Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWR Remscheid => Thema gestartet von: Lernender am 19. Dezember 2005, 21:14:07
-
@Forum
hier meine kurze Frage
Ist ein Pauschalwiderspruch (wie z. B. \"Ich widerspreche dieser Rechnung\") genauso wirksam wie ein Widerspruch auf Billigkeit nach § 315 BGB (wie im Musterbrief)? Oder gibt es dabei Einschränkungen?
Lernender
-
@Lernender
Sie müssen § 315 BGB schon nennen und die weiteren Erklärungen gehören notwendigerweise dazu.
Sonst weiß schon niemand, weshalb Sie widersprechen, etwa wegen falscher Zählerstände oder aufgrund von Querulantenwahn.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
-
@Fricke,
mir war dies schon klar. Aber zur Sicherheit habe ich es ins Forum gestellt.
Recht herzlichen Dank für Ihre vielen Mühen, durch die ich schon von Ihnen profitiert habe.
Ebenso gilt mein Dank an die Personen, die immer wieder in diesem Forum für Klarheit sorgen.Leider kann ich meine Leute nicht so wirklich dazu bewegen, auch mal hier länger reinzuschaun.
Ich wünsche allen eine gute Weihnachtszeit, jeder, so wie er es gerne hat. Ebenso uns allen, die wir an den unterschiedlichsten Fronten kämpfen, ein so Erfolgreiches neues Jahr, wie wir es uns nicht vorstellen können (man kann ja durchaus auch mal träumen).
Lernender