Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Emsdetten => Thema gestartet von: Willy am 08. Dezember 2005, 13:17:23
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Moin, Moin,
Obwohl dieses Jahr sehr mild war, dadurch weniger Gas als im letzten Jahr
verbraucht wurde. Dieses wurde den SW mitgeteilt und damit es nicht zu
Überbezahlungen kommt, darum gebeten, die Abschläge November und
Dezember nicht zahlen zu müssen. Jetzt kommt die Antwort.
Die SW bestehen auf Abschlagzahlungen nach Verbrauchsmengen des Vorjahres.
mit Ihrem oben genannten Schreiben teilen Sie mit, daß Sie
für November und Dezember keine Abschläge zahlen wollen.
Als Begründung geben Sie an, daß nach Ihren Ermittlungen eine
Überzahlung bereits jetzt eingetreten ist.
Wir widersprechen diesem Ansinnen und bestehen darauf, daß die
Abschläge wie gewohnt entrichtet werden.
Der § 25 der AVBGasV sieht vor, daß Abschläge nach den
Verbrauchsmengen des Vorjahres errechnet werden. Dies haben wir getan.
Besondere Umstände, die eine Herabsetzung Ihrer individueilen Rate
nach sich ziehen, haben Sie nicht dargelegt. Allgemeine Begründungen
wie Zwischenzählerstände, allgemeine Verbrauchsentwicklung etc.
werden nicht bei den laufenden Raten, sondern mit der Jahresendabrechnung
ausgeglichen. Dies gilt selbstverständlich für beide
Fälle, nämlich daß dem Kunden ein Guthaben zu erstatten ist oder vom
Kunden eine Nachzahlung zu fordern ist.
Sollten die Abschläge nicht fristgerecht bei uns eingehen, werden wir
entsprechende Maßnahmen einleiten.
Die von Ihnen in der Vergangenheit vorgenommenen Kürzungen
hinsichtlich der von Ihnen kritisierten Gaspreiserhöhungen haben wir
bisher hingenommen und wollten dies auch weiterhin tun, um diese
Forderungen im Rahmen der Jahresabrechnung geltend zu machen. Dies
hat aber nichts damit zu tun, daß die Ratenzahlungen für November und
Dezember vollständig eingestellt werden dürfen.
Die Stadtwerke erklären unmissverständlich; daß sie auf die
fristgerechte Erfüllung ihrer Abschlagsforderungen bestehen.
Entsprechende Mahnschreiben beinhalten dann sämtliche Rückstände.
Wie kann reagiert werden?
Gruß
Willy
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@willy
Gerade weil Sie Einspruch gegen die Gaspreiserhöhungen eingelegt haben, müssen Sie eine Überzahlung vermeiden. Durch seine Forderungen würde Sie ihr Versorger in einen Rückforderungsprozess drängen. Da Sie nicht erst Geld hergeben müssen, um es später wieder zurückfordern, weisen Sie die Forderung Ihres Versorgers zurück.
Teilen Sie ihm dazu Ihren aktuellen Zählerstand mit, ermitteln den Verbrauch mit und rechnen diesen auf den aktuellen Abrechnungszeitraum hoch. Zum Ausgleich der Sommer-/Winterschwankungen verwenden Sie z.B. die/eine allgemeine Gradtagszahlentabelle. So können Sie den zu erwartenden Jahresverbrauch so annähernd genau errechnen, dass Ihr Versorger Schwierigkeiten bekommen dürfte, ihnen das Gegenteil nachzuweisen. Das dies kein Grund sein soll, die Abschlagszahlungen herabzusetzen, bezweifle ich an dieser Stelle. Schließlich möchten Sie doch ihrem Versorger auch keinen kostenlosen Kredit einräumen.
Außerdem ist die Jahresabrechnung doch nicht mehr fern. Wenn Sie stets den Einwänden ihres Versorgers mit Argumenten begegnen, ist die Zeit schnell überbrückt.
Und mit der Jahresabrechnung stellt sich dann zumindest diese Frage nicht mehr.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Willy,
im § 25 AVBGasV ist nicht gereglt wer die Abschlagshöhe festsetzt.
Sie brauchen nicht nachzuweisen, dass der Verbrauch runtergegangen ist.
Der Versorger hat diese Aussage hinzunehmen, anderenfalls steht ihm ja das Recht zu, seinen Zähler abzulesen und Ihre Angabe zu kontrollieren.
Die Festsetzung der Abschläge nach § 25 AVGasV nehmen die Versorger gerne für sich in Anspruch.
Nach Widerspruch kann man sich ruhig zurücklehnen, die Versorger sollen klagen und dann wird man sehen!!
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Hallo,
da stellt sich mir - ganz allgemein - die Frage, ob man als Kunde bei Abschlagszahlungs-Verträgen eigentlich einen rechtlichen Anspruch auf Verzinsung der Überzahlungen hat. Auch wenn das im Einzelfall bei Kleinstbeträgen von weniger als 100 EUR im Jahr eher Peanuts wären - in der Summe kommen auf diese Art und Weise meiner Meinung nach bei den Versorgern riesige zinsfreie Kreditsummen zusammen. Und zu hoch angesetzte Abschlagsbeträge mit anschließender Guthaben-Erstattung sind ja auch eher die Regel als die Ausnahme...
Haben die EVU\'s ein Anrecht auf zinslose Darlehen auf Kosten der Kunden?
Gruß,
Thorsten
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Hallo
nach nochmaliger Rücksprache mit den Stadtwerken teilte man mit,
dass die Stadtwerke weiterhin ihre Forderungen aufrecht erhält.
Man sei uns (Interessengemeinschaft Gaskunden der Stadtwerke
Emsdetten - IG-Gaskunden - http://www.st-sn.de/gaskunden)
schon genug entgegen gekommen, und leite im Falle der monatl.
Abschlagskürzung keine rechtlichen Schritte ein.
Aber das auf 0 € setzen der letzten Abschlagszahlung des
Abrechnungszeitraumes, das sei des Guten zuviel.
Es seien ?? zig Briefe mit dem gleichen Wortlaut eingegangen, so das
man von einer Einzelfall-Begründung nicht sprechen kann.
Laut Aussage eines Sachbearbeiters der Stadtwerke werden die
Zählerstände der IG-Gaskunden Anfang Januar 2006 durch einen
Mitarbeiter der Stadtwerke vor Ort abgelesen.
Gruss Willy Sellin
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Sie sollten zusehen, das nach alten Preisen gerechnet, keine Überzahlung erfolgt. Ihr Versorger hat keinen Anspruch auf Überzahlung. Machen Sie eine Zwischenabrechnung für sich, bevor die 12. und letzte Abschlagszahlung erfolgt. Schreiben Sie dies Ihrem Versorger. Ihr Versorger kann ohnehin nicht so schnell reagieren, und wird seinerseits auch Ihnen nicht entgegenkommen mit einer Zusage, das er nach alten Preisen abrechnet, und etwaige Guthaben erstattet.
Ihr Versorger weiss ganz genau, wenn er einmal das Geld hat, ist es futsch - für Sie. Bei Einzugsermächtigungen können Sie innerhalb einer gewissen Zeitspanne (4-6 Wochen, je nach Institut) die Lastschrift zurückgehen lassen, wegen etwaiger Kosten sollte dies begründet erfolgen.
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@rlc:
Schließe mich dem an.
@Willy: Machen Sie wenn möglich eine Zwischenrechnung. Den Brennwert und den Grundpreis können Sie der letzten Jahresrechnung entnehmen. Umsatzsteuer nicht vergessen.
Teilen Sie Ihrem Versorger das Ableseergebnis mit. Stellen Sie klar, dass Sie nicht bereit sind, dem Versorger den Differenzbetrag hinterherzuwerfen. Sagen Sie ganz klar, dass Sie eine sich nach dem alten Preis ergebende Nachforderung in der Jahresabrechnung selbstverständlich begleichen werden. Sollte Ihr GVU dann immernoch rumhampeln, wenden Sie sich an die Energieaufsicht im für Ihr Bundesland zuständigen Wirtschaftsministerium.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
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Hallo Willy,
rufe doch bitte deshalb mal Herrn Regierungsdirektor Strassburger beim Landeskartellamt NRW unter der Telefonnummer
0211/861850 an und beziehe dich auch auf mich. Er kennt mich inzwischen aus vielen Gesprächen und hat uns immer sehr schnell und unbürokratisch geholfen.
Jüngstes Beispiel war die Nichtauszahlung von unbestrittenem Guthaben aus der Jahresrechnung. Nachdem Herr Straasburger unser EVU angerufen hatte, lief alles \"Wie am Schnürchen\".:wink:
Gruß
B. Ahlers
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@Thorsten S.
Frage nach Verzinsung ist berechtigt.
Die SW KH haben m.E. in 2004 etwa Überzahlungen von ca. 500.000 € angesammelt, die Sie mit den Jahreserechnungen erstattet haben.
Das ist eine kostenlose Finanzierung.
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Hallo Herr Cremer,
Überzahlungen von ca. 500.000 € angesammelt
Das wäre eine Summe allein bei Ihrem EVU, über die man gar nicht nachdenken darf...
Natürlich ist die Methode der Abschlags-Vorausszahlung ja auch in anderen Bereichen wie z.B. beim Mietzins-Abschlag gängige Masche, aber hier werden mangels Masse selten solche Summen kumuliert. Von daher ist die Frage, ob der \"Massen-Aspekt\" allein schon ausreicht, um im Falle der EVU den \"positiven Nebeneffekt der kostenlosen Darlehen\" mal kritisch anzuzweifeln oder sogar gerichtlich prüfen zu lassen. \"Peanuts\" sind das ja keinesfalls mehr (ich würde jedenfalls nie auf die Idee kommen, die Nebenkostenabschläge meines Vermieters aus dieser Sicht zu betrachten, denn bei den vergleichsweise niedrigen Summen lohnt das ja kaum das Papier, auf dem die Diskussion gedruckt werden würde).
Wer weiß, wie es den EVU erginge, wenn ALLE Verbraucher konsequent ihre Abschläge auf oder knapp unterhalb des Realverbrauchs kürzen würden...wahrscheinlich immer noch ziemlich gut, aber gefallen würde ihnen das sicher nicht. Die meisten Verbraucher sind sich wohl gar nicht bewusst, welches Geschenk sie den Abzockern da zusätzlich noch machen...
Gruß,
Thorsten S.
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@Thorsten S.
ergänzend dazu ist die Schätzung der BIFEP, dass ca. 60% der etwa 50.000 Kunden Guthaben größer 50 € in 2004 gehabt hatten, so dass sich im Laufe 2004 ein Betrag dieser Größenordnung ansammln konnte. A
Achtung: Rechnerisch wären dies hier schon 1,5 Mio €, deshalb ist es nur eine Schätzung, aber auch dies genügt.
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@Cremer
Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versorger generell zu hohe Abschläge fordert, kann man deshalb die Energieaufsichts- und Kartellbehörde einschalten.
Wenn bei der Rechnung ein Guthaben von 50 EUR herauskommt, welches sich über die Abschlagszahlungen angesammelt hatte, so stand dieses dem Versorger jedoch nicht über das gesamte Jahr zur Verfügung, da er es ja erst ansammeln musste.
Aber gleichwohl.
Kleinvieh macht auch Mist.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Theoretisch betrachtet, beeinflussen diese \"Zusatzeinnahmen\" der Versorgungsunternehmen ihre Gewinnsituation. Nach strenger Anwendung der Billigkeitsbestimmungen müssten diese zusätzlichen Gewinne den Gaspreis beeinflussen, der dann geringfügig niedriger anzusetzen wäre. Aber wie gesagt, das wäre die Theorie. Und ob mit Zinseinnahmen tatsächlich soviel zusammenkommt, ist fraglich. Da scheint mit der Schaden, den wirkliche Schuldner verursachen, viel größer. Dieser ist jedoch sicher in unsere Gaspreise mit einkalkuliert ...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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Habe für mich klare Verhältnisse geschaffen.
Die meisten Gas/Stromzähler befinden sich im Gewahrsam des Kunden.
Billigkeit nach § 315 seit 10/04
Ablauf :
Am Monatsletzten eigene Ablesung in m^3 X Umrechnungsfaktor in kWh
X Preis plus taganteilige Grundkosten plus MWst = Zahlpreis.
Mehr gibt es für den Monat nicht.
Menge Fakt^ Preis
100 X 9,4580 X3,06 Cent X 30/31 Tage( 120,- Euro) X 1,16 MwSt
28,95 +9,86 = 38,81 + Mwst 45,02 Euro
Zahlung jeweils am 1. oder 2. des Monats per Online Banking.
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Hallo,
Durch eine Rund_Mail bei der Interessengemeinschaft Gaskunden der
Stadtwerke Emsdetten habe ich erfahren, dass ca. 30 Haushalte oben
genannten „Einschüchterungsversuch“ der SW erhalten haben.
Die Stadtwerke haben unverholen zugegeben, dass die Jahresabrechnung
nach den „geltenden Gasbezugspreisen vorgenommen werde. Somit
wären alle 30 Kunden in einen Rückforderungsprozess gedrängt worden.
Mal sehen was das Treffen der IG heute Abend ergibt.
Lokalradio ist schon eingeschaltet und will Interview haben.
Gruß
Willy Sellin
http://www.st-sn.de/gaskunden
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@kukuk43
Das EVU kann zurecht Abschlagszahlungen verlangen.
Das ist der Ausgleich für die Vorleistungspflicht bis zur nächsten Verbrauchsabrechnung.
Die Abschläge werden in gleicher Höhe bemessen und sollen idealiter mit der Jahresverbrauchsabrechnung zu einem ausgeglichenem Ergebnis führen ohne ein großes Guthaben oder eine große Nachforderung.
Die gleichmäßigen Abschläge führen dabei zu einer deutlichen Vereinfachung.
Bei Ihrer Vorgehensweise rechnen Sie praktisch monatlich spitz ab, also zahlen sie in der Heizperiode viel, außerhalb der Heizperiode wenig.
In Summe kommmt es zwar auf das gleiche hinaus.
Jedoch ist der Aufwand, welcher durch die Abschlagszahlungen gerade deutlich vermindert werden sollte, für das EVU unzumutbar.
Dieses müsste nämlich mit großem Aufwand Ihre vielen einzelnen der Höhe nach vollkommen unterschiedlichen Zahlungen manuell einbuchen.
Das geht nicht. Ihr Versorger wird sich dagegen verwahren, aus genannten Gründen wohl mit Erfolg.
Nicht umsonst kommt der Ableser nicht wie in früheren Zeiten einmal monatlich zur Ablesung.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Hr. Fricke,
in AVBGas $25(1) steht nichts von gleicher Höhe.
Manueller Buchungsaufwand?
Nö, auf dem Abschlagsschein steht eine Kundennummer und eine Referenznummer. Die verbucht der Compjuter.
Ist so wie Abschlagsbegrenzung. \"Geht nicht\" ist faule Ausrede, wie kommt wohl nach einer Jahresabrechnung der neue Abschlag ins System?
Bei einem Vordruck kann neben den beiden Angaben auch der Zählerstand mit gebucht werden. Das ist dann was für Leute die sich damit befassen und per Rechnung bezahlen.
Spitzabrechnung, welchen anderen Möglichkeiten habe ich sonst, wenn ich im Sommer abgerechnet werde und zum Jahresende ausziehe? Bis dann habe ich mehr eingezahlt als verbraucht - - und verloren.
Ausserdem heist es doch Abschlag auf den möglicherweise zu erwartenden Gesamtverbrauch. Da Stadtwerke (in der Regel ) keine Gaspeicher betreiben, brauchen Sie in den Sommermonaten eh nicht soviel Kohle.
Mit Gruß vom
Pelikan
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@Pelikan
Der neue Abschlag wird automatisch von der EDV allein anhand der Zählerstände der Jahresablesung berechnet oder dachten Sie, da säße etwa ein Mitarbeiter mit dem Taschenrechner und rechne für jeden einzelnen Kunden einen neuen passenden Abschlag aus?
Vielleicht war es mal so.
Und diese Automatisierung ist die Hürde.
Ich denke mal, dass Stadtwerke an ihre Vorlieferanten ggf. ebenso Abschläge zu leisten haben und nicht unbedingt monatlich spitz abrechnen.
Das mag von Fall zu Fall unterschiedlich gestaltet sein.
Leisten die Stadtwerke jedoch Abschläge, brauchen Sie wohl ebenso kontinuierlich das Geld der Kunden.
Das System kann man sich vielleicht wie eine große Kaskade vorstellen, bei der das Gas nach unten und das Geld nach oben fließt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft,
da ich programmiere, mit SAP arbeite und in einer früheren Firma mit der Fernauslesung von Stromzählern zu tun hatte, habe ich zumindestens eine Vorstellung vom dem was da so geht.
Bankdaten bekommt der Versorger in elektronischer Form, damit ist Referenznummer und Betrag buchbar. Da braucht keiner was manuell machen. Ist bei Bankeinzug genauso, das Programm erzeugt die Daten zum einziehen und bekommt die Daten zur Gutschrift wieder. Über die Taggradzahl ist eine automatische Aufteilung und Abrechnung möglich.
Laut BAFA wird in den Sommermonaten mehr Gas importiert als im Winter. Wenn das so geht, hat der Geldfluss nichts mit dem Gasfluss zu tun.
Für seine Aufwendungen kassiert der Versorger einen Grundpreis. Den würde er ja auch immer bekommen.
Ein Zusatzaufwand, wenn ich jeden Monat spitzrechne kann ich für den Versorger nicht erkennen. Im Gegenteil, ich nehme ihm arbeit ab, da er ja nicht so viel Geld verwalten muss;-)
Mit Gruß vom
Pelikan
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@Pelikan
Zu § 25 AVBV kann ich keine andere Aussage treffen.
Bei der Kaskade handelt es sich um ein Bild. Entscheidend kam es auf die Flussrichtungen an, nicht auf die Gleichzeitigkeit. Die zeitliche Ungleichverteilung spricht gerade dafür, dass - wie gegenüber den Kunden - auch zwischen den Unternehmen mit Abschlagszahlungen gearbeitet wird.
Richtig ist, dass im Sommer mehr Gas importiert wird als im Winter, was eigentlich einen Widerspruch darstellen würde.
Nicht jedoch, wenn man bedenkt, dass die Energienachfrage in Asien und China wohl gerade im Winter groß ist (Unfug).
Deshalb sollte ja auch der Gaspreis des im Winter gelieferten Gases wenig mit den aktuell gestiegenen Importpreisen zu tun haben, weil es eben aus Vorperioden stammt.
Bei VNG Leipzig sollen bis zu 50 Prozent des im Winter gelieferten Gases aus dem Bezug über den Sommer stammen.... http://www.vng.de/content/deutsch/Leistungen/index.html
Selbst wenn also die Erdgasimportpreise steigen, müssten sich die aktuellen Preiserhöhungen erst später auswirken, also Preiserhöhungen der Gasversorger erst nach und nicht vor der Heizperiode zur Folge haben.
Windfall profits.... sind Gewinne, die vom Himmel fallen.
Deshalb waren die Preiserhöhungen in 09/04 um so weniger erklärlich.
Dabei wird nicht vekannt, dass die Speicherung Geld kostet. Aber diese Kosten fallen ja immer an und sind deshalb in den Preisen enthalten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@willy
Sie dürfen leider nicht erwarten, dass die Versorger mit den Preisen vom Jahr 2004 rechnen. Natürlich werden diese ihre aktuellen Preise in Rechnung stellen. Schließlich muss man die Suppe am köcheln halten, damit später überhaupt noch etwas zu holen ist - falls es überhaupt etwas zu holen gibt. Es liegt dann jedoch beim Kunden, den geforderten Betrag zu zahlen, oder nicht.
Wir hatten unseren Versorger z.B. ausdrücklich davor gewarnt, einen überhöhten Betrag abzubuchen und unsere Einzugsermächtigung aktuell entsprechend begrenzt. Trotzdem hatte man sich in voller Höhe \"bedient\", ohne zuvor auch nur ansatzweise auf unsere letzten 3! Schreiben einzugehen. Ein baldiger Anruf ergab, dass man nichts zurückerstatten werde. So musste der Betrag bei gleichzeitiger Überweisung der zugebilligten Beträge zurückgebucht werden. Mit Gebühren in Höhe von 5,56 € für den Versorger, die uns dann sogar aus Kulanzgründen erlassen werden sollten (worauf wir dankbar verzichten werden, weil wir uns schließlich nichts vorzuwerfen haben).
Wenn der Versorger spielen möchte, dann spielen wir eben mit!
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@ Herr Fricke, @ Graf Koks,
wenn § 25 ABVGasV ganz eindeutig den Gaskunden die Möglichkeit gibt, eine Anspassung der Abschläge wegen Minderverbrauchs zu verlangen, dann müsste bei extremer Einsparung von Gas wegen besonderere Energiesparmaßnahmen doch auf jeden Fall auch theoretisch und praktisch eine Abschlagskürzung des letzten, oder der beiden letzten Abschäge auf Null möglich sein. Denn sonst würde ja auf jeden Fall zuviel gezahlt !
Wenn dann noch die Kürzung wegen Widerspruchs nach § 315 BGB dazu kommt, ist m. E. eine vollständige Kürzung unvermeidbar, denn sonst würde der Verbraucher ja in den verbotenen Rückforderungsprozess verwiesen.
Deshalb meine ich, dass unter Berücksichtigung des § 25 AVBGasV Abs. 1 unzweifelhaft auch eine Kürzung auf Null möglich sein muss.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland :wink:
B. Ahlers
Diplom-Verwaltungswirt (FH)
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@BerndA
Da stimme ich zu.
Man muss dem Versorger jedoch schriftlich mitteilen, wieso und warum gekürzt wird und welche Berechnung man angestellt hat.
Der Versorger kann die Abschläge auch nicht einfach gesondert einklagen, weil sowieso demnächst die Jahresverbrauchsabrechnung ansteht, mit der sich alle weiteren Abschläge erübrigen.
Aber es gibt noch keine weiteren Erfahrungen damit.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@BerndA,
stimme Herrn Fricke zu. Im § 25 steht nicht drin, wer die Abschlagshöhe festsetzt.
Dies Recht kann also auch der Kunde für sich in Anspruch nehmen.
So wie der Versorger die Abschlagshöhe mit dem Vorjahresverbrauch auf neuer Preisbasis festsetzt, so kann der kunde ebenfalls die Höhe bestimmen. Der Versorger sagt es nur indirekt mit der Gesamtheit seiner Jahresrechnung, deshalb muss der Kunde wohl dem Versorger siene gründe schriftlich darlegen.
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@Cremer
Ich möchte nicht missverstanden werden:
Grundsätzlich kann der Versorger Abschlagszahlungen verlangen, deren Höhe er bestimmt (schon wieder ein Fall von § 315 BGB). Woran der Versorger seine Bestimmung auszurichten hat ergibt sich auch aus § 25 AVBV.
Eine andere Frage ist es, ob man die letzten Abschläge zahlen sollte, wenn sowieso demnächst die Jahresverbrauchsabrechnung kommt, man aufgrund geringerer Verbräuche - die glaubhaft zu machen sind - und aufgrund der Weitergelteung der alten Preise nach Unbilligkeitseinwand anhand einer nachvollziehbaren Berechnung feststeht, dass die Zahlung auf weitere Abschalgsanforderungen in jedem Falle in der besonderen Konstellation zu Überzahlungen bei Jahresverbrauchsabrechnung führen werden.
Dann kann auch der Versorger kein schutzwürdiges Interesse an weiteren Zahlungen haben, zu denen später nur Streit über die Rückzahlung entsteht. Den entsprechenden Ärger sollte auch der Versorger vermeiden wollen.
Aber nochmals:
Grundsätzlich bestimmt der Versorger wie aufgezeigt einseitig die Höhe der Abschläge.
Der Kunde kann eine Herabsetzung der Abschläge nur verlangen, wenn er ein geändertes erbrauchsverhalten glaubhaft macht.
Die reine Behauptung eines geringeren Verbrauches genügt deshalb nicht.
Deshalb kann man nicht grundsätzlich sagen, der Kunde könne immer die Abschlagshöhe bestimmen. Das stimmt nämlich nicht.
Freundliche Grüße
aus Jena- Stadt zur Welt
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke,
in Abs. 1 steht zwar er kann Abbschläge verlangen und setzt die Höhe anhand des Verbrauchsverhalten fest.
Gleichzeitig steht als letzter Satz aber auch, dass der Kunde, wenn sich das Verbrauchsverhalten geändert/erheblich vermindert hat, eine Änderung der Höhe der Abschläge verlangen kann.
Sonst hätten wir wiederum einen speziellen Fall von § 315 :wink:
Auch der Abs 3 öffnet m.E. dass man ggf. den letzten Abschlag auf Null setzen kann.
Gerade bei den SW KH hatte ich die pauschalen Abschläge für EEG und KWKG in der Rechnung 31.12.2004 gerügt und mitgeteilt, dass alle Rechnungen seit 2000 falsch sind. Deshalb habe ich die Rückzahlung von 31,20€ aus 2004 für diese Abschläge verlangt und habe damit die 4 verbleibeden Abschläge in 2005 um 4 x9 €=36 € (etwas aufgerundet) gekürzt. Wurde anstandslos von den SW KH hingenommen.
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@Cremer
Ich wurde möglicherweise immer noch missverstanden:
Die Bestimmung der Abschlagshöhe durch den Versorger ist ganz eindeutig ein Fall des § 315 BGB, weil es sich um eine einseitige Leistungsbestimmung handelt.
Nur sind die Rahmenbedingungen für diese einseitige Bestimmung in § 25 AVBV vorgegeben.
Der Kunde kann nur eine Änderung verlangen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er selbst die Abschlagshöhe selbst einseitig neu bestimmen könnte.
Wenn der Kunde ein berechtigtes Änderungsverlangen hat und der Versorger geht nicht darauf ein, müsste der Kunde also auf eine entsprechende Abänderung klagen.
Der Kunde kann also den Abschlag grundsätzlich nicht bestimmen und festlegen.
Freundliche Grüße
aus Jena- Stadt zur Welt
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke,
komme jetzt mit Ihrer Aussage
Der Kunde kann nur eine Änderung verlangen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er selbst die Abschlagshöhe selbst einseitig neu bestimmen könnte
nicht mehr mit zu dem Gesagten von BernA und Ihnen von gestern Abend gegen 20.00 Uhr.
Man muss dem Versorger jedoch schriftlich mitteilen, wieso und warum gekürzt wird und welche Berechnung man angestellt hat
Nun, warten wir mal praktischen Fälle ab. Bei mir haben die SW durch die mitgelieferten Begründungen die bereits mehrfach ausgesprochenen Kürzung hingenommen.
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Herr Fricke , Herr Cremer,
als wir am 15. Februar 05 in unseren Stadtwerken protestierten, teilte der
Geschäftsführer Lehmann mündlich mit (mehr als 20 Zeugen):
„Sollte bis zu der Jahresabrechnung 2005 keine Klärung in der Gaspreisdiskussion
stattgefunden haben, können Sie immer noch die Abschlagsrate des
Monats Dezember oder die Jahresabrechnung 2005 kürzen.“
am 17.02.05 erhielten wir schriftlich:
Zitat:
Datum 16.02.2005
Vorschlag der Zahlungsabwicklung ab März 2005
Variante 2:
„Sind Sie mit dem von uns festgelegten Gasabschlag nicht einverstanden,
dann bitten wir Sie um Überweisung des von Ihnen ermittelten Betrages
zu den bereits mitgeteilten Fälligkeitsterminen“.
Zitat-Ende.
Den vollständigen Brief finden Sie auch unter meiner Homepage:
http://www.st-sn.de/gaskunden/privat/vorschlag_zahlungsabwicklung.pdf
Frage?
Sind sie nach diesem Kenntnisstand nicht meiner der Meinung, der Kunde
darf die oder den letzten Abschlag nach Mitteilung an die SW auf
0,00 Euro setzen.
Gruß Willy Sellin
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@Willy
Das sind doch sehr moderate Töne des Geschäftsführers.
Wenn Sie nach Ihren Brechnungen einen zu zahlenden Betrag von Null ermitteln, dann überweisen Sie eben diesen zum Fälligkeitstermin.....
Ihre Stadtwerke gestehen Ihnen zu, die Abschläge selbst zu ermitteln.
Dabei sollten Sie fair umgehen, die selbe Berechnungsmethode wie die Stadtwerke anwenden, nur eben unter Zugrundelegung der alten Preise und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen.
Das ist besser, als wenn bei der Jahresverbrauchsabrechnung dann sogar ein Guthaben heraus kommt.
Es handelt sich also um ein faires Entgegenkommen des Versorgers, der sich bestimmt schon selbst Gedanken macht, wo er ggf. das Erdgas evtl. bald günstiger herbekommen kann.
Freundliche Grüße
aus Jena - Stadt zur Welt
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Herr Fricke
das war im Februar 05.
Jetzt kam am 07.12 das o.g. Schreiben :
siehe Einstieg: Stadtwerke bestehen auf Abschlagszahlung.
Und gestern:
kamen für ca. 30 Gaskunden Mahnungen mit Sprrandrohungen
(allerdings noch ohne Fristsetzung)
Gruß Willy Sellin
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@Willy
Sorry, ich vergaß, weil ich den Thread nicht von Anfang bis Ende durchlese.
Wann steht denn die Jahresverbrauchsabrechnung an, kann wohl nicht mehr lang hin sein.
Vor Weihnachten und bis Neujahr gilt Friedenspflicht.
Eine konkrete Sperrandrohung braucht 14 Tage, eine einstweilige Verfügung mit Hauptverhandlung mindestens drei Tage wegen der Ladungsfristen....
Mit Schutzschriften kennen Sie sich aus.
Reden Sie noch einmal freundlich mit Herrn Lehmann, ob es tatsächlich zu einer Eskalation kommen muss:
Sie können Ihren Versorger doch auf das Gaspreisurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.05.2005 und auf das Gaspreisurteil des LG Mannheim vom 16.08.2005 hinweisen, die Unbilligkeit gegen die Gesamtpreise einwenden und sogleich fragen, ob Sie die selbst berechneten Abschläge weiter überweisen können, damit es nicht erst zum Streit kommen muss.
Freundliche Grüße
aus Jena- Stadt zur Welt
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Willy
Da fällt mir noch etwas ein:
Es hindert Sie sicher auch niemand daran, die für Verbraucher günstigen Gerichtsentscheidungen AG Karlsruhe, LG Mannheim, AG München usw. in großer Zahl zu vervielfältigen und vor den Stadtwerken oder sonst an markanten Punkten zu verteilen und auf Ihr Anliegen in der Öffentlichkeit deutlich hinzuweisen.
Immerhin sind Sie doch 30 Gleichgesinnte, die derart betroffen sind.
Diese Gerichtsentscheidungen sind in der breiten Öffentlichkeit bisher leider immer noch viel zu wenig bekannt.
Freundliche Grüße
aus Jena - Stadt zur Welt
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Danke Herr Fricke,
ich habe erst einmal die IG-Gaskunden per Rund-Mail informiert, einige
wurden doch unruhig.
Gruß Willy Sellin
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@Willy:
Haben Sie meinem Vorschlag folgend einmal berechnet, ob ihr seit der letzten Abrechnung angefallener Verbrauch, bei Ansatz des alten kWh- Preises, in etwa mit der Summe der bisherigen Abschläge gleichaufliegt ?
Wenn der (geschätzte) Verbrauchspreis inklusive Jahresgrundpreis + Steuern nahezu genau die auch geleistete Summe ergibt, kann Ihr GVU, wenn er auf dem Boden des Rechts stehen will, keine weiteren Abschläge verlangen. Diese sind Spiegelbild Ihres Verbrauchs und bei Erhebung der Unbilligkeitseinrede nach dem bisherigen Arbeitspreis zu ermitteln.
EINE ÜBERZAHLUNG IST IHNEN NICHT ZUZUMUTEN ! DENN NUR DURCH DIE EINBEHALTUNG DES ERHÖHUNGSBETRAGES - AUCH BEI SINKENDEM VERBRAUCH - KÖNNEN SIE IHREN PREISPROTEST EFFEKTIV UMSETZEN !
Darum nochmals mein Vorschlag: Teilen Sie Ihrem Versorger den Zählerstand und Ihre Berechnung mit. Wenn er dann immernoch \"Zinnober\" macht, fix das Wirtschaftsministerium anrufen und um Intervention bitten.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
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@Willy,
ist ja erstaunlich, dass ein Geschäftsführer sich mit \"Gaspreisrebellen\" unterhalten hatte.
Der GF der SW KH hat jedweiligen Kontakt bisher abgeblockt, nur bei der Fernsehdiskusion war er \"genötigt\" mitzumachen.
Ich würde da mal auf seine Aussage vom Februar hinweisen.