Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => G => Stadt/Versorger => GASAG Berlin => Thema gestartet von: up am 09. Januar 2006, 15:19:55
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Zwei kurze Bemerkungen, da ich gerade den Widerspruch zur Jahresabrechnung der GASAG aufsetze:
1. Im letzten Jahr wurde im Forum geraten, bei jeder Preiserhöhung sicherheitshalber einen Zuschlag von 2% zu zahlen. Jetzt lese ich hier im Forum plötzlich, daß das überflüssig sei. Wie kommt es zu dem Sinneswandel?
2. Noch einmal zum leidigen Problem der Nicht-Verrechenbarkeit von Überzahlungen: im letzten Jahr hatte ich der GASAG die Verrechnung der Preiserhöhungen mit meinen künftigen Abschlägen untersagt. Jetzt sind in der Jahresabrechnung natürlich wieder die Preiserhöhungen zugrunde gelegt worden. Läßt sich aus dieser Zuwiderhandlung gegen die Verrechnungsuntersagung nicht unter Umständen doch begründen, ein auch in diesem Jahr wieder angefallenes (kleines) Guthaben nun meinerseits mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen? Quasi als Notwehr gegen solchen Rechtsbruch? (Da das Guthaben unter € 50,- liegt, werde ich wohl verrechnen und dann mal sehen, ob es zu Mahnverfahren/ Widerspruch/ Prozeß kommt – da würden sich neben der Preiserhöhungsberechtigung ja auch die Frage der Brennwertberechnung aufwerfen lassen ...)
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@up
es war seinerzeit gesagt und geraten worden 2% Zuschlag ails Preissteigerung zuzugestehen.
Im Laufe des Sommers 2005 stellte sich auch aufgrund der ergangenen Verfügungen und Urteile aber heraus, dass dies wohl überflüssig sei.
Natürlich rechnet die GSAG ihr Preise. es liegt dann am Kunden die Abschläge soweit zu minimieren, dass bei der Jahresrechnung auf alle Fälle eine Nachzahlung rauskommt.
Das Guthaben dürften Sie rechtlich gesehen allerdings nicht verrechnen. Mal sehen, ob der Versorger dies einklagen wird, was ich nicht glaube. bei mir wäre dies ein Betrag um die 400 €.
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Moin UP,
ist das Guthaben nach altem oder den neuen Preisen errechnet? Wenn es das Guthaben aus der OriginalJahresabrechnung (und damit nach neuen Preisen) ist, muss
a) das Guthaben nach altem Preis deutlich höher sein.
b) das ausgewiesene Guthaben wird Ihr Versorger selbstständig überweisen oder gar verrechnen (was er eigentlich auch nicht darf, aber in der Praxis bisher so gemacht hat)
c) die Diffenrenz aus ausgewiesenem und selbst errechnetem Guthaben ist futsch, wenn sie sich streng an die Rechtslage (Verrechnungsverbot) halten
d) Abschläge für 2006 nochmals reduzieren, so das Nachforderung seitens des Versorgers nötig wird
Gruß Schwalmtaler
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@ cremer + schwalmtaler
Danke für die Antworten. Der Punkt, der mir durch den Kopf geht, ist folgender: eigentlich wollen wir doch vor Gericht, um die Offenlegung der Kalkulationen zu erreichen. Leider klagen die Energieversorger nur nicht. Was also, wenn man im Fall kleinerer oder größerer Guthaben verrechnet, um die Versorger so zum Gang vor den Kadi zu bewegen – denn dann könnte man doch die Offenlegung beantragen. Oder stehen dem verfahrenstechnische Gründe entgegen?
Übrigens habe ich irgendwo gelesen, dass die Gasag angekündigt haben soll, im Januar ihre Kalkulationen offenzulegen. Weiß da jemand etwas drüber?
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@up,
in einer Liegenschaft von mir werde ich vermutlich Guthaben mit den neuen Abschlägen verrechnen, um mal auszuloten und zu sehen was passiert.
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Moin UP,
wie sie schon sagten ist es unser aller Ziel, zu einer Klage seitens der Versorger zu kommen um die Preisbestimmung überprüfen zu lassen. Um aber nicht \"Unrecht mit Unrecht\" zu begegnen, sollte man sich schon an die Gesetze und Bestimmungen halten. Daher ist es ja auch so wichtig, die Abschläge soweit zu reduzieren, das selbst schon nach altem Preis eine Nachzahlung fällig wird, um den Versorgern nicht noch mehr \"unnötigen\" zinslosen Kredit zu gewähren.
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Von der Gasag kam als Antwort auf den Widerspruch unter anderem die Mitteilung, sie habe Ende Januar in diversen Tageszeitungen und auf ihrer Webseite ihre Kalkulationsgrundlagen offengelegt.
Um das erheiternde Erlebnis nicht vorzuenthalten, was man sich dort unter einer prüffähigen Offenlegung vorstellt, hier der Link:
http://www.gasag.de/de/privatkunden/preise/fakten_zum_erdgaspreis/index.doc.html
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@up
das ist keine Offenlegung der Kalkulation, sondern nur wie sich eizelne Preisblöcke zusammensetzen
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@Cremer,
@up:
Erst kürzlich hat das zuvor vielgescholtene LG Hannover im Rahmen einer Feststellungsklage einer Kundin der dortigen Stadtwerke verlauten lassen, dass die Offenlegung der Kalkulation auch die Bezugsverträge umfasst, wenn das Versorgungsunternehmen die Preisneufestsetzungen mit eigenen Kostensteigerungen begründet.
Vermutlich kommt dann aus der GASAG- Zentrale die Nachricht: Uuuiiii, die sind aber doch gerade beim Bundeskartellamt ....
Also, bitte keine schönen Grafiken usw. ... alles was wir sehen möchten sind Belege ! Alles andere ist Verdummung ... ...
M.f.G. aus Berlin
der Graf
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Hallo!
ich werde demnächst mit dem Musterbrief Einspruch gegen die Preiserhöhungen von Oktober 05 und Januar 06 Einspruch erheben. Geld bekomme ich ja wohl nicht zurück, wie ich das in nem Beitrag der Grundsatzfragen gelesen habe. Aber nach welchem Preis rechne ich jetzt? dem vor Okt. 05 oder dem vor Jan. 06?
wie werden überhaupt abschläge kalkuliert?
Im Übrigen steht unter meiner Rechnung, dass ich vier Wochen vor einer Preiserhöhung benachrrichtigt werde, ist aber so nicht passiert wenn ich mich richtig erinnere. weder im oktober noch im januar. passierte erst mit meiner Jahresabrechnung. ist das rechtens?
Grüße von Netti
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@netti
Wir hatten doch schon am 24.2.Kontakt hier,immer noch kein Einspruch eingelegt.Was heißt denn nun demnächst?
Generell können sie auch den Preiserhöhungen schon in 2004 widersprechen.(Bei uns wurde Okt.2004 das erste Mal erhöht.
Die Entscheidung liegt ganz bei Ihnen.
Schauen sie auch dort.Mal selbst ein bisschen blättern!http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&
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Hallo!
ja, ich mach heute den Brief fertig. :oops: Bin aber erst seit Januar 05 Kunde, deshalb kann ich ja sicherlich auch erst ab da gegen die Preiserhöhung widersprechen.
Hatte schon Briefe geschrieben, musste die aber wieder ändern, da ich eine Rückzahlung haben wollte, und dann erst gesehen habe, dass davon abgeraten wird.
Wie berechnen sich denn nun die Abschlagszahlungen?
gruß von netti
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@netti
1.Widerspruch gemäß Musterbrief(ab wann,müssen sie entscheiden)einlegen!Sie können das Schreiben entsprechend abändern.
2.Sie widersprechen der Ihnen zugestellten Jahresabrechnung 2005 in einem gesonderten Schreiben an ihren Versorger,stellen ihre Berechnung auf Basis der Preise,die sie ihrem Versorger zugestehen wollen,auf und(1.1.05 ?ihre Entscheidung)teilen dann die Summe durch 11 o.12(ich weiß nicht,wieviel Abschläge jährlich bei Ihnen üblich sind)und das ergibt den monatlichen Abschlag.
Sie können auch das Exel-Programm verwenden,wenn sie damit klar kommen.http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=589&file=dl_mg_1138134743.xls
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@ hollmoor
alles klar. habs jetzt. das wären dann 6 statt 7 € im Monat. (andere lachen mich jetzt bestimmt aus, aber es geht ja ums prinzip :wink: )
bis denn dann
netti
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hallo!
wollte nur mal berichten, wie es weitergeht bei mir:
Habe gestern einen ähnlichen Brief erhalten, wie unten schon erwähnt:
1. Veröffentlichung der Preisgestaltung in den Tageszeitungen. Außerdem die Ankündigung, dass in Verbindung mit der Sammelklage der Verbraucherzentrale vor dem Gericht eine Preistransparenz geschaffen wird (was noch nicht passiert ist).
2. Nach §30 AVBGasV bla, bla, bla ... bin ich nicht berechtigt, Abschlagszahlungen zu kürzen. Darf höchstens einen Rückforderungsprozess anstreben. Das Urteil vom LG Berlin vom 14.6.04 angeführt. Ansprüche bei Kürzungen der Abschlagszahlungen bleiben bis zur Jahresabrechnung bestehen.
Meine Antwort (falls ihr da Einwände habt und ich was falsch mache, nehme ich gerne Krititk entgegen):
1. Offenlegung der Kalkulation umfasst auch die Bezugsverträge lt. AG Hannover. Bis das Gericht die Kalkulationsgrundlagen nicht geprüft hat, bleibt mein Widerspruch bestehen.
2. Das Berliner Kammergericht hat inzwischen § 315 BGB den Vorrang vor § 30 AVBGasV eingeräumt, (Entscheidung vom 15.02.2005, 7 U 140/04), und das von der GASAG zitierte Urteil des LG Berlin ist daher wohl zweitinstanzlich nicht zu halten.
3. Ich kündige die Kürzung der Abschlagszahlung an und überweise nur den von mir kalkulierten Betrag.
4. Ich warte auf Antwort
Gruß von Netti
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Habe eine interessante Reaktion der Gasag auf die Kürzung der Abschläge erhalten. Die seit Januar aufgelaufenen Differenzbeträge zu den ursprünglich geforderten Abschlägen sind jetzt gemahnt und mit den üblichen Drohungen (Verzugszinsen, gerichtliche Geltendmachung) garniert worden. Bisher hatte ich noch nichts davon gehört, dass gegen schriftlich angekündigte Reduktionen auf diese Weise vorgegangen wird. Werde dem natürlich mit Hinweis auf die Verbrauchsdaten des Vorjahres widersprechen. Aber könnte es sein, dass die Versorger allmählich prozeßfreudiger werden?
Gruß up
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Die Gasag wird ihre Prozessfreude wohl auf die anhängige Sammelklage konzentrieren....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@up:
So ein Schreiben haben nahezu alle GASAG- Widersprüchler diesen Monat bekommen. Man hat am Reichpietschufer die Hoffnung noch nicht ganz aufgegeben, dass sich vielleicht doch noch der eine oder andere Kunde zu einer Zahlung des Differenzbetrages bewegen lässt, wenn man nur genug droht.
Wäre man sich der rechtlichen Durchsetzbarkeit der vermeintlichen Anspürche sicher, so wäre doch längst geklagt worden. Es ist von daher absolute Vergeudung schöner unwiederbringlicher Frühlingszeit, für Antworten auf solche Schreiben Zeit aufzuwenden. Sie werden vermutlich ohnehin nicht gelesen.
M.f.G. aus Berlin
der Graf
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N\'Abend zusammen,
getreu dem Motto Je Versorger/Stadt nur ein Beitrag gestattet
häng ich mich mal hier mit ran.
Stand der Dinge ist bei mir folgender: Ich bin GASAG Vario1-Kunde, am 2.5.06 wurde die Gasuhr abgelesen, gestern flatterte die Zeitschrift Mieterecho mit dem schönen Artikel "Widerstand gegen Gaspreiserhöhung - Wer sich nicht wehrt, heizt verkehrt" ins Haus (der mich auch hierher geführt hat), heute lag schon die Rechnung der GASAG im Briefkasten.
Ich möchte mich jetzt also gegen die Preiserhöhungen der GASAG seit 1.12.04 zur Wehr setzen und habe deshalb gestern und heute schon unzählige Sachen gelesen. Leider sind die Angaben zum Thema öfter mal widersprüchlich darum möchte ich mich hier nochmal versichern, ob ich soweit alles richtig sehe.
1.) Ich muss zwei Schreiben aufsetzen, soweit ich das Posting von hollmoor auf Seite 1 dieses Threads verstanden habe, einmal gemäß Musterbrief und einmal Brief zur Jahresabrechnung. Letzterer alleine genügt nicht. Beides bezogen auf http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1703/
2.) Ich kann mich auf die Preise vor der Erhöhung zum 1.12.04 beziehen, da ich für die letzte Abrechnungsperiode (Mai 04 - April 05) allerdings ein Guthaben hatte, kann ich dieses nicht aufrechnen und beziehe mich jetzt nur auf die aktuelle Abrechnungsperiode (für die die Bewag eine Nachzahlung von knapp 180 Euro veranschlagt).
Soweit richtig?
3.) Bezüglich der Exceltabelle auf der o.g. Seite: Als angemessener Netto Arbeitspreis stehen dort 3,965 ct. Ist das ein als allgemein "fair" angesehener Preis oder lediglich ein Beispiel? Sollte letzteres der Fall sein würde ich das dann durch 3,900 ct ersetzen, dies entspricht dem Arbeitspreis der bis zum 30.11.04 für meinen Tarif bei der GASAG gültig war.
4.) Immer noch Excel: Es ist dort ein Leistungspreis angegeben (177 Euro), entspricht das dem Grundpreis bei der GASAG? Der ist in meinem Falle nämlich weit niedriger (96 Euro pro Jahr).
5.) Den Passus Da die künftigen Abschlagszahlungen durch Sie anhand des für den nächsten Abrechnungszeitraum für meine Abnahmestelle geschätzten Verbrauches ermittelt werden, wollen Sie mir binnen einer Frist von 14 Tagen den für diesen Zeitraum für mich geltenden, geschätzten Verbrauch mitteilen. Sollte ich innerhalb dieser Frist keine Rückantwort durch Sie erhalten gehe ich davon aus, dass der bei mir geschätzte Verbrauch für den neuen Abrechnungszeitraum dem Verbrauch der letzten Abrechnung Ihrerseits in Ihrer
Schätzung entspricht. Meine Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere.
im Jahresabrechnungsmuster finde ich reichlich verwirrend. :?
Es ist wohl zu erwarten, dass die GASAG darauf nicht speziell reagieren wird. Ich gehe also vom Verbrauch meiner aktuellen Rechnung aus (12.600 kWh) zu den alten Preisen.
Aber was heißt in diesem Konsens Meine Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert (...)
? Die GASAG hat eine Einzugsermächtigung und möchte ja gerade durch die neuen Preise in Zukunft 16 Euro zusätzlich pro Monat abbuchen.
Sollte ich nicht besser die Einzugsermächtigung generell widerrufen oder zumindest die GASAG explizit anweisen, lediglich den von mir errechneten Jahresbetrag dividiert durch 12 abzubuchen?
Mir ist bewusst dass die GASAG in 11 Monaten + Jahresabrechnung rechnet, wenn ich "meine Preise" jedoch durch 11 teile bleibt zu befürchten, dass ich nach 11 Monaten bereits die komplette Jahressumme oder mehr überwiesen habe, zumal ich nicht hoffe, dass uns wieder so ein elend langer Winter bevorsteht. Das auch vor dem Hintergrund, dass mein diesjähriger Verbrauch um 1750 kWh über dem letztjährigen liegt...
Das ganze schicke ich per Einschreiben mit Rückschein an die GASAG, auf dubiose Antworten reagiere ich überhaupt nicht (sehe das vielmehr als Bestätigung, dass jemand mein Schreiben überhaupt gelesen hat), außer ich bekäme eine Androhung, dass sie mir den Gashahn zudrehen.
Ich wäre dankbar, wenn mich jemand bei den unsicheren Punkten erleuchten könnte bzw. bei den sicheren diese bestätigen würde. :wink:
Schöne Grüße aus Berlin,
Rippraff
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@Rippraff
1.) Richtig, ein Schreiben mit dem Widerspruch gem. § 315 BGB lt.Musterschreiben und ein Schreiben als Anlage zur gekürzten Jahresabrechnung, mit dem man die Kürzungen kurz erklärt.
2.) Auf die Preise von Sept. 2004 beziehen (wenn am 01.12.04 die selben Preise galten, kann man sich auch auf den 01.12.04 beziehen).
Guthaben aus früheren Abrechnungsperioden sind futsch.
3.) Preise lt.Exeltabelle sind Beispiele.Selbst die Preise von Sept.2004 einsetzen.
4.) siehe 3.)
5.)Den mit den Preise von Sept. 2004 errechneten Betrag geteilt durch 11
ergibt den mtl.Abschlag.Verbrauch laufend im Auge behalten. Falls man
merkt, daß der Verbrauch unter dem des Vorjahres liegt, muß man den Abschlag herabsetzen.Dieses muß der Gasag mitgeteilt werden (Aufgrund gesunkenen Verbrauchs habe ich meine Abschlagzahlung auf XX angepaßt.)
6.) Tip von mir : Falls, wie allgemein üblich, der Brennwertfaktor erhöht wurde ( cbm x Brennwertfaktor = kwh), erkenne ich diesen nicht an.
Ich errechne den Verbrauch mit einem mir angemessen erscheinenden Brennwertfaktor (Durchschnitt der letzten 5 Jahre oder Brennwertfaktor
zum 30.09.2004)neu und korrigiere den Verbrauch in der gekürzten Jahresabrechnung. Im Anschreiben zur gekürzten Abrechnung weise ich den Versorger darauf hin, daß ich ohne Nachweis einen erhöhten Brennwertfaktor nicht anerkenne.Falls mir ein schlüssiger und nachvollziehbarer Nachweis über die Richtigkeit des Brennwertfaktors vorgelegt wird, werde ich selbstverständlich die Differenz zahlen.
Hoffe ich konnte helfen.Falls einer der Profis feststellt, daß ich hier
etwas Falsches sage, bitte ich um Korrektur.
Grüße von der Elbe
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@Christian Guhl
Erstmal vielen Dank für die Antworten. :)
zu 1.) Wobei auch das Muster "Brief zur Jahresabrechnung" ebenfalls einen Bezug zu §315 enthält und die Excel-Tabelle die Anlage bildet.
5.)Den mit den Preise von Sept. 2004 errechneten Betrag geteilt durch 11
ergibt den mtl.Abschlag.Verbrauch laufend im Auge behalten. Falls man
merkt, daß der Verbrauch unter dem des Vorjahres liegt, muß man den Abschlag herabsetzen.Dieses muß der Gasag mitgeteilt werden (Aufgrund gesunkenen Verbrauchs habe ich meine Abschlagzahlung auf XX angepaßt.)
Es ist klar, dass es für die Art der Abschlagszahlung keine eindeutigen Vorschriften gibt, die GASAG teilt eben durch 11 Monate.
Für mich interessanter ist eher die Frage, ob das rechtl. in Ordnung ist, wenn ich meine Abschläge durch 12 teile um eben einer Überzahlung vorzubeugen oder ob ich ebenfalls durch 11 teilen muss.
6.) Tip von mir : Falls, wie allgemein üblich, der Brennwertfaktor erhöht wurde ( cbm x Brennwertfaktor = kwh), erkenne ich diesen nicht an.
Ich errechne den Verbrauch mit einem mir angemessen erscheinenden Brennwertfaktor (Durchschnitt der letzten 5 Jahre oder Brennwertfaktor
zum 30.09.2004)neu und korrigiere den Verbrauch in der gekürzten Jahresabrechnung. Im Anschreiben zur gekürzten Abrechnung weise ich den Versorger darauf hin, daß ich ohne Nachweis einen erhöhten Brennwertfaktor nicht anerkenne.Falls mir ein schlüssiger und nachvollziehbarer Nachweis über die Richtigkeit des Brennwertfaktors vorgelegt wird, werde ich selbstverständlich die Differenz zahlen.
Den Brennwert habe ich bisher völlig außer Acht gelassen, ein Vergleich zum Vorjahr zeigt eine leichte Erhöhung, jedoch liegt der aktuelle Brennwert unter dem Mittelwert der letzten sechs Jahre und auch unter dem vom Sept. 04, weswegen ich diesen wohl nicht beanstanden werde.
Ich bin mir allerdings immer noch nicht so ganz im klaren, wie das mit den zukünftigen Zahlungen laufen soll: Die Einzugsermächtigung kündigen und meine Raten per Dauerauftrag überweisen oder die GASAG explizit anweisen, nur die von mir errechneten Beträge abzubuchen?
Schöne Grüße,
Rippraff
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Die Einzugsermächtigung sollte auf die Höhe des selbst errechneten Abschlags begrenzt werden. Dieses wird der Versorger nicht aktzeptieren (Begründung: EDV-technisch nicht möglich ect.) und die Einzugsermächtigung als gekündigt betrachten. Da man aber nicht kündigt , sondern den Einzug nur begrenzt hat, kann man dafür nicht verantwortlich gemacht werden.
Dies ist wichtig bei Tarifen, bei denen eine Einzugsermächtigung Voraussetzung ist. Wenn dann der Versorger die begrenzte Einzugsermächtigung nicht anerkennt, zahlt man seinen Abschlag per Dauer-
auftrag. Wichtig: Der Verwendungszweck muß lauten :
Zweckgebunden für Abschlag laufender Monat Vertr.-Nr.xxxx.
So verbietet man dem Versorger die Verrechnung der Abschläge mit den Restforderungen aus den Jahresabrechnungen.
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@Christian Guhl,
ist ja ganz was neues, die Brennwertfaktorerhöhung auch nicht anerkennen zu wollen 8)
Auf den Gedanken bin ich bisher nicht gekommen, abwohl ich hier (Bad Kreuznach) recherchiert habe.
Die SW KH bilden sogenannte Brennwertzonen.
Sollte man meinen, dass diese innerhalb einer Zone gleich sein sollten.
Aber da wird man seitens der Eichdirektion eines anderen belehrt !!!!
Auch innerhalb können unterschiedlioche Brennwerte auftreten.
Nur frage ich mich, man bildet doch Brennwertzonen, um in jeder Zone gleiche Werte zu haben.
Übrigens das letzte Schreiben vom Leiter des Eichamtes war in einem recht rüden Ton. "Na, du blöder Bürger, was willst Du, ist doch alles in Ordnung"
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@Cremer
E.on-Avacon will den Brennwert nicht nachweisen (Unterlagen zur Berechnung des Brennwertes können wir Ihnen leider nicht zur Verfügung stellen !)
Die Energieaufsicht in Hannover will nicht eingreifen (Wir haben keinen Anlaß die Angaben von E.on-Avacon anzuzweifeln !)
Ich will nicht zahlen. (Ohne Nachweis erkenne ich die Erhöhung des Brennwertes nicht an !)
Wollen wir mal austesten, wer die besseren Karten hat !
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Freunde,
hier ist der Gasag- Thread.
Allgemeine Themen bitte an anderer Stelle diskutieren.
Aus der Hauptstadt:
http://www.bmgev.de/mieterecho/315/04-gaspreis-cl.html
Bemerkenswert ist übrigends, dass Gasag ihren gesamten Netzbereich und Betrieb ausgegründet und gemeinsam mit EMB und anderen in eine neue NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co KG eingebracht hat.
Womöglich erfolgt die Rechnungsstellung und das Vertragsmenagement gemeinsam mit anderen Gasversorgern wie der EMB ausschließlich über die BAS Abrechnungsservice GmbH & Co KG. Frankfurter Allee 73 c, 10247 Berlin.
Durch die dadurch entstzehenden Synergie- Effekte kann ein enormes Kostensenkungspotential erschlossen werden.
Sonst hätte man es nicht gemacht und nicht gedurft.
Steigenden Beschaffungskosten stehen mithin erhebliche Kostensenkungen an anderer Stelle gegenüber.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Nochmal zurück zur GASAG, da mir die Zeit allmählich davonläuft, in einigen Tagen werden ansonsten die neuen Preise inclusive Nachzahlung abgebucht:
Muss ich die zukünftigen Abschläge die ich mit den Preisen Sept. 04 berechne durch 11 teilen oder geht das auch durch 12 (s.o.)?
Für meinen Tarif ist keine Einzugsermächtigung Voraussetzung, ist es besser, die Einzugsermächtigung zu kündigen (und das per Dauerauftrag zu regeln) oder die GASAG anzuweisen die Abschläge auf "meine" Preise zu beschränken?
Für jede Aufklärung dankbar!
Mit freundlichen Grüßen aus Berlin,
Rippraff
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@Rippraff,
wenn die GASAg durch 11 teilt, dann müssen Sie dies auch tun. Der 12., resp. der erste neue Abschlag geht in der Jahresrechnung auf.
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@Cremer
Danke für die Antwort, ich frage deswegen so hartnäckig nach, da die Aussagen allein in diesem Thread für mich z.T. verwirrend sind:
(...) Natürlich rechnet die GSAG ihr Preise. es liegt dann am Kunden die Abschläge soweit zu minimieren, dass bei der Jahresrechnung auf alle Fälle eine Nachzahlung rauskommt.
(...) Daher ist es ja auch so wichtig, die Abschläge soweit zu reduzieren, das selbst schon nach altem Preis eine Nachzahlung fällig wird, um den Versorgern nicht noch mehr "unnötigen" zinslosen Kredit zu gewähren.
Vor dem Hintergrund, dass ich dieses Jahr 15,8% mehr m³ verbraucht habe als im Vorjahreszeitraum, bedeutet dies dann für mich, dass ich höchstwahrscheinlich ein Guthaben (nach den alten Preisen versteht sich) aufweisen werde, das dann verloren ist. :(
Immer noch davon ausgehend, dass der nächste Winter milder und sich mein Verbrauch wieder mindern wird.
MfG aus Berlin,
Rippraff
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@Rippraff
schwalmtaler hat auch recht. Die Abschläge soweit reduzieren, dass nach einer Berechnung auf der Basis der Preise Sept. 2004 immernoch eine nachzahlung rauskommt. Sonst hat man ein Guthaben und dann hat man das Geld verschenkt.
Beispiel:
versorger. abschlag 130 €
Jaheresabschlagsbetrag. 12x130= 1560
Rechnung des Versorgers wird sein 1460 €
Ihr Abschlag 100 €
12x100 €= 1200€
Ihre Jahresrechnung mit Preisen vom september 2004 ergibt einen betrag von 1300 €
Hätten Sie die Abschlagshöhe des Versorgers akzeptiert, würden Sie nur 100 € erstattet bekommen.
Die Differenz von 1300 zu 1460€ können Sie abschreiben/vergessen/Geld rausgeschmissen
Nach Ihrer Rechnung leisten Sie eine Nachzahlung auf Ihre geleisteten Abschläge von 100 €
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@Cremer
schwalmtaler hat auch recht. Die Abschläge soweit reduzieren, dass nach einer Berechnung auf der Basis der Preise Sept. 2004 immernoch eine nachzahlung rauskommt. Sonst hat man ein Guthaben und dann hat man das Geld verschenkt.
Genau das ist es ja, worüber ich mir jetzt seit Tagen das Gehirn zermatere.
In Ihrem Bsp. sind die Zahlungen à 100 Euro gut gewählt, um eben auf jeden Fall noch eine Nachzahlung zu erreichen.
In meiner Antwort laut Musterbrief Jahresabrechnung habe ich eine Exceltabelle als Beiblatt in der "mein" Abrechnungsbetrag drinsteht. Darauf bezogen müsste dann der zukünftige Abschlag erfolgen.
In dem Musterbrief heißt es aber nur:
Da die künftigen Abschlagszahlungen durch Sie anhand des für den nächsten Abrechnungszeitraum für meine Abnahmestelle geschätzten Verbrauches ermittelt werden, wollen Sie mir binnen einer Frist von 14 Tagen den für diesen Zeitraum für mich geltenden, geschätzten Verbrauch mitteilen. Sollte ich innerhalb dieser Frist keine Rückantwort durch Sie erhalten gehe ich davon aus, dass der bei mir geschätzte Verbrauch für den neuen Abrechnungszeitraum dem Verbrauch der letzten Abrechnung Ihrerseits in Ihrer
Schätzung entspricht. Meine Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere.
Fehlt da nicht etwas? Muss da nicht konkret rein, was die GASAG abbuchen darf?
Meine Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert liest sich für mich wie, bitte buchen Sie das ab, was Sie bisher abgebucht haben. :?
Mag sein, dass das ein schwere Geburt mit mir ist, aber ich seh da echt nicht so ganz durch.
MfG,
Rippraff
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Gleiches nochmal zum Widerspruch:
Ich lege Widerspruch gegen die Preiserhöhung der GASAG zum 01.12.2004, 01.10.2005 und 01.01.2006 ein.
Da ich als Vario-Kunde eh keine Einzugsermächtigung benötige, kreuze ich den Punkt
widerrufe ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung; die künftig geschuldeten Jahres-Schlusszahlungen sowie Abschlagszahlungen werde ich von mir aus an Sie überweisen;
an.
Dann habe ich allerdings wieder diesen in meinen Augen schwammigen Passus:
Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht fällig wird, gilt dies auch für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag. Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere. Sollten sich dennoch Überzahlungen ergeben, werde ich diese zurückfordern oder mit späteren Abschlagszahlungen verrechnen.
Wenn nichts dagegen spricht, würde ich dies in
Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bis 30.11.2004 gültigen Preis weiter.
ändern.
Gibt es Meinungen dazu?
MfG aus Berlin,
Rippraff
Nachtrag: Gibt es bei der GASAG eigentlich noch Kundennummern? Auf sämtlichen Schreiben der letzten Jahre ist nur noch eine Vertragskontonummer angegeben. Reicht es in den Schriftstücken diese zu nehmen?
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@Rippraff
Kundennnummer und Vetragskontonummern sind Interna des Versorgers, welche dieser stets und ständig ändern kann. Bei diesen handelt es sich also um etwas anders als bei einer Telefonnummer.
Man sollte schon entsprechende Nummern, soweit diese bekannt sind, mitteilen.
Eindeutig ist auch die Bezeichnung der Abnahmestelle mit Stadtteil, Straße, Hausnummer und vor allem Zählernummer. Letztere ändert sich nur bei einem Zählerwechsel.
Darüber hinaus die exakten Koordinaten der Gasuhr vermittels Global-Position-System (GPS) anzugeben, kann hingegen nicht erwartet werden. Zudem hätten wohl in einem typischen Berliner Mietshaus viele Zähler die gleichen Koordinaten.
Sie möchten sicher die Entgeltforderungen unter einem Vorbehalt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle weiterzehlen, die sich bei Zugrundelegung der am 01.10.2004 geltenden Preise ergeben.
Die Preisforderung bestimmt sich anhand eines geltenden Preises bei Zugrundelegung des ermittelten Verbrauches. Eine Preisforderung ist also nicht gleichzusetzen mit dem Preis. Nur eine kleine Nuance.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Danke für die Antwort, ich werde also alles angeben, in der Hoffnung, dass die Kundennummer noch existent ist.
Ich habe allerdings auch nach mehrmaligem Lesen nicht erkennen können, inwieweit
Die Preisforderung bestimmt sich anhand eines geltenden Preises bei Zugrundelegung des ermittelten Verbrauches. Eine Preisforderung ist also nicht gleichzusetzen mit dem Preis. Nur eine kleine Nuance.
für meine Fragestellungen relevant ist. Sollten Sie sich auf eine konkrete Aussage oder Frage von mir beziehen, bitte ich darum mir dies nochmal näher zu bringen.
@all
Ich wäre ausgesprochen dankbar, wenn sich jemand erbarmen würde, die Fragen die für mich noch offen sind (s.o.) zu beantworten!
Ich habe ansonsten zwei Möglichkeiten: Ich warte noch ein paar Tage, dann hat die GASAG bereits die von ihr geforderte Jahresrestrate abgebucht oder ich schicke der GASAG einen Widerspruch zur Preiserhöhung nebst Korrektur meiner Jahresabrechnung, die womöglich juristisch falsch formuliert sind und die GASAG freut\'s. Beides nicht sehr verlockend.
MfG,
Rippraff
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@Rippraff
Sie zahlen gar nicht einen Preis, sondern einen Rechnungsbetrag bzw. eine Preisforderung, die sich bei Zugrundelegung eines bestimmten Preises aus dem angezeigten und zur Abrechnung gestellten Verbrauch ergibt.
Selbst wenn der Preis konstant bleibt, der Verbrauch sich jedoch verändert, so ändert sich auch der zu zahlende Rechnungsbetrag bzw. die zu zahlende Preisforderung.
Der Preis als solcher kann deshalb nicht mit der Preisforderung bzw. dem zu zahlenden Rechnungsbetrag gleichgesetzt werden.
Insoweit ist die gewählte Formulierung:
"Ich zahle nur den alten Preis weiter" nicht vollkommen eindeutig.
Leider vermag ich es nicht besser zu erklären.
Sie haben die Möglichkeit außer Betracht gelassen, die Sache von Anfang an in die Hände eines Rechtsanwaltes zu legen, der die Formulierung für Sie übernimmt und der für die Folgen einer juristisch unsauberen Formulierung haftet.
Dann haben Sie Ihre Ruhe.
Sollte sich die Gasag aus einem solchen Grund auch freuen können, so hätten Sie doch gleichwohl keinen Schaden daraus.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Insoweit ist die gewählte Formulierung:
"Ich zahle nur den alten Preis weiter" nicht vollkommen eindeutig.
Das ist doch ganz meine Rede!
Das von mir zitierte stammt aus dem Musterbrief "Brief während des Jahres" aus http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1703/
Darin heißt es:
Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht fällig wird, gilt dies auch für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag. Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere. Sollten sich dennoch Überzahlungen ergeben, werde ich diese zurückfordern oder mit späteren Abschlagszahlungen verrechnen.
Der bislang gezahlte Preis ist für mich nicht eindeutig, weswegen die konkrete Frage, ob man das nicht durch "Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bis 30.11.2004 gültigen Preis weiter" ersetzen sollte!?
Genauso verhält es sich mit dem Musterbrief "Brief als Antwort auf Jahresabrechnung", darin heißt es ebenso:
Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht fällig wird, gilt dies auch für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag. Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere. Sollten sich dennoch Überzahlungen ergeben, werde ich diese zurückfordern oder mit späteren Abschlagszahlungen verrechnen.
Hier geht es nicht nur um den "bislang gezahlten Preis" der nicht eindeutig ist, sondern auch um die zukünftigen Abschlagszahlungen die mit dieser Formulierung doch ebenfalls nicht eindeutig sind.
Wäre es nicht sinnvoller, dies auch zu konkretisieren, bspw.
"meine bisherigen Abschlagszahlungen in Höhe von 59 Euro bleiben daher unverändert (...)", davon ausgehend, dass ich mit dem Bsp. 59 Euro auch nach den alten Preisen (Nov 04) kein Guthaben für die GASAG bezahle.
Sie haben die Möglichkeit außer Betracht gelassen, die Sache von Anfang an in die Hände eines Rechtsanwaltes zu legen, der die Formulierung für Sie übernimmt und der für die Folgen einer juristisch unsauberen Formulierung haftet.
Auch das habe ich nicht außer Acht gelassen, allerdings dachte ich, der Sinn diese Forum besteht unter anderem auch darin, dass sich juristische Laien unter Zuhilfenahme der Muster und Ratschläge die hier im Forum zu finden sind, auch so durchschlagen können.
Dies funktioniert ja auch, ich möchte nur Details hier noch geklärt wissen über Dir ich mir nicht so ganz im klaren bin. :wink:
Ich habe mir übrigens auch Ihren Ratschlag in einem anderen Thread zu Herzen genommen und eine Email die Musterschreiben betreffend an info@... geschickt, allerdings bislang keine Antwort erhalten.
MfG,
Rippraff
-
@Rippraff
Bei einem gestiegenen Verbrauch hat man selbstredend auch bei Zugrundelegung der alten Preise einen höheren Abschlag zu zahlen.
Es geht gerade darum, nur Abschläge und Rechnungsbeträge zu zahlen, die sich bei Zugrundelegung der alten Preise ergeben.
So stand es wohl auch anfangs in den Musterbriefen...
Wenn Sie gleich zu einem Anwalt gehen, kann dieser sich auch gleich vorsorglich für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung zum Prozessbevollmächtigten bestellen.
Dies erübrigt viele Folgeprobleme.
Hoffentlich wollen Sie sich nicht auch vor Gericht allein durchschlagen. Davon kann ich nur dringend abraten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Bei einem gestiegenen Verbrauch hat man selbstredend auch bei Zugrundelegung der alten Preise einen höheren Abschlag zu zahlen.
Was durch "so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere" abgedeckt ist.
Es geht gerade darum, nur Abschläge und Rechnungsbeträge zu zahlen, die sich bei Zugrundelegung der alten Preise ergeben.
Und die alten Preise wollen doch auch benannt werden oder nicht?
Hoffentlich wollen Sie sich nicht auch vor Gericht allein durchschlagen.
Vor einem möglichen Gerichtsverfahren sollte erst einmal ein Widerspruch stehen. :wink:
Ansonsten verstehe ich allmählich nicht, warum konkrete Detailfragen meinerseits, für die ich bereits einen in meinen Augen sinnigen Vorschlag unterbreitet hatte, nicht einfach positiv oder negativ beschieden werden.
MfG,
Rippraff
-
@Rippraff
Ich verstehe nicht, dass Sie etwas beschieden haben möchten bzw. eine entsprechende Erwartungshaltung an den Tag legen.
(Bescheide gibt es auf Antrag - manchmal auch ohne einen solchen - bei Behörden).
Es geht hier nicht darum, für einzelne deren konkrete Schreiben zu formulieren, bis sie passen, sondern grundsätzlich und allgemein Wege aufzuzeigen, wie man sich gegen unbillig überhöhte Energiepreise zur Wehr setzen kann.
Wenn ich es richtig verstanden habe, haben Sie sich bewusst dafür entschieden, auf einen Anwalt zu verzichten.
Dieser Entscheidung zolle ich natürlich meinen Respekt.
Ich wünsche Ihnen gutes Gelingen und viel Erfolg.
Möge alles gut funktionieren.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
-
@RR-E-ft
Und ich verstehe nicht, wie man sich ständig an sprachlichen Spitzfindigkeiten aufhängen kann.
Es geht hier nicht darum, für einzelne deren konkrete Schreiben zu formulieren, bis sie passen, sondern grundsätzlich und allgemein Wege aufzuzeigen, wie man sich gegen unbillig überhöhte Energiepreise zur Wehr setzen kann.
Es sollte eigentlich erkennbar sein, dass ich niemanden gebeten habe, für mich komplette Texte aufzusetzen. Ich habe vielmehr die vorhandenen Vorlagen (für die ich dankbar bin) genutzt und sie an den Stellen an denen sie mir nicht eindeutig erscheinen entsprechend ergänzt. Dazu wollte ich mir von den Fachleuten den Segen holen, wobei mir bewusst ist, dass den Segen höchstens die Kirche erteilt... :roll:
Es ist ja denkbar, dass ich einzelne Abschnitte nicht richtig interpretiert habe und sie durch meine persönlichen Änderungen womöglich im Sinn entstelle, was natürlich nicht beabsichtigt ist.
MfG,
Rippraff
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Auch die Preisanpassungsklauseln der GASAG sind nicht verständlich und daher unwirksam:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15129
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@taxman
Wenn wir ehrlich sind, haben wir noch nie eine Vertragsklausel gesehen, die den Ansprüchen der Rechtsprechung nach § 307 BGB genügt.
Deshalb kann man alle Preiserhöhungen seit 2004 vergessen.
Schade, dass die Berliner Sammelklage nicht bei den 2004er Preiserhöhungen ansetzte.
Indes kann für diese bei ungeäderten Klauseln ja nichts anderes gelten.
Jetzt kommt es für die Versorger wohl knüppeldick.
Sie haben an der falschen Stelle gespart:
Kautelarjuristen mit vertieften AGB- Kenntnissen.
Das rächt sich nun.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Jetzt will es die Gasag wissen:
http://www.zfk.de/news/news.html#Anchor-Gaspreise-11481
http://www.rbb-online.de/_/nachrichten/wirtschaft/beitrag_jsp/key=news4369285.html
Es stellt sich die Frage, ob man das wirklich durchhält oder aber die Berufung wieder zurücknehmen wird.
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Wie schon das LG Berlin wiell nun auch die Gasag selbst die Gaspreise vorerst stabil halten:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15222
Kunden brauchen keine Ansprüche aus dem Urteil für sich herleiten.
Es genügt, wen diese geltend machen, dass kein wirksames Recht zu einseitigen Preisänderungen besteht, diese zudem unbilig sind und Rechnungsbeträge hiernach kürzen.
Dafür bedarf es keines Urteils.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Gasag will ihre Preise selbst unterbieten und dazu auch noch eine zeitlich befristete Preisgarantie geben:
http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/archiv/03.09.2006/2752600.asp
Wie ist das möglich?
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Hier ganz aktuell der Erfahrungsbericht eines Nachzug-Protestlers in Sachen GASAG und §315 BGB im Kurzabriss
am 14.08.06 den Gaspreisen und -erhöhungen seit 2004 widersprochen (insgesamt + Erhöhungen) und sofort selbst neue Abschläge berechnet auf Grundlage der Preise vor dem 01.12.2004 (0,03500 EUR). Auslöser war, dass ich trotz 1.300 kWh niedrigerem Verbrauch etwa 200 EUR nachzahlen sollte.
Am 23. August kam der übliche, inhaltlich immer noch falsche Antwortbrief der GASAG mit wohlwollender Kenntnisnahme meines Anliegens und Verweis auf meine Pflichten nach § 30 AVBGasV und einen möglichen Rückforderungeprozess.
Da ich einige der falschen Schlussfolgerungen der GASAG mit Verweisen auf hier bekannte Urteile bereits in meinem Widerspruch vorwegnahm, konnte ich sehen, dass mein Brief wenn überhaupt dann nur teilweise gelesen oder einfach nicht verstanden (gewollt werden) wurde -)
Da mich der Brief zu keiner Reaktion verleitete, dachte ich, die GASAG hätte mich in die Reihen der anderen Protestler einsortiert Gestern jedoch, nach einer Woche Aufenthalt außerhalb Berlins, fand ich einen unverschlossenen Brief an meiner Wohnungstür, in dem ich unterrichtet wurde, dass ein Außendienstmitarbeiter gern am 12.09.06 die fälligen Außenstände eingetrieben hätte. Für den 19.09. wurde mir ein erneuter Besuch angekündigt mit dem Auftrag, den Zähler zu sperren, wenn die Zahlung noch unbeglichen sei (Kurzform).
Den Schriftwechsel im Wortlaut stelle ich bei Bedarf gern zur Verfügung.
Die Drohung regte dann doch etwas auf, und so musste ich mich wohl oder übel am Sonntagabend noch hinsetzen und meine Reaktion vorbereiten. Als ich in den Unterlagen des BDEV jedoch von Schutzschrift und EV las, griff ich schnell zu Hörer und rief einen befreundeten Gerichtsvollzieher an, der mir das mal erklären sollte.
Glücklicherweise stellte der nur eine Frage "Ist der Zähler IN der Wohnung oder außen?" Da er in meinem Fall IN der Wohnung (normale Berliner Altbau-Mietwohnung) ist, wurde ich beruhigt, dass ich der GASAG weder Hausverbot erteilen noch eine Schutzschrift hinterlegen müsse. Ich lernte, was ein Duldungstitel ist und was die GASAG tun muss, um diesen zu bekommen (geht nach seiner Auskunft nicht im Schnellverfahren und nicht ohne Anhörung des Schuldners - man möge mich hier verbessern).
Kurzum - einfach die Gasag nicht reinlassen und aussitzen würde genügen. Das gab mir erstmal wieder Ruhe für die Nacht. Ich trieb mich noch etwas hier im forum herum und fand einen Beitrag, in dem empfohlen wurde, doch mal telefonisch beim EVU nachzufragen, ob es sich nicht um ein bedauerliches Missverständnis handeln könnte. Das nahm ich mir dann für den heutigen Montag vor.
Das Ergebnis des Telefongesprächs lässt mich im Nachhinein über die Sache schmunzeln, weil es doch zeigt, auf welche Karte die GASAG gern setzen möchte. Nachdem ich von der Abrechnungsstelle (dort las man mir zögerlich die Sätze vor, die auch im Antwortschreiben standen) schnell zur Reklamationsabteilung durchgereicht wurde und fragte, ob es denn der GASAG wirklich ernst sei mit Ihrer rechtswidrigen Mahnung/Drohung, wo sie mir doch den Eingang meines ordentlichen Widerspruches bestätigt hatte, und ob man denn nicht wisse, dass man strittige Beträge daraus nicht derart anmahnen darf, teilte man mir - nach einer kurzen Rücksprache - mit, dass es wohl eine bedauerliche zeitliche Überschneidung meines Widerspruches mit der Weiterleitung der Forderung an den inkasso-Außendienst gab. Man versprach mir, den Vorgang sofort "zurückzusetzen". Wohlgemerkt handelt es sich bei der zeitlichen Überschneidung um einen Zeitraum von ca. 4 Wochen... honni soit qui mal y pense...
Ich bin gespannt, ob ich meine schriftliche Bestätigug der Rücknahme der Sperrandrohung bis zur (mündlich) gesetzen Frist am Freitag bekomme. Aber irgendwie bin ich jetzt viel gelassener...
Hinweis an die Landeskartellbehörde und "offiziell" an den BDEV über den Vorfall sind in Arbeit, ebenso an den Berliner Datenschutzbeauftragten (offene Mahnung an der Haustür - Tipp vom GV).
Tipps oder Warnungen zum weiteren Vorgehen sind herzlich willkommen, ebenso Nachfragen. Wenn es hilfreich wäre, würde ich meine Erfahrungen in diesem Fall ausführlicher in einem Weblog dokumentieren, bin mir aber noch unsicher, ob und wie das sinnvoll ist. Über einen kurzen Hinweis von Herrn Fricke, Graf Koks oder Kollegen wäre ich dankbar.
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@mmartin_bln,
Entweder hat die GASAG eine solche lange Leitung oder sie versuchen beim jedem neuen Widersprüchler erst mal mit Sperrandrohungen oder Inkasso.
Vielleicht fällt doch noch einer drauf rein :-))
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Hallo,
nachdem die Gasag meinen Fixvertrag zum 30.9. beendet hat wegen der "mir sicherlich bekannten Entscheidung des Landgerichts Berlin" und mich ab 1.10. mit dem Vario-Tarif weiter versorgen möchte, habe ich mir Folgendes gedacht:
Ich könnte doch einfach hinschreiben, dass ich mit dem Vario-Tarif nicht einverstanden bin, sondern dass ich mit angemessen günstigen Preisen weiter versorgt werden möchte. Vielleicht macht die Gasag das ja nur auf Nachfrage, denn schließlich ist der neue Fixpreis ab 1.10. preiswertwer als mein Vario-Tarif ab 1.10. Es geht also "billiger" (na ja, wenigstens etwas)!
Oder ich sitze mal wieder alles weiter aus, mache nichts und warte auf die nächste Rechnung?
Freue mich auf eine Antwort!
ubu
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Hallo zusammen,
mal eine Frage zu eurer tollen Excel-Tabelle.
Ich muss ja sagen nicht schlecht gemacht, jedoch leider falsch!
Man kann keinen Gasverbrauch für eine Heizung (Erdgas/Nachtspeicherheizung usw.) nach Tagen abgrenzen.
Das funktioniert nicht ganz und man schneidet sich im Fall der Fälle ins eigene Fleisch!!
Oder haben Sie im Monat Juni die gleiche Menge/Volumen an Strom/Gas wie im Monat z.B. Dezember ?? Da würde ich mir dann sorgen machen, wenn Sie im Sommer die Heizung benutzen!
Einen Haushalts Stromverbrauch kann man ohne Probleme nach Tagen abgrenzen.
Dazu muss eine Gradtagstabelle oder eine Gewichtungstabelle her, die pro Monat einen gewissen Prozentsatz vorgibt!!
Sollte jetzt von meiner Seite aber nur als Hinweis dienen.
Sonst noch viel Spaß beim ausrechnen ;-)
Gruß
Lastprofil
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15.10.2006 15:38
Gasag will auch außerhalb Berlins Gas anbieten
Der Berliner Versorger Gasag will über Berlin hinaus wachsen. "Wir überlegen, unser Gas auch in anderen Städten anzubieten", sagte Unternehmenssprecher Klaus Haschker dem "Tagesspiegel" (Montagausgabe). "Das muss wirtschaftlich sein, aber wir wollen die Chancen des Wettbewerbs nutzen". Bisher hatte die Gasag ein Engagement außerhalb Berlins ausgeschlossen. Erst in der vergangenen Woche hatte der Frankfurter Versorger Mainova bekannt gegeben, sein Gas auch in Bonn anbieten zu wollen. In Berlin wiederum machen Nuon und Klickgas der Gasag Konkurrenz./iki/DP/he
AXC0028 2006-10-15/15:32
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Dazu muss eine Gradtagstabelle oder eine Gewichtungstabelle her, die pro Monat einen gewissen Prozentsatz vorgibt!!
Von meinem GVU habe ich hierzu folgende Tabelle erhalten. Sie wird für die automatisierte Abrechnung genutzt, wenn bei Tarifänderungen keine Zählerstände verfügbar sind. Nach meinen Erfahrungen liegen diese Werte meist sehr gut an der Wirklichkeit dran.
Jan 14,95%
Feb 15,00%
Mrz 14,70%
Apr 6,46%
Mai 5,00%
Jun 2,79%
Jul 2,68%
Aug 1,96%
Sep 3,39%
Okt 7,11%
Nov 11,96%
Dez 14,63%
(Prozentsätze eines Jahresverbrauchs)
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Hallo an alle!
Ich habe hier vor einiger Zeit gelesen und mir Mut geholt zum Widerspruch bei unserer Jahresendabrechnung, die jetzt im September kam - eine Nachzahlung. Wir haben die entsprechenden Schreiben aufgesetzt. Bei der Berechnung kamen wir auf einen Erstattungsbetrag.
Einige Tage nach Verschicken buchte die GASAG ihre Betrag ab. :( :evil: Trotzdem wir ihnen die Einzugsermächtigung entzogen haben. Find ich ganz schön frech! :x
Gestern nun kam das Antwortschreiben auf unseren Widerspruch, der sicher so bekannt sein dürfte ( Zusammensetzung der Preise in Presse veröffentlicht, Prüfung der Kalkulationsgrundlagen durch Landeskartellbehörde, § 30 AVBGasV, keine Berechtigung zur Kürzung der Abschlags- und Rechnungsbeträge lt. LG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2005...)
Sie bitten mich meine Vorgehensweise nochmals zu überdenken! :lol:
Und sie stellen fest, dass wir ihnen die Einzugsermächtigung entzogen haben. :? Wir möchten doch die Fälligkeiten überweisen. Toll! :?
Nachdem sie sich ihr Geld erst mal noch geholt haben!
Ich schreibe hier gerade einen Roman ... :wink: Aber ... :?:
Wie machen wir jetzt weiter?
Ich dachte als erstes daran uns den Nachzahlungsbetrag zurückzuholen... Richtig?
Und verrechnen des ausgerechneten Gutschriftbetrages geht nicht, oder? Hab ich das richtig verstanden?
Kürzung der zukünftigen Abschlagszahlungen auf eine Summe (Grundlage alte Preise), die am Ende eine Nachzahlung nach sich zieht?
Ich würde mich sehr über Antworten freuen!
Viele Grüße
Skorpion
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@skorpion
Manchmal ist es sogar vorteilhaft, wenn man am Lastschriftverfahren teilnimmt. Sie buchen einfach neben der Schlussrechnung auch noch den letzten Abschlag zurück und überweisen danach den nach Ihrer Rechnung noch offenen Betrag.
Beispiel:
Ihr Abschlag 100,- € (11x)
Rechnungsbetrag Versorger: 1.200,- € (-1.100,- €) = Forderung 100,- €
Ihr errechneter Betrag: 1.050,- € (-1.000,- €*) = Überweisung 50,- €.
* 1.100-100 (Rückbuchung) = 1.000
Übersenden Sie jedoch in jedem Fall ihre Gegenrechnung an Ihren Versorger, damit dieser weis, wie Sie auf ihren Betrag kommen.
Übrigens: Eine anteilige Rücklastschrift ist grundsätzlich nicht möglich!
Es gibt fast immer einen Weg ....
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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Danke für die Antwort, Monaco!
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@skorpion
Gern geschehen. Ich hoffe sie hilft Ihnen weiter ...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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Gasag- Kunden brauchen sich doch nur auf das Urteil des LG Berlin berufen, wonach Preiserhöhungen unzulässig und unwirksam sind:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=719&file=dl_mg_1156922719.pdf
Dies betraf auch ebenso schon die Preiserhöhungen aus 2004.
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Neue Preisstruktur ab dem 01.01.2007:
http://www.gasag.de/de/privatkunden/preise/preis_uebersicht/index.doc.html
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Nach meinem oben schon angekündigten Widerspruch, inkl. Zurückholen des letzten Abschlags und Verrechnung mit meinem Ergebnis, habe ich nun ein Schreiben von der Gasag bekommen: "Ihre Zahlungsrückstände / Mahnung".
In diesem Schreiben steht, dass die Gasag zur Kenntniss genommen hat, dass ich die Zahlung von Beträgen mit Hinweis auf eine angebliche Unbilligkeit der Gaspreise verweigere. Ich sei aber nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt, sondern könne sie in einem Rückforderungsprozess geltend machen.
Die Forderungen seien fällig und es fielen laufende Verzugszinsen an. Sie behalten sich die gerichtliche Geltendmachung ihrer Forderungen vor.
Ich muß dazu sagen, dass trotz Widerrufen meiner Einzugsermächtigung die GASAG weiter abbucht. ABER: in der von mir gewollten Abschlagshöhe, die ich in 2006 gezahlt habe und nicht in der der Höhe, wie sie die GASAG in der Jahresabrechnung angekündigt hatte.
Nun meine Frage: Wie kann ich in meinem Fall weiter verfahren? Die Mahnung ignorieren oder etwas dazu schreiben? Für eine weiter Hilfe wäre ich sehr, sehr dankbar.
Viele Grüße,
Skorpion
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@skorpion
Nach Ihrem Einwand sind die Forderungen der GASAG eben gerade nicht fällig. Und nicht fällige Zahlungen muss man auch nicht ungerechtfertigt zurückhalten. Das bedeutet, dass Ihr Versorger keinerlei Anspruch auf diese Zahlungen entfalten kann. Schon gar nicht mit der Argumentation, dass Sie sich ihr Geld ggf. in einem Rückforderungsprozess zurückholen müssen. Wenn ihr Versorger mehr Geld haben möchte, möchte er bitte schön klagen - und dabei auch seine Kalkulation vollständig offen legen!
Wenn die GASAG weiterhin den von Ihnen zugestandenen Abschlag abbucht, dann ist das doch in Ordnung. Ggf. sollten Sie erwägen, den Abschlag weiter senken zu lassen, dass Sie nicht wieder in die Verlegenheit einer Überzahlung kommen. Nehmen Sie Ihren (nicht den der GASAG) Rechnungsbetrag 2005/06, teilen Sie ihn durch 12 und schon haben Sie ihren Abschlag 2006/07.
Und lassen Sie sich vor allem nicht einschüchtern.
Haben Sie (in diesem Fall!) ruhig stets das "letzte Wort". Schreiben Sie zurück und verweisen, wie Herr Fricke anmerkt, auf das entsprechende Urteil und die natürlich damit verbundene Nichtfälligkeit von Forderungen.
Fragen Sie nach, worauf die GASAG ihr Zahlungsbegehren stützt, wo doch die letzten Preiserhöhungen unwirksam sind?
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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Wie von Herrn Fricke ja schon verlinkt verschickt die GASAG dieser Tage verheißungsvolle Schreiben mit dem Titel "Alles wird einfacher - das neue GASAG-Preissystem".
Darin kündigt sie zum Jahresende die Energielieferungen zu den bisherigen Konditionen und stellt den automatischen Wechsel in einen Vertrag nach einem neuen "Bestpreis"-System in Aussicht.
Ich argwöhne da und vermute andere Hintergedanken als nur die neue Mehrwertsteuer an den Kunden weiterzugeben (was man vielleicht auch ohne ganz neue Verträge hätte tun können).
Die GASAG beruft sich hier auf den Gesetzgeber, der "die Rahmenbedingungen für die Erdgasversorgung von Haushaltskunden in Deutschlang grundlegend geändert" habe.
Die große Frage: Ist das gut oder schlecht? Vor allem für die Berliner Widersprüchler und vor dem Hintergrund, dass die GASAG sich in den mitgelieferten besonderen/ergänzenden Bedingungen zur GasGVV insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung lästiger Kunden (Zahlungsverzug, Zurückziehung der Einzugsermächtigung, etc.) gibt.
Wie verhalte ich mich als Widersprüchler jetzt richtig. Sollte ich durch passive Zustimmung den Wechsel in den neuen Tarif zulassen? Habe ich überhaupt eine Alternative? Wie könnte der Wechsel den laufenden Widerspruch beeinflussen? Was könnte die Strategie der GASAG sein? Sie würde mit der Kündigung aller Widersprüchler nach der Vertragsumstellung und gleichzeitigem Versicht auf alle strittigen Forderungen sicher keinen schlechten Deal machen.
Wie seht Ihr das?
PS: Ich hatte nur kurz Zeit die GASAG-Werbung von heute querzulesen. Für Hinweise auf evtlle Verständnisfehler meinerseits bin ich durchaus dankbar. Wer kann etwas Licht auf die Sache werfen?
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Hallo liebe Experten ,
glaube meine Überschrift sagt alles , denn die Kündigung der alten Verträge zum 31.12.06 und der automatische Übergang in einen neuen Vertrag mit NEUEN Bedingungen (Mahngebühren,Kündigungsrecht usw.)
verschafft der Gasag wieder eine bessere Position gegenüber uns kritischen Kunden...
Würde sofort zu Klickgas wechseln,aber leider ist deren Aktion (1 Gratis Monatsbeitrag) seit 15.11. vorbei...
Auch deren Preise haben noch nicht die 3% mehr drin die uns alle ab
2007 erwarten...Ist also Preislich gleich mit Gasag...
Bleibt nur die Preisgarantie bis Ende 2007...
Meinungen , Vorschläge ?!
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@mr_hoffi,
wer sagt denn, dass es einen "automatischer Übergang" in einen neuen Vertrag gibt??
M.E. gibt es da vertragsrechliche Bedenken.
Da sollte man mal die alten Vertragsbedingungen lesen, ob so etwas möglich ist. :idea:
Bei unseren SW KH jedenfalls nicht.
Der § 11 besagt, dass:
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung beider Vertragsparteien. :shock:
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@Cremer ,
Orginaltext Gasag:
"Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen für die Erdgasversorgung von Haushaltskunden in Deutschland grundlegend geändert,um für mehr Wettbewerb und bessere Verbraucherrechte zu sorgen.In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen wir Ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden."
"Was müssen Sie jetzt tun? Nichts-Ihre Vertragsumstellung funktioniert automatisch."
Dazu packten Sie noch die "Ergänzenden Bedingungen der GASAG AG zur GasGVV und besondere Geschäftsbedingungen zum Gasag-Online" ab dem 1.1.07"
Die beeinhalten zB. Mahngebühren = 2,50€ , die wir "Rebellen" durch
die Kürzung unserer Gaspreise monatlich von der Gasag bekommen...
Also einfach dieser Vertragsumstellung Widersprechen ???
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@mr_hoffi,
Nochmals:
lesen Sie doch bitte in Ihren alten Vertragsbedingungen ggf. zusätzlichen Bestimmungen etc., ob es da so einen Passus gibt wie bei den SW KH
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@ Cremer ;
habe die alten Vertragsbedingungen(Gasag vom 21.6.1979) durchgeschaut :
"§ 32 Kündigung : (1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter,bis es von einer der beiden Seiten mit der Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird;die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig."
Klingt irgendwie nicht so gut...
Vorschläge ?
Danke
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@mr_hoffi,
Textgleichheit mit den Vertragsbedingungen der SW KH.
Kann da nichts abstößiges finden.
Ich meine aber, ob es einen Passus gibt in der bedingungen gibt, der Vertragsänderungen oder Ergänzungen beschreibt.
Ich denke, eine schriftliche Bestätigung beider Vertragspartner muss gegeben sein.
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@ Cremer :
Nein , KEINE Vertragsänderungen oder Ergänzungen .
1:0 für die Gasag ?
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@mr_hoffi
denke ich auch
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An alle GASAG_Rebellen :
habe gerade einen Rückruf (nach meiner Nachfrage)von klickgas
bekommen : der eigentlich bis 15.11.06 Datierte "Bonus" ist bis
30.11.06 verlängert worden !!!
Leider kann man das auf der Homepage noch nicht nachlesen , aber
klickgas will das schnellstmöglich ändern.
Werde auch erst zuschlagen , wenn ich das schriftlich habe...
Bekommt halt ein anderes Unternehmen meine Abschläge und nicht
der Monopol_Verein_GASAG !!!
@cremer : Danke für alles
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Hallo,
ich bin auch von der Gasag-Kündigung betroffen. Kann ich denn meinen Widerspruch gegen zwei Preiserhöhungen für den neuen Vertrag weiterlaufen lassen?
Ich würde Ihnen den mehr oder weniger gleichen Text meines Widerspruches noch einmal schicken. Es ist ja schliesslich das gleiche Unternehmen und eine Vertragsänderung rechtfertigt keine Preiserhöhung.
Die Mehrwertsteuererhöhung würde ich natürlich zahlen.
Ich will nicht zu Klickgas (= E.O.N.) wechseln.
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@pffffffff,
bitte mal hier überall lesen.
Auch auf www.energienetz.de
DFort findet man Antworten auf die Fragen.
Kurz: Natürlich den Musterbrief verwenden. Entweder neuen Vertrag unterzeichnen und gleich Widerspruch einlegen mit der zusätzlichen Begründung, dass der neue Vertrag keine vertragsrelevanten Änderungen hat, sondern darauf beruft, neue Preis durchsetzten zu wollen.
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Hallo Herr Cremer,
danke für die Antwort!
Allerdings habe ich natürlich sowohl auf www.energienetz.de als auch im Forum nach "GASAG" und neuen Beiträgen in den letzten Tagen gesucht.
Wahrscheinlich weil ich mich auf die Gasag konzentriert habe war dieser Thread hier das einzige was ich dazu gefunden habe.
Eine Suche nach "Kündigung" ließ mich auf diesen Thread stoßen indem auch alles beschrieben wird:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4939
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Lieber abkassieren als Preise zu reduzieren
Berlin - Dauer-Aufreger Gaspreis: Die Gasag zahlt künftig weniger für die Nutzung der Leitungen. Für die Verbraucher wird Gas aber nicht billiger. Warum eigentlich nicht?...
http://www.berlinonline.de/berliner-kurier/print/berlin/152001.html
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@Gerd Cremer :
habe gestern meine Schlussrechnung bekommen :
soll ca. 85 Euro nachzahlen . Meine "Freunde" von der Gasag haben einfach , den bei der Jahresabrechnung von mir nicht gezahlten Betrag(den ich laut Widerspruch und den durch den angemessenen Arbeitspreis errechneten Differenzbetrag einbehalten habe= ca.145,87 €) bei den neuen von mir gekürzten Abschlägen(August 06 - Dezember 06), abgezogen + natürlich "Ihren" z.Zt. Arbeitspreis zur Berechnung genommen.
Habe nochmal die Beiblatt_Excel Liste bemüht und siehe da : bei meinem
Verbrauch(+ dem Klimawandel ;-) und dem angemessenen Arbeitspreis
müßte ich sogar noch ca. 130 € wieder bekommen .
Meine Frage an Herrn Cremer : wie Verhalte ich mich richtig ?
Widerspruch gegen Schlussrechnung mit Beiblatt ?
Möchte nicht die ganzen "Einschreiben-Kosten" für den Gasag Schriftverkehr "umsonst" gezahlt haben..... ;-)
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@mr_hoffi,
erstellen Sie doch Ihre eigene "Schlussrechnung"
Und auf diese leisten Sie Ihre "Schlußzahlung"
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Hallo erstmal und gesundes neues Jahr noch!
... und droht mit Verzugszinsen für die zu zahlenden 105 Euro.
Es wird auf aktuelle Urteile verwiesen.
Ich möchte nicht einknicken, da ich nun schon seit Jahren kürze und auf ein Einsehen der GASAG hoffe.
Was tun?
Vielen dank
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Das Unternehmen kann doch so oft auffordern, wie es möchte: morgends, mittags und abends, wenn der Kunde das Recht zu einseitigen Preiserhöhungen und deren Angemessenheit bestreitet.
Schwer vorstellbar indes, was man sich unter einem Einsehen des Unternehmens vorstellen wollte.
Im Falle eines Falles kommt es nun einmal auf eine gerichtliche Klärung an.
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Gesagt getan!
Ich habe mit Hinweis auf das Urteil des LG Berlin vom 19.06.2006, 34 O 611/05 auf die damit verbundene Nichtfälligkeit Ihrer Forderung hingewiesen.
Schreiben ist soeben wieder per Fax raus.
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Anderes Problem. Seitdem vor zwei Jahren in diesem (Miets-)Haus mit Energiepreiskürzungen angefangen wurde, werden im gesamten Haus nicht mehr alljährlich die Zähler von den Versorgern abgelesen (während das in den Nachbarhäusern weiter geschieht).
Das ist zwar kein großes Problem, denn man liest eben selber die Zähler ab und macht gegebenenfalls auch die Jahresabschlußrechnung gleich selbst.
Nach meiner Kenntnis sind in den Grundpreisen (Strom und Gas) jedoch Kosten für Zählerablesung einberechnet. Weiß jemand, wie hoch dieser Kostenanteil am Grundpreis ist? Denn ich will die Grundpreise um diesen Anteil mindern, nachdem das inzwischen zum Dauerzustand wurde.
up
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@up,
ich glaube kaum, dass Sie mit einer solchen Forderung durchkommen.
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@cremer
Warum nicht? Wenn in einem Vertragsverhältnis einseitig eine dazugehörige Leistung nicht mehr erbracht wird, zB in einem Mietverhältnis, wird doch auch entsprechend gemindert. Oder würden Sie die Treppenreinigung noch bezahlen, wenn sie nicht mehr vorgenommen wird?
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http://www.morgenpost.de/desk/1211333.html
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Bolle reibt sich die Augen:
Die Preise sinken andernorts (RheinEnergie Köln oder swb Bremen) weit stärker, Begründung dort: Ölpreisbindung. :roll:
In Berlin hat es angeblich Wettbewerb und woanders sinken dafür die Preise schneller und stärker.....
Sagt die Gasag:
Freunde, man kann nicht alles haben.:oops:
Ein Fall für Kurt Krömer, Nachbarn.
http://www.kurtkroemer.de
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ich habe bei der GASAG widersprochen, dies wurde abgelehnt: "durch den Senat bestätigte Peise können nicht unbillig sein"..!?!?
Nunmehr waren die ersten Zahlungen fällig, welche ich gekürzt habe. Daraufhin erhalte ich eine Mahnung, mit dem Hinweis:
"Nach zwischenzeitlich ergangener Rechtssprechung sind Sie aber nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Gegebenenfalls können Sie diese nach §18 GasGVV in einem Rückforderungsprozeß geltend machen (LG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2005, 20 O 450/04)
Was hat es mit diesem Urteil auf sich?? stimmt /existiert dieses so, in diesem Kontext??
HILFE!! ?? -wie weiter..???????
Pit
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@PIT10405
durch den Senat bestätigte Peise können nicht unbillig sein"..!?!?
Wer sagt das? Diese Aussage ist falsch.
Vielleicht lesen Sie sich hier im Forum ein "bisserl" ein. Dieses Thema
wurde bereits schon mehrfach abgehandelt.
Zum zitierten Urteil:
Hier ging es um die Schätzung des Gasverbrauchs und hat mit Ihrer Kürzung
und dem Widerspruch nach $ 315 wenig bis nichts zu tun.
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=546&file=dl_mg_1132075382.pdf
Das Urteil vielleicht mal lesen.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.faire-energiepreise.de
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@PIT10405,
sind Sie aber nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt
Über diese Fromulierung des Versorgers kann man sich nur noch amüsieren, Preusischer militärischer Befehlston.
:mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
-
Hallo!!
na ja, lustig oder nervtötend -hin oder her..!? Hab mir (so weit ich es verstanden habe..!), das von @kamaraba gelinkte Urteil mal durchgelesen..!!
-da steht wirklich drin, das $315 für Preiseinwände nicht anziehbar UND!! eine Zurückhaltung der Zahlung nicht rechtens sei..!! *grübel*
-man "könne ja klagen" :shock: (David vs. Goliath..!!!????) :evil:
dat hört sich gar net gut an...!!!!!
Pit
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@PIT10405,
klagen tun wir nicht !
Das können die Versorger machen
Der viel schönere Weg ist: man läßt sich verklagen
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Die Zusammenhänge dieses Falles liegen deutlich anders, als die der klassischen Unbilligkeitseinwender nach §315 resp. §307 BGB.
Diese bemühen sich ganz gewissenhaft abzurechnen und fristgerecht zu bezahlen. Allerdings berechnen sie die Preise anders als das jeweilige GVU!
Der Tenor des Urteil hat aber bedenkliche Stellen: Der Liquiditätsanspruch der Unternehmen soll über den berechtigten Verbraucherinteressen stehen?
Wenn dies beim BGH auch so gesehen würde, könnten wir allerdings einpacken, denn dann wären wir alle auf Rückforderungsprozesse angewiesen!
Gottlob haben das andere Gerichte sehr viel anders gesehen.
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@jroettges
Der BGH hat in Urteilen vom 30.04.2003, 05.07.2005, 15.02.2006, 11.10.2006 immer wieder klar gesagt, dass der Kunde nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden darf, ebenso Kammergericht Berlin im Urteil vom 15.02.2005.
Dass das Landgericht Berlin dagegen immer wieder aufbegehrt, ist ohne Belang, weil alle anderslautenden Entscheidungen des LG Berlin in den höheren Instanzen immer wieder aufgehoben wurden.
Die Rechtslage ist vollkommen klar, zumal nunmehr mit Rücksicht auf § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV/ StromGVV.
Es bringt also nichts, noch weiter darüber zu grübeln.