Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Delmenhorst => Thema gestartet von: advocat am 06. Januar 2006, 17:51:15
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Hallo Teilnehmer,
mit diesem ersten Beitrag möchte ich alle Interessierten informieren, daß wir für einen Kunden der SWD Delmenhorst am 06.01.2006 eine einstweilige Verfügung gegen die Androhung der Gassperre erwirkt haben.
Das AG DEL hat sich erfreulicherweise der BGH-Rechtsprechung angeschlossen und festgestellt, daß mangels Darlegung und Nachweises der Angemessenheit der Preisanhebung ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden bestehe.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Götz Rohde
-Rechtsanwalt-
K T A G
Rechtsanwälte in Partnerschaft
Kälberer Tittel Ahrens Gieschen
Junkernkamp 4
27243 Harpstedt
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@advocat,
Es wäre schön, wenn Sie zu gegebener Zeit etwas mehr an Einzelheiten veröffentlichen könnten.
Ging es um eine vom Kunden abgelehnte Preiserhöhung aufgrund dessen die SW Delmenhorst dann miitels einer einstweiligen Verfügung eine Sperre erwirken wollten?
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@Cremer und alle Anderen
Das Amtsgericht Delmenhorst hat am 06.01.06 im Wege der einstweiligen Verfügung den Stadtwerken Delmenhorst untersagt, die Gasversorgung eines Gaskunden in Delmenhorst zu sperren oder eine solche Sperre anzudrohen, bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer Gebührenerhebung dem Gaskunden offengelegt hat.
Vorausgegangen war eine Mahnung der Stadtwerke vom 29.12.2005, mit welchem diese den Kunden unter Frist bis zum 04.01.2005 aufforderte, einen Zahlungsrückstand in Höhe von 64,00 € auszugleichen, der sich daraus ergibt, dass der Kunde seit Oktober 2005 die Abschläge für Gas nur auf Basis des bisherigen Arbeitstarifs in Höhe von 3,18 ct je kWh netto statt der verlangten 3,58 ct/ kWh netto zahlt.
Mit dieser Aufforderung verbunden hatte die SWD folgende Drohung für den Fall der Nichtzahlung ausgesprochen:
„... Anderenfalls sind wir leider gezwungen, gemäß § 33 Abs. 2 AVBV die Lieferung von Gas bzw. Wasser zu sperren und die Zwangsvollstreckung einzuleiten. ...“
Die einstweilige Verfügung hat folgenden Wortlaut:
„ ... wegen einstweiliger Verfügung hat das AG Delmenhorst durch die Richterin am Amtsgericht Eilers wegen Dringlichkeit ... ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die unter der Vertrags-Nr. ... erfolgende Gasversorgung der Wohnung des Antragstellers ... zu sperren oder eine solche Sperre anzudrohen, bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer Gebührenerhebung dem Antragsteller offen gelegt hat.
2. ...
3. ...
Streitwert 300,00 EUR
Gründe:
Die einstweilige Verfügung ist nach § 940 ZPO zulässig und begründet, denn der Antragsteller hat einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin.
Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energie-/Versorgungspreises die Antragsgegnerin als Versorgungsunternehmen (vgl. BGH, NJW 2003, 3131; 2003, 1450; BGH, Urteil vom 05.07.05, X ZR 60/04).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 30 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Gas (AVBGasV). Danach berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen nur dann zur Zahlungsverweigerung, wenn ein offensichtlicher Fehler, z. B. Rechenminus oder Ablesefehler vorliegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung hiervon nicht erfasst.
Nachdem die Antragsgegnerin konkrete Darlegungen zur Billigkeit und Angemessenheit von Gas- und Strompreisen nicht vorgenommen hat, steht dem Antragsteller aus dem abgeschlossenen Versorgungsvertrag heraus ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Erhöhungsbeträge, die von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurden, sind daher zur Zeit nicht fällig und ggfs. bis zur gerichtlichen Festsetzung der Billigkeit i. S. des § 315 BGB nicht zu zahlen.
Der Antragsteller kann entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH insoweit auch nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden (vgl. BGH, NJW 2003, 3132) und zur vorläufigen Zahlung verpflichtet werden.
Daher besteht ein die Sperre der Versorgungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
Aufgrund der Sperrungsandrohung der Antragsgegnerin vom 29.12.05 hat das Gericht die Eilbedürftigkeit bejaht.
Die Androhung des Ordnungsgeldes folgt aus § 890 II ZPO.
Nach § 91 ZPO trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens war gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. ...“
Zuvor hatte der Kunde die SWD schriftlich unter Fristsetzung aufgefordert, die Sperrandrohung zurückzunehmen. Eine Reaktion der SWD ist nicht erfolgt.
Das ist doch ein schöner Jahresauftakt!
Schöne Grüße aus Harpstedt
Götz Rohde
-Rechtsanwalt-
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Sehr geehrter Herr Rohde,
schönes Urteil, dürfen wir auch noch das Aktenzeichen erfahren. Für unsere Urteilssammlung, von der ja alle profitieren, wäre eine Kopie der Verfügung von Vorteil.
Gruss und Dank von Aribert Peters
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Sehr geehrter Herr Peters,
hier das Aktenzeichen: AG Delmenhorst -4A C 4001/06 (IV)
Für Ihre Sammlung folgt noch ein Fax.
MfG
Götz Rohde
-Rechtsanwalt-
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hallo zusammen
dieser Fall wurde soeben im TV auf Radio Bremen gebracht!
http://www.butenunbinnen.de/nachrichten/buten-un-binnen.php3
Ein Erfolg für die Verbraucher!
Gruß Biene
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Man darf sich durch die Entscheidung des LG Heilbronn auch in Delmenhorst nicht abschrecken lassen. (PM hier: http://www.lgheilbronn.de/servlet/PB/menu/1193234/index.html
Es ist eine Einzelfallentscheidung, da es offensichtlich auf die grundsätzliche Frage, ob die Kalkulationsunterlagen vorgelegt werden müssen, nicht (mehr) ankam.
Uwes
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@uwes,
nun wartet doch mal die Urteilsschrift ab
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@Alle
Hallo Leser,
die SWD Delmenhorst hat gegen die einstweilige Verfügung vom 06.01.2006 Widerspruch erhoben.
Sollten die Entscheidungsgründe des LG Heilbronn bereits bekannt sein, wäre ich für einen Hinweis bzw. Nennung der Fundstelle dankbar.
MfG
Götz Rohde
-Rechtsanwalt-
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die SWD Delmenhorst hat gegen die einstweilige Verfügung vom 06.01.2006 Widerspruch erhoben.
Es war ja auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass man die Entscheidung akzeptiert - oder? Wir sollten uns einmal näher informieren. Die Argumentation des Kollegen Dr. Riemer aus Bremerhaven ist mir ja geläufig.
Sollten die Entscheidungsgründe des LG Heilbronn bereits bekannt sein, wäre ich für einen Hinweis bzw. Nennung der Fundstelle dankbar.
Bislang ist nur dieses hier bekannt.
http://www.lgheilbronn.de/servlet/PB/menu/1193234/index.html
Die PM sagt aber m.E. schon viel aus.
siehe hier:
Landgericht Heilbronn erklärt Gaspreiserhöhungen für angemes (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=9231#post9231)
Uwes
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Die Stadtwerke wollen keine präjudizielle Entscheidung in Delmenhorst und haben die e.V. des Kunden rechtbeständig werden lassen. Der Einspruch gegen die einstweilige Verfügung wurde zurückgezogen.
Also: Wer abwartet, hat schlechte Karten, Es passiert nämlich nichts.
Uwes
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Der Versorger wird erkannt haben, dass einem Widerspruch kein Erfolg beschieden sein konnte, ist doch auch das Urteil des LG Heilbronn in dieser Frage klar.
Neben den Entscheidungen LG Köln, LG Düsseldorf und LG Bonn wollte man wohl nicht noch eine weitere die Verbraucher bestätigende Entscheidung eines Landgerichts.
Es steht zu erwarten, dass den Versorgern die Lust an der Beschreitung des Rechtswegs wegen aus ihrer Sicht bestehenden Unsicherheiten deutlich vergangen ist.
Wer seine Zahlungen kürzt, wird deshalb bis auf nervige Mahnungen wohl bis auf weiteres in Ruhe gelassen.
E.ON Westfalen Weser will neben der eigenen Sammelklage gegen Kunden wohl noch nicht einmal mehr Mahnbescheide verschicken, die sowieso nichts gebracht hätten.....
Man spart sich die freud- wie nutzlose Mühe, gut organisierte Verbraucher unter Druck zu setzen, und tut wohl auch gut daran.
Verbraucher selbst sollten nur gut organisiert und entsprechend vertreten in großer Zahl gemeinsam klagen.
Von Einzelklagen zu Amtsgerichten ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen weiter dringend abzuraten.
Wer kürzt und vorerst Ruhe hat, muss auch nicht selbst klagen, es sei denn, er möchte Klarheit erzwingen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Die SWD hat ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 06.01.2006
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=581&file=dl_mg_1137190504.pdf
zurückgenommen. Die Begründung des RA Dr. Riemer lautet wie folgt:
\"... nehme ich im Hinblick auf andere anstehende Musterverfahren den Widerspruch ... gegen die einstweilige Verfügung ... zurück.
Die Antragsgegnerin wird unter Wahrung ihrer Rechtsauffassung bis zum Abschluß dieser Musterverfahren wegen § 315 BGB - soweit Kürzungen jedenfalls nur die Gaspreiserhöhungen betreffen - keine Versorgungssperrungen durchführen und ihre Kunden in einem Rundschreiben dementsprechend unterrichten. ... \"
Vermutlich war der SWD das Risiko einer weiteren Niederlage zu hoch.
Schöne Grüße aus Harpstedt
Götz Rohde
-Rechtsanwalt-
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Kälberer Tittel Ahrens Gieschen
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Wir sollten uns einmal näher informieren. Die Argumentation des Kollegen Dr. Riemer aus Bremerhaven ist mir ja geläufig.
@uwes
Auch ich wäre an einem Austausch interessiert. Wie kann ich Sie erreichen (Tel./e-mail/ ...)?
Götz Rohde
-Rechtsanwalt-
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Kälberer Tittel Ahrens Gieschen
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Auch ich wäre an einem Austausch interessiert. Wie kann ich Sie erreichen (Tel./e-mail/ ...)?[/quote]
Siehe meine Mail vom Montag.
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Auch ich wäre an einem Austausch interessiert. Wie kann ich Sie erreichen (Tel./e-mail/ ...)?
Siehe meine Mail vom Montag.
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So, jetzt ist es wohl \"amtlich\". Die eingereichten diversen Klagen gegen die Gaspreiserhöhung der swd GmbH werden zunächst zugunsten eines einzelnen Musterverfahrens zum Ruhen gebracht, damit in dem Musterverfahren diverse in der bisherigen Rechtsprechung strittigen (Vor-) Fragen geklärt werden können. Beide Parteien haben die Zulassung der Berufung beantragt.
Uwes
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@uwes
Wieviele Einzelverfahren in Sachen SWD gibt es denn, hätte man solche nicht besser \"gebündelt\"?
Worauf sind die Klageanträge gerichtet?
Vor welchem Gericht wird denn gefochten und wer ist der PV des Versorgers, weiter Herr Kollege Dr. Riemer?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Wieviele Einzelverfahren in Sachen SWD gibt es denn, hätte man solche nicht besser \"gebündelt\"?
Siehe auch hier: http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=10783#10783
Es gibt 13 Verfahren. Eine Bündelung war nicht möglich und auch nicht weiterführend. Es ist uns aus besonderen Gründen wichtig, in Delmenhorst die erste Instanz zu beginnen.
Worauf sind die Klageanträge gerichtet?
Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhung gegenüber den Klägern und Zahlung, soweit abgerechnet wurde.
Vor welchem Gericht wird denn gefochten
AG Delmenhorst
und wer ist der PV des Versorgers, weiter Herr Kollege Dr. Riemer?
Ja
Uwes
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@Uwes
Wieviele zuständige Einzelrichter hat es denn beim AG Delmenhorst, m.a.W. ggf. mit wievielen divergierenden Entscheidungen hinsichtlich \"billiger\" Preis ist maximal zu rechnen.
\"Er liebt mich, er liebt mich nicht.....\"
Das dürfte ein ausgesprochener Spaß werden, wenn es zu vielen unterschiedlichen Entscheidungen kommen sollte.
Für ein \"Musterverfahren\" dürfte es an den entsprechenden Vereinbarungen fehlen, die überhaupt nur eine Bindung bewirken könnten.
Nach KG Berlin (WuM 2005, 257) hat jede Entscheidung ihr eigenes Schicksal....
Ich glaube, Herr Kollege Dr. Riemer hatte einmal einen Aufsatz in der RdE veröffentlicht, dessen darin geäußerte Rechtsauffassung in die BGH-Rechtsprechung Eingang fand:
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo96243.htm
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@uwes,
sie sollten auch aufnehmen:
Klage gegen die Preishöhe an sich.
Das LG Heilbronn hat ja das urteil AG Heilbronn verworfen
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Lieber Herr Fricke,
es erscheint manchmal mühsam zu sein, Ihnen noch vieles deswegen erklären zu müssen, weil Sie offenbar alle anderen für Idioten zu halten scheinen. Aber Ihre Fragen beantworte ich gerne:
Wieviele zuständige Einzelrichter hat es denn beim AG Delmenhorst, m.a.W. ggf. mit wievielen divergierenden Entscheidungen hinsichtlich \"billiger\" Preis ist maximal zu rechnen.
Sie kennen die Delmenhorster Verhältnisse nicht. Daher sind Ihre Fragen natürlich berechtigt. Es gibt im Geschäftsplan des Delmenhorster Amtsgerichts eine Zuständigkeit des Sachzusammenhangs. Da die Richterin aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren mit diesen Rechtsfrage schon einmal befasst war, ist sie auch in allen anderen Verfahren jetzt zuständig. Alle Verfahren werden lt. Aktenzeichen von Ihr bearbeitet.
Das dürfte ein ausgesprochener Spaß werden, wenn es zu vielen unterschiedlichen Entscheidungen kommen sollte.
Was soll dieser Zynismus?
Für ein \"Musterverfahren\" dürfte es an den entsprechenden Vereinbarungen fehlen, die überhaupt nur eine Bindung bewirken könnten.
Es gibt sehr inhaltsreiche Vereinbarungen prozessualer Art, die mit dem ansonsten sehr ordentlich agierenden Kollegen aus Brhv. geschlossen worden sind. Weiterführend kann z.Zt. aber noch keine Bindung materiell - rechtlicher Art vereinbart werden, da diverse Rechtsfragen zunächst durch das Musterverfahren geklärt werden müssen. Außerdem halte ich es nach wie vor für möglich, dass im Verlaufe des Verfahrens die Gegenseite doch so etwas wie eine Kalkulation vorlegen wird und sich dann die Frage einer landgerichtlichen Zuständigkeit erneut stellen könnte.
Aber einmal ganz grundsätzlich: Warum sehen Sie nur sich und Ihre Auffassung von den Dingen und sind in dieser Angelegenheit bewusst kontraproduktiv? Es können sicherlich alle von Ihren Beiträgen und Ihrer Erfahrung in der Sache profitieren. Ihre mittlerweile über 2300 Beiträge belegen, dass Sie uneigennützig helfen. Aber andere Herangehensweisen und andere Gedanken können auch Diskussionsanreize geben und weiter führen. Juristerei ist keine Mathematik mit Gestzmäßigkeiten, die immer nur ein ergebnis verlangen. Hier ist 1 + 1 nicht immer = 2. Also seien Sie offen für andere Meinungen. Es kann allen helfen.
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@uwes
Ich halte mich mal an die zweite Aussage, wonach die Fragen berechtigt waren.
Das schließt wohl zugleich eine andere Aussage aus, was ein entsprechendes Dementi erübrigt.
Von Versorgerseite wird wohl nichts so sehr gefürchtet, wie divergirende Entscheidungen undzwar dann, wenn sich ergibt, dass die Preisanpassungen unbillig waren und ggf. vom Gericht der \"billige\" Preis zu bestimmen ist.
Dann könnten unterschiedliche \"billige\" Preise durch die Gerichte bestimmt werden.
Das wäre tatsächlich ein spannendes Unterfangen und war deshalb weder zynisch noch kontraproduktiv gemeint.
Es ist gerade die Sorge vor einer solchen Divergenz, welche die Versorger von Anfang an umtreibt.
Mir war bisher auch keine Bereitschaft der Versorger zu entsprechenden Vereinbarungen bekannt.... Gegen solche hatte man sicher eher gesträubt.
Hier gab es vor kurzem eine ähnliche Konstellation, wo eine Gemeinde ca. 30 Häusle-Bauer wegen verauslagter Elt-BKZ einzeln verklagt hatte und in der ersten Instanz mehrere Richter pro Kläger entschieden hatten, andere Richter die Klagen mit verschiedenen Begründungen abwiesen.
Erst in der zweiten Instanz kam es durch vollständige Klageabweisungen zur endgültigen Vereinheitlichung. Zu dieser kam es jedoch nicht erst deshalb, weil allenfalls eine einseitige Preisbestimmung seitens der Gemeinde gem. § 315 BGB vorlag....
Insoweit dürfte ein deutliches Missverständnis vorliegen.
Mag der Eindruck ggf. auch oft ein anderer sein, so bin ich doch eher im besten Sinne neu- gierig, d. h. darauf bedacht, etwas Neues zu erfahren, um dazu zu lernen.
Sonst hätte ich nicht gefragt.
Freundliche kollegiale Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Das Amtsgericht Delmenhorst hat in einem Auflagen- und Hinweisbeschluss am 4.4.2006 entschieden, dass
1. die negative Feststellungsklage zulässig ist und
2. die swd GmbH zur Offenlegung Ihrer Preiskalkulation verpflichtet ist, wenn sie die Preiserhöhungen seit 2004 überhaupt durchzusetzen beabsichtigt.
Damit also auch Klarheit in Delmenhorst.
Soeben kommt die Pressemeldung aus dem Delmenhorster Kurier:
Gericht fordert SWD auf, Kalkulation offenzulegen
Gaspreisforum: Signal für „letzte Zweifler“
Delmenhorst (tbr). Wenn die Stadtwerke Delmenhorst (SWD) die zum 1. Oktober 2004 und 1. Oktober 2005 geforderten höheren Gaspreise gegenüber dem gegen sie klagenden Delmenhorster Ehepaar Gudrun und Hartmut Saft durchsetzen wollen, müssen sie ihre Kostenkalkulation offenlegen. Anders sei der Nachweis der Billigkeit nicht zu erbringen. Das geht aus einem Hinweis- und Auflagenbeschluss des Delmenhorster Amtsgerichts mit Datum vom 4. April hervor. Darin heißt es: „Die Beklagte muss ... vortragen, inwieweit der geforderte, erhöhte Gaspreis ... zur Deckung der Kosten der Gaslieferung und zur Erzielung eines im vereinbarten Rahmen liegenden Gewinnes dient, was ihr nur durch eine vollständige Offenlegung ihrer Kosten- und Gewinnkalkulation möglich ist.“
Für die Offenlegung der Gaswirtschaftsjahre 2003/04 und 2004/05 räumt das Gericht den SWD eine Frist von vier Wochen ein. In dem Beschluss heißt es ausdrücklich, dass derjenige, „dem das einseitige Leistungsbestimmungsrecht zusteht – und der auch die Macht hat, die Leistung zu bestimmen, während der andere Vertragsteil im Bedarfsfall auf die Inanspruchnahme der Leistung angewiesen ist – die Darlegung- und Beweislast für die Billigkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung“ trägt.
„Allen Skeptikern öffnen sich jetzt hoffentlich die Augen“, meint Eva Sassen vom Gaspreisforum. Jetzt sollten auch die letzten Zweifler den Musterwiderspruch gegen die Gaspreiserhöhung ausfüllen.
Die aus dem Gaspreiswiderstand hervorgehende Genossenschaft soll sich am 26. April gründen. Sie will ihre Geschäftsstelle im Haus der Berufsgenossenschaft (BGW) an der Fischstraße 31 eröffnen.
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@uwes
Die entsprechenden Hinweisbeschlüsse der verschiedenen Gerichte sollten m.E. anonymisiert und in die Entscheidungssammlung eingestellt werden, um diese auch in allen anderen Verfahren vorlegen/ einbringen zu können.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Jetzt haben es die Delmenhorster Gaskunden schwarz auf weiß bekommen, was sie schon lange vermuteten:
Sie finanzieren die Delmenhorster Busgesellschaft und das marode Spassbad - Unfreiwillig - versteht sich.
Der Skandal ist ausgerechnet durch unbedachte Äußerungen eines Stadtratmitglieds aufgedeckt worden. Im Delmenhorster- Kurier vom 19.4.2006 heißt es dazu wörtlich:
... Wenn den Gaspreiskritikern der derzeitige Gewinn der Stadtwerke zu hoch erscheine, sollten sie dessen Verwendung beachten. Aus den Erträgen werde beispielsweise das Busfahren erschwinglich gehalten, auch das Delfina werde wirtschaftlich gestützt, Das Bürgerforum bleibe bisher eine Antwort darauf schuldig, wie es mit diesen Einrichtungen weitergehen könnte, wenn solche Quersubventionen entfielen.
Unglaublich aber wahr: Die stadteigene Gesellschaft stopft tatsächlich Löcher der öffentlichen Haushalte auf Kosten der Gaskunden.
Floryk
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@Floryk
Unbekümmertheit kennt manchmal keine Grenzen.
Der genannte Ratsherr hat offensichtlich selbst noch keine Antwort darauf, wie es ohne die Quersubventionen weitergehen soll.
Eine Antwort darauf wird man jedoch wohl dringend benötigen, spätestens wenn ein Gericht die Gaspreise ggf. auf ein notwendiges Maß stutzt - vollkommen unabhängig von den Aktivitäten der Gasgenossenschaft. Unfug ist, dass es sich bei den Gasbezugskosten um ein Datum handeln soll. Den (einen) Erdgaspreis gibt es nicht. Erdgaspreise sind Verhandlungssache. Wer anderes vermeint, wende sich deshalb vertrauensvoll an das Bundeskartellamt.
Heizölkunden werden ja wohl auch nicht zur Finanzierung defizitärer öffentlicher Einrichtungen herangezogen. Es handelt sich somit um eine Ungleichbehandlung der Bürger.
Zudem handelt es sich bei der öffentlichen Gasversorgung - wie auch bei der Fernwärmeversorgung durch eine Gemeinde um Leistungen der Daseinsvorsorge, bei denen nach der BGH-Rechtsprechung strikt das Kostendeckungsprinzip zu beachten ist.
Für einen einkalkulierten satten Gewinn als "Schnaps obendrauf" ist bei den Preisen für solche Leistungen überhaupt kein Platz:
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext_6/vo88142.htm
Durch ihre Beteiligung an einem zur Erzeugung von Fernwärme bestimmten Blockheizkraftwerk nimmt die Beklagte in privatwirtschaftlicher Form eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr, auch wenn sie zur Erfüllung dieser Aufgabe öffentliche Sach- oder Finanzmittel einsetzt (BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 26.3.1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000 DM Umwelt-Bonus).
http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo114098.php
Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.). Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).
Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318).
Entsprechen die geforderten Preise demgegenüber nicht dem Kostendeckungsprinzip, weil über die Kosten der Gaslieferungen hinaus mit den Preisforderungen auch andere Zwecke verfolgt werden, so könnte dies auch eine Angelegenheit für die Kommunalaufsicht sein.
Da sollte man dringend nachhaken.
Schlussendlich wären die bisher quersubventionierten Einrichtungen zugleich chronisch unterfinanziert, wofür sicher jemand mit Hurra die Verantwortung übernehmen möchte.
btw:
Herr Kollege Dr. Riemer bezog sich immer auf die Urteile des BGH vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04.
Er sollte nun dringend auf das Urteil vom 12.02.2006 - VIII ZR 138/05 hingewiesen werden, welches keine Zweifel mehr lässt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Floryk,
sollte Ihnen das neu sein, dass hier von den Städten Quersubventionierungen getrieben werden?
Ist in Bad Kreuznach schon lange der Fall.
Von den 11% Gewinn der Stadtwerke nach Steuern (EBIT 8,04 Mio), dies sind 6,3 Mio, fließen gemäß eines Gewinnabführungsvertrages 3,6 Mio in die BGK (Bad Kreuznach Beteiligungsgesellschaft). Diese ist zu 100% in dem Besitz der Stadt.
Nachlesbar im Geschäftsbericht 2004 der Stadtwerke als Geber, sowie im Haushaltsplan 2005 der Stadt auf der Seite 1386, Position 3 als zu erwartender abzuführender Gewinn von 3,244 Mio auf der einen Seite. Auf der Seite 1370 des Haushaltplanes bei der BGK Position 13 "Erträge aus Ergebnisabführung" tauchen diese wieder auf. Damit werden die defizitären Betriebe Badgesellschaft -1,723 Mio und andere wie Parkhausbewirtschaftung -0,745 Mio finanziert.
Und die Entwicklung der Planzahlen bis 2009 stehen auch drin.
Sie brauchen nur mal die Haushaltspläne und die Geschäftpläne zu studieren, darin finden Sie alles. Deshlb kämpft die BIFEP auch für die Minimierung der Quersubventionierung. In der Sparte Wsser sollen die SW KH in 2005 20% Gewinn machen und Wsser ist Lebensmittel!!
Die Stadt entzieht sich ihrer Pflicht der Vorhaltung von Bädern und Parkhäusern.
Die Bezuschussung der städt. Beteiligungen ist eine kommunale Steuer.
Nicht umsonst hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdierektion (vergleichbare Eben ist die Bezirksregierung) mittelfristig dad Minimierung der Bezuschussung gefordert.
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Artikel vom Donnerstag, 27. April 2006 Delmenhorster Kreisblatt
Die Energiegenossenschaft startet mit 166 Mitgliedern
Über 200 Interessierte bei Gründungsversammlung – Eva Sassen führt Vorstand
Sie bilden die Spitze der neuen Energiegenossenschaft Delmenhorst: sitzend v. l. der Vorstand mit Pierre Tourneux (59), Eva Sassen (48, Vorsitzende) und Dieter Rauen (58 ) ; stehend v. l. der Aufsichtsrat mit Erik Zschernig (53, Vorsitzender), Michaela Hechsel (34), Ralf Mergel (47), Arno Kluwe (53), Lothar Mandalka (53, stellvertretender Vorsitzender) und Hans-Dieter Flathmann (59). FOTO: Thomas Breuer
Die Hälfte der Interessierten musste im Saal stehen. FOTO: Andreas Nistler
Aus dem Gaspreiswiderstand hervorgegangen, war die Gründung nahezu perfekt vorbereitet. Alle Mitglieder sollen sich laut frisch gewähltem Vorstand und Aufsichtsrat möglichst aktiv einbringen.
Von Thomas Breuer
....
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Neue Entwicklung in Delmenhorst
die swd Gmbh vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.3.2006 (Telekom)
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060314_1bvr208703.html
die Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, die Kalkulationsgrundlagen offen zu legen.
http://www.dk-online.de/index.php?artikel=1096925
Interessant zwar, aber am Thema vorbei argumentiert.
Niemand greift in die Berufsfreiheit der swd GmbH ein, wenn man Preiserhöhungen mit dem Unbilligkeitseinwand begegnet.
Das BVerfG moniert lediglich die fehlenden bzw. unzureichenden Abwägungen der Vorinstanz (BVerwG) das als Maßstab den der existenzbedrohenden oder nachhaltigen Nachteile zugrunde legt.
Die Geschichte mit den Wirtschaftprüfer"testaten" haben wir ja schon einmal gehört.
Man wird also weiter hingehalten
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@Uwes
Die Entscheidung des BVerfG in Sachen Telekom betrifft einen vollkommen anderen Sachverhalt. Dort geht es um ein Zwischenverfahren im Verwaltungsrecht und ein entsprechendes Akteneinsichtsrecht der Wettbewerber. Die Verwaltungsakten enthalten die zum Zwecke der Genehmigung vorgelegte Kalkulation der Telekom:
BVerfG: Grundrechtsschutz für Betriebsgeheimnisse (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=3073)
Zudem gibt es Entscheidungen des BVerfG, die gerade eine Billigkeitskontrolle verlangen und zudem Testate von Wirtschaftsprüfern nicht zulassen (vgl. nur Energiedepesche Sonderheft S. 18, mit weiteren Nachweisen, dort etwa Fn. 179).
Vollkommen abwegig ist es in diesem Zusammenhang herauszustellen, dass Wirtschaftsprüfer "staatlich geprüft" sind.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Man spart Steuern, die niemandem zugute kommen in dem man fette Gewinne in die maroden Staatsbetrieb steckt. Die Gaskunden werden also wie Steuerzahler zur Kasse gebeten - freilich mit dem Unterschied, dass es diesmal nicht alle und auch nicht entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit trifft.
Hier ein Auszug aus einer öffentlichen Sitzung des Rates de Stadt Delmenhorst:
öffentliche Sondersitzung des Rates der Stadt Delmenhorst
TOP: Ö 6
Gremium: Rat der Stadt Delmenhorst Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 27.04.2006 Status: öffentlich
Zeit: 16:37 - 17:45 Anlass: Sondersitzung
Raum: Mensa des Schulzentrums West
Ort: Stubbenweg
RV Dr. Groth eröffnete die Einwohnersprech- und –fragestunde um 17.38 Uhr und rief als einzigen Fragesteller Herrn Effenberg zum Thema Gaspreis auf.
Herr Effenberg: Der Gaspreis sei in den letzten 3 Jahren um 40 % gestiegen, was den Normalbürger stark belaste. Die Erforderlichkeit dieser Steigerungen sei dem Bürger aber bisher nicht nachgewiesen worden. Aus der Presse sei zu entnehmen gewesen, dass die Gewinne der Stadtwerke als Quersubventionen, z.B. für die Delbus und Delfina, genutzt würden. Er wolle hierzu wissen, ob im Gaspreis Kosten für Quersubventionierungen eingerechnet seien und ob der Rat der Auffassung sei, dass die Gaskunden verpflichtet seien, über den Gaspreis andere Einrichtungen mit zu finanzieren.
EStR Müller-Eberstein: Es handele sich hier um eine Systematik, die es in Konzernen gebe. So würden in Konzernen in einigen Bereichen Gewinne und in anderen Verluste gemacht. Auch ohne Stadtwerke wären die Delbuspreise die gleichen wie jetzt. Wie allgemein bekannt sei, könne man bei den Buspreisen keine Gewinne erzielen. Diese Verluste seien von dem zu tragen, der sie bestellt habe und dies sei hier die Stadt. Dies bedeute, dass die Stadt die kompletten Verluste auszugleichen habe. Auf der anderen Seite erwirtschaften die Stadtwerke Gewinne, die zu versteuern seien. Wenn aber hier im Konzern Gewinne und Verluste gegengerechtet werden können, vermindere dies die Steuerlast. Es ändere sich nichts an den Buspreisen und es erfolge somit auch keine Subvention der Buspreise, sondern es werden weniger Steuern an Land und Bund gezahlt. Diese Steuereinsparungen kommen dem städtischen Haushalt zu gute und damit zu Gunsten der Zuschüsse, die die Stadt sonst dem übrigen Haushalt entnehmen müsste, um Schulen oder andere Dinge zu bauen.
Also: Man halte dem Staat, der ohnehin ja immer klamm ist, Steuern vor, in dem man Gewinne der Versorger, die im alleinigen Besitz des Staates sind, für Quersubventionen maroder Staatsbetriebe benutzt. Man darf sie nur nicht als Subventionen bezeichnen.
Anders gesagt: Bekäme der Staat mehr Steuern von den Versorgern, müsste der Staat die maroden Betriebe ohnehin weiter bezuschussen. Aber die Gaskunden hätten dann aber immer noch einen direkten Beitrag gezahlt.
Jetzt bekommen wir aber ein Problem:
Der Versorger darf ja keine übermäßigen Gewinne machen, da der Gaspreis guter fachlicher Praxis entsprechen und daher ein kostenorientierter Preis sein muss. Wenn dieser dann aber sinken müsste, weil ein zu hoher Gewinn einkalkuliert wurde, dann würde der Staat ja auch weniger an Steuern einehmen und die Quersubventionierung durch die Gaskunden wäre dann gar nicht mehr möglich. Das müssten dann ja wieder alle Steuerzahler und nicht nur die Gaskunden übernehmen. Ach wäre das aber ungerecht.
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BVerfG: Grundrechtsschutz für Betriebsgeheimnisse (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=3073)
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Ein erstes Urteil des AG Delmenhorst:
Urteil AG Delmenhorst: Preiserhöhungen unwirksam (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=3890)
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Hallo!
In den vergangenen Tagen habe ich mich bereits an anderer Stelle zum Urteil des AG Delmenhorst geäußert und einige Fragen gestellt.
Für mein jetziges Anliegen bin ich wohl eher an dieser Stelle richtig. Kann bereits jemand über seine Erfahrungen mit den SWD bezüglich der Korrektur der Jahresrechnung bzw. einem Widerspruch gegen die Abrechnung berichten? Wir hatten erstmals im Feb. 06 per Musterbrief Widerspruch gegen die Preiserhöhungen bis Herbst 2004 eingelegt und dementsprechend die folgenden Abschlagszahlungen gekürzt. Am vergangenen Freitag kam dann die Jahresrechnung, erwartungsgemäß wurde mit den erhöhten Preisen abgerechnet, so dass wir nun einen stolzen Betrag nachzahlen sollen. Wir werden somit das erste Mal den Prozess des Widerspruchs gegen die Endabrechnung bzw. der Korrektur der Abrechnung durchlaufen. Hier im Forum liest man ja über die unterschiedlichsten Reaktionen der verschiedenen Stadtwerke. Wäre interessant, bereits im Vorfeld über ein paar Erfahrungen zu hören.Hat vielleicht jemand die Muße über seine Erfahrungen mit den SWD Delmenhorst zu berichten? Müssen wir uns eher auf einen erbitterten Kampf einstellen, oder gehören die SWD eher zu den gelassenen Vertretern? Würde mich freuen, falls sich jemand äußern würde.
Herzliche Grüße
Andrea
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machen die nächsten das jetzt nach?
http://www.weser-kurier.de/20060930/btag_168.php?
Gruß Biene
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Der Link führt zu keinem einschlägigen Beitrag. Es ist sicherer, diesen hier zu zitieren, da die Beiträge der örtlichen Tageszeitung am nächsten Tag schon nicht mehr "Online" sind.
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@ uwes
stimmt - aber hab noch den Artikel bei der NWZ gefunden...
lt. NWZ Zeitung:
Gas ab morgen teurer ( 1.Okt. 2006)
SWD Erhöhung zunächst bis Jahresende
Delmenhorst
Zehn Monate nach der letzten Preiserhöhung müssen die Delmenhorster für Erdgas schon wieder mehr bezahlen. Wie die Stadtwerke (SWD)gestern mitteilten, sei man wegen der gestiegenen Einkaufspreise gezwungen, den Erdgaspreis ab morgen 1. Okt. zunächst bis zum Ende des Jahres zu erhöhen. Der Bruttopreis für eine Kilowattstunde steigt von 5,24 auf 5,82 Cent.
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Gruß Biene
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@biene,
sonst nichts gravierend Neues bei Euch an der Gasfront?
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Quelle: TAM
Stadtwerke machtlos
Stadtwerke haben kurzfristig nur begrenzte Möglichkeiten, um die Gaspreise für Endkunden zu senken, lautet das Ergebnis eines Gutachtens des bremer energie instituts, das die Stadtwerke Delmenhorst in Auftrag gegeben hatte.
...
In der Branche ist annerkannt, dass man von Professor Pfaffenberger und dem Bremer Energieinstitut Stellungnahmen zu allem und jedem bekommen kann.
Eine gesicherte Rendite im Vertriebsbereich ist im Wettbewerb schlicht unvorstellbar. So etwas gibt es nirgends.
Das führe man sich insbesondere angesichts der anhaltenden Diskussion um Mindestlöhne vor Augen. Rendite ist Unternehmerlohn.
Mindestrenditen kann es nicht geben.
Das wäre völliger Unfug.
Zudem müssten die Bezugspreise, sollten diese den Anstieg der Verbraucherpreise bedingt haben, weit stärker gestiegen sein als die Erdgasimportpreise, die als letztliche Ursache benannt werden.
Zudem haben viele Stadtwerke bewiesen, dass sie durch einen Liferantenwechsel und Neuverhandlungen durchaus bereits günstigere Einkaufskonditionen erzielen konnten, die sich auch auf die Endverbraucherpreise niederschlagen.
Solche gekauften Gutachten sind das was sie sind: Gekauft.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Neujahrsgeschenk: Gas wird billiger
Stadtwerke senken Bezugspreis zum Januar 2007 um 0,15 Cent pro Kilowattstunde
Delmenhorster- Kurier vom 8.11.2006
DELMENHORST. Sachen gibt es, die glaubt man kaum: Die Stadtwerke Delmenhorst (SWD) senken zum 1. Januar 2007 ihre Gaspreise. Die Kilowattstunde wird dann statt mit 5,02 Cent mit 4,87 Cent netto zu Buche schlagen. Der Aufsichtsrat stimmte dem Vorschlag der Geschäftsleitung gestern zu.
.....
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@Floryk,
es werden wohl noch weitere Versorger nachziehen (müssen), weil das Öl zur Zeit sehr günstig ist.
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Quelle:
http://www.dk-online.de/index.php?artikel=1300482
Artikel vom Freitag, 16. Februar 2007