Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: userD0005 am 14. Dezember 2005, 12:42:06
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Hallo Mitstreiter,
heut auf dem Weg zur Arbeit in den Radionachrichten das folgende gehört
und gerade auch bei Verivox gelesen:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=12529
Hebelt eine derartige Genehmigung den Widerspruch auf Grund vermuteter Unbilligkeit aus?
Gruß
pitti
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@pitti
Eine solche \"Genehmigung\" oder kartellrechtliche Unbedenklichkeitserklärung ist keine Tarifgenehmigung, die es im Gasbereich schon nicht gibt.
Auch im Strombereich hat eine erteilte tarifgenehmigung keinen Einfluss auf die Billigkeitskontrolle:
Zahlungspflichtig auch nach Widerspruch auf §315-Grundlage? (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=2031)
Es gibt die Abstufung billig - unbillig - kartellrechtswidrig.
Wenn hier die Kartellbehörden also schon Beschränkungen auferlegen, damit die äußerste Grenze , nämlich Kartellrechtswidrigkeit, die immer zu einem verbotenen Preis führt, nicht überschritten wird, spricht dies dafür, dass man sich innerhalb o. g. Abstufung mit den Preisen eher im Bereich unbillig, denn billig bewegt.
Über die Billigkeit entscheiden Kartellbehörden nicht.
Dabei finden vollkommen andere Prüfungen statt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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ich denke, es wird aber von den GVU als sogenannte \"Genehmigung\"
und somit Rechtfertigung der Preiserhöhung dargestellt werden.
Viele Widerspruchswillige werden sicherlich verunsichert sein.
gruß
pitti
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@pitti
Villeicht leistet ja die Verbraucherzentrale Sachsen über die Medien entsprechende Aufklärungsarbeit.
Sie sollten sich deshalb ggf. dorthin wenden.
Vgl. etwa hier:
http://www.verbraucherzentrale-sh.de/aktuelles/aktuell/eon6.1.05.html
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt