Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Christian Guhl am 24. November 2015, 18:40:05
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Könnte ein Fachkundiger hier vielleicht mal etwas zum 215 BGB sagen ?
Kann ich damit Guthaben aus Strom-/Gasverträge, die vor 2012 entstanden sind (und die bisher noch nicht ausgezahlt oder verrechnet wurden),
jetzt noch mit Forderungen des Energieversorgers verrechnen ?
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In der Grundversorgung ist das Aufrechnungsrecht des Kunden weit eingeschränkt, § 17 Abs. 3 GVV.
Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
In viele Sonderverträge sind ähnliche Klauseln einbezogen.
Besteht eine solche Einschränkung des Aufrechnungsrechts des Kunden nicht, so müssen sich Forderung und Gegenforderung gem. § 215 BGB unverjährt fällig gegenübergestanden haben.
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Mir war aufgefallen, dass Eon bei der Ermittlung der Forderung nach den "unstrittigen Preisen" eine Verrechnung mit folgenden Verbrauchszeitraeumen vornahm, wenn sich ein Guthaben ergab. Wenn der Kunde fuer schon verjaehrte Rechnungen das gleiche tut, kann das ja dann wohl nicht strittig sein. Eon muss sich da am eigenen Handeln festnageln lassen. Verjährt war die Forderung auch nicht, als erstmals aufgerechnet werden konnte. Nur so ein Gedanke, wäre schön, wenn sich da was machen ließe. Ich kenne viele Kunden, die in den Jahren 2010/11 nach den gekürzten Preisen ein Guthaben hatten und dieses mit 2012 verrechnet haben. Eon hat diese Guthaben in der Forderungsaufstellung einfach unter den Tisch fallen lassen, obwohl sie bei Anwendung der "unstrittigen Preise"
angefallen sind, einfach aus dem Grund, weil sie schon verjährt sind.