Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => 3 => Stadt/Versorger => 365 AG (vormals almado AG) => Thema gestartet von: SteffK am 04. Oktober 2017, 10:44:40

Titel: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 04. Oktober 2017, 10:44:40
Hallo in die Runde,

erster Satz wie hier oft üblich..ja, ich bin Immergrün bzw. 365AG auf den Preis-Leim gegangen, einmal und nie wieder.

Ich hab mir die 10 Seiten hier samt Beiträgen angeschaut und vereinzelt Hinweise zu meinem - offenbar weit bekannten - Problem gefunden, aber trotzdem nichts Handfestes oder überlesen.

Die 365AG aka Immergrün will mir weismachen, dass ich einen "besonderen" Vertrag habe. Ich habe Ende 2016 einen Vertrag mit Immergrün abgeschlossen, "Lieferbeginn 01.01.2017", inkl. Sofortbonus und Endbonus. Logischer Übergang am 01.01., weil ich bis 31.12.2016 von meinem Vorversorger versorgt wurde.  Am 12.12.2016 bekam ich von Immergrün die "Auftragsbestätigung" mit Lieferbeginn "01.01.2017". Nachdem ich bis heute auf den "90 Tage nach Lieferbeginn Sofortbonus" warte, im Juni erstmals freundlich erinnerte und darauf nur Prüf-Blabla zurückkam, habe ich auch deswegen am 20.09.2017 meinen Vertrag zum Lieferende 31.12.2017 per Mail gekündigt. Kündigungsfrist 12 Wochen. Am 30.09. bekam ich per Email die Kündigungsbestätigung...zum 11.12.2018  ::).

Nachdem ich erstmal verdutzt war woher die diesen Termin nehmen, habe ich mir meine Unterlagen nochmal angeschaut. Am 12.12.2016 kam die Auftragsbestätigung...das war schon mal "verdächtig", denn ausgehend von dem Datum wäre der 11.12.2017 das Vertragsende. Eine Kündigung am 20.09.2017 "zu spät", damit Vertragsverlängerung um 1 Jahr bis 11.12.2018. Daher also der Termin. Wie kommen die aber darauf? Ein Blick in die AGB...dort steht lediglich "Der Vertrag kommt mit Übersendung der Auftragsbestätigung zustande". Offenbar will 365AG das als "Vertragsbeginn" definieren.

Dies sehe ich nicht so und hoffe ich liege damit richtig. Diese AGB Klausel heißt für mich lediglich, dass der Versorger mit mir eine Geschäftsbeziehung eingehen will, Näheres (wie Vertragslaufzeiten) sind dann individuell zu regeln. Zudem hatte ich bis 31.12.2016 einen anderen Vertrag und hätte niemals einem 12.12.2016 als Vertragsbeginn zugestimmt. Desweiteren hat 365AG keine anteilige Grundgebühr für 12.12.16-31.12.2016 abgebucht und beim Netzbetreiber wurde 365AG zum 01.01.2017 angemeldet. Desweiteren steht in meiner Auftragsbestätigung kein konkretes Vertragsdatum, weder Beginn, noch Ende, noch Laufzeit. Es steht nur ein "Lieferbeginn" drin, ab 01.01.2017. Dauer: 12 Monate. Damit Ende 31.12.2017. da keine konkrete Vertragslaufzeit vereinbart, muss ich als Kunde davon ausgehen dass Lieferzeit=Vertragszeit. Was im Übrigen der geübten Praxis nicht nur bei Stromverträgen entspricht. Bei einer wie von 365AG gewünschten Kündigung zum 12.12.2017 würde es sich meiner Ansicht nach um eine "Sonderkündigung" handeln, da Lieferzeit explizit bis 31.12.2017 vereinbart und ich keinen Grund habe, 3 Wochen vorher zu kündigen. Die Absicht von 365AG ist natürlich klar, damit verfielen die Boni, da keine 12 Monate Lieferzeit. Und wenn 365AG Vertrags-und Lieferzeit splittet, hätte ich bei "rechtzeitiger" Kündigung des Vertrages doch bis 31.12.2017 beliefert werden müssen, da ich nur den Vertrag aber nicht die Belieferung gekündigt hätte.  ;) Und somit Anspruch auf Boni.

Ergo...alles, auch das Abrechnungsverhalten von 365AG, spricht für einen Vertragsbeginn 01.01.2017.

Ich habe der Kündigungsbestätigung per Einschreiben mit Rückschein widersprochen, sowie kurze Fristen für eine korrekte Kündigungsbestätigung (31.12.2017) und Zahlung des Sofortbonus gesetzt.

Wie eingangs erwähnt...komme ich mit der Argumentation bei 365AG durch oder bin ich hier leider in die Falle getappert?
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: PowerPlay am 04. Oktober 2017, 13:26:57
Hallo SteffK,

ich habe schon befürchtet, dass die 365 AG diesen Trick eines Tages anwenden wird. Denn grundsätzlich darf die Laufzeit eines Stromvertrags mit dem Abschluss des Vertrages beginnen (AG Bad Kreuznach (AZ: 21 C 98/14)).
Hinweise zu diesem Sachverhalt gibt es auch im Internet: http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/neukundenbonus-verweigert-vorzeitige-kuendigung/ (http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/neukundenbonus-verweigert-vorzeitige-kuendigung/). Dort heißt es "Die 365 AG führt in Ihren AGBs aus, dass der Vertrag mit der Annahmeerklärung des Energieversorgers zustande kommt. Wann der Vertrag genau beginnt, sind in den AGBs nicht geregelt. Es wird jedoch erwähnt, dass Kunden über den Vertragsbeginn in  z.B. per E-Mail noch informiert werden kann. (Stand November 2016). Es kann somit sein, dass der Stromanbieter dem Kunden eine E-Mail zusendet, in der der Vertragsbeginn [z.B. 10.10.] vor dem Lieferbeginn [z.B. 20.10.] liegt."

@ SteffK: Wurde in der Auftragsbestätigung oder in anderen Mitteilungen ein vorzeitiger Vertragsbeginn Ihnen mitgeteilt?

Nachtrag:
Ich wollte es noch mal genauer wissen und habe mir einige AGBs angeschaut. Bei ExtraEnergie, BEV und FUxxSparenergie steht in den aktuellen AGBs drin, dass der Vertrag mit der Belieferung beginnt. Daher sollten hier keine Probleme zu erwarten sein.
Bei der 365 AG steht in den AGBs (2 (5)) nichts zum Vertragsbeginn. Es wird jedoch erwähnt, dass Kunden über den Vertragsbeginn in  z.B. per E-Mail noch informiert werden können.

Vor diesem Hintergrund empfehle ich dir nachzuschauen, ob ein Vertragsbeginn in der Auftragsbestätigung erwähnt wird und ob dieses vom Lieferbeginn abweicht. Falls dies der Fall sein sollte, dann besteht die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen. Dies sollten sie unbedingt postalisch per Einschreiben/Rückschein machen. Die Frist beträgt 14 Tage und lassen Sie sich den Widerruf bestätigen, um Ihnen Überraschungen zu ersparen.

Viel Erfolg beim Wechsel!



Ich hoffe auf eine rege Diskussion hier im Forum, weil  tausende von Verbrauchern hier betroffen sein könnten!


Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 04. Oktober 2017, 13:43:11
Danke für die Antwort. NEIN, ich habe keine weitere Email zu dem Thema bekommen. Auch nicht im Spam. In der Auftragsbestätigung ist explizit nur der "Lieferbeginn" mit "01.01.2017" und Dauer "12 Monate" aufgeführt. Nirgendwo explizit eine (abweichende) Vertragslaufzeit. Das war das vorerst letzte Lebenszeichen von 365 AG. Darauf, also das Fehlen einer Vertragszeit, habe ich im Widerspruch ebenfalls abgestellt.

Im Übrigen setzt 365AG auch auf unterschiedliche Kündigungsfristen. Dort aber sauber. Laut AGB "6 Wochen zum Ende Vertrag, wenn nicht Abweichendes vereinbart". Hier bei mir 12 Wochen.  Also wer nur AGB oder nur die Auftragsbestätigung liest, läuft so oder so in Fallen.

Zudem ist es natürlich möglich, dass Vertragsbeginn vor Lieferbeginn liegen kann. Aber dann muss die Lieferzeit auch mit dem Vertragsende übereinstimmen, was bei mir nicht der Fall ist, weil das sofort aufgefallen wäre. Wie will die 365 AG die Zeit vom 12.12.2017-31.12.2017 begründen, wo man mir Strom ohne Vertrag zugesichert hat? Geht das neuerdings auch?  ;) Allein deswegen dürfte das wohl für 365 AG schlecht aussehen. Hätten sie zudem "Ende Lieferzeit 11.12.2017" reingeschrieben, hätte ich das natürlich sofort bemerkt. So aber habe ich hier einen "Vertrag" mit (angeblicher) Laufzeit 12.12.2016-11.12.2017 und einer nachweislich aufgeführten Belieferung vom 01.01.2017 - 31.12.2017. Da bin ich gespannt, wie 365 AG das vor dem AG Köln schlüssig erklären möchte.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: bolli am 04. Oktober 2017, 14:06:35
Lesen Sie mal hier: Urteil gegen Stromanbieter – Unklare Allgemeine Geschäftsbedingungen Urteil des AG Köln vom 26.09.2013, Az. 210 C 183/13  (http://www.dres-schacht.de/neuigkeiten/detailansicht/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=21&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=a0086a7a209959ea6c98f3f53153690a) und hier: Verbraucherschützer bekommen recht: Flexstrom muss Bonus zahlen (http://www.n-tv.de/ratgeber/Flexstrom-muss-Bonus-zahlen-article9993881.html)
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: Didakt am 04. Oktober 2017, 15:15:35
Sehr bedauerlich dieser Reinfall in die Bonusfalle. Er wäre verhinderbar gewesen. Diese Thematik ist erst kürzlich hier im Forum ausgiebig behandelt worden, siehe hier unter Antwort # 8. (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20254.msg117475.html#msg117475) Ich bin mir übrigens nicht so sicher, ob jedes AG sich dem Urteil des AG Köln an-schließt, das von @ bolli im vorangegangenen Beitrag benannt ist.

Gegen die „Fallensteller“ unter den EVU hilft nur Vorsorge, wie z. B. in eigener Sache vor Erteilung des Lieferauftrags: Siehe hier. (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20254.msg118759.html#msg118759)
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 04. Oktober 2017, 15:36:12
Na ja...dass ich das nicht im Vorhinein entdeckt habe, spricht ja für 365 AG. Das ist ja auch Sinn der Sache, es möglichst gut zu vertuschen. Hätte in der Bestätigung gestanden "Lieferzeitraum 01.01.17-11.12.17" na da wäre ich aber sofort am Tele gehangen und am Ende hätte ich den Vertrag direkt widerrufen. Und der 31.12.17 für das Lieferende ist sicher auch kein Versehen, sondern Täuschungsabsicht. Aber wird ein absurdes Konstrukt dadurch rechtmäßig? Die verlinkten Urteile wurden auch erst im Nachhinein gefällt, als die Kunden bei der Kündigung merkten, dass sie reingelegt wurden bzw. werden sollten. 365 AG kann mir heute im Streitfall nicht belegen, wann konkret mein Vertrag beginnt. Und wie ich das dann aus der Auftragsbestätigung herleiten sollte, da bin ich gespannt. Zudem haben sie sich auch erst am 01.01.2017 beim Netzbetreiber eingebucht, logisch, bis 31.12.16 war ein anderer Anbieter da.  Sie werden erklären müssen, worin der Zweck bestand, den Vertrag gut 3 Wochen vor Lieferbeginn zu starten, wenn sie 100% sicher in der Zeit niemals einen geben/Nehmen Vertrag mit mir eingehen konnten, da ich bis 31.12.16 gebunden war. Wenn es mit der Auftragsbestätigung sein soll, wären die AGB dazu eher schwammig und wie erklärt sich dann der vereinbarte Lieferzeitraum bis 31.12.2017? Auf welcher vertraglichen Basis wollte mir 365 AG bis 31.12.2017 Strom liefern? Denn DAS ist konkret vereinbart. Endet der Vertrag lt. 365 AG bereits am 11.12.2017, was ist dann im vertragslosen Zeitraum 12.12.17-31.12.2017? Strom ohne Vertrag? Leistung ohne Vertrag? Andernfalls wäre es ein falsches Datum und damit die Auftragsbestätigung erst recht für die blaue Tonne. 365 AG kann nicht jetzt sagen "moment..die Belieferung endet natürlich ausgehend vom Vertragsbeginn auch am 11.12.2017 und nicht 31.12.2017" und vor allem damit die Kündigungsfrist lässig aushebeln, weil aus einer fristgerechten Kündigung plötzlich eine verspätete Kündigung wird. Das wäre ja aberwitzig. Dabei gehts mir erstmal nicht um den Bonus, sondern um die nicht erwünschte Vertragsverlängerung. Na ich werde sehen was die jetzt antworten. Ich rechne mir nach den Infos hier nicht viel aus und dann gehts zum Anwalt.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: PowerPlay am 04. Oktober 2017, 16:00:36
Bevor Sie zum Rechtsanwalt laufen, empfehle ich Ihnen, Ihre Argumente der 365 AG schriftlich mitzuteilen. Wenn das Unternehmen nicht einsichtig ist, können Sie gerne mit der Schlichtungsstelle drohen.
Ich persönlich habe schlechte Erfahrungen mit meinem Rechtsanwalt gemacht. Ich denke nicht, dass ein Rechtsanwalt Ihnen zusätzliche Argumente liefern kann.

Wenn Sie die Entwicklungen in Ihrem Fall uns hier teilen, können wir Ihnen vielleicht helfen, die >200€ für Ihren Rechtsanwalt sparen (sofern Sie nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen) ;)

Viel Erfolg!
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 04. Oktober 2017, 16:08:02
Ich habe einige Argumente schon in den Widerspruch gepackt. U.a. das Fehlen eines Vertragsdatums. Die Schlichtungsstelle wiederum wurde hier teilweise als sinnlos und Zeitverschwendung erklärt, da 365 AG offenbar gern Feststellungsklagen aufsetzt, dass dem Endkunden der Bonus nicht zustände und damit das Schlichtungsverfahren direkt hinfällig wäre. Zudem ist der Schlichterspruch eh nicht rechtlich bindend. Daher die Überlegung, diese zu überspringen, wenn 365 AG auf seinem Standpunkt beharrt. Ich habe keinen Rechtsschutz, im Endeffekt zahle ich vielleicht drauf, aber das ist mir dann egal, wenn ich mit lächerlichen Konstrukten abgezockt werden soll. Zumal wahrscheinlich zehntausende Kunden das wehrlos mit sich machen lassen und solche Anbieter daher sowas gern laufen lassen und die paar die sich wehren, jo mei..die lässt man - natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (trotz Urteilen) - doch aus dem Vertrag wie gewünscht. Kante zeigen, dass man sich nicht so einfach verarschen lässt. Leider machen das zu wenig und daher gibts es solche Anbieter in vielen Branchen, die sich ihre eigenen Gesetze machen. So wie ich das jetzt hier verfolgen konnte, ist 365 AG, vorher unter anderem Namen, schon seit mehreren Jahren, offenbar sehr "erfolgreich" mit diesen Maschen unterwegs.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: Didakt am 04. Oktober 2017, 16:11:33
Zitat von: Ihnen unter Antwort #5
Endet der Vertrag lt. 365 AG bereits am 11.12.2017, was ist dann im ver-tragslosen Zeitraum 12.12.17-31.12.2017? Strom ohne Vertrag? Leistung ohne Vertrag?

Zunächst eine hypothetische Frage! Wenn es denn so wäre, so stellt sich diese Frage überhaupt nicht. Denn mit Beendigung des Vertrages meldet der Versorger Ihre Entnahmestelle dem Netzbetreiber pflichtgemäß frei. Wenn Sie dann keinen neuen Versorger mit der Belieferung ab 12.12.17 beauftragen/beauftragt haben, veranlasst der Netzbetreiber automatisch Ihre Ersatzversorgung durch Ihren örtlich zuständigen Grundversorger gem. StromGVV. Ohne Ihr Zutun finden Sie die Vertragsunterlagen darüber zeitgerecht in Ihrem Briefkasten.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: Didakt am 04. Oktober 2017, 18:07:21
@ SteffK

Haben Sie Ihren Widerspruch schon auf die Reise geschickt? Ich könnte dazu etwas beitragen – wenn gewünscht und noch möglich. Eher ging es nicht, da ich zwischenzeitlich außer Haus war.

Übrigens: Die Schlichtungsstelle (SE) zu missachten, ist nicht ratsam. Sie ist ein Segen für die Verbrau-cherschaft! Allein schon der Hinweis auf ihre Einschaltung hat aus Erfahrung vielfach Wirkung erzielt.

Es bringt auch nichts mehr, hier im Forum weiterhin über die „Machenschaften“ bestimmter Billigheimer zu reflektieren. Darüber ist an dieser Stelle massenhaft geschrieben worden. Es besteht kein Zwang, deren Kunde zu werden, aber es gibt auch trotz allem viele Verbraucher, die seit Jahren und im Jahreswechsel deren Kunden sind, weil es sich bezahlt macht/gemacht hat.
Titel: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: berghaus am 04. Oktober 2017, 23:49:14
Ich hatte im Juli 2017  schon die Frage gestellt, ob Fälle bekannt sind, in denen der Kunde wegen ungenauem Vertragsbeginn in ein zweites Vertragsjahr gerutscht ist oder auch der Bonus verweigert wurde:
Hier in Antwort #30: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20254.30.html

Ergiebig waren die Antworten nicht!

Nun haben wir hier (endlich?) einen solchen Fall und zwar von wem anders als von der 365 AG.

Erstaunlich, dass dieser Versorger scheinbar nicht schon früher auf diese Idee gekommen ist, wo wir doch mit unserer Diskussion ständig Steilvorlagen bieten.  :D

berghaus 04.10.17
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 05. Oktober 2017, 06:18:34
@ SteffK

Haben Sie Ihren Widerspruch schon auf die Reise geschickt? Ich könnte dazu etwas beitragen – wenn gewünscht und noch möglich. Eher ging es nicht, da ich zwischenzeitlich außer Haus war.
Der grundsätzliche Widerspruch ist raus. Je nachdem was die antworten, werde ich dann sehen wie es weitergeht.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: bolli am 05. Oktober 2017, 08:00:35
Ich bin mir übrigens nicht so sicher, ob jedes AG sich dem Urteil des AG Köln an-schließt, das von @ bolli im vorangegangenen Beitrag benannt ist.
Na ja, sicher sein kann man sich bei unseren Gerichten und den dort agierenden Richtern natürlich nie. Selbst die angeblich so hochkompetenten Herren des BGH schaffen es ja regelmäßig, auch andere kompetente Mitstreiter ihrer Zunft ins Grübeln und Kopfschütteln zu bringen. Und gerade an den Amtsgerichten sitzen auch "Könige des Rechtswesens", womit ich niemanden pauschal Verunglimpfen will, aber manche Begründung dort ist schon abstrus. Insofern gebe ich Ihnen Recht, aber nichts desto trotz sehe ich gerade bei der vorliegenden unklaren Formulierung der AGB an dieser Stelle gute Erfolgschancen. Aber ein Restrisiko bleibt natürlich immer.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: Didakt am 05. Oktober 2017, 12:55:11
@ berghaus

Zitat von: Ihnen unter Antwort #10
Ergiebig waren die Antworten nicht! Nun haben wir hier (endlich?) einen solchen Fall und zwar von wem anders als von der 365 AG.

1. Doch, ich habe Ihnen z. B. hiermit (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20254.msg118768.html#msg118768) konkret geantwortet. Glauben Sie etwa allen Ernstes, Sie stellen hier einfach eine Frage in den Raum und andere User stärken Ihre Faulheit, indem sie schwuppdiwupp das Forum nach einer Antwort für Sie durchforsten. Ihre Anspruchshaltung ist äußerst bemerkenswert! ;) Wie wär’s denn mal mit eigenen konstruktiven Beiträgen?
2. … von wem anders als von der 365 AG? Ich fasse es nicht! Bitte erst lesen, dann schreiben!
Zitat von: TE SteffK
... ja, ich bin Immergrün bzw. 365AG auf den Preis-Leim gegangen,…
Und, “von wem anders als” bewerte ich mal nicht. Sie wissen schon, weshalb nicht! :)

@ bolli

Zitat von: Ihnen vorstehend
… aber nichts desto trotz sehe ich gerade bei der vorliegenden unklaren Formu-lierung der AGB an dieser Stelle gute Erfolgschancen…
Das ist einer der Ansatzpunkte für einen begründeten Widerspruch gegen die Maßnahme von immergrün. In meiner Vorlage ist u. a. hervorgehoben, dass diese intransparente Bestimmung für den Kunden überra-schend im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB und deshalb unwirksam ist. Zudem verstößt diese Klausel ein-deutig gegen die Transparenzanforderungen des § 307 BGB (Inhaltskontrolle) und ist auch deshalb als unwirksam zu bewerten.
Übrigens: Die 365 AG ist u. a. wegen dieser Machenschaft bereits in 2014 von der Vbz NRW abgemahnt worden und hat eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Siehe hier. (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19008.msg109223.html?PHPSESSID=kqojt9fgdt089198imcmeo27u1#msg109223)
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: berghaus am 05. Oktober 2017, 13:57:39

@Didakt

Zitat
von berghaus in #10
Ergiebig waren die Antworten nicht

Ja, genau auf diese Stelle zielte meine Aussage:

Zitat
von berghaus in #32 a.a.O.
Mir fehlt gerade die Zeit zum Suchen und es wäre schön, wenn die schwarzen Schafe gleich genannt würden.

Zitat
von Didakt in #33 a.a.O.
@ berghaus
Ja, mir sind solche Fälle bekannt. Sie werden sie aber hier im Forum nicht erörtert finden....

Was ist daran konkret?

Im Übrigen war der Zeitmangel nur vorgeschoben, um damals schon den von Ihnen zu erwartenden Vorwurf der Faulheit zuvorzukommen.  :)
Ich hatte nämlich gesucht und nichts gefunden.

berghaus 05.10.17
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 09. Oktober 2017, 06:28:50
Zwischenstand..ich habe zwar den Rückschein vom Einschreiben noch nicht zurück, aber Immergrün hat am Freitag eine indirekte Eingangsbestätigung geschickt.Nämlich eine Mail, dass ich ab sofort die Abschläge per Überweisung (bisher Lastschrift) zu zahlen habe. So wie ich das mitbekommen habe, ist das wohl immer eine erste beleidigte Leberwurst Reaktion, wenn man sich gegen das Gebaren wehrt.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: Didakt am 09. Oktober 2017, 10:35:48
Nein, das ist immer die erste Reaktion nach Kündigung eines Vertragsverhältnisses, um die mögliche Rückbuchung einer Lastschrift auszuschließen.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 09. Oktober 2017, 11:12:38
Na ja..die Kündigung ist länger her, darauf kam die normale Kündigungsbestätigung. Der habe ich widersprochen und erst darauf kam die Info dass die Lastschriften in Überweisungen gewandelt werden.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: bolli am 10. Oktober 2017, 08:08:32
... darauf kam die normale Kündigungsbestätigung. Der habe ich widersprochen und erst darauf kam die Info dass die Lastschriften in Überweisungen gewandelt werden.
Genau das ist der Grund: Mit Ihrem Widerspruch geben Sie zu erkennen, dass Sie denen nicht "auf den Leim" gehen wollen und gerne den Bonus haben möchten. Um sich den nicht über zurückgegebene Lastschriften nach Vertragsende wiederholen zu können, wird nun bereits auf manuelle Überweisung umgestellt. Das erspart dem Versorger, nachträglich gegen Sie vorgehen zu müssen (was er sicher auch nicht tun würde, bei der Rechtslage). Aber so müssen SIE gegen den Versorger rechtlich vorgehen. Davor scheuen sich dann auch noch ein paar Verbraucher, weshalb es Gewinn für den Versorger bedeutet.  8)
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 10. Oktober 2017, 08:29:28
Aber das Ergebnis ist doch dasselbe...buche ich ne Lastschrift als "Bonus" zurück, kommt ne Mahnung. Lasse ich eine Überweisung als Bonus aus, kommt ne Mahnung.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: bolli am 10. Oktober 2017, 13:49:13
Aber das Ergebnis ist doch dasselbe...buche ich ne Lastschrift als "Bonus" zurück, kommt ne Mahnung. Lasse ich eine Überweisung als Bonus aus, kommt ne Mahnung.
Der Trick wäre, erst NACH Vertragsende die Lastschrift zurück zu geben. Das geht nur mit der Lastschrift. Die letzte Überweisung tätigen Sie ja schon mindestens 1 Monat (bei 12 Abschlägen) oder sogar 2 Monate (bei 11 Monaten)vor Vertrags-/Lieferende. Da bleibt denen genug Spiel zum Mahnen und Sperren.
Bei der Lastschriftrückgabe können Sie dann erst mal die Schlussrechnung abwarten und wenn diese den Bonus nicht enthält, in Ruhe den Widerspruch dagegen abwarten können. Denn das Geld ist ja erst mal bei Ihnen. :D Und abdrehen/sperren kann man Ihnen nichts mehr.  :D
Man muss in diesem Fall nur aufpassen, dass die Bonusgewährung nicht explizit an die Zahlung der Abschläge gebunden ist. Da könnte ein Rückruf zum Verlust des Bonus führen.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: trader am 10. Oktober 2017, 14:10:25
Bei Überweisung ist das Geld weg und nur sehr schwierig wieder zu bekommen. (Siehe z.B. TelDaFax). So weigerte ich mich an 365 AG zu überweisen, woraufhin sie mir umgehend mit allen negativen Folgen (kein Bonus, Stromlieferung durch den wesentlich teureren Grundversorger usw.) kündigten.
Ein Jahr und 2 Gerichtsverhandlungen später musste mir 365 AG den kompletten Schaden+Bonus ersetzen.
Es wäre jedoch zu prüfen, ob sich die AGB zwischenzeitlich geändert haben und somit eventuell  Überweisung
von 365 verlangt  werden kann.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: bolli am 11. Oktober 2017, 08:15:49
Die AGB des Anbieters enthält derzeit in Ziffer 9 folgende Formulierung:
Zitat

...5) Alle Boni werden auch dann nicht gewährt, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn:
- der Kunde im für den Bonus maßgeblichen Belieferungszeitraum wiederholt mit Abschlagszahlungen in Verzug gerät ...
Zitat

Hier ist also zumindest bei der Einbehaltung von Abschlägen Vorsicht angesagt. Anders könnte die Angelegenheit aber tatsächlich bei einer Aufkündigung des Lastschriftmandats seitens des Versorgers aussehen, wenn es dafür keinen hinreichenden Grund gibt. Das die fristgemäße Kündigung des Vertrages ein solcher sein soll, ist derzeit eher nicht nachvollziehbar. Nur wie der Fall von @Trader zeigt, muss man sich auf einen längeren Weg einrichten.

Erwähnt sei an dieser Stelle auch nochmals die "Gewerbeklausel" des Anbieters, die zur Bonusversagung durch ihn führt. Die hier verwendete Definition ist strenger als diejenige, die das EnWG für sogenannte "Haushaltskunden" verwendet. Insofern könnten, sofern diese Klausel nicht im Wege einer gerichtlichen Prüfung verworfen wird, selbst geringfügige nebengewerbliche Einnahmen an der Lieferstelle schon zur Versagung des Bonus führen.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 11. Oktober 2017, 09:09:48
Also sollte ich der Aufkündigung der Lastschriften widersprechen? Offensichtlich ist das nur ein "Trick", damit der Kunde -hoffentlich für 365AG- 1 oder 2 Abschläge knapp zu spät überweist, um dann vermeintlich sauber und AGB gedeckt aus dem Bonus rauszukommen. Also eigentlich nur ein weiterer Versuch, nachdem nun scheinbar 365AG merkt dass sie "Gefahr laufen" den Bonus bezahlen zu müssen, auf andere Art sich dessen zu entledigen.

Wobei ich den Weg von Trader nicht so schlecht finde. Wenn ich der Lastschriftaufkündigung widerspreche und mich 365 AG sofort rauswirft, was mir nicht ungelegen käme  ;), ich aber gute Aussichten habe ggf. vor Gericht Schadenersatz zu bekommen, ist das doch, wenngleich mit Aufwand, auch nicht so schlecht. Und eine Sonderkündigung seitens 365 AG mit Begründung "Kunde findet Überweisung doof", ich glaub da wird es wenig Richter geben, die das schlüssig finden, zumal wenn die AGB keine Handhabe dafür hergeben sollten. Das muss ich aber erstmal noch durchgucken.

@trader..hast Du ein öffentlich-zugängliches Urteil zu deinem Fall?
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: Didakt am 11. Oktober 2017, 12:51:41
Zitat von: SteffK am Heute um 09:09:48
[…] widerspreche und mich 365 AG sofort rauswirft,... Und eine Sonderkündigung seitens 365 AG mit Begründung "Kunde findet Überweisung doof", ich glaub da wird es wenig Richter geben, die das schlüssig finden, zumal wenn die AGB keine Handhabe dafür hergeben sollten.
Den sofortigen Rauswurf bezweifele ich.
41 (2) EnWG: „Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.“ Lastschrift darf nicht die einzige Zahlmöglichkeit sein (OLG Köln, v. 24.03.2017 – 6 U 146/16 und viele andere Urteile).
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 11. Oktober 2017, 14:09:23
Bei "trader" passierte dies aber offenbar, als er der Umstellung widersprach. Zudem hat 365 AG mitten im Vertrag, offenbar ohne triftige Gründe und vor allem ohne Zustimmung des Kunden umgestellt. Was ist wenn Überweisungen bspw. Geld kosten, was ja bei Banken nicht mehr unüblich ist? Mal abgesehen vom Zusatzaufwand. Und es ist ja ziemlich klar,  dass es bei der Umstellung mal wieder nur darum geht, sich scheinbar um die Boni zu drücken. Lass mal 1 Abschlag 1 Tag zu spät überweisen, weg ist der Bonus, weil "AGB Verstoß" ;). Also ich werde der Umstellung widersprechen.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: Didakt am 11. Oktober 2017, 17:18:33
Zitat
Was ist wenn Überweisungen bspw. Geld kosten, […]

Wenn die Zahlungsvorgabe „Banküberweisung“ durch die 365 AG erfolgte, erhebt der Versorger keine zusätzliche Gebühr. Sollte die Bank dafür in diesem Fall Überweisungsgebühren erheben, sind sie dem Versorger anzulasten, gleich durch Abzug vom eigentlichen Überweisungs-/Abschlagsbetrag!  ;)

Der Fehler des Versorgers im Fall „@ trader“ war, dass ihm aufgrund seines Widerspruchs gegen die Verweigerung des Lastschrifteinzugs sofort der Vertrag gekündigt wurde. Dass er sich mit seiner Scha-densersatzforderung durchsetzen konnte, ist deshalb nachvollziehbar.

Aus meiner Sicht muss der Versorger den Zahlungswunsch „Lastschrifteinzug“ des Kunden nicht akzep-tieren, wenn er begründete Vorbehalte dagegen hat. Gegenteilige Gerichtsurteile sind mir momentan nicht bekannt, was aber nicht heißen soll, dass es die möglicherweise nicht gibt. Entscheidend ist auch hier immer die Auslegung des Einzelfalls.

Zitat
Also ich werde der Umstellung widersprechen.

Den bedingungslosen Widerspruch halte ich nicht für den optimalen Weg. Lassen Sie sich zunächst die Zahlungsumstellung begründen, zu der Sie „keinerlei Anlass“ gegeben haben, weil Sie bislang Ihren vertraglichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachgekommen sind und deshalb erwarten, dass Ihnen nach wie vor die Möglichkeit des Lastschrifteinzugs eingeräumt wird.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: trader am 11. Oktober 2017, 20:37:54
Zitat
Der Fehler des Versorgers im Fall „@ trader“ war, dass ihm aufgrund seines Widerspruchs gegen die Verweigerung des Lastschrifteinzugs sofort der Vertrag gekündigt wurde
Der "Rauswurf" hat sich schon etwas hingezogen. Ist aber für den Gesamtfall unerheblich. Zunächst  ging 365 AG mit Inkassobüro gegen mich vor.  Die endgültige Vertragskündigung begründeten sie mit Zahlungsrückstand, da ich keine Abschläge überwies.
Den Zahlungsrückstand verneinte das Gericht jedoch in der Urteilsbegründung, da 365 AG jederzeit die Möglichkeit hatte abzubuchen.
Eine Garantie, dass ein Gericht immer so entscheidet gibt es leider nicht. Beim ersten Termin hat das Gericht einen völlig unbefriedigenden Vergleich vorgeschlagen, der jedoch zu meinem Glück von 365 AG nicht akzeptiert wurde.
Eine Begründung für die Beendigung des Lastschrifteinzugs oder eine sonstige Erklärung  einzufordern ist verschwendete Zeit,  da man einfach keine Antwort erhält.

Zitat
... muss der Versorger den Zahlungswunsch „Lastschrifteinzug“ des Kunden nicht akzep-tieren...
War nicht mein Zahlungswunsch, sondern bei Vertragsabschluß von 365 AG so gefordert und auch mehrere Monate, bis zu meiner ordentlichen Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit, so praktiziert worden.

Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 12. Oktober 2017, 06:30:49
Aus meiner Sicht muss der Versorger den Zahlungswunsch „Lastschrifteinzug“ des Kunden nicht akzep-tieren, wenn er begründete Vorbehalte dagegen hat.
Wie "trader" schon schrieb...es war Lastschrift zu Vertragsbeginn vereinbart und lief 9 Monate problemlos. Nun plötzlich Umstellung. DAS muss ich nicht akzeptieren.


Zitat
Den bedingungslosen Widerspruch halte ich nicht für den optimalen Weg. Lassen Sie sich zunächst die Zahlungsumstellung begründen, zu der Sie „keinerlei Anlass“ gegeben haben, weil Sie bislang Ihren vertraglichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachgekommen sind und deshalb erwarten, dass Ihnen nach wie vor die Möglichkeit des Lastschrifteinzugs eingeräumt wird.
Es wurde ja in der Mail begründet. Weil ich gekündigt habe  ;D ;D. Das steht da echt so drin. Dummerweise geben die AGB das aber nicht her, dass grundsätzlich während der Vertragslaufzeit und speziell bei Kündigung das Bezahlverfahren über Nacht ohne Zustimmung des Kunden umgestellt werden kann.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 12. Oktober 2017, 07:47:56
"Interessant" übrigens..bei VERIVOX derzeit eine Häufung von Kunden, denen 365 AG das Lastschriftverfahren nach Kündigung abgestellt hat  8). Scheinbar aktuell eine erfolg (finanz-) versprechende Maßnahme für 365 AG. Durch nicht fristgerecht überwiesene Abschläge Mahngebühren zu kassieren und die Boni abzuwürgen. Und dabei werden manche wohl noch nicht mal bemerkt haben, dass sie auch bei der Vertragslaufzeit berummst werden sollen. Scheint wohl aktuell eine bundesweite Masche zu sein.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: bolli am 12. Oktober 2017, 08:00:59
Aus meiner Sicht muss der Versorger den Zahlungswunsch „Lastschrifteinzug“ des Kunden nicht akzep-tieren, wenn er begründete Vorbehalte dagegen hat. Gegenteilige Gerichtsurteile sind mir momentan nicht bekannt, was aber nicht heißen soll, dass es die möglicherweise nicht gibt. Entscheidend ist auch hier immer die Auslegung des Einzelfalls.
(Formatierung von mir)

Wie "trader" schon schrieb...es war Lastschrift zu Vertragsbeginn vereinbart und lief 9 Monate problemlos. Nun plötzlich Umstellung. DAS muss ich nicht akzeptieren.

Grundsätzlich sehe ich das auch wie @SteffK. Und @Didakt verwendet ja selbst die Formulierung "begründete Zweifel". Diese begründeten Zweifel müssen meiner nach in der Person SteffK liegen und sich nicht allgemein auf die gesamte Kundschaft beziehen. Also, wenn SteffK Anlaß dazu gibt, dass vermutet werden kann, dass er zukünftige Lastschriften zurück gibt (weil er z.B. die letzten beiden auch hat zurück gehen lassen) DANN dürfte der Versorger diese Vereinbarung einseitig "aufkündigen". Wenn er die Vermutung hat, dass ALLE Kunden, die gekündigt haben, zukünftig am Ende der Vertragslaufzeit die Lastschrift zurück geben, so kann er das meines Erachtens, wenn überhaupt, nur durch eine AGB-Klausel realisieren. Er muss dem Kunden also bereits VORHER Mitteilen, dass bei einer Kündigung eine Änderung des Zahlungsweges eintritt. Alles andre halte ich persönlich für nicht statthaft.

ABER: Wie man so schön sagt: Vor Gericht und auf hoher See ist man in "Gottes Hand", will sagen, jeder Richter entscheidet eigenverantwortlich. Zwar auf Basis der Rechtsordnung, aber bekanntlich hält Papier still. Insofern sollte man gut abwägen, welchen "Spaß" man sich mit dem Versorger gönnen möchte und welchen man mit wenig eigenem Aufwand vermeiden kann. Ich halte in diesem Geschäft nicht allzu viel von Prinzipienreiterei, zumal man danach sehr schnell merkt, dass es nicht allzu viele Anwälte gibt, die sich kompetent mit der Materie zum Regelsatz beschäftigen (möchten). Nachdem ich diese Erfahrung auch schon mal gemacht habe, ist mein Interesse, es dem Versorger "aber mal zu zeigen, bzw. zeigen zu lassen", erheblich erlahmt, da ich mangels kompetentem Anwalt mich selbst um die Rechtslage und Begründung kümmern müsste. Und da weiß ich mit meiner freien Zeit besseres anzufangen.  8)
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 12. Oktober 2017, 08:11:17
Ich werde auf jeden Fall noch die Schlichtungsstelle Energie einschalten und dann mal sehen was passiert.

Der Punkt ist doch einfach auch der und das ist nicht böse gemeint....wenn die meisten sagen "ach der Aufwand lohnt nicht". kommt 365 AG mit eben diesem Gebaren lässig durch. Sie biegen sich das Recht nach ihrem Gusto zurecht, brechen den eigenen Vertrag in mehreren Punkten. Und dann zu sagen "ach das lohnt nicht sich damit rumzuärgern"...na ja. Kann man machen, bestärkt aber damit den Anbieter, dass er auf dem "richtigen" Weg ist und vermutlich ist 365 AG trotz dieser Rechtsbrüche seit Jahren immer noch am Markt. Was nicht verwundert, wenn die meisten Kunden sich einfach die Rechtsbrüche gefallen lassen.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: bolli am 12. Oktober 2017, 08:23:45
"Interessant" übrigens..bei VERIVOX derzeit eine Häufung von Kunden, denen 365 AG das Lastschriftverfahren nach Kündigung abgestellt hat  8). Scheinbar aktuell eine erfolg (finanz-) versprechende Maßnahme für 365 AG. Durch nicht fristgerecht überwiesene Abschläge Mahngebühren zu kassieren und die Boni abzuwürgen. Und dabei werden manche wohl noch nicht mal bemerkt haben, dass sie auch bei der Vertragslaufzeit berummst werden sollen. Scheint wohl aktuell eine bundesweite Masche zu sein.

Der Anbieter ist bekannt dafür, dass er immer wieder neue "Hinderungsgründe" für die Auszahlung der Boni ausgräbt. Die letzte größere Aktion war ja die der "gewerblichen Aktivitäten" an der Entnahmestelle. Nachdem der Begriff "Haushaltskunden" aus dem EnWG dieses aber unterlaufen hat, hat er nun seine AGB in dieser Hinsicht präzisiert und wird da sicher auch weiterhin intensiv das Web nach solchen "Gewerblichen Aktivitäten" durchforsten.

Eines ist klar: Wer meint, die "Billigheimer" haben was zu verschenken, der ist bei denen falsch aufgehoben. Geschäftsmodell ist nicht der Erstvertragsabschluß, sondern das halten der Kunden im zweiten Vertragsjahr, mindestens zu den regulären Preisen ohne Boni, am Besten noch zu er-(über-)höhten Preisen. Im ersten Jahr werden mit Boni sicherlich Miese gemacht. Deshalb ist im Umgang mit denen große Sorgfalt , stringentes und beharrliches Handeln angebracht. Alles andere führt nicht zum Erfolg. Günstige Preise und einfach zu händelnde  Verträge schließen sich anscheinend heutzutage gegenseitig aus.

Ich werde auf jeden Fall noch die Schlichtungsstelle Energie einschalten und dann mal sehen was passiert.

Der Punkt ist doch einfach auch der und das ist nicht böse gemeint....wenn die meisten sagen "ach der Aufwand lohnt nicht". kommt 365 AG mit eben diesem Gebaren lässig durch. Sie biegen sich das Recht nach ihrem Gusto zurecht, brechen den eigenen Vertrag in mehreren Punkten. Und dann zu sagen "ach das lohnt nicht sich damit rumzuärgern"...na ja. Kann man machen, bestärkt aber damit den Anbieter, dass er auf dem "richtigen" Weg ist und vermutlich ist 365 AG trotz dieser Rechtsbrüche seit Jahren immer noch am Markt. Was nicht verwundert, wenn die meisten Kunden sich einfach die Rechtsbrüche gefallen lassen.
Das Ganze hat zwei Seiten: Die eine ist: Solange es mich kein Geld kostet, bin ich da "gnädig". Sprich, eine Änderung der Vertragslaufzeit und dadurch den Verlust des Bonus lasse ich nicht mit mir machen. Das durften auch schon andere Anbieter erfahren, die diese Masche auch schon mal probieren (wer sich schon mal extra Energie holt, wird wissen, wen ich meine  8) ). Falls es aber tatsächlich nur um die zwei manuellen Überweisungen geht, juckt mich das nicht. Terminierten Dauerauftrag für zwei mal gesetzt und gut ist. Gebühren für manuelle Überweisung werden da natürlich nicht akzeptiert.

Die zweite ist: Die Aufsichtsbehörde für diese Fälle (und das ist NICHT die Schlichtungsstelle Energie sondern die Bundesnetzagentur) ist in diesem ganzen Dunstkreis mehr als schwach. Das haben die Insolvenzen der letzten Jahre (Teldafax, Flexstrom, Energen Süd etc. ) immer wieder gezeigt. Da waren die Anzeichen für eine drohende Insolvenz schon früh auszumachen und trotzdem schritt man nicht ein.  Hier darauf zu hoffen, dass aufgrund der Beschwerden des kleinen Mannes sich etwas verändert sind mehr als dürftig. 
Es gibt zu einzelnen Versorgern tausende von Beschwerden in den Portalen oder bei Recla Box und trotzdem agieren diese fröhlich weiter.

Der Spruch des Handelns lautet: Helfe dir selbst, so wird dir geholfen!

Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 12. Oktober 2017, 09:55:00
Es laufen ja nun viele 31.12. Verträge aus und viele haben wahrscheinlich im September gekündigt. Daher häuft sich das nun mit den Meldungen und macht den Eindruck, dass die 2017 Einnahmen-Beschaffungs-Offensive bei 365 AG für "aufmüpfige" Kunden aka "Kündiger + Bonus Erinnerer" die Aufkündigung des Lastschriftverfahrens ist.

Ich weiß dass die Bundesnetzagentur die eigentliche Aufsichtsbehörde ist, aber die kümmert sich nicht um diese "Pillepalle"hier, das macht die Schlichtungsstelle, an die man im Regelfall auch verwiesen würde. Und um ggf. die 1 Woche Verzögerung bis zum Hinweis man möge sich an die Schlichtungsstelle wenden zu umgehen, wende ich mich gleich an die. Ich rechne allerdings nicht damit, dass 365 AG auf einen Schlichterspruch reagiert. Dann sehen wir weiter.

Ja es gibt tausende Beschwerden, aber nur ein verschwindend geringer Bruchteil wagt den Rechtsweg. Genau darauf bauen diese Anbieter wie ich schon schrieb. Wenn 1% der verarschten Kunden (vermutlich optimistisch gerechnet) den Rechtsweg geht und 365 AG wie scheinbar häufig verliert, ist das wohl unterm Strich immer noch ein fetter Gewinn, wenn 99% brav auf Bonus verzichten und sich nen 2. Jahr aufdrücken lassen. Zwar verliert man diese Kunden dann dauerhaft, aber im besten Fall fängt man sie wieder ein, denn 365 AG agiert ja, wohl aus gutem Grund, nicht unter ihrem eigenen Namen sondern mit immer neuen Pseudos.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: Erdferkel am 12. Oktober 2017, 12:25:22
Es laufen ja nun viele 31.12. Verträge aus und viele haben wahrscheinlich im September gekündigt. Daher häuft sich das nun mit den Meldungen und macht den Eindruck, dass die 2017 Einnahmen-Beschaffungs-Offensive bei 365 AG für "aufmüpfige" Kunden aka "Kündiger + Bonus Erinnerer" die Aufkündigung des Lastschriftverfahrens ist...

Nee, das machen die seit Jahren. Stand früher sogar in den AGB drin.
Auf jeden Fall viel Erfolg, bei mir wurde nach einschalten der Schlichtungsstelle sehr schnell reagiert und die Angelegenheit ordentlich und zu meiner vollsten Zufriedenheit beigelegt.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 12. Oktober 2017, 12:35:23
Danke. Dann schau ich mal was bei mir passiert. Morgen geht erstmal ne Mahnung raus mit Mahngebühr und wenn die Fristen (erneut) um sind, gehts zur Schlichtungsstelle.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: Didakt am 12. Oktober 2017, 12:36:45
Ich verzichte bewusst darauf, meinen nachstehenden Ausführungen Zitate der letzten Beiträge voranzu-stellen und nehme deshalb nur ganz allgemein dazu Stellung.

Dieser Thread scheint in diesem Board schon wieder einer von den endlosen zu werden. Die hatten wir zur Genüge bereits in den Jahren 2013 und 2014 bis zum Gehtnichtmehr. Es trifft vor allem nicht zu, dass es in diesem Fall um eine der Machenschaften des Versorgers geht, die sich aktuell in diesem Jahr zu häufen beginnen. Ich teile im Gesamtzusammenhang aus Erfahrung weitestgehend die Beschreibung von @ bolli in Sachen Umgang mit den Discountern unter den EVU und seinen Schlussfolgerungen daraus. Man kann sich bei Auseinandersetzungen mit den besagten Billigheimern durchaus auch außergerichtlich erfolgreich gegen sie durchsetzen.

Ich könnte hier jede Menge Widerspruchsfälle aus diesem Forum anführen, von denen nicht ein einziger erfolglos gescheitert ist. Es kommt entscheidend auf die Vorgehensweise an. In den Fällen, bei denen ich z. B. später um Mitwirkung gebeten wurde, hat sich die 365 AG immer kommunikativ gezeigt. Wenn es daran anfangs vielleicht durch eine nicht greifende Argumentation mangelte, ging es ersatzweise mit fol-gendem Eingangsstatement in die 2. Runde:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gleich eingangs erkläre ich mein(e) o. a. Bezugsschreiben, auf das/die Sie bislang nicht bzw. nur unzurei-chend geantwortet haben, für gegenstandslos und ersetze es/sie durch dieses gegenständliche Schreiben und aktualisiere damit auch meine Position in der fraglichen Auseinandersetzung. […]

Es hat sich nach meiner Erfahrung auch immer als sinnvoll erwiesen, den EVU gegenüber die Einschaltung der SE ins Spiel zu bringen. Die Ablehnung, wie hier, (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20547.msg119162.html#msg119162) ist mir unverständlich.

Ein Wort zu den AGB: Auch hier gilt der allgemeine Grundsatz: „Was nicht verboten/geregelt ist, ist er-laubt.“ Hiermit ziele ich auf den vorgenommenen Wechsel der Zahlungsart durch den Versorger ab. Im Übrigen enthalten die AGB einige Klauseln mit Bestimmungen, die bei näherer Betrachtung bei einer gerichtlichen Überprüfung durchfallen könnten, weil sie überraschend und intransparent im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB und deshalb unwirksam sind, zudem auch den Transparenzanforderungen des § 307 BGB (Inhaltskontrolle) kaum standhalten und auch deshalb keine Wirkung erzielen. Der Versorger muss damit konfrontiert werden.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 12. Oktober 2017, 13:03:15
In meiner Mahnung steht genau das drin, dass wenn wieder nix passiert, ich mich an die SE wende. Und bei den AGB gilt aber auch....nicht alles was in AGB steht, ist heiliges Gesetz. AGB können frei festgelegt werden, was davon rechtlichen Überprüfungen standhält, steht ganz woanders. Daher gebe ich auf AGB nur sehr bedingt was. Und es ist eben bei weitem nicht alles erlaubt, was in AGB nicht ausdrücklich als "untersagt" aufgeführt ist.

Und ich kann nur nochmal betonen..wenn ich was versemmelt hätte, Kündigungstermin verschlafen, dann würden wir hier garnicht sein, dann hätte ich das längst unter Lebenserfahrung abgelegt. Und mitnichten sind "Billigheimer" über einen Kamm zu scheren. Ich bin schon mehrfach alle 12 Monate zum günstigten Anbieter lt. Portale gewechselt und noch nie bzw. überhaupt bin ich so dermaßen verarscht worden. Und dann werd ich etwas grantig. Mit was für absurden Manövern oder scheissegal Haltung (Sofortbonus) 365 AG versucht sich um die Boni zu drücken oder einen 2 Jahresvertrag unterzujubeln. Das ist pure Absicht und kein Versehen und geschieht im großen Stil. Geht man so mit Kunden um? Fallen stellen und hoffen dass sie reintappern? Wohl eher nicht. Wenn ich mir was ankreiden kann dann, dass ich mich vorab nur unzureichend über diesen unseriösen Verein informiert habe. Das konnte ich dann leider jetzt erst u.a. hier im Forum. Für die Zukunft werde ich mich vorher genauer informieren und 365 AG + seine Deckmantel Ableger sind natürlich für mich durch und ich werde jeden davor warnen..sozusagen bisschen Publicity machen.

Zudem ist mir auch bei Fällen mit anderen Unternehmen und Dienstleistungen nicht unbekannt, dass so lange man im Streitfall als Privat mit denen kommuniziert, oft als dummes kleines Kind hingestellt wird, dem man mit bisschen Angst und Inkassoandrohung niederzwingt. Erst wenn von offiziellen Stellen bis hin zum Anwalt Post kommt, ist es plötzlich ganz kleinlaut an der  anderen Stelle. Aber man kann es mal versuchen den Kunden abzuziehen. Schon der Wille dazu steht nicht für Seriösität. Aber das ist bei 365 AG ja mittlerweile auch geklärt, was man vom dem Laden halten soll.

Und schlussendlich scheint der Laufzeittrick bei 365 AG wie ich hier den Eindruck habe sehr wohl neu, wenngleich er wohl schon unter dem Vorgänger Almado angewandt wurde.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: Didakt am 12. Oktober 2017, 17:55:17
Zitat von: SteffK Heute um 13:03:15
AGB können frei festgelegt werden, was davon rechtlichen Überprü-fungen standhält, steht ganz woanders. Daher gebe ich auf AGB nur sehr bedingt was.
Frei festgelegt, wohl kaum! Siehe hier (https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Gesch%C3%A4ftsbedingungen_(Deutschland)) und §§ 305 bis 310 BGB, §§ 1 ff. UKlaG und Art. 46b EGBGB.
Zitat
Und es ist eben bei weitem nicht alles erlaubt, was in AGB nicht ausdrücklich als "untersagt" auf-geführt ist.
Es ist dann aber alles erlaubt, was nicht gegen geltendes Recht verstößt.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 19. Oktober 2017, 09:15:02
365 AG hat nach dem 1. Schreiben bereits einen Rückzieher gemacht. Aus "Kundenfreundlichkeit"  ;D und zur Vermeidung langwieriger Streitigkeiten (oder einem erneuten "gegen 365 AG Urteil"?). Da ich beruflich u.a. auch mit Widerspruchsbescheiden zu tun habe, aber selber kein Jurist bin, klingen meine Schreiben aber meist so. Die Schlichtungsstelle hatte ich noch garnicht erwähnt, lediglich dass ich die Chupze habe, mich gegen diesen Blödsinn auch weiterhin wehren zu wollen, wenn 365 AG auf seiner Meinung bestünde. Mein Vertrag endet nun wie es sein sollte am 31.12.2017. Also erstens wurde die rechtswidrige Verlängerung um gut 1 Jahr zurückgenommen und zweitens das absurd unterschiedliche Vertrags-/Laufzeitkonstrukt. Zudem lebte wie von Geisterhand die Lastschriftzahlung für die verbleibenden 2 Monate wieder auf. Das hatte ich auch noch garnicht gefordert, da die Beendigung des Lastschriftverfahrens eine "Antwort" auf mein 1. Schreiben war. Möglicherweise sieht 365 AG bei mir wenig bis keine Chancen auf "Zusatzeinnahmen" z.B. durch Mahngebühren oder einseitige Vertragsverlängerungen, sondern eher nur Kosten für ein Verfahren, wo ihre Ausgangsposition wohl selbst intern als äußerst wackelig eingeschätzt wird.
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: bolli am 20. Oktober 2017, 08:10:54
wo ihre Ausgangsposition wohl selbst intern als äußerst wackelig eingeschätzt wird.
Letztlich dürfte die Ausgangsposition bei 99% der Fälle aus Sicht der 365 AG als "wackelig" bezeichnet werden.
Aber es zeigt sich wieder, dass meist ein zielgerichtetes und stringentes Vorgehen durchaus zum gewünschten Erfolg führt.
Manchmal etwas später, manchmal auch etwas schneller als man denkt.
Von daher Glückwunsch !
Titel: Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
Beitrag von: SteffK am 20. Oktober 2017, 09:47:14
Vielleicht war meine Argumentation "hilfreich". Ich hab ja konkret geschrieben, wo ich erhebliche Diskrepanzen in der 365 AG Argumentation sehe, verziert mit Urteilen gegen 365 AG und vielleicht haben die dann gemerkt oh...er hat die wackeligen Stellen u.a. in den AGB entdeckt, hier hilft die "das ist eben so" Argumentation nicht weiter.