Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => eins energie in sachsen => Thema gestartet von: stone am 29. November 2005, 12:42:32
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Ich bin Kunde bei der Erdgas Südsachsen AG.
Ich habe meine Raten wie schon oft empfohlen auf den um 2% erhöhten Preis vor der letzten Preiserhöhung gekappt. Da die Gasversorger diese Raten sehr hoch ansetzten, bekomme ich selbst nach der eigenen Kürzung nach der Abschlußrechnung noch Geld zurück. Ich bekam ein Schreiben, nachdem ich meine Kontonummer zwecks Überweisung der Summe zur Verfügung stellen soll.
Natürlich erfolgte die Schlußrechnung nach der Berechnung des Energieversorgers. Und der legt seine Preiserhöhung zugrunde.
Ich stehe nun vor folgendem Problem: Lasse ich mir diesen Betrag überweisen, habe ich ja damit die Preiserhöhung doch noch gebilligt. Mache ich dies nicht, bekomme ich kein Geld. Was soll ich tun?
:?:
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@ Stone,
Sie sollten die Abschlagshoehe weiter kuerzen, um in der naechsten Abrechnungsperiode eine Nachzahlung zu erreichen. Im Moment geben Sie Ihrem Gasversorger jeden Monat ein zinsloses Darlehen, durch den Betrag den der Abschlag zu hoch ist.
Zur Ermittlung der Abschlagshoehe koennen Sie sich am Verbrauch der letzten Abrechung und den Gaspreisen von September 2004 orientieren.
Ob jetzt eine Ihrerseits eine Anerkennung des Preises eingehen, wenn Sie sich den Ueberschuss zurueck ueberweisen lassen, kann Ihnen sicher einer der im Forum sehr engagierten Anwaelte (Herr Fricke oder Graf Koks) beantworten.
Gruss
lunatic
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Genauso wie Stone gehts mir auch.
Vermutlich müßten wir den Gasversorger auf Überweisung des, nach unserer Berechnung, zurückzuerstattenden Betrages verklagen.
Nur dann kehrt sich vermutlich die Beweislast um.
Reicht es fürs erste, wenn man bei erfolgter Rückzahlung des vom Gasversorger errechneten Guthaben diesem mitteilt, dass man mit der Höhe nicht einverstanden ist?
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@Joe:
Machen Sie es doch ganz einfach ... fordern Sie das nach dem von Ihnen angesetzten Preis sich ergebende Guthaben beim Versorger an und übersenden Sie dazu eine Gegenrechnung, wie Sie auf diesen Betrag kommen. Dann fordern Sie die Zahlung auf Ihr Konto.
Eine Anerkenntniswirkung läge jedenfalls in diesem Falle absolut fern, denn allein das faktische Nichtbetreibem einer Forderung (freiwillig wird die Erdgas Südsachesen den Unterschiedsbetrag sicher nicht auskehren und Ihnen dann nur den aus Versorgersicht gegebenen Guthabenbetrag auskehren) führt nicht zur Anerkennung eines Rechtsgrundes.
M.f.G. aus Berlin
der Graf
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@ Graf Koks:
Vielen Dank für die schnelle und aus meiner Sicht positiven Antwort.
Was (kann) muß ich tun, wenn der Gasversorger nicht den von mir errechneten Betrag überweist, um nicht in \"Verzug\" auf meine Forderungen zu kommen?
Es geht mir in diesem Fall nicht um den Guthabenbetrag an sich, sondern nur darum, dass der Gasversorger unter Zugzwang bleibt.
Vielen Dank im Voraus.
JOE
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@Joe
Sie müssen den Versorger unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern.
Dann gerät ihr Versorger nach Manhnung in Zahlungsverzug mit der Rückzahlung, so dass bei einer Rückzahlungsklage ggf. Verzugszinsen gefordert werden können.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft:
Herr Fricke,
kehrt sich damit nicht die Beweislast um, sodass ich dem Gasversorger beweisen muß, das seine Preise - Unbillig - sind?
oder
sind das \"zweierlei Stiefel\"
und
somit müßte ich dann mit der Rückzahlungsklage warten können, bis das (ein) Gericht einen bzw. den Gaspreis festgelegt hat.
mfg
JOE
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@Joe
Sie können den Versorger doch wegen Rückzahlung in Verzug setzen und dann abwarten, wie sich die Dinge entwickeln, ob es Sinn machte eine Rückerstattungsklage zu führen. Das wird davon abhängen, ob die Preiserhöhungen überhaupt mal gerichtlich geklärt werden.
Jetzt würde ich selbst keine Rückzahlungsklage wegen Gaspreisen führen, eben wegen der umgekehrten Darleungungs- und Beweislast. Aber man hat ja hinsichtlich der Verjährung drei Jahre Zeit.
Wichtig ist, dass es zu keinen weiteren Überzahlungen kommt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft:
Vielen herzlichen Dank, Herr Fricke.
Liebe Grüße nach Jena
JOE
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@ JOE,
wir haben bei unserem EVU durch Einschalten der Energieaufsicht beim Landeskartellamt
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/service/LKB.shtml
erreicht, dass zumindestens das unbestrittene Guthaben, welches sich bei den Rechnungen der EVU´s ergibt, an die Verbraucher ausgezahlt wurde.
Darauf haben Sie nach § 25 der AVBGas V auch ein uneingeschränktes Recht.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland :wink:
B. Ahlers