Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Kreuznach => Thema gestartet von: Cremer am 29. Dezember 2005, 14:03:28
-
@Forum,
Bei den Stadtwerken Kreuznach (SW KH) ist Kalenderzeitraum gleich Abrechnungszeitraum.
Die SW KH schickten Ihre Mitarbeiter rum und haben die Zähler zwischen dem 28.10.05 und 30.11.05 abgelesen.
Man kann die Zählerablesung selbst durchführen und per online melden.
Die Onlinemeldung ist aber auch nur bis zum 30.11.2005 möglich.
Die SW KH rechnen dann vom jeweiligen Ablesedatum maschinell den Verbrauch auf den 31.12.05 hoch.
Man kann also nicht mehr zum 31.12.05 ablesen und diesen Zählerstand dann melden.
Natürlich werden da zwischen der maschinellen Hochrechnung und einer tatsächlichen Ablesung zum 31.12.05 keine großen Abweichungen geben.
Ist nun diese Nichtmöglichkeit der \"exakten\" Ablesung
rechlich überhaupt zulässig??
-
@Cremer
Um wieviel geht es denn, dass wir mit dieser Frage unsere knapp bemessene Lebenszeit ausfüllen wollen?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
-
@Fricke,
wie schon in meiner Fragestellung angeführt:
Mir geht es nicht um die exkte Höhe/Differenz. Diese wird sich vermutlich schätzungsweise unter 10€ bewegen.
Mir geht es ums Prinzip, ob dies vertraglich/rechtlich zulässig ist, dass keine onlinemeldung am 31.12.05 bzw. tel. Meldung am 2.1.2006 möglich ist. Die SW KH haben nämlich bereits den Vorgang der Rechnungslegung für alle 60.000 Kunden eingeleitet, damit die Rechnungen logistisch/postalisch den Kunden am 2. oder 3.1.06 vorliegen werden/sollen.