Forum des Bundes der Energieverbraucher
Sonstiges => Off-Topic => Thema gestartet von: berghaus am 26. November 2016, 18:31:24
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von uwes in Antwort #2 in http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20262.0/topicseen.html
Die Rechtsprechung hatte sich einmal festgelegt, als sie klar stellte, dass eine Nichtäußerung des Verbrauchers eben auch keinerlei Erklärungswert hat. Es erscheint erforderlicher denn je, die Gerichte an diesen Grundsatz zu erinnern.
Der Verbraucher erhält ja ständig Mitteilungen von Banken, Bausparkassen, Versicherungen usw., dass die AGB in diesem und jenem Punkt geändert werden und ab einem bestimmten Zeitpunkt gelten, wenn er nicht innerhalb einer genannten Frist widerspricht.
Sind denn letztendlich alle diese Änderungen im Bedarfsfall wirkungslos oder gibt es da Unterschiede zum Energie(un)recht?
berghaus 26.11.16
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Und wenn der Verbraucher auch widerspricht, welche Alternativen hat er denn? Wie seriös Banken, Versicherungen und/oder Bausparkassen sind, ist doch zur Genüge in den vergangenen Jahren bekannt geworden. Und die sog. Rechtsprechung ist doch fast wie die Teilnahme an einem Hütchenspiel.
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Zu diesem Punkt - AGB-Änderungen - hat der BGH 2007 ein Leitsatzurteil gesprochen ( BGH-Urteil vom 11.10.2007 - III ZR 63/07 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e14f36f45fa7dd9b654545ca8f77674b&nr=41657&pos=13&anz=49)). Dort sind verschiedene Möglichkeiten der AGB-Änderung aufgeführt, sowohl "einseitig", wie auch unter "Zustimmungsfiktion" als auch "nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertragspartners". Das Ganze ist nicht auf bestimmte Vertragsgebiete begrenzt.