Original von RR-E-ftEntsprechender widersprüchlicher Vortrag des Versorgers war der Klageschrift schon offensichtlich zu entnehmen. ;)
Die Beklagten hatten dem Landgericht Augsburg unter anderem auch die Geschäftsberichte der Bayerngas GmbH der Jahre 2004 bis 2008 vorgelegt, aus denen sich die Entwicklung der durchschnittlichen Gasbezugskosten und der durchschnittlichen Gasabgabepreise der Bayerngas GmbH ergeben. Erdgas Schwaben hatte im Prozess behauptet, das Gas fast ausschließlich bei der Bayerngas zu beziehen. Weder die durchschnittlichen Gasbezugskosten der Bayerngas noch die durchschnittlichen Gasabgabepreise der Bayerngas waren so stark gestiegen, wie die Gasabgabepreise, welche die Erdgas Schwaben gegenüber ihren eigenen Gaskunden einseitig festsetzte.
V.
Schon nach dem – vollständig bestrittenen - Vortrag der Klägerin hat zum Beispiel die beabsichtigte Gaspreiserhöhung zum 01.10.2004 völlig grob nicht der Billigkeit entsprochen.
1.
Bei einem Gasbezug zu den von der Klägerin behaupteten Konditionen hätte diese spätestens im I. Quartal 2004 infolge der Heizölbindung eine Bezugskostensenkung um ca. 0,2000 Ct/ kWh erfahren. Gaskunden der Bayerngas GmbH mit entsprechenden Konditionen hatten - der Klägerin bekannt - eine solche Bezugskostensenkung erfahren.
Beweis:
Zeugnis des Herren XXX, XXX und XXX, alle Mitarbeiter Gasvertrieb der Bayerngas GmbH, zu laden über diese, Poccistr. 9, 80336 München, Zeugnis des Prokuristen Oliver Daun, Leiter Vertrieb und Gaseinkauf der Klägerin, zu laden über diese, (hilfsweise Sachverständigengutachten)
Die Klägerin hat einen solche Bezugskostensenkung nicht über Preissenkungen an die Beklagten weitergegeben. Sie hatte die Beklagten auch nicht über den entsprechenden Kostenrückgang informiert.
Beweis: Zeugnis des Herrn Prokuristen Oliver Daun, b. b.
Die Klägerin hatte eine solche Bezugskostensenkung nicht über eine Preisabsenkung weitergegeben, obschon wegen der gesetzlichen Bindung allgemeiner Tarife an den Maßstab der Billigkeit eine Verpflichtung hierzu bestand.
2.
Die Klägerin will sodann den Gaspreis zum 01.10.2004 um 0,30 Ct/ kWh erhöht haben (Seite 15 der Klageschrift). Sie trägt indes auf Seite 21 der Klageschrift vor, dass ihre Bezugskosten zum 01.04.2004 um 0,0652 Ct/ kWh gestiegen sein sollen, zum 01.07.2004 um 0,0058 Ct/ kWh gesunken sein sollen und zum 01.10.2004 um 0,0688 Ct/ kWh gestiegen sein sollen.
Demnach hatte die Klägerin nach ihrem vollständig bestrittenen Vortrag zum 01.10.2004 nur einen Bezugskostenanstieg in Höhe von 0,1282 Ct/ kWh zu verzeichnen.
Beweis: Sachverständigengutachten
Die Klägerin wollte somit zum 01.10.2004 ihre Gaspreise um 0,30 Ct/ kWh und somit mehr als doppelt so stark anheben, als ihr zu diesem Zeitpunkt selbst Mehrkosten entstanden waren.
Beweis: Sachverständigengutachten
Tatsächlich hätte die Klägerin bei einem Gasbezug zu den behaupteten Konditionen im Jahre 2004 gar keinen Bezugskostenanstieg erfahren, sondern sogar rückläufige Bezugskosten verzeichnet.
Beweis: Zeugnis des Herrn Oliver Daun, b. b.
(hilfsweise Sachverständigengutachten)
Hinzu tritt, dass übrige Kosten nach dem Vortrag der Klägerin auf Seite 24 der Klageschrift von 2004 auf 2005 um 2 Mio. € gesunken sein sollen!
Diese unbillige Preisfestsetzung hatte für die Beklagten, die das Gas zum Heizen benötigen, Gas deshalb in der Heizperiode von Oktober 2004 bis März 2005 bezogen, in der Zeit von April 2005 bis September 2005 fast kein Gas bezogen, erhebliche Nachteile. Eine solche unbillige Preisgestaltung kann auch mit nachfolgenden Preisfestsetzungen nicht korrigiert werden und wurde nicht korrigiert.
Beweis: unter Verwahrung gegen die Beweislast Sachverständigengutachten
Wir verweisen hierzu auf das Urteil des LG Köln vom 14.08.2009, Az. 90 O 41/07, welches wir mit der Anlage B ... vorlegen. Dort hatte ein gerichtliches Sachverständigengutachten eben solches auch ans Licht gebracht. Schließlich verweisen wir zur Darlegungs- und Beweislast des Gasversorgers für die Billigkeit jedes einzelnen Preisänderungsschritts auch auf die zutreffende Entscheidung des LG Dortmund, Urt. v. 20.08.2009, Az. 13 O 179/08 Kart, die wir mit der Anlage B ... vorlegen.
Die Klägerin hat, um die beabsichtigte Gaspreiserhöhung zum 01.10.04 zu rechtfertigen, einen entsprechenden Bezugskostenanstieg, den sie zuvor und zwar gegenüber der vorherigen Tariffestsetzung erfahren hatte, nachzuweisen. Dazu muss die Klägerin die Entwicklung der Bezugskosten seit der vorhergehenden Tariffestsetzung vortragen. Schon dies ist nicht geschehen. Die Klägerin beginnt ihren Vortrag vollkommen willkürlich im II.Quartal 2004 (Seite 21 der Klageschrift).
Sie hat weiter nachzuweisen, dass der Bezugskostenanstieg im Vorlieferantenverhältnis zur Anpassung an die Marktverhältnisse erforderlich und angemessen war. Hierfür kann sie sich nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 24.03.2010 VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08 insbesondere nicht – wie geschehen- pauschal auf die Entwicklung von Heizölnotierungen berufen.
Daran fehlt es auch.
Die Klägerin hat mit den Beklagten vollkommen unterschiedliche Gaspreise vertraglich vereinbart und ebenso unterschiedliche Gaspreise mit den Anlagen K 25 bis K 68 zur Abrechnung gestellt. Demnach müssen in die jeweiligen Preissockel auch jeweils vollkommen unterschiedliche weitere preisbildende Kostenfaktoren Eingang gefunden haben.
Für die Beurteilung der Billigkeit einer einzelnen Gaspreiserhöhung ist nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls die Entwicklung aller weiteren preisbildenden Kostenfaktoren des maßgeblichen Preissockels seit der letzten Tariffestsetzung mit einzubeziehen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).
Weder trägt die Klägerin zu den konkreten Preissockeln (gebildet aus Grund- und Arbeitspreis), noch zu deren konkreten preisbildenden Kostenfaktoren, noch zu deren Entwicklung seit der vorhergehenden Tariffestsetzung im Jahre 2003 etwas vor. Der völlig unzureichende Vortrag setzt überhaupt erst im Jahr 2004 an (Seite 24 der Klageschrift).
Selbst daraus wird aber auch nicht ersichtlich, welche Kosten wie in welchen Preissockel konkret Eingang gefunden haben sollen!
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtung der Klägerin aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Gas (BGH VIII ZR 138/07) ist der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert, weil sie zur Ausschöpfung bestehender Kostensenkungspotentiale schon keinen Vortrag gehalten hat. Dies wird ausdrücklich gerügt.
Vorgenannten Vortrag hat die Klägerin zu allen einzelnen Preiserhöhungen zum 01.10.04, 01.07.05, 01.01.06, 01.04.06 und 01.10.06 jeweils gesondert zu halten.
Daran fehlt es, weshalb die Billigkeit der einzelnen erhöhten Preise nicht abschließend beurteilt werden kann (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39, 43) und damit beurteilt werden darf, was zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin geht und gehen muss.
Original von RR-E-ft
Nun ist die Augsburger Puppenkiste erst mal wieder zu.