Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => K => Stadt/Versorger => KEW Neunkirchen => Thema gestartet von: Panthau am 24. November 2009, 17:36:31

Titel: Mahnkosten
Beitrag von: Panthau am 24. November 2009, 17:36:31
Die KEW hat mir heute sowas geschickt:
(http://666kb.com/i/bedzv3c4s28wzewou.png)

Das hatte mal etwa so angefangen:
(http://666kb.com/i/bee0956yvx4gvqiny.png)

Davon überweise ich dann immer die Hauptforderung von 33€ und ignoriere das andere.
Natürlich habe ich den jeweiligen Überweisungsbeleg und die Kontoauszüge.

Mir war aber mal so als wenn sich \"Mahnkosten\" mit dem Begleichen der Hauptforderung erledigt hätten?
Zumindest ist es doch so, daß vor Gericht immer nur die Hauptforderungen anerkannt werden.

Ist das so, und wenn ja in welchen Paragraphen ist das geregelt?
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: Cremer am 24. November 2009, 21:30:49
@Panthau,

Mein Versorger berechnet nur Mahnkosten, wenn tatsächlich eine Mahnung ergangen ist.

Und diese Mahnungen gibt es nur sporadisch bei von mir festgesetzten Abschlägen, grad so wie die es handhaben, nicht wie bei Ihnen jeden Monat.

Es sei denn, sie haben die Abschläge immer zu verspätet oder garnicht geleistet
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: Panthau am 24. November 2009, 23:11:20
Zitat
Original von CremerEs sei denn, sie haben die Abschläge immer zu verspätet oder garnicht geleistet
Genau so ist das.
Am 15. haben wir kein Geld mehr auf dem Konto.

Allerdings bekommen wir nie eine Rechnung, sondern sofort die Mahnung mit Mahnkosten von 5€.
Soweit ich weiß hat man aber 1) 30 Tage Zeit eine Rechnung zu begleichen und 2) kann man nur eine Rechnung anmahnen und nicht einen Betrag den man nicht abbuchen konnte.

Es fehlt also zu den jeweils 33€, die abgebucht werden sollten, die jeweilige Rechnung über 33€.

Die KEW erhebt aber jedesmal 5€ Mahnkosten und behält diese bei jeder weiteren Mahnung bei.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: bjo am 24. November 2009, 23:27:46
Hallo,
Wie gemahnt werden darf steht meißt in den AGb´s!
- Üblich ist es das die erste Mahnung kostenfrei ist!
- Den Versorgern vorschlagen die Zahlung auf einen anderen Rhytmus zu verlegen!

ganz wichtig.
- billigeren Anbieter suchen!
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: Panthau am 25. November 2009, 00:38:29
Zitat
Original von bjo- Den Versorgern vorschlagen die Zahlung auf einen anderen Rhytmus zu verlegen!
Darauf lässt sich die KEW nicht ein.
Begründung:
\"Man könnte es im System nicht ändern\"

Komisch ist allerdings, daß die anderen Anbieter das hinkriegen.

Zitat
- billigeren Anbieter suchen!
Beim Wasseranschluss geht das nicht.
Sonst wäre das schon längst geschehen.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: Cremer am 25. November 2009, 12:55:06
@Ranthau,

Abschläge unterliegen nicht den Rechnungsgepflogenheiten mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen.

Sie erhalten auch keine Benachrichtigung, das ist genauso wie mit der Miete für eine Wohnung.

Ob sie noch Geld haben oder nicht ist unerheblich. sie müssen eindfach dafür sorgen, dass da noch geld vorhanden ist, bzw. die Lastschrift abbuchbar ist. :evil:
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: Panthau am 25. November 2009, 14:14:08
Zitat
Original von CremerOb sie noch Geld haben oder nicht ist unerheblich. sie müssen eindfach dafür sorgen, dass da noch geld vorhanden ist, bzw. die Lastschrift abbuchbar ist. :evil:
Ein Vermieter will sein Geld aber für gewöhnlich am ANFANG des Monats, wenn man noch Geld HAT.
Mitten im Monat ist das schon etwas schwieriger und wenn man von Harz IV lebt noch etwas mehr.
Auf meinem Konto DARF nach 6 Tagen auch kein Geld mehr vorhanden sein, wenn Sie verstehen was ich meine.

Wie dem auch sei, kann die KEW diese Mehnkosten einklagen und damit Erfolg haben oder sind diese Mahnkosten nicht mehr relevant, da ich jeweils die Hauptforderung begichen habe?
Das ist meine Frage.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: bjo am 25. November 2009, 17:11:53
Zitat
Original von Panthau
Zitat
- billigeren Anbieter suchen!
Beim Wasseranschluss geht das nicht.
Sonst wäre das schon längst geschehen.

mann kann alles trennen!
- Wasser Mainova
- Gas
- Strom!

bei mir war es früher so

- Wasser RWW (100% Tochter von RWE)
- Strom RWE
- Gas RWE
jetzt gilt

- Wasser RWW
- Strom energieGut
- RWE Wiederständler seit 2005 sonst wäre ich bei energiehoch3

=> der Versorger kann die Trennung nciht verhindern!
einfach bei http://www.verivox.de suchen und den neuen Anbieter alles erledigen lassen!
= > zumeist aber Einzugsermächtigungen erforderlich! Hier kann man aber Termine wählen 01 / 15 oder so!
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: Cremer am 25. November 2009, 23:48:59
@Panthau,

dann überweisen Sie doch vorab den Abschlag für gas am 5. eines Monats, da haben Sie doch noch Geld. ;)
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: RR-E-ft am 26. November 2009, 00:17:34
Waren Abschlagsanforderungen gem. §§ 13, 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits fällig und befand sich der Kunde mit solchen ggf. auch ohne Mahnung bereits im Verzug, können innerhalb eines Verzugsschadens neben Verzugszinsen jeweils auch angemessene Mahnkosten verlangt werden. Möchte man Zahlungen nur auf offene Hauptforderungen, nicht aber auf Nebenkosten aus Verzug leisten, so muss man dies bei Zahlungen/ Überweisungen unbedingt vermerken, vgl. §§ 366 BGB ff. Eher selten kommt es vor, dass allein ausstehende Nebenforderungen aus Verzug besonders gerichtlich geltend gemacht werden, obschon dies grundsätzlich möglich ist. Antworten sollten sich auf die gestellten Fragen konzentrieren. Wer selbst keine Antwort hat, muss nicht antwoten. Unbehelflich ist es oft, wenn jemand berichtet, wie es  sein Versorger praktiziert, weil sich daraus nicht unbedingt ergibt, ob nun zu recht oder aber nicht.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: Panthau am 26. November 2009, 11:38:10
Zitat
Original von RR-E-ftMöchte man Zahlungen nur auf offene Hauptforderungen, nicht aber auf Nebenkosten aus Verzug leisten, so muss man dies bei Zahlungen/ Überweisungen unbedingt vermerken, vgl. §§ 366 BGB ff. Eher selten kommt es vor, dass allein ausstehende Nebenforderungen aus Verzug besonders gerichtlich geltend gemacht werden, obschon dies grundsätzlich möglich ist.
Ich beziffere im Verwendungszweck immer genau was ich bezahle, z.B.:
KN xxxxxxxxxx RE xxxxx Abschlag vom xx.xx.xxxx

Eine Frage noch:
Unter §§ 286 Abs. 3 BGB steht, daß man spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug kommt, aber:
\"dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.\"
So eine Rechnung, wo besonders darauf hingewiesen wurde, habe ich nie erhalten.
Außerdem verhält es sich ja so, daß auf dem letzten Mahnschreiben zwar jeweils aufgeführt ist \"Mahnkosten Abschlag xx.xx.xxxx\" aber......so weit ich das vertanden haben erfogt eine Mahnung doch immer auf eine Rechnung (welche ich nicht erhalten habe).
Oder muss es mir als Schuldner (der Verbraucher ist) genügen, wenn sowas irgendwo im Paragraphenwald der AGB steht?



edit

@ bjo
ich habe bei \"www.verivox.de\" angerufen. Die meinten daß ein Anbieterwechsel im Bereich Wasserverdorgung nicht möglich ist.
Es wäre nicht mal bekannt, daß soetwas überhaupt irgendwo angeboten würde.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: Cremer am 26. November 2009, 11:57:58
@Oanthau,

immer noch nicht kappiert?

Laut H. RR-E-ft:
Zitat
Waren Abschlagsanforderungen gem. §§ 13, 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits fällig und befand sich der Kunde mit solchen ggf. auch ohne Mahnung bereits im Verzug

Sie haben doch keine Rechnung als Abschlag erhalten. :evil:
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: Panthau am 26. November 2009, 12:39:59
Zitat
Original von CremerSie haben doch keine Rechnung als Abschlag erhalten. :evil:
Genau. Vielleicht kapier es auch wirklich nicht (mehr).

Ich weiß aber 100%ig, daß die KEW das noch anders handhabte, als wir Strom und Gas noch von denen bezogen hatten.
Da kam die Mahnung erst im darauffolgenden Monat (Mahnung I). Dann dauerte es wieder einen Monat und es kam die Mahnung II. Ein Monat später kam eine Sperrankündigung etc....also immer ein Monat Zeit. Das übliche \"Prozedere\" eben, wie man das kennt.
Hier aber flattert anscheinend schnellstmöglich eine Mahnung ins Haus. So als ob da jetzt einer explizit \"auf der Lauer liegt\" und darauf wartet, daß man in Verzug kommt.

Das ist kein angemessenes Geschäftsgebahren. Und dann auch noch wegen läppigen 33€.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: RR-E-ft am 26. November 2009, 13:01:12
Wenn der Versorger zB. in der letzten Verbrauchsabrechnung die Fälligkeitstermine der künftigen Abschlagsanforderungen bereits bestimmt hat, kann man gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne eine Mahnung sofort in Verzug geraten, wenn das Geld zu dem bestimmten Termin nicht beim Versorger ist. Auf § 286 Abs. 3 BGB kommt es somit gar nicht mehr an. Befindet man sich somit im Verzug, kann Verzugsschaden geltend gemacht werden. Die Mahnläufe erfolgen oft vollautomatisch. Wurde für die Fälligkeit eines Abschlages der 2. des Monats bestimmt, ist das Geld an diesem Tag nicht auf dem Konto eingegangen, geht am 3. des Monats automatisch die Mahnung raus, deren angemessene Mahnkosten grundsätzlich verlangt werden können.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: reblaus am 26. November 2009, 14:32:57
@Panthau
Sie müssen auf Ihrer letzten Jahresabrechnung nachsehen, ob der Versorger Ihnen dort die genauen Kalenderdaten für alle Abschlagszahlungen mitgeteilt hat. Wenn dies der Fall war, ist jeder Abschlag genau zu dem angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig.

Zitat
Original von RR-E-ft Wurde für die Fälligkeit eines Abschlages der 2. des Monats bestimmt, ist das Geld an diesem Tag nicht auf dem Konto eingegangen, geht am 3. des Monats automatisch die Mahnung raus, deren angemessene Mahnkosten grundsätzlich verlangt werden können.

Das ist falsch.

Sie kommen nicht in Verzug, wenn Ihre Zahlung am Tage der Fälligkeit nicht beim Versorger eingegangen ist. Der Tag der Fälligkeit bedeutet, dass Sie an diesem Tag die Zahlung auf den Weg bringen müssen. Der Betrag muss an diesem Tag von Ihrem Konto abgebucht werden, wann er beim Versorger ankommt ist unerheblich, soweit Sie eine Verzögerung nicht zu verantworten haben. Kosten für Mahnschreiben, die vor Verzugseintritt abgefasst werden, sind grundsätzlich keine Verzugsschäden, die Sie erstatten müssten.

Zwar ist der Versorger grundsätzlich frei, den Zahlungstermin für die Abschläge frei zu bestimmen, dies gilt nach meiner Ansicht jedoch nicht, soweit der Abschlag für einen bestimmten Monat zum 1. des Monats im Voraus verlangt wird. Das Gesetz spricht nämlich von „Abschlägen“ und nicht von „Anzahlungen“. Unter einem Abschlag versteht man eine vorzeitige Teilzahlung für eine erbrachte Teilgegenleistung, er wird erst nach Erbringung der Teilgegenleistung fällig. Unter einer Anzahlung ist hingegen eine Teilleistung zu verstehen, die vor Erbringung der Gegenleistung zu bezahlen ist. Wenn es sich bei dem angeforderten Abschlag zum 15.11.2009 um den Abschlag für diesen November handeln sollte und nicht um den Oktoberabschlag, so wurde dieser Abschlag zu früh eingefordert. Dies hat zur Folge, dass die vom Versorger vorgegebenen Zahlungsdaten unbeachtlich sind. Daraus folgt wiederum, dass Sie erst dann in Verzug geraten, nachdem der Versorger Sie das erste Mal angemahnt hat. Die Kosten dieses ersten Schreibens müssen Sie dann nicht erstatten.

Mahnt der Versorger Sie zu Recht zu einem Zeitpunkt bei dem Sie sich bereits in Verzug  befanden, darf er Ihnen nach § 17 Abs. 2 GasGVV pauschalierte Mahnkosten in der Höhe in Rechnung stellen, die die bei einem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überschreiten dürfen.

Bei einem gewöhnlichen Lauf der Dinge sind für ein Mahnschreiben folgende Kosten zu erwarten.

Porto maximal 0,55 €
Falten und einkuvertieren des Schreibens von Hand bei Stundenkosten von 40 € und einem Zeitaufwand von 30 Sekunden 0,33 €
Kosten für Papier, Toner, Strom, Kuvert 0,20 €
Personalkosten zur Aufgabe der Massensendung bei der Post bzw. Einwurf im Briefkasten 0,10 €
Abschreibungen für Computeranlage, Monitore und Drucker anteilig 0,20 €.
Verzugszinsen von 7 % p. a. auf 33 € für 14 Tage ergibt ca. 0,20 €

Dies ergibt Gesamtkosten von ca. 1,48 € pro Mahnung.

Die von Ihrem Versorger in Rechnung gestellte Pauschale von 5 € pro Schreiben ist daher um mehr als das dreifache überhöht und damit unwirksam. Sie muss nicht beglichen werden.

Nach § 17 Abs. 2 GasGVV haben Sie Anspruch darauf, dass der Versorger Ihnen seine Berechnungsgrundlagen für die Mahnkostenpauschale nachweist.

Sie sehen, dass Sie sich wegen dieser Mahnkosten keine unnötigen Sorgen zu machen brauchen. Sie haben beste Aussichten sich gegen diese ungerechtfertigten Beträge zur Wehr zu setzen.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: RR-E-ft am 26. November 2009, 15:28:23
Einige vertreten die Auffassung, die Überweisung selbst sei die Erfüllung. Ist die Geldschuld eine Bringschuld und keine Schickschuld, tritt die -auch  den bereits eingetretenen Verzug beendende  - Erfüllung nicht breits mit der Überweisungshandlung, sondern erst mit dem Zahlungseingang beim Gläubiger ein, weil der Erfüllungsort beim Gläubiger liegt. Geldschulden sind regelmäßig Bringschulden, so dass der Schuldner auch das Risiko trägt, dass die von ihm auf den Weg gebrachte Zahlung auch tatsächlich beim Gläubiger ankommt. Zuweilen gehen sie auch unterwegs verloren. Sind Geldschulden Bringschulden, so tritt Erfüllung erst mit Zahlungseingang beim Gläubiger ein, mithin mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers.  Wurde eine Geldschuld zu dem gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmten Fälligkeitstermin nicht erfüllt, befindet sich der Schuldner bis zur Erfüllung im Verzug. Befindet sich der Schuldner jedoch im Verzug, sind angemessene Verzugskosten geschuldet. Zutreffend wurde in diesem Zusammenhang hinsichtlich Mahnpauschalen auf § 17 II 2, 3 GasGVV hingewiesen.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: reblaus am 26. November 2009, 16:02:25
Zitat
Original von RR-E-ft Geldschulden sind regelmäßig Bringschulden, so dass der Schuldner auch das Risiko trägt, dass die von ihm auf den Weg gebrachte Zahlung auch tatsächlich beim Gläubiger ankommt.

Andere haben ihr BGB nicht gelesen und vertreten Irrlehren dergestalt, dass es sich bei Geldschulden um Bringschulden handele.

Zitat
§ 270 BGB
Zahlungsort  
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

Tatsächlich handelt es sich nach dem Gesetz bei Geldschulden um qualifizierte Schickschulden, bei denen das Risiko des Verlusts beim Schuldner liegt. Der Leistungsort ist jedoch der Wohnsitz des Schuldners.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: RR-E-ft am 26. November 2009, 16:20:26
Erfüllung tritt bei der Zahlung mit Buchgeld statt Bargeld ein, sobald die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers erfolgt ist (BGH NJW 1952, 929; NJW 1987, 313; NJW 1999, 210).
Die Diskussion braucht nicht weiter vertieft werden, weil in dem hiesigen Fall das Geld nie pünktlich geleistet wurde.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: Panthau am 26. November 2009, 16:48:53
Zitat
Original von reblausPorto maximal 0,55 €
Falten und einkuvertieren des Schreibens von Hand bei Stundenkosten von 40 € und einem Zeitaufwand von 30 Sekunden 0,33 €
Kosten für Papier, Toner, Strom, Kuvert 0,20 €
Personalkosten zur Aufgabe der Massensendung bei der Post bzw. Einwurf im Briefkasten 0,10 €
Abschreibungen für Computeranlage, Monitore und Drucker anteilig 0,20 €.
Verzugszinsen von 7 % p. a. auf 33 € für 14 Tage ergibt ca. 0,20 €

Dies ergibt Gesamtkosten von ca. 1,48 € pro Mahnung.
Wow. Woher wissen sie das alles? Oder anders gefragt, welche geheimen Wege führen zu diesem Wissen in der \"Dunkelwelt\"?

Ansonsten, Danke für die Informationen :)


Zitat
Original von RR-E-ftDie Diskussion braucht nicht weiter vertieft werden, weil in dem hiesigen Fall das Geld nie pünktlich geleistet wurde.
Also fest steht ich schulde Mahnkosten, da nicht am Fälligkeitstermin abgebucht werden konnte.
Aber ob die Höhe der Mahnkosten angemessen ist kann angezweifelt werden?
Seid ihr bei Letzterem beide der gleichen Meinung?
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: bjo am 26. November 2009, 16:49:46
Zitat

@ bjo
ich habe bei \"www.verivox.de\" angerufen. Die meinten daß ein Anbieterwechsel im Bereich Wasserverdorgung nicht möglich ist.
Es wäre nicht mal bekannt, daß soetwas überhaupt irgendwo angeboten würde.

ich hab mich auf den ersten Beitrag war nur von Strom und Gas die Rede. Das ihrer nur von Wasser handelt hab ich erst jetzt richtig gemerkt.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: reblaus am 26. November 2009, 17:07:56
@Panthau
RR-E-ft nimmt grundsätzlich die Gegenposition zu dem ein, was ich vertrete. Soweit seine Argumente schlüssig sind, trete ich dieser Meinung bei. Sehr oft sind sie aber einfach unschlüssig, wie im vorliegenden Fall der Geldschuld. Beim Verzug kommt es nämlich nicht darauf an, wann die Leistung erfüllt wurde, sondern darauf, wann der Schuldner das notwendige in die Wege geleitet hat, dass die Schuld erfüllt wird.

Wenn Sie sich an meine schlussendliche Meinung halten, liegen Sie selten verkehrt  :D

Ich bezweifle nach wie vor, dass die Forderungen der Mainova jemals fällig wurden. Hierzu müssten Sie aber weitere Details zu den Zahlungsdaten vortragen.

Die Mainova verlangt von Ihnen nicht die Bezahlung der individuell in Ihrem Fall entstandenen Verzugskosten sondern eine Pauschale, die sie aus dem typischen Verlauf eines solchen Mahnvorgangs herleiten darf. Diese Herleitung ist vollkommen falsch. Daher ist die Festsetzung der Mahnpauschale entgegen dem Gesetz erfolgt und unwirksam. Die Folge ist, dass Sie die gesamte Pauschale nicht bezahlen müssen. Allerdings könnte die Mainova von Ihnen noch die Erstattung der individuell angefallenen Schäden verlangen. Dafür müssten diese substantiiert geltend gemacht werden. Solange das nicht passiert ist, ist auch nichts fällig.

Ich verfüge über detaillierte Einblicke in den Verwaltungsablauf eines kaufmännischen Unternehmens, und habe die Versendung von Unmengen an Mahnungen veranlasst. Die Kosten solcher Mahnungen überschlägig zu berechnen, ist damit nicht übermäßig schwer.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: Panthau am 26. November 2009, 17:43:22
Zitat
Original von reblausWenn Sie sich an meine schlussendliche Meinung halten, liegen Sie selten verkehrt  :D
Nicht daß ich dann dem jeweils anderen vor den Kopf stoße. :D

Zitat
Ich bezweifle nach wie vor, dass die Forderungen der Mainova jemals fällig wurden. Hierzu müssten Sie aber weitere Details zu den Zahlungsdaten vortragen.
Ich bin bei der KEW-Neunkirchen.
Ich habe nur hier reingepostet, weil die Überschrift des Threads genau meinem Problem entsprach. ;)

Wie kann ich denn herausfinden, welche Höhe der Mahnkosten bei meinem Energieversorger (KEW-Neunkirchen) angemessen sind?
Oder sind das allgemeingülige Regelungen die für ganz Deutschland gelten?

Zitat
Die Mainova verlangt von Ihnen nicht die Bezahlung der individuell in Ihrem Fall entstandenen Verzugskosten sondern eine Pauschale, die sie aus dem typischen Verlauf eines solchen Mahnvorgangs herleiten darf. Diese Herleitung ist vollkommen falsch. ..........Die Kosten solcher Mahnungen überschlägig zu berechnen, ist damit nicht übermäßig schwer.
Ach so........dann werde ich die Mahnkosten weiterhin irgnorieren und jeweils nur die Hauptforderung begleichen.
Ansonsten gibt es ja auch noch Anwälte die sich manchmal langweilen.^^
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: userD0009 am 26. November 2009, 17:51:53
Zitat
Original von reblaus
Beim Verzug kommt es nämlich nicht darauf an, wann die Leistung erfüllt wurde, sondern darauf, wann der Schuldner das notwendige in die Wege geleitet hat, dass die Schuld erfüllt wird.

@reblaus
Verzug bei Geldschulden und Überweisung, EuGH, Rechtssache C- 306/06, Urteil vom 3. April 2008 (http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79919596C19060306&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET)
Rz. 28 \"Mithin ist der Zeitpunkt, der für die Beurteilung maßgeblich ist, ob eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, so dass für die Forderung keine Verzugszinsen nach dieser Bestimmung zu zahlen sind, der Zeitpunkt, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.\"

Daher auch OLG Köln, Urteil vom 12.03.2009, Az. 18 U 101/08:
1. Leitsatz: \"Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. April 2008 (NJW 2008, 1935) zur Zahlungsverzugsrichtlinie sind die §§ 269, 270, 286 BGB spätestens für die Zeit ab dem 8. August 2002 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung durch Banküberweisung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ankommt.\"

Grüße
belkin
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: reblaus am 26. November 2009, 19:10:10
@Belkin
Ein sehr interessantes Urteil, vielen Dank. Folgende Begründung ist daher mit der neuesten Rechtsprechung nicht mehr vereinbar.

Zitat
Original von reblaus Beim Verzug kommt es nämlich nicht darauf an, wann die Leistung erfüllt wurde, sondern darauf, wann der Schuldner das notwendige in die Wege geleitet hat, dass die Schuld erfüllt wird.

Allerdings ändert dies nichts daran, dass folgende Aussage nicht richtig ist.

Zitat
Original von RR-E-ft Wurde für die Fälligkeit eines Abschlages der 2. des Monats bestimmt, ist das Geld an diesem Tag nicht auf dem Konto eingegangen, geht am 3. des Monats automatisch die Mahnung raus, deren angemessene Mahnkosten grundsätzlich verlangt werden können.

Hier geht es nämlich nicht darum, ob die Zahlung am letzten Tag vor Eintritt des Verzugs beim Gläubiger eingeht, sondern ob diese schon am ersten Tag der Fälligkeit einzugehen hat. Um am ersten Tag der Fälligkeit eingehen zu können, müsste der Gläubiger den Schuldner zwingen können, bereits vor Eintritt der Fälligkeit zu leisten.

Nach § 271 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger die Leistung nicht vor Fälligkeit verlangen. Dem Schuldner ist es somit nicht möglich, zum ersten Termin zu leisten, an dem dies von ihm gefordert werden kann, um mittels Überweisung eine rechtzeitige Zahlung zu bewirken. Der Gläubiger ist durch die neue Rechtssprechung zumindest gehalten eine so lange Zahlungsfrist zu gewähren, dass es objektiv überhaupt möglich ist, eine rechtzeitige Zahlung vorzunehmen.

RR-E-fts Aussage müsste so modifiziert werden, um mit dem EuGH übereinzustimmen: Wurde als letzter Tag der Zahlungsfrist eines Abschlags der 2. des Monats bestimmt, …

Vielleicht ist dieser kleine Disput, wie so manch anderer einfach auf eine kleine Unachtsamkeit in der Formulierung zurückzuführen. Wer hätte dafür nicht Verständnis.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: Cremer am 27. November 2009, 10:19:18
@reblaus,

Mahnkosten stehen in den AGB\'s bzw. Preisblätter drin. Also sind 5 € fällig und keine 1,48 € wie Sie errechnet haben.
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: reblaus am 27. November 2009, 15:17:05
@Cremer
§ 17 Abs. 2 GasGVV bestimmt folgendes.

Zitat
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

In der Grundversorgung dürfen daher nur diese Mahnkosten verlangt werden.

In anderen Verträgen können Mahnkosten zwar über die AGB geregelt werden. Diese Regelungen sind jedoch unter den Voraussetzungen des § 309 Nr. 5 BGB unwirksam.

Zitat
§ 309 BGB
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

(...)

   5.    (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
      a)    die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
      b)    dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

Wir leben doch in Deutschland. Da gibts für alles ein Gesetz  :D
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: Panthau am 27. November 2009, 17:49:02
Gemäß welchen Paragraphes kann denn der Kunde vom Energieversorgung eine genau Auskunft verlangen, indem das Zustandekommen der Mahnkosten aufgelistet wird?

Ist das der Paragraph § 309 Nr. 5 Abs. 2 BGB?
Titel: Re: Mahnkosten
Beitrag von: reblaus am 27. November 2009, 18:07:35
@Panthau
§ 17 Absatz 2 Satz 3 GasGVV, soweit es sich um Mahnkosten aus der Gasgrundversorgung handelt und § 17 Absatz 2 Satz 3 StromGVV soweit es sich um Mahnkosten aus der Stromgrundversorgung handelt.

Bei der Wasserversorgung oder bei der Energielieferung mittels Sonderverträgen gibt es keine einschlägige Vorschrift. Hier müssen Sie sich auf § 309 Nr. 5 BGB berufen. Allerdings sollten Sie erst einmal anfragen, ob überhaupt eine AGB vereinbart wurde, nachdem die Mahnkosten per Pauschale berechnet werden können. Sollte das schon nicht vereinbart worden sein, müssen Sie lediglich darum bitten, die bei Ihren Mahnschreiben individuell angefallenen Kosten zu erläutern. Sie haben im Verzugsfall im Regelfall nur die tatsächlich entstandenen Schäden zu ersetzen.