Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stromio => Thema gestartet von: tangocharly am 07. Juli 2016, 10:41:57
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Das OLG Düsseldorf hat sich am 05.07.2016 (Az. I-20 U 11/16) mit dem Klauselwerk dieses Versorgers befasst und ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW (https://www.verbraucherzentrale.nrw/stromio-gmbh)
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Das OLG Düsseldorf hat sich am 05.07.2016 (Az. I-20 U 11/16) mit dem Klauselwerk dieses Versorgers befasst und ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW (https://www.verbraucherzentrale.nrw/stromio-gmbh)
Auch eine Preisanpassungsklausel, die eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen gestattet und dem Kunden sein gesetzliches Kündigungsrecht vorenthält, ist danach (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juli 2016, AZ: I-20 U 11/16) unwirksam.
M.E. sind allerdings schon die Preisklauseln, bei denen eine Anpassung der Energiepreise innerhalb des laufenden Sondervertrages allein wegen zusätzlicher Abgaben, Steuern oder Umlagen möglich ist, unwirksam, da in der Konsequenz eine Preiserhöhung wegen gestiegener Umlagen auch dann möglich ist, wenn sich die Kosten des Unternehmens in anderen Bereichen günstig entwickelt haben und aus wirtschaftlichen Gründen eine Anpassung unternehmerisch nicht zwingend erforderlich ist (- Gewinnmaximierung!).
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Der BGH hat zwischenzeitlich die Revision von stromio zurückgewiesen:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/stromio-gmbh
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Der BGH hat zwischenzeitlich die Revision von stromio zurückgewiesen:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/stromio-gmbh
Das BGH-Urteil vom 5. Juli 2017 (Az.: VIII ZR 163/16) ist inzwischen im Volltext veröffentlicht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2017-7&Sort=1&Seite=1&nr=79159&pos=30&anz=124
Zitat aus dem Leitsatz
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Soweit in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm versorgten Letztverbraucher gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten hat, gilt dies auch für Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen.
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[Fett Hervorhebung von mir]
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Hallo - Stromio hatte auch uns sowohl einen Zahlungsbefehl als auch einen Mahnbescheid ins Haus geschickt.
Die Firma hat die Klage jedoch zurück gezogen. Ich hoffe, dass der Albtraum damit endlich vorbei ist.
Ich weiß nur nicht, ob die das ganze Elend auch an die Schufa gemeldet hatten - muss Stromio die Rücknahme/Löschung eines solchen Eintrages unaufgefordert beantragen/vornehmen?
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Der Erlass eines Mahnbescheides beinhaltet nicht automatisch einen Eintrag bei der Schufa. Übermitteln tut diese Daten an die Auskunfteien der Gläubiger aufgrund der sogenannten Schufa-Klausel, die meist in den AGB der Verträge enthalten ist. Klar ist aber auch, die Meldungen dürfen nur bei rechtskräftigen (unbestrittenen) Forderungen erfolgen. Ich empfehle sowieso, regelmäßig von seinem kostenlosen Auskunftsrecht bei der Schufa und anderen Auskunfteien Gebrauch zu machen. (siehe u.a. auch hier (https://www.vergleich.de/schufa-selbstauskunft.html) ).
Passen Sie aber dabei auf, dass Sie auch tatsächlich bei der kostenlosen Selbstauskunft gem. § 34 BDSG landen. Die Schufa versucht nämlich, Sie auf die Bezahlversion der Auskunft zu locken. Siehe auch hier:http://www.t-online.de/finanzen/geldanlage/id_62394750/schufa-auskunft-kostenlos-anfordern-so-geht-s.html (http://www.t-online.de/finanzen/geldanlage/id_62394750/schufa-auskunft-kostenlos-anfordern-so-geht-s.html).
Sollten Sie dann einen nicht gerechtfertigten Eintrag sehen, wenden Sie sich an denjenigen, der den Eintrag veranlasst hat, denn nur dieser kann auch die Löschung veranlassen. Was anderes ist es, wenn noch zu löschende "Altdaten" vo0rhanden sind. Deren Löschung können Sie bei der Schufa beantragen.
Zu beachten ist noch, dass es neben der Schufa noch einige andere Auskunfteien gibt, die Daten über die Bonität sammeln. Da meist nicht genau steht, an wen der Vertragspartner die Daten weitergibt empfiehlt sich eine Abfrage bei ALLEN Auskunfteien. Der Datenschutzbeauftragte hat dazu auf seiner Internetseite Musterbriefe (siehe hier (https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Musterschreiben/Musterschreiben-node.html) ). Denken Sie bitte an Ihre Ausweiskopie, sonst erhalten Sie keine Auskünfte.