Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: EviSell am 16. Oktober 2015, 16:23:21
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Ich setz es mal in diesen Bereich. Geht um Strom und Wasser:
Der geltend gemachte Duldungsanspruch besteht nicht. Gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV bzw. gemäß § 33 Abs. 2 AVB WasserV ist bei Zahlungsrückständen des Kunden vor Lieferungsunterbrechung erforderlich, dass das Versorgungsunternehmen die Zahlung anmahnt und die Versorgungsunterbrechung androht.
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aber einheitlich nur von „Energielieferung“ die Rede, Zahlungsrückstände aus Wasserlieferung sind also hierdurch jedenfalls ausdrücklich nicht angemahnt. ...
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2015/7_U_127_14_Urteil_20150507.html