Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: userD0010 am 18. August 2016, 18:11:58
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Hat eigentlich ein Rechtsanwalt Anspruch auf Gebühren, wenn er einem Mandanten tollste Erfolgsaussichten für ein Berufungsverfahren in Aussicht stellt, weil er angeblich in drei vergleichbaren Fällen als Sieger aus dem Ring gestiegen ist, nur in einem anderen Fall ihn der Mut verlassen hat?
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Hat eigentlich ein Rechtsanwalt Anspruch auf Gebühren, wenn er einem Mandanten tollste Erfolgsaussichten für ein Berufungsverfahren in Aussicht stellt, weil er angeblich in drei vergleichbaren Fällen als Sieger aus dem Ring gestiegen ist, nur in einem anderen Fall ihn der Mut verlassen hat?
Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf Gebühren, wenn der Mandant ihm ein Mandat erteilt und er daraufhin tätig wird. Er schuldet keinen Erfolg, obwohl das sicherlich der springende Punkt ist, da ein erfolgloser Anwalt letztlich auch bald keine Mandanten mehr hat.
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@uwes
Wenn der Mandant dem RA aber mit Bedingungen ein Mandat erteilt, dieser die Bedingungen akzeptiert und dem Mandanten dann in seinem speziellen Fall auch noch DIE Erfolgsaussichten schildert, der RA aber dann unrichtige Angaben gegenüber dem Gericht produziert, worauf das Gericht dann keine Erfolgsaussichten zu erkennen glaubt, dürfte doch die Frage erlaubt sein, ob dieser RA sein behauptetes Geld wert ist bzw. zu diesem Anspruch berechtigt ist.
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Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf Gebühren, wenn der Mandant ihm ein Mandat erteilt und er daraufhin tätig wird. Er schuldet keinen Erfolg, obwohl das sicherlich der springende Punkt ist, da ein erfolgloser Anwalt letztlich auch bald keine Mandanten mehr hat.
Wie wenig tröstlich das für die betroffenen Mandanten ist, muss wohl nicht erwähnt werden. Das Problem scheint zu sein, dass so manche Anwälte allein des Mandates wegen das blaue vom Himmel faseln und sich beim Misserfolg auf ihren vermeintlichen Anspruch auf Gebühren wegen des ihnen erteilten Mandates verweisen.
Bedenklich scheint mir, dass man solchen Anwälten auch noch Geld in den Rachen werfen muss, wenn diese nachweislich mit falschen Aussagen agieren.
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@h.terbeck
"der RA aber dann unrichtige Angaben gegenüber dem Gericht produziert"
"wenn diese nachweislich mit falschen Aussagen agieren"
War das bei der Verhandlung? Ich lese das so, daß vom Gericht vor der Verhandlung zu einer Klagerücknahme o.ä. geraten wurde, da keine Aussicht auf Erfolg?
Wie auch immer, da lief wohl Einiges schief in der Vorbereitung. Ich habe in den letzten Jahren diverse Mandatierungen meines RA hinter mir und wurde jedesmal sehr gut über jeden einzelnen Schritt informiert, in einer schriftlichen Zusammenfassung der Erstberatung die Einschätzung der Erfolgsaussichten mit Grundlage, alle Dokus ans Gericht vorher engstens abgestimmt. So muss das m.E auch laufen, um die geschilderten Folgen zu vermeiden. Die Einschätzung bleibt dennoch unverbindlich... auf hoher See und vor Gericht bist du in Gottes Hand, so lautet glaube ich ein Sprichwort. Eine Punkband hatte das auch mal drastischer formuliert.
Fakt bleibt aber, daß der Anwalt seine Gebühren auch bei Misserfolg fordern kann. Er war tätig, ggf. Erstberatung und Klageschrift etc. bei welchen Verfahrensschritt kam es denn zu den Unstimmigkeiten?
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@Erdferkel
Falsch, nicht vom Gericht wurde plötz6lich und entgegen früherer Aussagen vom RA zur Rücknahme geraten. Der RA hat nachweislich falschen Vortrag dem Gericht gemacht und deutlich erklärt, dass die ursprünglichen Einwände, die von "Ihnen" erhoben worden sind, wieder aufleben und der Einwand auf § 315 BGB somit uneingeschränkt bestehen bliebe.
Ist das bitte nur eine Einschätzung, Sterndeuterei oder als was soll man eine derartige Anwaltsaussage werten?
Diese Einschätzung verkündete der RA VOR Erstellen der Berufungsschrift und ich werte das als Versprechen zur Erlangung eines Mandates.
Ähnlich so, als wenn ein Automobilhersteller sein Dieselauto als Abgasfrei beschreibt.
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Sorry, ich steig nicht ganz durch.
Klar, negatives Urteil kassiert. Danach Besprechung mit Ra über weitere Strategie, Berufung ja oder nein, Abwägen von Nutzen und Risiken. Und dann hat der Ra geraten doch lieber die Finger davon zu lassen? Wann kam die Äusserung des Gerichtes dass keine Erfolgsaussichten bestehen?
Kein Anwalt wird irgendwelche Versprechen abgeben, teilweise urteilen verschiedene Gerichte, sogar verschiedene Kammern eines Gerichtes bei identischen Voraussetzungen unterschiedlich, kann man auch ne Münze schmeissen -ist teilweise billiger.
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@Erdferkel
Danach Besprechung mit Ra über weitere Strategie FALSCH
Berufung ja Lediglich Schriftverkehr mit RA inkl. negat. Urteil, Angebot RA ...würde ich übernehmen
Abwägen von Nutzen und Risiken nicht erfolgt
Und dann hat der Ra geraten doch lieber die Finger davon zu lassen Leider nicht !!!!
Wann kam die Äusserung des Gerichtes nie, lediglich vom RA, nachdem er Berufung beantragt hat
Kein Anwalt wird irgendwelche Versprechen abgeben was heisst denn dann folgender Text: ""...das wiederum hat zur Folge, dass die ursprünglichen Einwände, die von Ihnen erhoben worden sind, wieder aufleben. Der Einwand aus § 315 BGB bleibt somit uneingeschränkt bestehen...."
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@h.terbeck
Soweit ich Ihren Fall verfolgt habe, hatten Sie bis 2015 (?) einen RWE-Gassondervertrag von 1990 (?), der 2010 (?) gekündigt und seitdem in der Grundversorgung abgerechnet wurde. Erster Widerspruch 2006 mit der Folge, dass nach der Fristenlösung der Preis von 2003 gilt und von der RWE im AG-Prozess auch wohl nur noch verlangt wurde (wie bei mir).
Das AG hatte entschieden, dass die Kündigung der RWE wirksam sei, weil der § 174 BGB hier nicht anwendbar sei.
Die Frage, ob Ihr (hilfsweiser) Einwand nach § 315 BGB bei der Preisfrage irgendetwas bewirke, weil Sie demnach ja ab 2010 (?) Tarifkunde waren, wurde wohl in dem Urteil des AG nicht behandelt.
Fragen:
Haben Sie für die Berufung den Anwalt gewechselt?
Was steht in der Berufungsschrift?
Hat es einen LG-Gerichtstermin gegeben?
berghaus 22.08.16
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@Berghaus
Vom EVU wurde in den bisherigen Verhandlungen gelogen, dass sich die Balken bogen. Mir war bis dato unbekannt, dass im Gegensatz zu den mir präsentierten Jahresabrechnungen und den darauf basierenden Forderungssummen eine sog. Preisfestlegung als Grundlage für eine Forderungshöhe behauptet und vom Richter wohl auch akzeptiert wurden. Fristenlösung unbekannt und unbeachtet. Die Basis für ein einseitiges Rechtsgeschäft tangierte das "hohe" Gericht auch nicht. Es blieb dabei, dass eines der zwei in einem Umschlag verschickten Schreiben unbekannt war.
Der § 315 BGB spielte überhaupt keine Rolle, auch der jährl. vorgetragene Einwand fand keine Beachtung.
Antworten:
Für die Berufung habe ich einen angebl. höchstversierten RA in Anspruch genommen, der szt. einen ähnl. Fall bis zum EUGH geführt hat und der voller Euphorie meinen Fall übernahm. Zwar brachte er ohne Abstimmung mit mir in seiner Berufungsschrift im Falle Gas etwas durcheinander und behauptete, dass die Belieferung in der Grundversorgung erfolgt sei. Meine Kritik dazu blieb offenbar unbeachtet, zumindest gab es nichts dazu zu lesen. Auch der Hinweis auf § 315 BGB war nicht vorhanden.
Einen LG Termin gab es nicht. Vielmehr erhielt ich ein Schreiben seines "Anwaltskollegen", dass der Fall wohl vom LG nicht positiv beschieden würde.
Das war dann das Ende.
Resumé:
Wohl nicht allzu lohnend, der Fall, zu mühsam in der Bearbeitung, vll. meinerseits auch etwas kritisch begleitet (Beispiel Vertragsgrundlage).
Wenn ich all die Hurra-Veröffentlichungen über BGB Entscheidungen lese, frage ich mich, ob mein Fall auf einem anderen Planeten zu finden war.
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Ein Rechtsanwalt muss für berufliche Beratungsfehler einstehen und besitzt hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung. Ob tatsächlich ein Haftungsfall vorliegt, muss sich dann zeigen. Allein der Umstand, dass der Rechtsstreit nicht wie gewünscht ausgegangen ist, stellt aber noch keinen Haftungsfall dar.
Einen LG Termin gab es nicht. Vielmehr erhielt ich ein Schreiben seines "Anwaltskollegen", dass der Fall wohl vom LG nicht positiv beschieden würde.
Das war dann das Ende.
Sie haben also selber die Berufung zurückgenommen?
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Wie man an den Schilderungen hier sieht, kommt es bei einem Rechtsstreit mit Unterstützung durch einen RA nicht nur auf die Fachkompetenz an...
Man bildet ein Team, eine Geschäftsbeziehung und das muss "zusammenpassen". Gibt doch den Spruch, dass der größe potentielle Feind des RA sein eigener Mandant ist. Das gilt auch umgekehrt.
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von h.terbeck in Antwort #10
............... Mir war bis dato unbekannt, dass im Gegensatz zu den mir präsentierten Jahresabrechnungen und den darauf basierenden Forderungssummen eine sog. Preisfestlegung als Grundlage für eine Forderungshöhe behauptet und vom Richter wohl auch akzeptiert wurden. Fristenlösung unbekannt und unbeachtet.
@h.terbeck
Das mag ich fast nicht glauben, wo Sie doch schon so lange dabei sind!
Die Fristenlösung ist doch schon ein schöner Erfolg der Rebellion oder des 'Preiskampfes', wie Sie es nennen.
Die Anwendung des Preises von 1975 (wie ich) oder von 1990 (wie Sie) bis zum Jahr 2014 zu verlangen, ist ja auch ganz schön unverschämt, aber man kann es ja mal versuchen.
Bei mir führte die Fristenlösung dazu, dass die RWE von in sieben Jahren nicht bezahlten Gasjahresrechnungsbeträgen von 12.000 € bei der Klageerhebung wegen Verjährung und eben wegen der Fristenlösung (Preis von 2003 für alle Rechnungen) nur noch 7.000 € haben wollte und im Gesamtergebnis (LG und OLG) rd. 5.000 € bekam.
In die Prozesse bin ich dann mit RSV so reingeschlittert, habe aber weit entfernt von den Gerichtsorten (daher neben Selbstbeteiligung noch Fahrtkosten) eine Anwältin gefunden, mit der ich hauptsächlich per E-Mail wunderbar zusammengearbeitet habe. Da gingen vor der Absendung einer Klageerwiderungsschrift (mindestens je drei bei LG und OLG im schriftlichen Vorverfahren) bis zu fünf E-Mails hin und her, bis es passte. Das hat ihr und mir Spaß gemacht.
Ergebnis: LG zu 80 % verloren (Preis von 1975 oder auch 1998 kam nicht zur Anwendung und wurde auch in der Berufung nicht mehr verfolgt), OLG zu 60 % gewonnen. Es ging (mir) nicht ums Geld, sondern um die Klärung von Fragen, wie Verjährung, Schriftlichkeit (gefühlte Tinte) bei der Kündigung und vor allem der Aufrechnungsmöglichkeiten.
berghaus 31.08.16
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Es ging (mir) nicht ums Geld, sondern um die Klärung von Fragen, wie Verjährung, Schriftlichkeit (gefühlte Tinte) bei der Kündigung und vor allem der Aufrechnungsmöglichkeiten.
berghaus 31.08.16
Wie hat das Gericht zum Thema Schriftlichkeit (gefühlte Tinte) bei der Kündigung entschieden?
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@Black
@Berghaus
Antwort: N I X, das besagte Thema hat keinen der Robenträger interessiert
Wie hat das Gericht zum Thema Schriftlichkeit (gefühlte Tinte) bei der Kündigung entschieden?
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@h.terbeck
Da haben Sie was missverstanden.
Ich hatte von meinem Fall berichtet: Zitat: "Bei mir führte die Fristenlösung ..."
@Black
Für das Raussuchen brauche ich noch etwas Zeit, kommt aber noch!
berghaus 03.09.16