Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: userD0010 am 12. November 2015, 15:06:46
-
In einem Klageverfahren legt der Klägeranwalt falsche Belege dem Gericht vor, die m.E. ihm nicht von der Klägerseite zur Verfügung gestellt wurden.
Dies zu beweisen, fällt leicht.
-
In einem Klageverfahren legt der Klägeranwalt falsche Belege dem Gericht vor, die m.E. ihm nicht von der Klägerseite zur Verfügung gestellt wurden.
Dies zu beweisen, fällt leicht.
Aus welchem Grund genau ist diese kontextlose Mitteilung eine Grundsatzfrage?
-
Ob diese Frage wohl etwas mit Ansprüchen aus Energieversorgung und dazu falschen Angaben des Klägers bzw. seiner Anwaltschaft zu tun haben könnte, auch ohne dass man dazu einen Kontext herstellt?
-
Warum müssen sie dem Anwalt denn von Klägerseite zur Verfügung gestellt werden ?
Wichtig dürfte vielmehr sein, dass sie im vorliegenden Fall eine wahre Aussage treffen und nicht illegal beschafft worden sind.
-
@bolli
OH GOTT !
Der Klägeranwalt hat namens seines Mandanten wahrheitswidrige Angaben über Grundlage und Höhe von vermeintichen Ansprüchen dem Gericht abgegeben, wie dies bewiesen werden kann.
Ich habe NICHT von illegalem Beschaffen von Unterlagen/Blegen o.ä. geschrieben !
Übrigens stellt ein Kläger seinem Anwalt normalerweise Unterlagen zur Verfügung, damit dieser sein Mandat ausführen kann, Das dürfte hoffentlich Ihre erste Frage beantworten.
Und wenn dann der Anwalt, aus welchem Beweggrund auch immer, Sachverhalte auf den Kopf stellt oder gar leugnet trotz Beweis, kann wohl keine wahre Aussage mehr getroffen sein.
-
@h.terbeck
Was wollen Sie eigentlich mit dem Beitrag an dieser Stelle?
Es ist doch wohl bekannt, dass unzutreffender Sachvortrag zu bestreiten und unzulässige bzw. falsche Beweismittel als solche substantiiert zu rügen sind. Die Parteien (und deren Prozessbevollmächtigte) unterliegen im Zivilprozess der Wahrheitspflicht, § 138 ZPO.
Wenn man dabei sogar einen versuchten Prozessbetrug besorgt, so kann man auch dies dem Gericht mitteilen und ggf. beantragen, die Akte nach Verfahrensabschluss an die zuständige Stelle zur Prüfung weiterzuleiten.
-
@RR-E-ft
DANKE, insbesondere der Rat im letzten Absatz Ihrer Antwort wird befolgt.