Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Vollgas am 22. Dezember 2014, 19:59:32

Titel: Widerklage Rückforderung Verjährungszeitraum
Beitrag von: Vollgas am 22. Dezember 2014, 19:59:32
Hallo, all´s

vorab herzlichst danke für die Beantwortung meiner Frage :-)

A)  Im Falle, dass ein Kunde (*lt. (Gas-)Eigenbetrieb* angeblich grundversorgt)
     Widerklage einreicht - n. EuGH-Urteil 23.10.14 Rückforderungsklage - mit ggf. Verjährung 10 Jahre,
     könnte/dürfte ein AG dahingehend entscheiden, dass Versorger
1.) Beträge zurück bis 2004 vom Kunden erhält
     oder
2.) werden vom AG lediglich die vom Versorger angeblichen Forderungen -  zurück bis 2010 -
      (wie in seiner anhängigen Zahlungsklage gelistet) berücksichtigt?

B) Könnte/sollte ein Kunde im Falle seiner Klage so lange das 'Ruhen des Verfahrens' beantragen,
     bis der BGH (w. EuGH über die Länge der Verjährungsfrist) entschieden hat,
     egal, ob bereits durch Versorgerseite 'Ruhen" beantragt?

Gruß :D

***Allen ein erholsames Weihnachten und erfolgreiches 2015***
Titel: Re: Widerklage Rückforderung Verjährungszeitraum
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Dezember 2014, 10:46:51
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus dem Gegenstandswert des Verfahrens, für den es auf die Höhe der Forderungen ankommt.
Forderungen des Versorgers unterliegen jedenfalls der dreijährigen Verjährungsfrist.