Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RobiZ am 22. November 2014, 10:30:15
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Ich habe den Musterbrief an meine derzeitigen Versorger 365 AG (bis 30.11.2014) gesandt u. folgende Antwort erhalten:
Vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19.11.2014. Bezüglich Ihres Anliegens möchten wir Ihnen gerne Folgendes erläutern:
Der Arbeitspreis wurde aufgrund der EEG Umlagen-Erhöhung zum 01.01.2014 von 23,09 Ct./ kWh auf 24,08 Ct./ kWh angepasst. Die Weitergabe dieser staatlich regulierten Preisbestandteile geht mit einer Ihnen gewährten eingeschränkten Preisgarantie konform, da solche Preisbestandteile von dieser eingeschränkten Preisgarantie nicht erfasst sind, vgl. Ziffer 8 Absatz 9 unserer AGB. Änderungen von gesetzlichen Abgaben, Steuern und Umlagen darf die almado -Energie GmbH jederzeit an den Kunden weitergeben.
Das von Ihnen zitierte Urteil bezieht sich lediglich auf Tarifkunden. Tarifkunden sind Kunden die vom Grundversorger versorgt werden. Da wir kein Grundversorger sind, sind Sie ein sogenannter Sonderkunde. Also hat das Urteil für das geltende Vertragsverhältnis keine Wirkung.
Wir hoffen, Ihre Anliegen damit allumfassend beantwortet zu haben. Bei weiteren Fragen kommen Sie gerne nochmals auf uns zu.
Was nun ? Anwalt einschalten ?
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Ich habe den Musterbrief an meine derzeitigen Versorger 365 AG (bis 30.11.2014) gesandt ....
....
Was nun ? Anwalt einschalten ?
Welchen Inhalt hat denn dieser Musterbrief und was wollten Sie damit bezwecken/bewirken?
Sie sind in der Tat Sondervertragskunde der 365 AG und kein Tarifkunde. Das EuGH-Urteil ist für Sie ohne Relevanz.
Was also soll also ein Rechtsanwalt für Sie tun? Gegen die in den AGB enthaltene Preisanpassungsklausel angehen, die Sie nicht akzeptieren, oder was sonst?
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Wer Grundversorger im jeweiligen Netzgebiet und was die Grundversorgung ist, kann in § 36 EnWG, in der Strom- und GasGVV sowie umfangreich hier im Forum nachgelesen werden!
Neben der gesetzlich und durch die GVVen geregelten Grund- und Ersatzversorgung bietet jeder Grundversorger auch - im Regelfall preisgünstigere - Sonderverträge an. Letzteres ist auch bei jedem anderen Anbieter möglich und Bedarf explizit den Abschluss eines Vertrages.
Zum vorliegenden "Fall" muss man sich allerdings schon sehr wundern: Da ist jemand vor über 7 1/2 Jahren in den Preisprotest eingetreten, kürzt über Jahre Rechnungen und kann nicht zwischen einem Grundversorgungsverhältnis und einem Sondervertrag (Vertrag außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG) differenzieren :o ??
Nachtrag:
Für Sondervertragskunden ist das EuGH-Urteil vom 21.03.2013 (Az C-92/11) mit nachfolgendem BGH-Urteil vom 31.07.2013 (Az VIII ZR 162/09) relevant, sofern ausschließlich die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 der GVVen als Preisanpassungsklausel in die AGB des Sondervertrages übernommen wurde (siehe diesbzgl. Threads unter "Grundsatzfragen" und "Gerichtsurteile).
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@RobiZ
Es mag sein, dass die EEG- Umlage von einer eingeschränkten Preisgarantie ausgenommen war.
Dies besagt indes noch nichts darüber, ob dem Lieferant ein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt wurde.
Dazu musste eine AGB- Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden und diese muss zudem der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten.
Gegenüber Haushaltskunden verwendete AGB- Preisänderungsklauseln halten der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB regelmäßig nicht stand, wenn sie die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis nicht sicher ausschließen oder aber intransparent sind (EuGH Urt. v. 21.03.13 Rs. C-92/11).
Eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnateils am Preis wird etwa dadurch möglich, dass keine vertragliche Verpflichtung besteht, gesunkene Beschaffungskosten über Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben.
Darauf, ob der Lieferant bei Anwendung einer Klausel, welche die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils am Preis nicht sicher ausschließt, seinen Gewinnanteil tatsächlich erhöht (was unbillig wäre), kommt es für die Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB nicht erst an, so dass eine einseitige Preisänderung nicht auf die Klausel gestützt werden kann, weil ein Preisänderungsrecht nicht wirksam eingeräumt wurde (siehe BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 und Urt. v. 31.07.13 Az. VIII ZR 162/09).
Wurde eine Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, scheidet auch eine ergänzende Vertragsauslegung aus (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11, juris Rn. 20).
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Von Didakt in Antwort #1
Sie sind in der Tat Sondervertragskunde der 365 AG und kein Tarifkunde. Das EuGH-Urteil ist für Sie ohne Relevanz.
Ist das Urteil des EuGH für Sonderkunden wirklich ohne Relevanz?
von Uwes in
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18993.15.html
Re: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung « Antwort #24 am: 05. November 2014, 16:00:10 »
Ich verstehe das Urteil im Hinblick auf die (vom EuGH abgelehnte) Begrenzung der Rückwirkung dahingehend, dass auch der BGH in den Verfahren, in denen die Vorlagebeschlüsse ergangen sind, an diese Entscheidung gebunden ist.
Da sowohl die 3-Jahresfrist (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 und BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13 - LG Lübeck) als auch letztlich die Sockelpreistheorie eine Begrenzung der Rückwirkung herbeiführen sollen, darf diese Rechtsprechung nicht mehr angewandt werden.
(Hervorhebung von mir)
Müssten sich jetzt die unteren Gerichte nicht unisono gegen die BGH-Fristenlösung bei Sonderkunden aussprechen?
Frage: Wenn das so ist, welche Rolle spielt dann dabei die 10jährige Verjährungsfrist?
berghaus 23.11.14
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@all,
ich hab den Thread in die "Grundsatzfragen" verschoben, da es um den Musterbrief im internen Bereich von energieverbraucher.de geht:
http://www.energieverbraucher.de/de/M-EuGH-GV__3134
(Anmerkung: Link funktioniert nur für Vereinsmitglieder, welch im internen Bereich angemeldet sind.)
Soweit, wie ich den Brief verstehe, ist der zur Verwendung für Kunden in der Grundversorgung bereitgestellt, zwecks Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen mangels Preiserhöhungsermächtigung des Grundversorgers (Strom/Gas).
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...Ist das Urteil des EuGH für Sonderkunden wirklich ohne Relevanz?
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Müssten sich jetzt die unteren Gerichte nicht unisono gegen die BGH-Fristenlösung bei Sonderkunden aussprechen?
...
Frage: Wenn das so ist, welche Rolle spielt dann dabei die 10jährige Verjährungsfrist?
Sie vermischen mal wieder Äpfel mit Birnen und bringen hier Fragen in die Diskussion, die mit dem Fall dieses Threads auch rein gar nichts zu tun haben. Sehen Sie sich mal diesen (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18898.msg110490.html#msg110490) Beitrag des Users @ RobiZ an, dann dürfte Ihnen klar sein, dass das EuGH-Urteil für ihn ohne Relevanz ist.
Ansonsten verweise ich hinsichtlich Ihrer ins Spiel gebrachten Thematik u. a. auf die einschlägigen Beiträge des Users @ khh hierzu, der sich an verschiedenen Stellen des Forums sehr ausgiebig und informativ über die Fragen im Zusammenhang mit der Rückwirkung von Widerspruchsfristen sowie der Übernahme von Preisänderungsklauseln der Strom-/GasGVV in die die Verträge von Sondervertragskunden und der nunmehr aufgrund der dazu ergangenen Rechtsprechung gezielt zu veranlassenden Maßnahmen ausgelassen hat.
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Es geht doch jetzt vorrangig um die drohende Verjährung, die grundversorgte Verbraucher verhindern müssen, wenn sie ihren Rechtsanspruch noch durchsetzen möchten. siehe Diskussion hier (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19320.msg111740.html#msg111740)
Wenn der Versorger auf die Einrede der Verjährung nicht schriftlich rechtswirksam verzichtet, dann hilft nur die Rechnungen sichten, rechnen und die rechtzeitige Zustellung eines Mahnbescheids (http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren).
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Der TE RobiZ berichtet davon, sein Lieferant habe auf eine sog. eingeschränkte Preisgarantie in den Vertragsbestimmungen verwiesen.
Dann kann er nur aufgrund eines Sondervertrages beliefert werden, da es entsprechendes in der Grundversorgung nicht gibt.
Zu Sonderverträgen gibt es auch eine Entscheidung des EuGH Urt. v. 21.03.13 Rs. C-92/11.
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Die vorstehenden Beiträge der User @ Berghaus u. @ PLUS - beide mit neuer, abweichender Überschrift/einem neuen "Betreff" versehen, sprechen eine Thematik an, die mit dem Ausgangspunkt der Einlassung von @ RobiZ in diesem Thread nichts zu hat.
Diese Beiträge sollten in einen eigens dafür angelegten Thread überführt werden.
Anmerkung: Kursiver Textteil editiert.
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Die vorstehenden Beiträge der User @ Berghaus u. @ PLUS - beide mit neuer, abweichender Überschrift/einem neuen "Betreff" versehen, sprechen ein Thema an, das mit dem Ursprungsthema in diesem Thread nichts zu hat. Diese Beiträge sollten in einen eigens dafür angelegten Thread überführt werden.
Der angesprochene Musterbrief hat zum Ziel, die Verjährung zu verhindern. Das passt exakt zum Ursprungsthema (Titel). Was nicht zum Titel passt ist der Beitrag von @RobiZ. @RobiZ hat für sein Sondervertragsverhältnis den falschen Musterbrief verwendet. Dieser Musterbrief ist für die Grundversorgung (siehe Titel "Musterbrief nach EuGH-Urteil vom 23.10.14) gedacht.
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Gibt es denn in dieser Sache einen Musterbrief für Sondervertragskunden ? oder ist das EuGH-Urteil nur für Kunden der Grundversorgung? :)
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... oder ist das EuGH-Urteil nur für Kunden der Grundversorgung? :)
Siehe Antwort #2 Nachtrag und Antwort #8 letzter Satz sowie unter "Grundsatzfragen" !
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Ich bin mal der Anregung von Didakt gefolgt und habe meinen Beitrag in Antwort #4 und die dazugehörigen Fragen – auch, ob wir wegen de EuGH-Urteils noch in diesem Jahr auch einen Musterbrief für Sondervertragskunden brauchen, - neu gefasst und in
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17512.0/topicseen.html
unter Antwort #35 eingestellt.
Und siehe da, es gibt was zu besprechen, was User @khh [hinsichtlich der vom mir hier ins Spiel gebrachten Thematik]noch nicht ausführlich behandelt hat, und Äpfel und Birnen werden auch nicht mehr durcheinander gebracht! ;)
berghaus 24.11.14
[hinsichtlich der vom mir hier ins Spiel gebrachten Thematik]Ergänzt 24.11.14 22:26
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@ berghaus,
sehen Sie, es hat sich doch gelohnt: Die Fragen an der richtigen Stelle gestellt, führen auch zu entsprechenden Antworten. ;)
Und wenn Sie erlauben, gehe ich nach meiner unmaßgeblichen Meinung auch davon aus, dass Sie/wir anlässlich des besagten EuGH-Urteils in diesem Jahr sicher keinen Musterbrief für Sondervertragskunden mehr brauchen und auch nicht konzipiert bekommen, von wem auch immer!
Aber in diesem Zusammenhang interessiert mich noch folgende Frage:
@ RobiZ,
wofür, für welchen Zweck suchen Sie den besagten Musterbrief für Sondervertragskunden?
Sie haben einen Stromliefervertrag bei der 365 AG - almado, Laufzeit vom 01.12.2013 - 30.11.2014. M. W. suchten Sie ehedem für die Kündigung dieses Vertrages einen Mustertext. Was wollen Sie denn bezüglich dieses Vertrages aus den Bestimmungen des EuGH-Urteils für sich in Anspruch nehmen?
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Wenn ein Sonderkunde hofft, dass das Urteil des Eu-GH zum Tarifkundenbereich dazu führt, dass die 3-Jahresfrist bei Sonderverträgen von den deutschen Gerichten nicht mehr angewendet wird oder es noch irgendwann zu einem EU-GH-Urteil zur Fristenlösung kommt, müsste er Rückforderungen auf der Basis des Vertragspreises, die bei 3-jähriger oder 10-jähriger Verjährungsfrist Ende 1914 zu verjähren drohen, noch vor Jahresende geltend machen und bereit sein zu klagen, wenn der Versorger nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Dazu braucht man den diesbezüglichen Musterbrief für Tarifkunden nur ein wenig abzuwandeln.
berghaus 24.11.14
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Wenn ein Sonderkunde hofft, dass das Urteil des Eu-GH zum Tarifkundenbereich dazu führt, dass die 3-Jahresfrist bei Sonderverträgen von den deutschen Gerichten nicht mehr angewendet wird oder es noch irgendwann zu einem EU-GH-Urteil zur Fristenlösung kommt, müsste er Rückforderungen auf der Basis des Vertragspreises, die bei 3-jähriger oder 10-jähriger Verjährungsfrist Ende 1914 zu verjähren drohen, noch vor Jahresende geltend machen und bereit sein zu klagen, wenn wenn der Versorger nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Dazu braucht man den diesbezüglichen Musterbrief für Tarifkunden nur ein wenig abwandeln.
berghaus 24.11.14
Wer sich als Sondervertragskunde mit entsprechenden Hoffnungen trägt, der sollte sich anwaltlich beraten lassen, um zu ersehen, wie begründet oder unbegründet solche Hoffnungen überhaupt sind.
Bei Sonderverträgen gilt zurecht die kurze dreijährige Regelverjährungsfrist (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.11 VIII ZR 279/11 Rn. 42 ff.)
Die Rechtsprechung dazu, welche Anforderungen an Preisänderungsklauseln zu stellen sind, besteht berits seit Jahrzehnten (BGH, Urt. v. 12.07.89 VIII ZR 297/88), so dass ein anwaltlich beratener Kunde wohl zutreffend erkennen konnte, ob eine einbezogene AGB- Preisänderungsklausel den Anforderungen der Rechtsprechung genügt oder nicht.
Anders konnte es sich allenfalls damit verhalten, ob eine Klausel, die der gesetzlichen Regelung über Änderungen der Allgemeinen Tarife/ der Allgemeinen Preise der Grundversorgung (§ 4 Abs. 2 AVBV/ § 5 Abs. 2 GVV) vollinhaltlich entspricht, diesen Anforderungen genügt, wenn man wegen § 310 Abs. 2 BGB von einer Besserstellung der Versorger bei der Inhaltskontrolle ausgeht. Hierzu hatte der BGH in seinen Entscheidungen vom 15.07.09 VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08 obiter dicta mit Leitsätzen entschieden, dass dies der Fall sei und dies mit einer Entscheidung vom 14.07.10 VIII ZR 246/08 sodann bestätigt. Diese Rechtsprechung war jedoch von Anfang an auch in der Literatur sehr umstritten. Das OLG Oldenburg nutzte die Rückverweisung denn auch dazu, die Sache dem EuGH vorzulegen (OLG Oldenburg, B. v. 14.12.10 Az. 12 U 49/07), nachdem der BGH im Urteil v. 14.07.10 mit keinem Wort auf geäußerte europrechtlichen Bedenken eingegangen war. Mit dem Beschluss vom 09.02.11 VIII ZR 162/09 legte der BGH dem EuGH ebenfalls ein entsprechendes Vorabersuchen vor, worüber der EuGH dann mit Urteil vom 21.03.13 Rs. C-92/11 im Sinne der Kunden entschied. Diese kurze Zeit bestehende Rechtsprechung des BGH war also zumindest für einen Rechtsanwalt erkennbar, von Anfang an (d.h. vom 15.07.09 bis zur EuGH- Vorlage durch OLG Oldenburg am 14.12.10) sehr umstritten, so dass ein Vorgehen dagegen nicht vollkommen aussichtslos erscheinen konnte, so dass den Kunden eine Klage zumutbar blieb.
Somit bleibt für einen verzögerten Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist infolge einer Unkenntnis und eine kenntnisunabhängige Verjaährungsfrist von zehn Jahren wohl kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.11 VIII ZR 279/11 Rn. 45 ff.).
Bei den grundversorgten Tarifkunden sieht es anders aus, weil dort eine jahrzehntelang gesfestigte Rechtsprechung zum Preisbestimmungsrecht des Versorgers bestand und wohl erst mit dem Vorlagebeschluss vom 18.05.11 BGH VIII ZR 71/10 daran Zweifel entstehen konnten, so dass vor 2011 eine Klage mit der Begründung eines fehlenden Preisänderungsrechts des Versorgers nicht zumutbar war.
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... Bei Sonderverträgen ... [...] ... bleibt für einen verzögerten Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist infolge einer Unkenntnis und eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren wohl kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.11 VIII ZR 279/11 Rn. 45 ff.). ...
Für viele der betroffenen Gas+Strom-Sondervertragskunden wären die Auswirkungen der kurzen dreijährigen Regelverjährungsfrist vermutlich auch nicht sehr bedeutsam, da eine große Anzahl der Versorger die sogen. "GVV-Klausel" ohnehin wohl erst nach der im vorstehenden Beitrag genannten "Leitbild"-Rechtsprechung des BGH am 15.07.2009 bzw. 14.07.2010 in ihre Sondervertrags-AGB übernommen haben.
Viel wichtiger ist, dass die Sondervertragskunden mit Rückforderungsansprüchen diese unverzüglich geltend machen und nötigenfalls rechtzeitig vor Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen auf den Weg bringen!
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Anmerkung: Bitte nicht weiter alles "vermengen" - in diesem Thread geht es um den MUSTERBRIEF
für Rückforderungsansprüche der Grundversorgungskunden aufgrund des EuGH-Urteils vom 23.10.2014.
Zu den Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden aufgrund des EuGH-Urteils vom 21.03.2013
gibt es unter "Grundsatzfragen" einen separaten Thread !