fam." (steht auch so im Kopf unserer Anschreiben) bezogen habe.
Unterschrieben habe aber immer nur ich.
Vermutlich bin ich dann auch nur allein Vertragspartner, auch wenn meine Frau sicher mehr Gas (Wärme) verbraucht ... :P
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco,
dann ist es ein Geschäftsanschluss?
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@cremer
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Vermutlich bin ich dann auch nur allein Vertragspartner, auch wenn meine Frau sicher mehr Gas (Wärme) verbraucht ... :P
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
das haben die frauen ja so ansich, sollen auch eher frieren.
:D
Auch wenn Du der eigentliche Vertragspartner bist, mach den Widersruch
für Deine Frau auch mit. Das macht Dir doch nichts aus und dem Gericht
ist es nicht prüfwürdig, wer von euch im Vertrag steht.
Das sind zwei Vorgänge, und erst bei zugestellter Vollstrechung bei Deiner Frau zu reagieren, muß doch nicht sein.
Ob Du die Sachlage nur in Deinem Widerspruch zweckdienlich anbringen kannst, mag ich nicht beurteilen. Geh auf Nummer sicher.
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Wenn man bei dem Abschluss eines Energielieferungsvertrages für das traute Heim bereits verheitet war, so werden aus einem solchen Vertrag gem. § 1357 BGB beide Ehegatten zugleich berechtigt und verpflichtet. Dies gilt nicht bei Lebensgemeinschaften (vgl. etwa das Urteil des LG Verden).
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Die Reihen fest geschlossen:
http://www.hallanzeiger.de/verbrauchertipps/news_id061142/gaspreiserhoehung.htm
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Aktuelles von der MITGAS-Homepage:
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Wenn Sie jetzt Ihre Heizungsanlage von Öl, Flüssiggas, Festbrennstoff oder Strom auf Erdgas umstellen, zahlen Sie für einen Standartnetzanschluss nur 1.158,84 €. Schließen Sie gleichzeitig einen Gasliefervertrag mit uns ab, können Sie sich außerdem einen Umstellungszuschuss von 500,- € sichern.
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Soviel zur Gleichbehandlung aller Kunden. Soviel auch zur Trennung von Netz und Vertrieb.
Was ist außerdem ein Standartnetzanschluss. Kann und darf es einen solchen überhaupt geben?
Mit freundlichen Grüßen
Monaco
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Die Reihen fest geschlossen:
http://www.hallanzeiger.de/verbrauchertipps/news_id061142/gaspreiserhoehung.htm
:D da hab ich mir schon entsprechende Gedanken gemacht. :idea:
schon klar was auch gemeint war, bitte hierzu :arrow: pn beachten :!:
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Nachdem es lange Zeit ziemlich still war um MITGAS (die Ruhe vor dem großen Strum?) unterbreitet das Unternehmen nun ein Festpreisangebot und eröffnet den Wettbewerb in Köthen (und Umgebung):
http://www.mitgas.de/presseservice/pressemeldungen.php?id=94
Selbst wenn wir die §§ 307 und 315 einmal außen vor lassen, wer wäre denn so töricht, sich für den höchsten Preis für 1 Jahr zu binden?
Auch wenn niemand wissen kann, ob die derzeitige Entspannung der Energiepreise von langer Dauer ist, bleibt doch die Hoffnung, dass die Preise (auch für die Nichtverweigerer) einmal wieder sinken werden.
Dabei ist MITGAS hier gar kein Vorwurf zu machen. Anbieten kann man vieles. Zu einem Vertragsabschluss gehören jedoch immer mindestens 2.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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In den Sturm scheint die MITGAS nun aber zu geraten. Die von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt koordinierte Sammelklage schreitet voran. Mein "Mitgliedsbeitrag" beispielsweise ist längst überwiesen und die Vollmachten sind erteilt. Sehr erfreulich, dass ein doch sehr umfassend informierter und "rühriger" Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt wurde. :D
Als Antwort (?) kam nun "endlich" der gerichtliche Mahnbescheid.
Vielleicht von allgemeinem Interesse: Viele Gaspreisrebellen haben doch ein bisschen "Angst", sobald etwas vom Gericht oder Inkassobüro im Briefkasten liegt. Ob Sie sich durch Beteiligung an einer Sammelklage (es laufen ja in immer mehr Gegenden welche an) etwas mehr Sicherheit und Beruhigung "erkaufen" können?
Viele Grüße!
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@Marc
Zur Sammelklage und deren Stand hier bitte nichts weiter ins Forum einstellen.
Wer sich an der Sammelklage der VZ beteiligt und nun einen gerichtlichen MB zugestellt bekommen hat, der wende sich damit bitte umgehend an die VZ in Halle. Dieser ist eine Kopie des MB zu übersenden.
Nicht vergessen, fristgemäß Widerspruch einzulegen !
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Marc
Da hat MITGAS die "Mahnbescheid-Aktion" ja ziemlich gestreckt. Wir haben unseren bereits am 22.07.2006 erhalten - also vor mehr als 2 Monaten. Immerhin scheint man die Sache bei MITGAS wohl bis zum (vielleicht bitteren) Ende durchzuziehen.
Seit unserem Widerspruch herrscht jedoch eine gewisse Funkstille, einmal abgesehen von den regelmäßigen zweiwöchentlichen 2. Mahnungen. Dafür kann man bei MITGAS jedoch bestimmt selbst nichts, das macht der Computer von ganz allein ... Möglicherweise kann oder will man diese unsinnige Mahnerei auch nicht stoppen. Mahnen ist ja auch nicht verboten. Jedoch:
Kennen Sie vielleicht jemand, der nach 10 ignorierten Mahnungen plötzlich die 11. bezahlt?
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco,
natürlich kann MITGAS was unternehmen, um die Mahnungen im Rechnersystem abzustellen. Seien Sie doch nicht so mitfühlsam :wink:
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http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=16456
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Man könnte sich die Frage stellen, warum MITGAS ausgerechnet Köthen und Umgebeung beliefern möchte. Ein Blick in die WDR-Preistabelle gibt leicht Antwort. Scheinbar sind die Köthener Stadtwerke (Köthen Energie) der teuerste Anbieter in Sachen/Sachsen-Anhalt. Da kann man schon mal ein Angebot unterbreiten, ohne die Preise insgesamt gleich kaputt zu machen. Immerhin könnten Köthener Kunden jetzt 62,- € pro Jahr sparen, wenn man vom Musterverbrauch 20000 kWh ausgeht.
Allerdings könnten MITGAS-Kunden unter gleichen Voraussetzungen 262,- € sparen, wenn man sich von den Stadtwerken Cottbus beliefern lassen könnte. Diese Art Wettbewerb möchte man nun aber schon gar nicht haben. Da dürfte schon VNG ein gewichtiges Wörtchen mitsprechen ...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1160427376578&openMenu=987490165154&calledPageId=987490165154&listid=994342720546
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Mitgas-Sonderverträge zielen in Großen und Ganzen auf die ABGasV ab. Darüber hinaus ändern sich nur Kündigungsfristen, ggf. Zahlung per Lastschrift etc. In den ABGasV steht nichts von "Preisanpassung bei MwSt.-Erhöhung" o.ä. Laut ABGasV gilt der jeweils aktuelle Preisaushang.
Da die Preisklausel wohl insgesamt unwirksam ist, sollte man sich jetzt fragen, ob die erhöhte Mehrwertsteuer ab 01.01.2007 überhaupt zu zahlen ist? Schließlich gehen wir doch davon aus, dass wir "damals" einen Fixpreisvertrag abgeschlossen haben und der aktuelle Preisaushang eben gerade nicht gilt!
Wie wäre jetzt zu verfahren?
Mit der Nichtzahlung der MwSt.-Erhöhung würde man wohl weiter Öl ins Feuer gießen. Duch Zahlung der MwSt.-Erhöhung würde man zumindest ein kleines "Entgegenkommen" demonstrieren. Bei allem Preisprotest: Für die MwSt.-Erhöhung können die Energieunternehmen selbst wohl ausnahmsweise einmal nichts.
Würde mich über Meinungen hierzu freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco,
kann mich Ihrer Meinung nur anschließen.
Wer den Abrechnungmodus 1.1. bis 31.12. hat, "schiebt" zunächst das "Problem" der Mehrwertsteuer auf 1 Jahr hinaus.
Wichtig ist dabei nur, dass wirklich dem Versorger auch zum 31.12.06 eine Zählerablesung übermittelt wird. Unsere SW KH haben im November abgelesen. Bis zum 31.12. erfolgt eine maschinelle Hochrechnung.
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Also, gegen die Erhöhung der gesetzlichen Mwst. können wir leider nichts machen. Deshalb habe ich MITGAS mitgeteilt, dass ich meinen monatlichen Abschlag ab 01/07 entsprechend anpasse. Da mein Versorger die von mir erteilte, aber auf der Grundlage der Preise vom 31.12.2004 beschränkte Einzugsermächtigung "vorsorglich einer Rücklast ... gelöscht" hat, läuft ein entsprechender Dauerauftrag schon seit März diesen Jahres.
Bezüglich der Netto-Preise habe ich widersprochen, da ich diese nach wie vor für unbillig gem. § 315 BGB halte.
Mit freundlichen Grüßen
Gastrom
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@gastronom
Dann hatte man Sie wohl auch "umgruppiert"?
Den Tarif "Treue-Paket" möchte man den "Widersprüchlern" ja nicht mehr zubilligen. Den Tarif "Classic" - nach dem man uns jetzt abrechnet - hatten wir jedoch niemals bestellt (vereinbart). Auch hat man uns den "alten" Tarif niemals rechtswirksam gekündigt. Zumindest steht das Wort "Kündigung" nirgens.
So rechnet man uns nicht nur zu falschen Preisen ab, sondern auch zu einem falschen Tarif und hat auch die letzten Abschläge falsch verrechnet. Noch falscher geht es also kaum noch...
Nun hat man wohl nur noch ca. 6 Wochen um Klage einzureichen, damit die Frist des Mahnbescheids nicht erlischt. Natürlich könnte man danach einen neuen erlassen und danach noch einen ...
Dummheit wird durch Wiederholung nur nicht gescheiter (siehe zweiwöchentliche Mahnungen).
Das Problem Mehrwertsteuer sehe ich übrigens genau so wie Sie.
Harren wir also der Dinge, die da kommen - oder aber auch nicht ...
Fröhliche Adventszeit
Monaco.
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@gastrom,
eine Anpassung der Abschläge wegen der Märchensteuer würde ich nicht machen, wäre mir "zuviel Arbeit"
Es wird ja doch am Ende abgerechnet, da kommt es auf 3% mehr oder weniger nicht drauf an.
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http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=17390
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http://www.mitgas.de/presseservice/pressemeldungen.php?id=105
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Möge man doch das Leitungsnetz verkaufen, wenn es zu unrentabel wird. So lange dies nicht geschieht, wird es wohl noch genügend zum Konzernergebnis beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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Das ist ja eine tolle Geschichte, um die Preise (Preishöhe) zu rechtfertigen um keine Absenkungen vorzunehmen. :evil:
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http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=22333#22333
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Neuigkeiten von MITGAS
Liebe Mitstreiter,
ziemlich genau 1 Jahr nach Kündigung unseres Sondervertrages "Treuepaket" wegen angeblicher Unmöglichkeit, einen begrenzten Abschlagsbetrag einzuziehen, schreibt man nun:
"Wir kommen aber Ihrem Wunsch nach, keine höheren Abschläge zahlen zu wollen und haben Ihren Abschlag ab Dezember 2006 über (40,00 Euro weniger als ursprünglich verlangt) in unserem Abrechnungssystem hinterlegt. Die Fälligkeit des bisherigen Abschlags bleibt bestehen. Damit bewilligen wir nicht Ihren Einspruch zur Preiserhöhung. Der offene Betrag ist mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung fällig. Bitte beachten Sie, dass es durch die Abschlagsreduzierung zu einer erhöhten Nachzahlung kommen kann."
Wenn es nun scheinbar so einfach ist, den Abschlagsbetrag im System zu korrigieren, weshalb war es dann im vergangenen Jahr nötig, den Vertrag zu kündigen? Bin auf die MITGAS-Antwort schon gespannt.
Gibt es da nicht im BGB einen § der sich mit "Schikane" befasst? Könnte doch beinahe auf diese hinauslaufen, oder?
Wie dem auch sei, bis November bleiben uns nun Mahnungen - zumindest für die aktuelle Abrechnungsperiode - erspart.
Mit freundlichen
Monaco.
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@Monacao
§ 226 BGB Schikaneverbot :wink:
Da würde ich an Ihrer Stelle auch mal nachfragen
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http://www.mitgas.de/presseservice/pressemeldungen.php?id=108
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Hallo Ihr Mitstreiter,
wir haben lange nichts von uns und auch nichts von unserm MITGAS gehört.
Zum Pfingstfest sollten wir alle mal schmunzeln:
MITGAS teilte mir letztens u.a. folgendes mit:
""Wir liefern Ihnen gemäß unserer Vertragsbeziehung Erdgas nach der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetzkunden" (GasGVV)""
Nun frage ich mich schon die ganze Zeit, welcher Niederdrucknetzkunde mich da wohl beliefert. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Ein Frohes Pfingstfest wünscht
gastrom
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Neuer Forumnutzer meldet sich:
Hallo, alle zusammen und speziell MITGAS-Betroffene,
mit Datum vom 30.03.2007 habe ich auch ein Schreiben mit der gleichen unverständlichen Mitteilung, daß ich Gas aus \"dem Niederdrucknetzkunden\" erhalte, bekommen. Aber das nur nebenbei.
Im gleichen Schreiben teilt mir MITGAS als Reaktion auf meine Korrektur der Jahresabrechnung 2006 und Kürzung der künftigen Abschläge aufgrund meines Widerspruchs gegen Preiserhöhungen zum 01.10.2004, 01.01.2005, 15.10.2005, 01.01.2006 sowie mein Verlangen nach Offenlegung der Preiskalkulation mit: \"Ein Anspruch auf Offenlegung der Preiskalkulation steht Ihnen nicht zu.\" Darauf folgen dann Zahlungserinnerung vom 24.04.07, Mahnung vom 15.05.07 und 2. Mahnung vom 29.05.07 mit Androhung der Erwirkung eines Mahnbescheides beim zuständigen Gericht. Ganz wohl ist mir nun nicht mit dieser Drohung. Aber bange machen gilt nicht! Wenn ich richtig im Bilde bin, muß ich nun abwarten und einem eventuellen Mahnbescheid fristgerecht widersprechen. Vielleicht könnte nochmal jemand die aktuelle Begründung (BGB, Urteile etc.) nennen, die ich dann anführen müßte?
Und kann jemand einen Hinweis geben, wo man sich über den Stand der Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt gegen MITGAS informieren kann?
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@hantschmann,
nachdem ich die Jahresrechnung 2005 auf das Preisniveau 12/04 gekürzt habe, erhielt ich Zahlungserinnerung, Mahnung und diverse 2. Mahnungen (8 an der Zahl). Dann kam der gerichtl. Mahnbescheid. Ich widersprach dem Anspruch insgesamt, indem ich ein Kreuzchen an der entsprechenden Stelle gemacht habe. Eine gesonderte Begründung habe ich nicht gegeben, ist wohl auch nicht zwingend notwendig. Seitdem sind 8 (!) Monate verstrichen. In der Zwischenzeit habe ich auch die Jahresrechnung 2006 auf die gleiche Weise \"bereinigt\". Daraufhin kam in dieser Woche die 14.(!) 2.Mahnung mit dem bekannten Text. Aber damit kann ich leben. :)
Grüße von Gastrom
PS: Die Reihenfolge der Versorger in alphabethischer Reihenfolge find ich gut. Vorher musste ich immer so lange suchen.
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.........so ist es mit mitgas, wo auch gern papier verschwendet wird.
da vor dem gerichtl. mahnbescheid die 2ten mahnungen bei mir noch etwas häufiger eintrafen, hab ich mich mit dem schreiben an mitgas etwas zurückgehalten. es hat nicht viel gebracht. :D
naja, nun ist es bei der ersten und dritten woche im monat geblieben, wo mg mich postalisch auf dem \"aktuellen\" stand hält.
merkwürdig nur, dass die forderungshöhe sich widerholt, wie eine achterbahnfahrt verhält und plötzlich nur noch 60% gefordert werden ........nein, die schenken mir nix........kommt alles im folgemonat wieder drauf und das bei stets gleichen abschlagszahlungen......das spielchen geht so jahr für jahr.
allerdings wird nach jeder auf 2004 beruhenden jahresabrechnung wieder von vorne begonnen.......von verjährung kann man aber da noch nicht sprechen...8)
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und noch etwas ganz anderes
da ich lange nicht mehr hier war....eigentlich seit dieser zeit....möchte ich an jemanden in stillem gedenken, der sich hier nie wieder zu wort melden wird.
m****o du fehlst, nicht nur hier.
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Hallo Ihr Mitstreiter,
damit keiner denkt, es sei Ruhe an der \"Front\" eingekehrt:
MITGAS hat mir dieser Tage die neuen „Geschäftsbedingungen ... zur Lieferung von Erdgas nach MITGAS Sondervertrag (Classic-Paket)“ zwecks „Anpassung der Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage“ zugeschickt. Soweit - sogut.
Was muss ich aber von folgender Formulierung unter 4.3 halten:
„Im Fall einer Entgeltanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Macht der Kunde von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt.“
Mit dieser Formulierung wird ein Widerspruch gegen die Entgeltanpassung wegen Unbilligkeit garnicht in Erwägung gezogen. Sollte ich also meinen Sondervertrag wegen Entgeltanpassung kündigen, müsste mich doch MITGAS in die Grund- und Ersatzversorgung zum „Allgemeinen Tarif“ aufnehmen. Oder? (In dem Fall könnte ich ja dann den Gesamtpreis wegen Unbilligkeit rügen.)
Aber auf der Internetseite von MITGAS steht u.a.:
„Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden sowie Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 10.000 kWh.“
Mein Verbrauch beläuft sich jedoch auf ca. 30.000 kWh/a. Ich bezweifle, dass die Grenze von 10.000 kWh bezüglich Grundversorgung überhaupt rechtens ist.
Weiterhin schreibt MITGAS:
„In unseren ... Geschäftsbedingungen sind die neuen, verbraucherfreundlichen Regelungen der GasGVV eingeflossen.“
Eine der im Gegensatz zur alten AVBGasV verbraucherfreundlichen Regelungen ist meiner Ansicht nach in der GasGVV unter § 17 (Zahlung, Verzug) Abs. 1 Satz 3 formuliert:
„§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.“
Und diese Regelung ist nicht Bestandteil der jetzt vorliegenden Geschäftsbedingungen.
Grüße zur Nacht
gastrom
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hier ist aber irgendwie ruhe eingekehrt.......hm......dachte man kann nach
fast 4 jahren mal was feiern :evil:
naja, die zeit arbeitet nicht nur für mitgas und das ist doch auch was wert. 8)
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Hallo Ihr Mitstreiter,
damit keiner denkt, es sei Ruhe an der \"Front\" eingekehrt:
das denkt man aber schon, bin ja auch mit schuld.
vielleicht wird es im herbst interessanter, wenn der thermin hält :evil:
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... was soll man auch nach der 41. zweiten Mahnung noch groß sagen? Es ist anscheinend ein gegenseitiges Belauern angesagt: Alles wiederholt sich jedes Jahr - das Korrigieren der Jahresrechnung, das Kürzen der Abschläge, die Mahnungen. Irgendwie wartet jeder auf den großen Knall, der mal klare Fronten schafft.
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ja stimmt, was die wiederholungen anbelangt.
auf den großen knall warte ich allerdings nicht.
es scheint auf verschiedenen ebenen, ein info-flus, nicht statt zu finden.
und wenn im herbst ein termin vom letzten jahr stattfindet, wird mir schwindlig, bei dem speed. :D
ja klare fronten.....das ist auch nicht immer gut, denn scheinbar wird es das nicht wirklich geben.
und irgendwelche schwammigen tatsachen, sehne ich auch nicht herbei.
dann ist nämlich ein entspanntes ende nicht in sicht, sondern nur neue turbulenzen.
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@all
Heute war die \"Energiedepesche\" vom März 2012 im Postkasten. Und da ist unter \"Geordneter Volksaufstand\" (Sachsen-Anhalt) zu lesen:
\"Seit 2006 klagt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt für 100 Verbraucher gegen die Mitgas. Erst am 2. November 2o11 (!) hat der erste Verhandlungstermin vor dem Landgericht Halle stattgefunden. Zu diesem Termin und mit dem nachfolgenden Hinweisbeschluss hat das Landgericht eine recht hoffnungsvolle Position vertreten.\"
Weiß jemand von dieser und wie sieht sie aus, diese \"hoffnungsvolle Position\"?
Sollte es sich jedoch um ein \"Betriebsgeheimnis\" in einem laufenden Verfahren handeln, müsste ich natürlich die vorstehende Frage zurück ziehen.
Frühlingsgrüße von gastrom
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was letztes jahr durch das gericht und den berliner ra der vzsa in dieser angelegenheit kommentiert wurde, habe ich \"durchwachsen\" in erinnerung.
da ich nicht zu hause bin kann ich auch nicht nachlesen und unterlasse es hier
aus verständlichen gründen, erinnerungen widerzugeben.
sollte dazu eine konkretes anliegen bestehen, kann ich bei gelegenheit die unterlagen nachlesen und antworten.
allerdings bin ich sehr selten hier.
solang ich weiter den gaspreis vom sept. 2004 unter berücksichtigung angepasster abschläge bezahlen kann, also weiter relativ günstig gas beziehen darf, bin ich aus persöhnlicher sicht, nicht unzufrieden.
das ist leider das beste, was mir dazu unverfänglich einfällt.
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LG in H. neuer Thermin Kläger gegen Mitgas am 17.10.2012
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LG in H. neuer Thermin Kläger gegen Mitgas am 17.10.2012
Im Terminplan des LG Halle hier (http://www.presse.sachsen-anhalt.de/index.php?&cmd=get&id=856240&identifier=aa128bcb382c3cb84037597171bc0d96) steht davon nichts.
Grüße von gastrom
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@Gare
Sie hatten recht.
Gestern lief ein Termin beim LG - aber offensichtlich mal wieder ohne greifbares Ergebnis. Zumindest klang es in einem Radiobeitrag (http://www.mdr.de/mediathek/themen/nachrichten/audio375058_zc-c5c7de76_zs-3795826d.html) vom MDR so an.
Grüße von gastrom
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Soweit es sich bei den Klägern um Sondervertragskunden handelt, die außerhalb der Grundversorgung zu günstigeren Sonderpreisen beliefert werden, kommt es zunächst darauf an, ob in die einzelnen Verträge überhaupt Preisänderungsklauseln gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.11 Az. VIII ZR 34/11).
Wurden Preisänderungsklauseln gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen, kommt es darauf an, ob diese jeweils einbezogene Preisänderungsklausel einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.
Der BGH hatte bisher dafür gehalten, dass solche Preisänderungsklauseln der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten, die zum einen vollinhaltlich der gesetzlichen Regelung des § 4 AVBGasV/ § 5 GasGVV entsprechen, wenn den Kunden für den Fall der Preisänderung zum einen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt ist und zudem vertraglich sichergestellt wr, dass die einseitige Preisänderung gerichtlich auf ihre Billigkeit gem. § 315 BGB kontrolliert werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 56 f.).
Daran waren sogleich erhebliche Zweifel aufgekommen, nämlich mit Rücksicht auch auf das Transparenzgebot, welches zum einen die EU- Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie) und zum anderen auch die EU- Binnnenmarktrichtlinien Gas enthalten, so dass der BGH diese Rechtsfrage mit Beschluss vom 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 dem EuGH vorgelegt hatte.
Darauf hin kam in der EuGH- Rechtssache Az. C-92/11 (RWE Vertrieb gegen Verbraucherzentrale NRW) die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 13.09.12 zu dem Ergebnis, dass dem EU- rechtlichen Tranzparenzgebot dabei jeweils nicht hinreichend Rechnung getragen wird und entsprechende Vertragsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gasversorgers deshalb als unwirksam zu verwerfen seien.
Eine Entscheidung des EuGH über diese Rechtsfrage steht indes bisher aus und bleibt abzuwarten.
Der BGH hat mit seinen Urteilen vom 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11 deutlich herausgestellt, dass im Falle der Einbeziehung von Preisänderungsklauseln in einen Sondervertrag, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht standhalten, eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des Gasversorgers dann ausscheiden muss, wenn der Versorger durch einen irgendgearteten Widerspruch des Kunden hinreichend Anlass hatte, eine Kündigung des Vertragsverhältnisses in Erwägung zu ziehen, jedoch von seinem Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses keinen Gebrauch gemacht hat.
Der BGH verweist den Gasversorger also ausdrücklich darauf, nach einem irgend gearteten Erst- Widerspruch des Kunden gegen Preisänderungen den Sondervertrag (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist) ordentlich zu kündigen, wenn der Kunde Preisänderungen widersprochen hatte und die Einbeziehung und Wirksamkeit von AGB- Preisänderungsklauseln zweifelhaft ist und im Streit steht.
Der BGH hat bereits entschieden, dass das für eine Klage auf Feststellung [dass dem Versorger ein Recht zur einseitigen Preisänderung nicht zusteht und einzelne einseitige Preisänderungen deshalb unwirksam sind] notwendige besondere Feststellungsinteresse jedenfalls nicht dadaurch entfällt und die Klage deshalb nicht nachträglich unzulässig wird, wenn der Versorger im Laufe des Rechtsstreits das betroffene Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet.
Eine bis dahin zulässige und begründete Feststellungsklage bleibt es demnach weiterhin.
Insoweit dürften die versorgerseitigen Kündigungen keinen Einfluss auf das weitere Verfahren vor dem Landgericht Halle haben.
Handelt es sich um Sonderverträge und wurden Preisänderungsklauseln jedoch schon nicht wirksam einbezogen, liegt die Sache wohl klar (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11).
Sollte das LG Halle im derzeitigen Verfahrensstadium zu der Auffassung gelangen, dass es sich um Sonderveträge handelt und in alle betroffenen Sondervertragsverhältnisse gerade solche Preisänderungsklauseln wirksam einbezogen wurden, die dem Streit in der Rechtssache EuGH Az. C-92/11 zu Grunde leigen, wird es den Rechtsstreit womöglich gem. § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des EuGH über diese Rechtsfrage aussetzen.
Sollte der EuGH dort dazu kommen, dass solche Klauseln wirksam seien, käme es für die Streitsentscheidung des Landgerichts Halle dann wohl darauf an, ob die einzelnen einseitigen Preisänderungen jeweils der Billigkeit entsprachen.
Die Klärung dieser Frage könnte mit hohen Kosten verbundene gerichtliche Sachverständigengutachten erfordern. So hatten etwa die Kläger in einem Sammelklageverfahren vor dem LG Frankfurt/ Oder gegen EWE für die Einholung eines - gegenbeweislichen - gerichtlichen Sachverständigengutachtens einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 15.000 zu leisten.
Sollte der EUGH dort hingegen mit der Generalanwältin zu dem Ergebnis kommen, dass solche Klauseln unwirksam sind, wird es auf eine solche Billigkeitskontrolle nicht ankommen. Dann wäre jedenfalls auch kein gerichtliches Sachverständigengutachten hierüber erforderlich.
Eine ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten des Gasversorgers wird in diesem Fall voraussichtlich daran scheitern, dass dieser auf die Erstwidersprüche der Kunden hinreichend Anlass hatte, die Vertrageverhältnisse ordentlich zu kündigen, hiervon jedoch keinen bzw. erst jetzt Gebrauch gemacht hatte.
Nach alldem kann sich wohl kein betroffener Kunde, der sein Recht wahrgenommen, Preisänderungen widersprochen und Zahlungsbeträge entsprechend gekürzt hat, erfolgreich darüber beschweren, dass der Versorger seinerseits sein Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausübt.
Für eine ordentliche Kündigung bedarf es regelmäßig schon keinerlei Begründung und Rechtfertigung.
Die Vorgehensweise des LG Halle, die Entscheidungen höherrangiger Gerichte über die streitentscheidenden Rechtsfragen in anhängigen Pralellverfahren abzuwarten, erscheint für die Parteien und somit auch die Kläger vorteilhaft, da sie das Prozess- und Prozesskostenrisiko begrenzen, welche bei vollem Instanzenzug über OLG/ BGH/ EuGH zu besorgen wären.
Die betroffenen Kläger werden im Falle eines für sie positiven Prozessausgangs im Ergebnis wohl deutlich davon profitieren, dass der Versorger erst jetzt von seinem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch macht, für sie deshalb bisher aufgrund der frühzeitigen Erst- Widersprüche schon über sehr lange Zeit eine ihnen durchaus vorteilhafte Situation bestand. Dies gilt vor allem dann, wenn die Kläger jeweils wom Erst- Widerspruch an und durchgängig ihre Zahlungen in den betroffenen, unbeendeten Vertragsverhältnissen entsprechend gekürzt haben.
Ohne es beschreien zu wollen:
Hätte das LG Halle bereits 2007 über die Klage entschieden und wäre man dann - wie in den Parallverfahren über solche Sammelklagen - über OLG/BGH und EuGH durch die Instanzen gezogen, wäre man hinsichtlich einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage wohl auch noch nicht weiter.
Die streitentscheidenden Rechtsfragen, wann ein Sondervertrag vorliegt, unter welchen Voraussetzungen Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam in einen solchen einbezogen wurden und ob solche Klauseln dem Transparenzgebot entsprechen und deshalb der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten und wirksam sind, unter welchen Voraussetzungen ggf. welche ergänze Vertragsauslegung in Betracht kommt, wurden erst jetzt höchstrichterlich entschieden bzw. befinden sich wie aufgezeigt vor dem EuGH immer noch in der Klärung.
Bei grundversorgten Tarifkunden war der BGH bisher - seit seiner Grundsatzentscheidung vom 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06 - von der wirksamen gesetzlichen Einräumung eines einseitigen Preisänderungsrechts zugunsten des Gasversorgers ausgegangen, welches der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt.
Nach entsprechenden EuGH- Vorlagen (BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10) bestehen auch daran Zweifel und ist bis zu einer Entscheiodung des EuGH nunmehr vollkommen offen, ob den Versorgern gesetzlich ein Preisänderungsrecht bisher wirksam eingeräumt wurde.
Für den Fall, dass es nicht wirksam eingeräumt wurde, stellt sich auch dort die Frage, unter welchen Voraussetzungen ggf. welche ergänzende Vertragsauslegung greifen kann.
Erst nach Beantwortung dieser entscheidenden Rechtsfragen kann sich ergeben, ob es für die konkrete Streitentscheidung überhaupt erst noch auf die Billigkleitskontrolle der einzelnen einseitigen Preisänderungen ankommt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az. VI- 2 U [Kart] 10/11).
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da mitgas seine klagenden kunden immer massiver aus den bestehenden verträgen entlässt, ist es nun auch für mich zeit, die spalte stadt/versorger » m, zum monatsende mehr oder weniger zu verlassen.
naja……der spass mit mitgas geht zwar noch unbestimmt weiter. aber irgendwie fehlt etwas…….wahrscheinlich der lukrative gaspreis von 2004. ;) :'(