Forum des Bundes der Energieverbraucher
Zuhause => Heizen => Thema gestartet von: Inkasso am 16. August 2015, 14:14:53
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Mal angenommen eine alte Villa umfaßt rund 800 qm Wohnfläche. Vor 30 Jahren wurde die Villa renoviert und in 6 Wohnungen aufgeteilt.
In jeder Wohnung wurden abgehängte Zwischendecken eingezogen und so die Deckenhöhe auf 2,60m reduziert.
Nun wurde eine der Wohnungen verkauft.
Der neue Eigentümer entfernt die Zwischendecken und hat nun auf ca. 200 qm Wohnfläche eine Deckenhöhe von 3,30m.
Die Heizkosten werden abgerechnet nach 70% Verbrauch und 30% nach Wohnfläche.
Durch die Erhöhung der Deckenhöhe hat sich der Energieverbrauch erhöht.
Die übrigen 5 Wohnungseigentümer tragen somit die Heizkosten des neuen Eigentümers mit.
Können diese Eigentümer sich dagegen wehren? Wenn ja, wie?
Heizkosten in Eur = 6000,00
Verteilung 30/70 = Fläche/Verbrauch 1800,00 / 4200,00 Kosten
Eigentumswohnung qm Deckenhöhe in m Volumen cbm Eur
1 100 2,60 260 300,00
2 100 2,60 260 300,00
3 100 2,60 260 300,00
4 100 2,60 260 300,00
5 100 2,60 260 300,00
6 100 2,60 260 300,00
1800,00
Heizkosten in Eur = 6000,00
Verteilung 30/70 = Volumen/Verbrauch 1800,00 / 4200,00 Kosten
Eigentumswohnung qm Deckenhöhe in m Volumen cbm Eur
1 100 3,30 330 364,42
2 100 2,60 260 287,12
3 100 2,60 260 287,12
4 100 2,60 260 287,12
5 100 2,60 260 287,12
6 100 2,60 260 287,12
1800,00
Die Veränderung der Deckenhöhe von 2,60 m auf 3,30 m ergibt eine Veränderung um ca. 27%
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@Inkasso
Wenn, wie Sie selbst darstellen, die Heizkosten mit 70 Prozent nach Verbrauch und 30 Prozent nach Wohnfläche berechnet werden, dann doch sicherlich nicht nach Kubikmeter Wohnraum, wie Sie zu arguemtieren versuchen, weil einer der Wohnungskäufer die abgehängten Decken entfernt hat.
Ich befürchte, dass Sie selbst im Falle eines Zusammenschlusses der sog. anderen Betroffenen der neue Käufer ungeschoren davonkommt, weil ihm nicht die Änderung der Preisbasis Wohnfläche vorzuwerfen ist.
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@h-terbeck
Vermutlich wurde ich mißverstanden.
Zur Klarstellung:
Der neue Eigentümer verändert die Deckenhöhe von 2,60m auf 3,30m.
Abgesehen davon inwieweit er das überhaupt durfte, da womöglicherweise die abgehängte das Gemeinschaftseigentum betrifft und über die Veränderung der Deckenhöhe ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zuvor hätte herbeigeführt müssen, erhöht sich die aufzubringende Energie, um die Räumlichkeiten zu heizen, da entsprechend mehr Volumen Raumluft zu erwärmen sind.
Bei Immobilien, in denen sich im Erdgeschoss z.B. ein Laden mit hohen Decken befindet und darüber Wohnraum mit normaler Deckenhöhe, wird nach cbm und Verbrauch abgerechnet.
Meine Frage lautet, ob man sich als Eigentümer dagegen wehren kann, dass durch die eigenmächtige Veränderung der Deckenhöhe durch den Neueigentümer, man nun den erhöhten Energieverbrauch mitbezahlt.
Hat man ein Recht auf Änderung des Kostenschlüssels von qm/Verbrauch auf cbm/Verbrauch?
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Ich vermute mal, dass Sie mit Ihrer Meinung recht einsam auf weiter Flur stehen. Wie von h-terbeck angesprochen ist an dem Schlüssel 70/30 nichts auszusetzen.
Hier verhält es sich ähnlich zum Wasserverbrauch, wenn keine einzelnen Kaltwasserzähler vorhanden sind und nach Wohn- bzw Nutzfläche abgerechnet wird. So würde eine Person in einer 100qm-Wohnung gegenüber einer 4-köpfigen Familie in einer 70qm-Wohnung benachteiligt werden.
Dass bei einer gewerblichen Vermietung andere Schlüssel angewendet werden ändert nichts an der Rechtmäßigkeit Ihrer Abrechnung.
Sie könnten auch Mehrheiten suchen und auf der WE-Versammlung für eine Änderung des zukünftigen Verteilerschlüssels werben.
BGH zur Änderung des Verteilerschlüssels (http://www.haus-und-grund-bonn.de/aktuelles/rechtssprechung/wohnungseigentumsrecht/539-bgh-urteil-vom-1-04-2011-az-v-zr-162-10)
Allerdings beachte: BGH, AZ: V ZR 174/09 - Anspruch auf Änderung des Kostenverteilerschlüssels besteht nur bei Mehrbelastung von mehr als 25 % (http://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=696)
Ob über die Entfernung der abgehängten Decke ein Beschluss hätte herbeigeführt werden müssen sei dahingestellt.
Meines Erachtens betrifft die Entfernung ausschließlich Sondereigentum, zudem der WE nicht in die ursprüngliche Bausubstanz des Hauses eingegriffen hat.
Wurde das frühere Abhängen der Decken verbindlich durch die WEG beschlossen und mit einem Hinweis auf einen Beschluss der Entfernung verknüpft?
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
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Ich sehe es so, dass die Wohnfläche sich durch die Deckenhöhe nicht beeinflussen lässt. Daher gibt es da gar keine Handlungsmöglichkeit. Ansonsten kommt es noch soweit, dass die aufgestellten Möbel usw. das Volumen wieder reduzieren etc.
Das Abhängen der Decke kann natürlich gegen irgendeinen Vertrag verstoßen, der aber ganz sicherlich nicht in Zusammenhang mit der Wohnfläche und der Heizkostenaufteilung in Verbindung gebracht werden kann.