Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWV Energie- und Wasserversorgung => Thema gestartet von: Elton am 06. Januar 2006, 13:00:15

Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Elton am 06. Januar 2006, 13:00:15
Guten Tag zusammen,
gibt es Erfahrungen mit der Behandlung von Einsprüchen bei der EWV GmbH. Würde mich freuen, wenn Ihr Euch hier im Forum outet. Ggf. können wir bei Bedarf  regional einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch/Stammtisch der \"Rebellen\" organisieren.
Bin insoweit ein neuer \"Rebell\", weil ich erst zum 06.01.2006 Einspruch eingelegt habe.
Werde aber im weiteren Verfahren den Einspruch auf den Tarifstand vor dem 01.10.2004 abstellen, so dass es sich richtig lohnt.
Mit freundlichen Grüßen
 Elton
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: FrauPost am 18. Januar 2006, 00:36:35
Hallo

Ich bin aus Chemnitz, leider hat Sachsen noch nicht so viele Protestler.
Aber schau mal bei mir \"Reklamation unerwünscht\" ... vom 18.10.05 und \"Stadtwerke selber arm\" 17.01.2006 rein vieleicht hilft es etwas.

Frau Post
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Juni 2006, 12:38:17
Quelle: http://www.strom-magazin.de (Professionals)

NEUE LIBERALISIERUNGSWELLE

26.06.2006, 10:38 Uhr

EWV wappnet sich mit regionalen Kooperationen

Die EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH hat das Geschäftsjahr 2005 genutzt, um sich auf die zweite Welle der Liberalisierung vorzubereiten, Kooperationen mit benachbarten Energieversorgern zu vertiefen und den Ausbau des Erdgasnetzes vor allem im Selfkant und in der Eifel voranzutreiben.
...

In der Stromsparte verzeichnet die EWV um fünf Prozent gestiegene Absatzmengen. Um 2,8 Prozent gesunkene Deckungsbeiträge wurden hingegen beim Erdgasgeschäft notiert. "Seit Oktober beziehen wir einen Teil unseres Erdgases vom italienischen Mineralölkonzern Eni S.p.A. Mit der bezogenen Menge versorgen wir unsere Kunden in der Eifel - insbesondere in Roetgen und Simmerath", erläuterte Schröder.



Quelle: http://www.tam.de

Um 2,8% bzw. 1,1 Mio Euro sanken dagegen die Deckungsbeiträge der EWV beim Erdgasgeschäft. Laut einer Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer KPMG übersteigt die Bezugspreissteigerung die Verkaufspreiserhöhung um 12,5%. Seit Oktober 2005 bezieht die EWV einen Teil ihres Erdgases von der italienischen Eni. ...
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Elton am 25. August 2006, 11:20:33
Hallo zusammen,
auch wenn zu meinem Versorger bisher wenig Einträge zu verzeichnen sind (ich hoffe es gibt mehr "Preisrebellen" als Einträge), möchte ich über die neue Diskussionsrunde mit der EWV GmbH berichten.
Vor zwei Tagen erhielt ich ein freundliches Schreiben des Versorgungsunternehmens. Diesem beigefügt war eine Bescheinigung der (un)abhängigen Wirtschaftschaftsprüfungsgesellschaft KPMG. Die EWV kommt unter Bezugnahme auf die Bescheinigung der KPMG unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Erdgas-Preiserhöhungen der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entsprechen, eine weitergehende Offenlegung irgendwelcher Kalkulationsgrundlagen nicht erforderlich sei und sie meinen Einspruch weiterhin für nicht berechtigt hält.
Nun möchte ich ebenso freundlich (aber bestimmt) Antworten. Habe hierzu nachfolgenden Text vorbereitet, den ich zur Diskussion stellen möchte. Für Verbesserungsvorschläge / Ergänzungen bin ich dankbar.

Anrede,
gern nehme ich Bezug zu vorgenanntem Schreiben, in dem Sie unter Hinweis auf eine Bescheinigung der KPMG ausführen, dass die EWV Erdgas - Preiserhöhungen der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entsprechen, eine weitergehende Offenlegung irgendwelcher Kalkulationsgrundlagen nicht erforderlich sei und Sie meinen Einspruch weiterhin für nicht berechtigt halten.

Um Missverständnissen vorzubeugen möchte ich (wie bereits in meinen vorangehenden Schreiben ausgeführt) erneut darauf hinweisen, dass ich nicht nur die Erdgas - Preiserhöhungen sondern darüber hinaus die geforderten Preise für Erdgas und Strom insgesamt als unbillig ansehe.

Hinsichtlich des Umfangs der Darlegungslast zur Offenlegung der Preiskalkulation durch die EWV sehe ich auch nach Ihren neuerlichen Ausführungen keine Möglichkeit der Näherung unserer unterschiedlichen Auffassungen.
Eine Kollision Ihres Rechts auf Schutz von Geschäftsgeheimnissen und meinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz bleibt damit wohl erhalten.
Ich stütze mich bei meiner Forderung nach Offenlegung der Preiskalkulation (aller kalkulatorischer Grundlagen) auf die zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung.
Bereits 1991 hat das Bundesverfassungsgericht (VIII - ZR - 240/90) rechtliche Grundsätze, denen eine Billigkeitsprüfung nach dem Maßstab von § 315 BGB zu folgen hat, festgelegt. In diesem Zusammenhang hatte das BVerfG festgestellt, dass Testate von Treuhandgesellschaften keinen zahlenmäßigen Aufschluss darüber geben wie sich die Kosten und Gewinnkalkulation des Unternehmens zusammensetzt und diese somit nicht nachvollziehbar bzw. einer sachlichen Nachprüfung unzugänglich seien.
Die mir übersandte Bescheinigung der KPMG dürfte m.E. in keinem anderen Licht zu sehen sein.
Da die EWV die in der Rechtsprechung gefestigten Anforderungen an die Darlegung für die Billigkeit der Preisbestimmung nicht erfüllt, halte ich meine bisherigen Einwendungen weiterhin für berechtigt.

Ich erneuere damit meine Forderung nach Offenlegung der Preiskalkulation und halte den Einwand der Unbilligkeit i.S.v. § 315 BGB auf die geforderten Preise für Erdgas und Strom insgesamt sowie die Preiserhöhungen in dem bisher ausgesprochenen Umfang aufrecht.
Schlussformel

Freue mich auf eure Meinungen
Bis bald Elton
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Oliver1200 am 28. August 2006, 09:35:10
Hallo zusammen,
habe natürlich auch das Schreiben bekommen. Mein Einspruch gilt seit Ende 2004, bisher hat man immer wieder versucht, mich vom Gegenteil zu überzeugen, aber das ohne Erfolg.
Ich habe bisher noch nicht einmal eine Mahnung erhalten. Ganz so sicher scheinen sich die Versorger ihrer Sache dann wohl doch nicht zu sein.
Das KPMG-Gutachten landete ungelesen in meinem Papierkorb. Der Inhalt interessiert mich nicht, da es von der EWV beauftragt und auch bezahlt wurde. Ein privates Gutachten hat für mich hier keinerlei Bedeutung.
Im konkreten Einzelfall bestimmt halt immer noch ein Gericht (und kein privates Gutachten), welche Unterlagen zur Offenlegung der Kalkulationsgrundlage dargelegt werden müssen.
Das habe ich dann auch kurz und knackig der EWV geantwortet.
Wer von mir Geld sehen will, muss mich dann halt verklagen (Ja ich weiß, ich bin gemein).
Bisher ist das noch nicht der Fall...

Also Leute, immer schön am Ball bleiben und nicht aufgeben!
Viele Grüße

Oliver
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Turandot am 28. August 2006, 21:06:54
Guten Tag zusammen,

es freut mich, hier jemanden aus dem Bereich der EWV anzutreffen.

Das Schreiben/ Gutachten, das hier zitiert wurde, habe ich nicht erhalten. Ich habe es mir aber zwischenzeitlich besorgt.
Ich habe vor rd. 2 Wochen eine Abrechnung erhalten. Bereits die Abrechnung vom August 2005 habe ich unter Hinweis auf § 315 BGB mit Wirkung der Erhöhung ab dem 1.10.04 zurückgewiesen (allerdings nur die Erhöhung). Es kam seinerzeit eine Mahnung, woraufhin ich die EWV aufgefordert hatte, auf solche überflüssigen Schreiben zu verzichten. Ich hatte der EWV darüber hinaus angedroht, sie gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Seitdem habe ich keine Mahnung mehr erhalten, obwohl ich immer nur die alten Abschläge (billigen im Sinne des § 315 BGB) gezahlt hatte. Erst in der Abrechnung von vor 2 Wochen steht die alte Forderung wieder drin.

Es kann aber nicht sein, dass diese Forderung (bis zur Verjährung, 3 Jahre) ständig "mitgeschleppt" wird. Deshalb habe ich der EWV mit meinem heutigen Schreiben nicht nur die erneute Erhöhung, sondern die  gesamte  :!:  neue Forderung zurückgewiesen und in Frage gestellt. Ferner habe ich die EWV ersucht, verbindlich zu erklären, dass die Forderung nicht besteht. Sollte die EWV diese Erklärung nicht abgeben wollen, so werde ich sie hierauf gerichtlich in Anspruch nehmen.

Turandot
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Fatha am 09. Oktober 2006, 00:04:05
auch ich habe seit 2005 regelmässig Widerspruch zu den Gaspreiserhöhungen der EWV eingelegt.  Natürlich blieben diese völlig unerwähnt bei der Rechnung, die mir Mitte Juni 2006 in den Briefkasten flog.  Naja, ich rechnete alle auf den anerkannten Preis von 0,031 ct/kWh zurück und überwies den der EWV zustehenden Betrag.  Dann kam auch wenig später ein großer Brief. Im Ernst, ich dachte, die EWV schickt mir nun endlich ihre Preiskalkulation.  Es war jenes Gutachten.  In dem steht zwar, dass das Gutachten kein Urteil über die Billigkeit der Endabgabepreise geben könne, aber die EWV legte im Anschreiben dar, dass mit dem Gutachten ja die Billigkeit [nur welche] eindeutig sei und nun eine Notwendigkeit der Offenlegung der Kalkulation nicht mehr bestände.  Freundlich, wie die EWV ist, legte sie sogleich eine neue Lastschriftgenehmigung bei.

Klar habe ich der EWV geantwortet und mal höflich nachgefragt, ob die Zuständigen denn das Gutachten selbst gelesen haben oder vielleicht glauben, dass ich nicht lesen kann.  

Viele scheinen keinen Widerspruch eingelegt zu haben - schaut auch mal die Jahresbilanz 2005 an.  

Wäre schön, von Euch zu lesen.

Fatha
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Turandot am 09. Oktober 2006, 17:07:15
Hallo Fatha,

also: ich habe mir nicht die Mühe gemacht, das Gutachten zu lesen, ganz nach dem Motto: traue keinem Gutachten, das du nicht selbst gefälscht hast.
Zu jedem Gutachten gibt es bekanntlich ein Gegengutachten. Das hier diskutierte Gutachten ist schließlich und endlich von der EWV selbst in Auftrag gegeben worden. Da stand das Ergebnis doch vorher fest. Kein Gericht der Welt (oder zumindest nicht in Deutschland) würde ein solches Gutachten als Beweis für die Billigkeit akzeptieren.

Alle großen Verbände, die Verbraucheverbände, ja sogar die Politik sagen: die Enegiepreise sind deutlich überhöht. Man spricht von Überhöhungen von (bundesweit) 10 - 12 Millarden Euro. Das reicht völlig aus, um die Billigkeit in Frage zu stellen, zumal die EWV im nationalen Verifox-Ranking einen ganz miesen Platz hat (http://www.verifox.de). Jetzt ist die EWV am Zug. Sie muss die Billigkeit beweisen und das kann sie nur durch Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen. Legt sie ihre Kalkulationsgrundlagen erst in einem Gerichtsverfahren offen, trägt sie sogar dann die Kosten des Verfahrens, wenn sie ganz oder teilweise obsiegen sollte (was aber ausgeschlossen sein dürfte). Den für diesen Fall hätte sie das Verfahren dann durch außergerichtliche Offenlegung vermeiden können (missbräuchliche Inanspruchnahme einer Klagebefugnis).

Sollte die EWV mir gegenüber die Forderung von Kosten, die über den Preisen vom 30.9.04 liegen, in irgendeiner Art oder Weise geltend machen, so werde ich auf Feststellung des geschuldeten Preises klagen. Hierauf hat jeder einen Anspruch, da man ein Recht hat zu wissen, woran man ist.

Viele Grüße
Turandot
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Fatha am 09. Oktober 2006, 17:31:29
ich kann Dir nur zustimmen.  Mich interessierte, was die EWV da so schickte, aber es bleibt natürlich "wessen Brot ich esse, dessen Lied ich singe".

Anständige Vertragspartner räumen den geringsten Hauch einer Unbilligkeit untereinander schnellstens aus, wohlgemerkt anständige.

Die EWV kann mich ja verklagen und vor Gericht die Billigkeit beweisen, die fordern ja etwas von mir, was ich bestreite.

Es wäre toll, würden wir in Verbindung bleiben.

Viele Grüße
Fatha
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Turandot am 09. Oktober 2006, 17:40:08
Zitat von: \"Fatha\"


Es wäre toll, würden wir in Verbindung bleiben.



Ja, sobald ich etwas Neues höre, poste ich hier!

Turandot
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Sina am 14. Oktober 2006, 13:28:32
Hallo Leute!
Auch ich habe im Oktober 2005 und Januar 2006 Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen eingelegt. Die Widersprüche wurden vom EWV auch ornungsgemäß bestätigt. In meiner Gasabrechnung Mitte Mai 2006 wurden die Wiedersprüche nicht berücksichtigt, woraufhin ich die Rechnung entsprechend gekürzt habe. Es folgten im Verlaufe der nächsten zwei Monate zwei Mahnungen, die ich unbeantwortet gelassen habe. Vor etwa sechs Wochen wurde mir dann auch das besagte Gutachten übersandt. In einem Schreiben an den EWV habe ich noch einmal dargelegt, dass mit diesem Gutachten nicht die Billigkeit der vorgenommenen Erhöhungen begründet werden kann und sie die forderung gegen mich einklagen sollen.
Seither habe ich nichts mehr gehört. Mir ist sowieso die Vorgehensweise des EWV nicht ganz verständlich. Ein Schwager von mir hat ebenfalls seit Oktober 2005 gegen die Erhöhungen Widerspruch eingelegt und die Rechnung im Mai entsprechend gekürzt. Er hat bisher weder eine Mahnung noch sonst etwas erhalten.
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Turandot am 14. Oktober 2006, 13:49:05
Hallo Sina,
also die Rechtslage ist klar: wenn die Billigkeit einer Forderung bei Gas, Strom, Wasser usw. (Güter der exentiellen Bedürfnisse, auf die ich also angewiesen bin) bestritten wird, so folgt hieraus kraft Gesetzes (§ 315 BGB), dass die Forderung nicht besteht. Jede darauf folgenden Mahnungen, Bekundungen, Liebesbriefe  :oops:  oder sonstiger Schnick-Schnack-Schreiben sind vollkommen irrelevant; sie entfalten keinerlei Rechtswirkung. Insbesondere berechtigen sie den Forderungssteller nicht zu weiteren Schritten wie Gassperre, Mahngebühren oder sonstiges. Eine Forderung, die nicht besteht, kann auch nicht angemahnt werden.
Dem gegenüber hat derjenige, der eine solche Mahnung ins Haus geschickt bekommt, das Recht auf Klärung der Verhältnisse. Dieses Recht kann bei Gericht durch Feststellungsklage geltend gemacht werden. Der Antrag müsste also auf Festellung des Nichtbestehens einer Forderung lauten. Das sollte man dann aber mit Rechtsanwalt machen.

Auch bei mir hat die EWV die alte (bestrittene) Forderung in der letzten Abrechnung erneut aufgeführt. Ich habe der EWV mitgeteilt, dass ich sie auf Feststellung verklagen werde, falls sie nochmals Kosten über den Gaspreisen mit Stand vom 30.9.04 geltend machen sollte. Natürlich werde ich das Ergebnis dann öffentlich machen -und damit meine ich nicht nur dieses Forum hier, sondern vor allem auch Stadtanzeiger und Nachrichten. Hierauf habe ich bisher nichts mehr gehört.

Viele Grüße an alle und  :D  nur Mut  :D

Turandot
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Fatha am 14. Oktober 2006, 14:41:35
Hallo Sina,

auch von mir willkommen!

Oft lese ich, dass Betroffene auf Feststellung der Billigkeit klagen oder Klagen wollen.

Es mag sein, dass ich mich falsch orientiere, deshalb frage ich mal:
Durch meinen Widerspruch gegenüber der EWV bezüglich der Unbilligkeit der Forderungen oder Teile davon ergibt sich doch, dass ich die Forderung, die für mich unbillig ist, also bestritten wird.  Nun liegt es doch an die EWV Maßnahmen einzuleiten.  Die EWV könnte das gerichtliche Mahnverfahren beantragen, was natürlich zum strittigen Verfahren führen würde oder Klage einreichen könnte. In der Klageerwiderung würde ich freilich von der Unbilligkeit der Forderung ausgehen.

Warum wird daher auf Feststellung der Billigkeit durch Klage orientiert?

Herzliche Grüße aus Stolberg
Fatha
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Turandot am 14. Oktober 2006, 14:56:50
Hallo Fatha,

auch wenn Ihre letzte Nachricht an Sina gerichtet war, kann ich dazu das Folgende sagen: Betroffene -also Kunden- können (und brauchen) nicht auf Billigkeit klagen. Klagen müsste das Energieversorgungsunternehmen. Der Einwand der Unbilligkeit durch den Kunden bedeutet automatisch, dass die Forderung nicht besteht, als ob sie also nie erhoben wurde. Glaubt das Energieversogungsunternehmen jedoch im Recht zu sein, so kann es auf Zahlung klagen. Vor Gericht muss es die Billigkeit also Angemessenheit seiner Forderung beweisen. Befindet das Gericht, dass die Forderung zu Recht besteht, so muss der Kunde die Forderung auch zahlen. Entscheidet das Gericht gegen das Energieversorgungsunternehmen, so muss der Kunde nicht zahlen. Zwischenlösungen sind natürlich auch möglich. Zu den Gerichtskosten, wenn man verliert, habe ich oben etwas geschrieben.

Soweit so gut.

Möchte der Kunde nicht mit der Unklarheit (und Unsicherheit) leben, irgendwann einmal auf Zahlung verklagt werden zu können, so kann er selbst auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung klagen. Natürlich muss man das nicht, man kann auch alles einfach so laufen lassen. Diese Klage hilft also nur dabei, die völlige Gewissheit zu haben, künftig nicht selbst auf Zahlung verklagt werden zu können.

In jedem Fall würden -auch berechtigte- Forderungen nach drei Jahren verjähren.

Ich hoffe, ich konnte ein bißchen Licht ins Dunkle bringen.

Turandot
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Fatha am 14. Oktober 2006, 15:28:30
Hallo Turandot,

herzlichen Dank für die Antwort!

Ich kann mir schon vorstellen, dass es doch einige Leute gibt, die Gewissheit wollen.

Hätte ja durchaus sein können, dass ich mich mit meiner Abwartehaltung verrenne, was ja nun überhaupt nicht will.

Herzliche Grüße aus Stolberg
Fatha
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: DieAdmin am 08. Februar 2007, 19:04:33
Gasversorger verweigert die Nutzung der Einzugsermächtigung

Siehe hier:

Gasversorger verweigert die nutzung der einzugsermächtigung (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=5570)

und hier:

Wer kann mir helfen,sturre Energieversorger (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=5569)
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Blindschopf am 08. Februar 2007, 21:46:55
Hallo,

ist dieses Thema EWV noch aktuell.
Bitte melden.

m.f.g.
Blindschopf
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: joerg2007 am 09. Februar 2007, 17:52:45
hallo,
hab es leider nicht geschafft, meinen beitrag, der im "falschen film" gelandet war, hierher zu kopieren. bin halt kein profi am pc.

dank an evitel2004 für den hinweis.

leider scheint niemand z.zt. ein ähnliches problem mit ewv zu haben.

gruss

joerg2007
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: taxman am 09. Februar 2007, 19:33:16
Zitat von: \"joerg2007\"
leider scheint niemand z.zt. ein ähnliches problem mit ewv zu haben

Hallo Jörg,

meine persönlichen Erfahrungen zeigen, dass sich in diesem Forum nur die allerwenigsten Protestler/Widersprüchler melden. Ein mehrfaches tut es jedoch.

Bei uns war es so:

nach 6 Monaten der erste Kontakt zu einem Gleichgesinnten
nach weiteren 3 Monaten dann der zwei
nach einem weiteren Monat dann sechs auf einen Schlag
und aktuell kommen monatlich 2-3 Neue dazu.

Also was ich dir damit schreiben will, keine Sorge du bist sicherlich nicht der einzigste der gegen deinen Versorger den Unbilligkeitseinwand führt.

Hast du schon mal hier gesucht:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/Einwender_Liste/site__1710/

oder hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/Protestgruppen/site__1716/

oder bei deiner Verbraucherzentrale? Dort haben sich sicherlich auch schon der eine oder andere gemeldet und um Hilfe ersucht.

Schließlich bleibt noch die örtliche Presse und dort per Leserbrief Gleichgesinnte suchen!

Toi, toi, toi
rebellisch-symbadische Grüße
taxman
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: marnie am 16. November 2007, 18:21:10
EWV und BGH VIII ZR 36/06

Hallo,
nach dem es lange ruhig war hat sich die EWV jetzt mit einer Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf o.g. BGH-Urteil gemeldet.

Dazu 2 Fragen:

1. Ist das auf den Seiten des BdE hinterlegte Musterschreiben noch aktuell (Ausgabe vom 1.8.2007) oder muß es ggf. noch ergänzt bzw. geändert werden.

2. Gibt es Mitstreiter die ebenfalls ein entsprechendes Anschreiben erhalten haben und wie haben sie darauf reagiert.

gruß
marnie
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Turandot am 17. November 2007, 13:42:13
Hallo an alle,

habe heute ebenfalls ein Schreiben der EWV mit Zahlungsaufforderung erhalten. Die Formulierungen hierin sind butterweich, offensichtlich ist man dort recht unsicher.
Auch mir gegenüber verweist die EWV auf das Urteil des BGH vom 13.6.07. Dieses Urteil bezieht sich jedoch ausschließlich auf Tarifkunden, nicht jedoch auf Sondervertragskunden, vgl. Nr. 1 der Leitsätze, Unterscheidungen hierzu siehe: http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1707/#Tarifkunde1

Da ich jedoch Sondervertragskunde bin (Vertrag aus 1997 (übrigens: auf Betreiben der EWV wurde der Vertrag aus 1987 im Jahre 1997 neu abgeschlossen)), ist eine Erhöhung von einer gültigen Erhöhungsklausel im Vertrag abhängig. Diese besteht m. E. nicht, was ich auch bereits vor mehr als einem Jahr gerügt hatte.

Ich werde der EWV jetzt nochmals schreiben und dann alles ganz ruhig auf mich zukommen lassen.


Turandot
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: eislud am 17. November 2007, 15:49:26
@Turandot

Für Sondervertragskunden ist wohl zur Zeit das Gaspreis-Urteil des OLG Bremen vom 16.11.2007, 5 U 42/06 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=8170) maßgebend, auch, wenn es noch nicht rechtskräftig ist.

Gruss eislud
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Turandot am 18. November 2007, 18:02:14
Zitat
Original von eislud
@Turandot

Für Sondervertragskunden ist wohl zur Zeit das Gaspreis-Urteil des OLG Bremen vom 16.11.2007, 5 U 42/06 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=8170) maßgebend, auch, wenn es noch nicht rechtskräftig ist.

Gruss eislud


Vielen Dank an eislud, das hat mir weitergeholfen. Die Preiserhöhungsklausel in meinem Vertrag lautet:
\"Die EWV ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der EWV erfolgt.\"

Das wird wohl jedes Gericht als unwirksam einstufen. Habe heute der EWV geschrieben. Ich sehe den weiteren Entwicklungen mit Gelassenheit entgegen.

Viele Grüße an alle und nur Mut!   :tongue:
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: marnie am 18. November 2007, 19:50:50
@Turandot

mein Sondervertrag (S1) ist aus 1996 und enthält die gleiche Preisanpassungsklausel.
Auch ich bin der Meinung, dass diese Klausel einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält.

Trotzdem denke ich, da die EWV mir das Schreiben zugeschickt hat, das ich den darin getätigten Aussagen widersprechen sollte und mich nicht nur auf die (nach meiner Meinung) ungültige Preisanpassungsklausel berufen.

Der Musterbrief als Antwort auf Argumente des EWV bezgl. des BGH Urteil erscheint mir schon das richtige Mittel, da darin auf die wichtigsten Argumente eingegangen wird. Einzig die im Musterbrief enthaltene  Argunentation bezgl des Wärmemarktes findet kein Gegenstück im EWV-Schreiben, da bin ich mir noch unschlüssig , ob ich die Herausnehmen soll.

gruß Marnie
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: Turandot am 02. Dezember 2007, 13:15:06
Hallo Marnie,

ja, das habe ich natürlich auch gemacht. Ich stelle hier mal mein Schreiben vom 18.11.07 rein:

Sehr geehrter Herr Schröder,


Ihr v. g. Schreiben habe ich erhalten. Hierzu möchte ich Ihnen das Folgende mitteilen:


Sie verweisen auf das Urteil des BGH vom 13.6.07 und ziehen hieraus den Schluss, mir gegenüber zur einseitigen Erhöhung des Gasbezugspreises berechtigt zu sein. Dabei zitieren Sie einseitig und unvollständig. Denn entgegen Ihren Aussagen hat der BGH nicht entschieden, „dass die Allgemeinen Versorgungsbedingungen und die Grundversorgungsverordnungen den Gasversorgungsunternhemen ein Recht der einseitigen Preisanpassung zugestehen“. Vielmehr hat der BGH u. a. wie folgt entschieden:


a)   Einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.
b)   ...
c)   ...
d)   Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.
e)   ...
f)   ...


Entscheidend ist hier also Buchstabe d). Hierzu zitiere ich aus dem Urteil weiter:

„Eine auf eine Bezugskostenerhöhung gestützte Preiserhöhung kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, unter II 3 a). Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Wie sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und in seiner inhaltlichen Richtigkeit vom Kläger nicht bestrittenen Gutachten der Wirtschaftsprüfer E. GmbH (Anlage BK 22) ergibt, sind die weiteren allgemeinen Kosten der Beklagten nicht gesunken, sondern gestiegen.“


Im entschiedenen Falle war es also so, dass die Billigkeit der vorgenommenen Preiserhöhung durch ein nicht bestrittenes Gutachten, aus dem hervor ging, dass in anderen Kostenbereichen keine rückläufigen Kosten zu verzeichnen waren, belegt und anerkannt wurde.


Sie beziehen sich mir gegenüber auf ein von Ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten, das jedoch ausdrücklich keine Angaben zu anderen Kostenbereichen macht. Auch hier zitiere ich aus Ihrem Gutachten wie folgt:

„Die Untersuchung anderer möglicher Einflussgrößen auf den Gasverkaufspreis, insbesondere die Frage nach Veränderungen in anderen für die Preisbildung relevanten Kostenpositionen wie beispielhaft in den Kosten der Nutzung des Gasverteilnetzes, war nicht Gegenstand unseres Auftrages.“


Damit ist die Billigkeit Ihres Preiserhöhungsverlangens weiterhin nicht nachgewiesen. Insbesondere müssten deutliche Kostensenkungen im Bereich der Netzkosten erfolgt sein. Weiterhin sagt Ihr Gutachten lediglich etwas über Preiserhöhungen im untersuchten Gesamtzeitraum aus, jedoch nicht, ob die jeweiligen Preiserhöhungen zum jeweiligen Termin -in voller Höhe- berechtigt waren.



Mir ist bekannt, dass Sie auch anderen Kunden ein gleichlautendes Schreiben haben zukommen lassen. Ich kann mich deshalb des Eindruckes nicht erwehren, dass Sie Ihre Kunden entweder vorsätzlich und gegen besseren Wissens oder aber aus völliger Unkenntnis heraus mit falschen Behauptungen und unvollständigen Zitaten zu Unrecht unter Druck setzen wollen. Ein solches Verhalten ist unredlich.



Im übrigen bezieht sich die Entscheidung des BGH ausdrücklich lediglich auf Kunden der Grundversorgung. Wie dem abgeschlossenen Vertrag zu entnehmen ist, bin ich nicht Kunde der Grundversorgung.
Damit verbleibt es dabei, dass Ihre Forderung bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung unberechtigt ist.



Im übrigen darf ich erneut darauf hinweisen, dass der geschlossene Vertrag keine gültige Preiserhöhungsklausel enthält. Diesem Vertrag aus 1997 habe ich auf Ihrem Wunsch und Drängen hin im Jahre 1997 zugestimmt. Bis dahin galt der Vertrag aus 1987. Mangels fehlender gültiger Preiserhöhungsklausel sind Sie bereits grundsätzlich nicht befugt, irgend eine Erhöhung des Gasbezugspreises geltend zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf mein Schreiben vom 29.8.06.
Der geschlossene Vertrag bestimmt zwar die AVBGasV als Vertragsbestandteil, jedoch nur, soweit im Vertrag selbst nichts anderes bestimmt ist. Da im Vertrag hinsichtlich des Preises sowie einer etwaigen Erhöhung jedoch Regelungen -wenn auch unwirksame- getroffen wurden, können Sie Ihr Erhöhungsbegehren entgegen Ihrem Schreiben nicht auf die AVBGasV stützen.

Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel verweise ich auf zahlreiche höchstrichtliche Urteile, u.a. auf das aktuelle (noch nicht rechtskräftige) Urteil des OLG Bremen vom 16.11.07 (http://oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Urteil_071116.pdf).
Damit ist die Rechtslage eindeutig. Weitere Ausführungen an dieser Stelle erspare ich mir deshalb.



Rein vorsorglich erteile ich Ihnen, Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie ggfls. von Ihnen beauftragten Dritten hiermit Hausverbot für mein Grundstück.





Mit freundlichen Grüßen


Ende des Schreibens. Ich hoffe das reicht, sonst geht´s halt vor Gericht, bin dabei ganz gelassen.

Liebe Grüße an alle
Titel: Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Beitrag von: eislud am 02. Dezember 2007, 13:52:56
@Turandot
Nur eine kleine Anmerkung.

Das Ziel eines Sondervertragskunden sollte es wohl sein, so lange wie möglich in einem günstigen Sondervertrag ohne wirksame Preisanpassungsklausel zu verbleiben. Man sollte dem Versorger deshalb vielleicht eine solche unwirksame Preisanpassungsklausel gerade nicht direkt vors Gesicht halten. Gegebenenfalls wird ein solchen Tun den Versorger dazu veranlassen, den Sondervertrag ordentlich zu kündigen.

Es besteht schon kein Anlass, auf die zahlreichen Schreiben des Versorgers zu antworten, weil ein Vertrag solange gilt bis er gekündigt ist oder bis sich die Vertragsparteien auf einen anderen Vertrag geeinigt haben. Daran kann ja auch der Versorger nichts ändern. Dem Ziel naheliegender ist es deshalb wohl die Schreiben des Versorgers unkommentiert abzuheften.
     
Das ist aber nur meine persönliche Meinung.

Gruss eislud