Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 01. Dezember 2005, 18:03:58
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@Graf Koks
Schon gelesen:
Prof. Dr. Gunther Kühne, LL.M., Clausthal/Göttingen
Vom Privatrecht zum Wirtschaftsrecht - Die Verdrängung der Monopolpreisrechtsprechung zu § 315 BGB durch Kartellrecht -RdE 2005, 241 ff.
Als wenn sich der BGH nicht in seinen Entscheidungen NJW-RR 1992, 183; NJW 2001, 2541; NJW 2003, 1449; NJW 2005, 2919 nicht immer wieder klar und deutlich für die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB ausgesprochen und den Gegensatz zum Kartellrecht hinsichtlich Zielrichtung und Prüfungsmaßstab klar aufgezeigt hätte, zuletzt BGH- Urteil vom 18.10.2005 - KZR 36/04.
Kein anderer als der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs sah sich wieder einmal genötigt klarzustellen, dass § 315 BGB Anwendung findet. Von einer Verdrängung der Zivilrechtsnorm § 315 BGB (Zivilrecht) durch das Kartellrecht war dabei gerade keine Rede:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d9cecf35d86662844ce3c98a6c226aa6&client=2&nr=34048&linked=pm&Blank=1
http://www.khk-kleinheisterkamp.de/shownews_detail.php?news_id=51
Die mit der Überschrift des Aufsatzes suggerierte Entwicklungslinie hat es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nie gegeben.
Man kann sich wirklich die Frage stellen, warum beharrlich solche Aufsätze an der Rechtswirklichkeit vorbei verfasst werden.
Interessante Veröffentlichungsliste:
http://www.iber.tu-clausthal.de/veroeffentlichungen.html
Die ehemaligen wiss. Mitarbeiter:
Dr. Stefan Tüngler, heute Freshfields Bruckhaus Deringer:
Seminar: § 315 BGB aushebeln für Nichtjuristen (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=1960)
Dr. Mario Pohlmann, heute E.ON Energie AG München
Dr. Boris Scholtka, heute KERMEL & SCHOLTKA, Berlin:
http://www.euroforum.de/presse/energiekartellrecht
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft:
Es hat offensichtlich jemand das gesteigerte Bedürfnis, allein durch eine numerisch nicht ganz unbeeindruckende Menge von Abhandlungen eine \"Trendwende\" herbeizureden. Damit die abweichende, kaum vertretbare Meinung wenigstens nicht ganz alleine in einer einsamen Fußnote steht.
Vielleicht sollte man dem Verfasser die Entscheidung BGH KZR 36/04 einmal ohne jeden weiteren Kommentar zuschicken.
Getreu dem Motto: Wenn die Rechtsprechung nicht in unserem Sinne ist, müssen wir Sie eben nur kollektiv ignorieren. Oder abgekürzt: BGH, wer oder was ist das ... ?
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
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@Graf Koks
http://www.iber.tu-clausthal.de/ueber_uns.html
Man kann selbst zumindest schreiben:
\"Statt aller vgl. nur Fricke WuM 2005, 547, (548) mit umfassenden weiteren Nachweisen wie auch BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04.\"
Auf einseitige Preisanpassungen findet § 315 BGB in jedwedem Vertragsverhältnis direkt Anwendung, vollkommen unabhängig davon, ob der Bestimmungsberechtigte ein marktbeherrschendes Unternehmen ist oder nicht.
Insoweit würde man marktbeherrschende Unternehmen, bei denen ein Missbrauchspotential größer ist (deshalb gibt es die GWB- Vorschriften überhaupt nur) besser stellen als jeden anderen bestimmungsberechtigten Vertragspartner.....
Allein daran wird ersichtlich, wohin die Reise gehen soll und weshalb diese Argumentation vollkommen absurd sein muss.
Zu Risiken und Nebenwirkungen lese man die erste Fußnote:
\"Die folgende Untersuchung geht auf eine Anfrage aus der Praxis zurück.\"
Man möchte wissen, welche Praxis das wohl war.
Dass der Text interessengeleitet ist, ergibt sich ohne weiteres.
\"Als überhöht werden unter den für die Strom- und Gaspreisbildung relevanten Faktoren außerdem gesondert die Netznutzungsentgelte gebrandmarkt.\"
Wissenschaftliche Beiträge zeichnen sich wohl durch einen anderen Diktus aus:
http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/br/andm/arke/brandmarken.htm
In Fußnote 5 ist dann zu erfahren, mit dem BGH- Beschluss vom 28.06.2005 - KVR 17/04 sei ein Preismissbrauchsuntersagungsverfahren in Sachen Netzentgelte Stadtwerke Mainz beendet worden.
Ich hatte den Beschluss als eine Zurückverweisung verstanden, nachdem die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in der Sache nicht aufrecht erhalten werden konnte. Aus dem klaren Wortlaut der genannten Entscheidung ergibt sich wohl, dass niemand diese als Verfahrensbeendigung ansehen kann:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f2823543ce426b55e1153cbc16a0db01&client=2&nr=33515&pos=21&anz=30
Diese Abhandlung ist also wohl nichts für jemanden, der auf der Suche nach neuer Erkenntnis ist.
Mein Verständnis von Wissenschaftlichkeit ist ein anderes.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke
@Graf Koks,
danke für die Darstellungen