Das kann ja noch lustiges Berechnen und Verhandeln werden (von wem auch immer), wenn es darum gehen sollte, die jährlich mögliche preisgünstgste Versorgung der grundversorgten Endverbraucher festzustellen und diesen durch die LG zuzubilligen. Wie viele Verhandlungsjahre wird es denn erfordern, bis jeweils zuständige Landgerichte ihre Kalkulationen mit den Versorgern verhandelt und abgestimmt haben?@h.terbeck, lustig ist da nichts. Was sich hier deutsche Politiker, explizit der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber beim Verbraucherschutz leistet und geleistet hat ist eher ein Trauerspiel.
... Wir müssen wohl geistig flexibel bleiben.Frei nach Albert Einstein: "Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Jurisprudenz, aber beim Universum bin ich mir sicher." ;)
Wenn man von einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ausgeht, erscheint es womöglich nicht unbedingt zielführend, nach einem Preisänderungsrecht zu fragen. ...Ja, womöglich! Flexibilität ist trotzdem gefordert und im Spiel. Man denke oder suche sich nur ein Beispiel mit wechselndem Grundversorger (§36 (2) EnWG).
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
Die Folge einer solchen Rechtsauffassung wäre die gerichtliche Billigkeitskontrolle des gesamten Energielieferpreises. ...@Black, steht das nicht seit Jahren eindeutig so im Bürgerlichen Gesetzbuch?!
§ 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen;...
Allgemeine, für jedermann geltende Tarife schließen eine Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB nicht von vornherein aus. Zwar ist richtig, dass es bei der Bestimmung der Billigkeit auf die Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks ankommt (Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter III 1). Die Berücksichtigung der typischen Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks sind aber auch bei einem Massengeschäft möglich (vgl. BGHZ 115, 311 zu Abwasserentgelten und BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 zur Abfallentsorgung).
Aber auch das zum Zeitpunkt des Vertragschlusses von dem Netzbetreiber geforderte Entgelt ist regelmäßig ein nach dem Willen der Vertragsparteien einseitig bestimmtes Entgelt, das der Netzbetreiber zu bestimmten Zeitpunkten ermittelt und das - schon zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung - für eine bestimmte Zeitdauer sämtlichen Vertragsbeziehungen mit gleichen Nutzungsprofilen unabhängig davon zugrunde liegen soll, wann der Vertrag geschlossen wird. Auch dann, wenn das Entgelt betragsmäßig bereits feststellbar ist, wird - wie im Streitfall der Verweis auf die "jeweils geltende Anlage 3" verdeutlicht - nicht dieser Betrag als Preis vereinbart. Der Betrag gibt vielmehr lediglich das für einen bestimmten Zeitpunkt ermittelte Ergebnis des gleichen Preisbestimmungsverfahrens wieder, das dem Netzbetreiber auch für die Zukunft zustehen soll, an dem der Netznutzer nicht teilnimmt, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihm nicht bekannt sind und dessen Ergebnis er weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Es ist daher nicht weniger einseitig bestimmt als die künftige Höhe des Entgelts. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlich und inhaltlich einheitlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von (vom Zeitpunkt der ersten ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehenen Neuberechnung an maßgeblichen) einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden.
Die energiewirtschaftsrechtlichen Kriterien für das zulässige Netznutzungsentgelt stehen damit, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 164, 336, 341 – Stromnetznutzungsentgelt I; BGH WuW/E DE-R 1730, 1731 f. – Stromnetznutzungsentgelt II), einem Verständnis der Preisbestimmung als Bestimmung des billigen Entgelts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Der Maßstab der Billigkeit und Angemessenheit ist lediglich kein individueller, sondern muss aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für dessen Ausgestaltung maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben gewonnen werden (vgl. BGHZ 115, 311, 317 ff.; BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17).
Aus meinem Aufsatz geht auch hervor, dass der Gesetzgeber mit §§ 108, 103, 102 EnWG gerade eine Konzentrationswirkung bei bestimmten Spruchkörpern erreichen wollte, um eine Zerfaserung der Rechtsprechung zu vermeiden.Bedauerlicherweise gefiel dem BGH aber wohl die Rechtsprechung seines Kartellsenats nicht. Denn während in der Anfangszeit Streitigkeiten über die Preise in der Grundversorgung an den LG und OLG konsequenterweise gemäß § 102 EnWG an den Kammern für Handelssachen bzw den Kartellsenaten verhandelt wurden, wurde die Rechtssprechung in diesen Fällen beim BGH entgegen seiner Geschäftsordnung relativ schnell an den VIII Senat abgegeben (da es angeblich um privatrechtliche vertragliche Vereinbarungen ging) der dann auch alsbald in 2007 seine "Preissockeltheorie" aufstellte, die noch heute zur Anwendung kommt. >:(
So können immer wieder die gleichen, spezialisierten KfH bei den Landgerichten oder zuständig für mehrere Landgerichtsbezirke ausschließlich zuständig sein für die Billigkeitskontrolle von Netzentgelten und Grundversorgertarifen im Energiebereich.
@Black
Es ist doch aber nunmal so, dass den Grundversorger eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht trifft und die Erfüllung dieser Verpflichtung einer Ausübungskontrolle bedarf, welche sie nur in § 315 BGB findet.
Denn bei Lichte betrachtet unterscheiden sich doch die Folgen (bis auf den "Preissockel") gar nicht so sehr voneinander. Hier wie dort kann die Billigkeitskontrolle zum Ergebnis haben, dass die getroffene Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Wenn der frühere Präsident des Bundesgerichtshofs, Günter Hirsch, sagt, Richter sollen Gesetze nicht nur danach auslegen, was sich der Gesetzgeber bei Erlass der Gesetze dachte, sondern auch, was er vernünftigerweise gedacht haben sollte, dann machen die Gerichte sich zur Gouvernante der Gesetzgebung. Das geht gegen die Gewaltenteilung.
- Grundversorger unterliegen einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht hinsichtlich der Allgemeinen Preise aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu
ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser
Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.
Möglicherweise kommt nach dem Urteil des EuGH vom 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 nun doch noch eine Diskussion darüber zustande.
Für die rd. 4 Mio Haushaltskunden, die im Wege der Grundversorgung mit Gas und/oder Strom beliefert werden, bleibt nur der derzeit vom EuGH vorgezeichnete Weg, sich auf die nicht bestehende Möglichkeit zu Preisänderungen zu berufen. Wenn die Folgen wirtschaftlich untragbar werden, mag der Gesetzgeber reagieren. Vielleicht gelingt ers ja, die erforderliche Transparanz zu schaffen.
Danach erüllen weder die verordnungsrechtlichen noch die bundesgesetzlichen Bestimmungen die richtlinienkonformen Anforderungen an Transparenz.
Hieraus folgt, dass kein Preisänderungsrecht besteht und wer bei steigenden Kosten im Rahmen des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses diese - auch nicht in angemessener Form - nicht an den Kunden weiterrreichen darf, den trifft nach meiner Lesart auch keine Preisbestimmungspflicht. Denn als notwendige Ausgestaltung eines ausgewogenene Vertragsverhältnisses korrespondiert die Pflicht zur Preisbestimmung unmittelbar mit dem Recht zur Preisänderung.
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.).
Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der
Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
Wohl für die Anhänger der von mir vertrenenen Mindermeinung, wonach aus einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers das Erfordernis nach einer Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises erwachse, was zur Folge haben könnte, dass dieser auf Billigkeit kontrollierte Gesamtpreis sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt als unbillig und deshalb unverbindlich erweist, hat der Senat in Tz. 19 folgendes ausgeführt:ZitatDas Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Klägers, bei streitigen Preiserhöhungen werde auch eine unabhängig davon bestehende Teilforderung des Versorgers nicht fällig, darauf hinausliefe, dass der Kunde über lange Zeit Strom beziehen könnte, ohne hierauf irgendwelche Zahlungen leisten zu müssen. Das wäre mit dem Zweck der §§ 17 ff. StromGVV, dem Stromversorger als Korrelat für den ihm auferlegten Kontrahierungszwang und seine grundsätzliche Vorleistungspflicht ein zügiges Inkasso zu ermöglichen, nicht zu vereinbaren.
Wenn jedoch schon keine entsprechende Rechtspflicht des Versorgers bestünde, den Allgemeinen Preises anzupassen, wenn dies für den Kunden günstig ist, dann bräuchte es wohl auch keine Transparenz, um die Einhaltung einer solchen - nicht bestehenden - Rechtspflicht (besser) kontrollieren zu können.
Kehrseite der Rechtspflicht des Versorgers zur Preisänderung ist der Anspruch des Kunden auf ihm günstige Preisänderungen.
Gäbe es aber keine Rechtspflicht des Versorgers zu solchen Preisänderungen, so hätte der Kunde auch keinen Anspruch mehr auf diese.
Versorgt ein Energieversorgungsunternehmen ein bestimmtes Gebiet, so ist es verpflichtet, allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise öffentlich
bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (allgemeine Anschluß- und
Versorgungspflicht).
Die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht nicht:
1. wenn der Anschluß oder die Versorgung dem Versorgungsunternehmen aus
wirtschaftlichen Gründen, die auch in der Person des Anschlußnehmers liegen
können, nicht zugemutet werden kann,
2. wenn der Anschlußnehmer die Mitteilung nach § 5 Abs. 2 unterlassen hat,
es sei denn, daß die Mitteilung ohne sein Verschulden unterblieben oder seit
Errichtung oder Erweiterung der Energieerzeugungsanlage ein Zeitraum von zehn
Jahren verstrichen ist.
Energieversorgungsunternehmen haben für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine
Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine
Tarife für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und
zu diesen Bedingungen und Tarifen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu
versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluß oder die Versorgung für das
Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Unterschiedliche Allgemeine Tarife für verschiedene Gemeindegebiete sind nicht zulässig, es sei
denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird, dadurch für keinen
Kunden eine Preiserhöhung entsteht und die Preisunterschiede für alle Kunden zumutbar sind.
Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Nachdem der Netzbetreiber (gerade in Zeiten drohender Negativzinsen) eine üppig erscheinende Eigenkapitalrendite einpreisen darf, stellt sich die Frage, welche angemessene Marge man einem Vertrieb zubilligen soll bzw. darf.
Wenn man meine Auffassung nicht teilt, dass sich aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ergibt, dann muss man sich vielleicht die Frage stellen, was sich aus diesen Normen denn sonst ergibt.
Das ändert doch aber wohl nichts an der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus § 6 Abs. 1 EnWG 1935, § 10 EnWG 1998, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die der Versorger erfüllen muss, bevor überhaupt ein einziges Grundversorgungsverhältnis (ich nehme den neuen Terminus) zustande kommen kann.
Denn zunächst muss der Grundversorger einen solchen Allgemeinen Preis bestimmen, der den Haushaltskunden eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Gas oder Strom zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten soll.
@Black
Ich behaupte mal spitz, der Grundversorger nimmt mit seinen Grundversorgungspreisen überhaupt nicht am Wettbewerb teil, muss er auch nicht.
Haben dritte Lieferanten gereingere KA zu zahlen, können sie allein deshalb unter sonst gleichen Bedingungen günstigere Wettbewerbspreise anbieten, so dass der örtliche Versorger, der daran festhält Gefahr läuft, erheblich an Marktanteil zu verlieren....Auch Stadtwerke können unter sonst gleichen Bedingungen in der Grundversorgung günstigere Wettbewerbspreise anbieten, denn sie sind häufig nicht nur Grundversorger sondern sie befinden sich im Eigentum der Kommune.
Konzessionsabgaben sind für Kommunen insofern von Vorteil, als sie steuerfrei vereinnahmt werden können. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund bietet die Optimierung des Konzessionsabgabenaufkommens eine Möglichkeit für Kommunen, bestehende Einnahmequellen zu sichern bzw. neu zu erschließen.
@Black
Was für ein schöner Trugschluss.
Ich behaupte mal spitz, der Grundversorger nimmt mit seinen Grundversorgungspreisen überhaupt nicht am Wettbewerb teil, muss er auch nicht.
Die meisten Grundversorger nehmen außerhalb der Grundversorgung mit sog. Wettbewerbsprodukten am Wettbewerb teil.
Bei solchen Wettbewerbsprodukten werden deshalb die Preise auch schneller gesenkt als in der Grundversorgung.
@Black
Meine Überlegungen haben den Zweck der Grundversorgung als Ausgangspunkt:
Die Gewährleistung einer möglichst preisgünstigen Versorgung für besonders schutzbedürftige Kunden.
Wenn die Grundversorgung so nicht gestaltet ist, dann stellt sich die Frage deren Verfassungswidrigkeit im Sozial- und Rechtsstaat Deutschland. Die Grundversorgung ist verpflichtende Daseinsvorsorge und für die Erfüllung ist im Sozial- und Rechtsstaat der Staat verantwortlich.@Black
Meine Überlegungen haben den Zweck der Grundversorgung als Ausgangspunkt:
Die Gewährleistung einer möglichst preisgünstigen Versorgung für besonders schutzbedürftige Kunden.
Das wäre vielleicht ein sozialstaatlich löbliches Ziel, aber so ist die Grundversorgung derzeit nicht gestaltet.
DaseinsvorsorgeQuelle: DGB-Lexikon
Unter Daseinsvorsorge (auch „öffentliche Daseinsvorsorge“) versteht man elementare Leistungen, Dienstleistungen und Infrastruktur, die der Staat oder ein öffentlich-rechtlicher Träger allen BürgerInnen als „Grundversorgung“ zur Verfügung stellt. Die Definition, wie umfangreich diese Grundversorgung sein muss, kann variieren. In der Regel zählen zur Daseinsvorsorge aber mindestens: Ver- und Entsorgung (Gas, Wasser, Strom, Abfall), Bildungseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen, Verkehrswege, öffentliche Verkehrsmittel und eine funktionierende öffentliche Verwaltung.
Dem Gesetzgeber ist im Übrigen die Sockelrechtsprechung des BGH - immerhin nun schon einige Jahre ständige Praxis der Rechtsprechung - bekannt.Die Sockelpreisrechtsprechung dürfte nach EuGH vom 23.10.2014 Geschichte sein. Ohne Preisänderungsrecht auch keine Zustimmung durch Schweigen zu einem neuen "Vertragspreis". Die Begrenzung der Rückwirkung wurde schon vom EuGH abgelehnt. Somit kann der BGH an dieser Rechtsprechung, die eine solche Begrenzung bewirken soll, nicht festhalten. Ein Festhalten hieran wäre europarechtswidrig.
@Black
Meine Überlegungen haben den Zweck der Grundversorgung als Ausgangspunkt:
Die Gewährleistung einer möglichst preisgünstigen Versorgung für besonders schutzbedürftige Kunden.
Das wäre vielleicht ein sozialstaatlich löbliches Ziel, aber so ist die Grundversorgung derzeit nicht gestaltet. Die Grundversorgung stellt in erster Linie einen Kontrahierungszwang des GV dar, um jedem Bürger grundsätzlich Zugang zur Energieversorgung zu gewähren.
39 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck der genannten Richtlinien die Verbesserung der Funktionsweise des Elektrizitäts- und des Gasbinnenmarkts ist. Ein nichtdiskriminierender, transparenter und zu angemessenen Preisen gewährleisteter Netzzugang ist Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb und von größter Bedeutung für die Vollendung des Elektrizitäts- und des Gasbinnenmarkts (vgl. in diesem Sinne Urteil Sabatauskas u. a., C‑239/07, EU:C:2008:551, Rn. 31).
40 Den Bestimmungen der Richtlinien 2003/54 und 2003/55 liegen Belange des Verbraucherschutzes zugrunde (vgl. in diesem Sinne Urteil Enel Produzione, C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 39, 54 und 56). Diese Belange stehen in engem Zusammenhang sowohl mit der Liberalisierung der in Rede stehenden Märkte als auch mit dem ebenfalls mit diesen Richtlinien verfolgten Ziel, eine stabile Elektrizitäts- und Gasversorgung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Essent u. a., C‑105/12 bis C‑107/12, EU:C:2013:677, Rn. 59 bis 65).
41 Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54 und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55 enthalten insoweit die Bestimmungen, die die Erreichung des in der vorstehenden Randnummer angeführten Ziels ermöglichen.
42 Zum einen geht aus dem Wortlaut dieser Vorschriften hervor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden ergreifen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, einen Ausschluss von der Energieversorgung zu vermeiden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach dem jeweiligen Art. 3 Abs. 3 der genannten Richtlinien einen Versorger letzter Instanz benennen.
43 Vorliegend handelt es sich bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lieferverträgen, wie die deutsche Regierung in ihren Erklärungen geltend macht, um Verträge, die von Versorgern geschlossen wurden, die gegenüber den Kunden, die darum ersucht haben, als Versorger letzter Instanz handeln.
Die Grundversorger sind insbesondere bei der Preisgestaltung nicht frei, sondern unterliegen der Preiskontrolle nach § 315 BGB. Die Kosten für einen gesonderten Tarif für einkommensschwache Haushalte können weder aus Wettbewerbsgründen noch aus Gründen des § 315 auf andere Kunden umgelegt werden.
Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.
Wenn ich Sie recht verstanden habe, sind Sie der Meinung, Haushaltskunden hätten bisher keinen (klagbaren) Anspruch auf Versorgung zu angemessenen Preisen gegenüber dem Grundversorger.
Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es
1.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder
2.
Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.
Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von betroffenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 angehört und sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilprozessordnung kann insbesondere der anteilige Gewinn, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schadensersatz gefordert, ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Entsprechend Artikel 16 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn ein Verfahren eingeleitet wird
1.
von der Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder
2.
von der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
§ 204 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Die Sockelpreisrechtsprechung dürfte nach EuGH vom 23.10.2014 Geschichte sein. Ohne Preisänderungsrecht auch keine Zustimmung durch Schweigen zu einem neuen "Vertragspreis". Die Begrenzung der Rückwirkung wurde schon vom EuGH abgelehnt. Somit kann der BGH an dieser Rechtsprechung, die eine solche Begrenzung bewirken soll, nicht festhalten. Ein Festhalten hieran wäre europarechtswidrig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 20 - Stromnetznutzungsentgelt IV, jew. m.w.N.). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, BauR 2010, 618 Rn. 25 = NZBau 2010, 236 = ZfBR 2010, 353). Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, aaO Rn. 13; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, BauR 2013, 117 Rn. 20 = NZBau 2012, 783 = ZfBR 2013, 39, jew. m.w.N.). Denn dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, aaO Rn. 13).
Stillschweigende Einigung auf einen neuen Vertragspreis ist rechtsdogmatisch schon deshalb nicht vertretbar, weil
Wie wir beide wissen, ist es nicht nur vertretbar, sondern herrschende Rechtsprechung..... noch.....
Aus der Sicht eines verständigen Mieters hat die Beklagte durch ihre Schreiben, in denen sie die zukünftig zu zahlende Miete festlegte, erkennbar auf der Grundlage der - unwirksamen - vertraglichen Regelung ihr einseitiges Bestimmungsrecht ausüben wollen. Hierin lag daher, vom Empfängerhorizont der Mieter ausgehend, kein Angebot zum Abschluß einer Mieterhöhungsvereinbarung. Es war für sie bereits nicht ersichtlich, daß es ihnen frei stand, der Mieterhöhung zuzustimmen oder es auf ein etwaiges Mieterhöhungsverfahren ankommen zu lassen. Die Rechtslage mußte sich ihnen vielmehr so darstellen, als seien sie schon aufgrund der einseitigen Erklärung der Beklagten zur Zahlung verpflichtet. Deshalb durfte die Beklagte auch der Zahlung der erhöhten Miete keine Erklärungsbedeutung beimessen, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum rechtsfehlerfrei angenommen hat (vgl. OLG Karlsruhe WuM 1986, 166, 168; OLG Hamburg WuM 1986, 82; LG Hamburg WuM 1989, 580; LG München I WuM 1992, 490; LG Aachen WuM 1995, 545; LG Mannheim WuM 2000, 308; LG Bautzen WuM 2002, 497; LG Berlin GE 2003, 807; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 557 Rdnr. 4; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 422; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003), § 557 Rdnr. 33 f.; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 557 Rdnr. 39; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 123; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 8; Schmidt- Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 557 Rdnr. 22 f.).
Ebenso wie der Gesetzgeber den Energieversorgern, die nach § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist damit den Netzbetreibern, die allein über die für die Bestimmung des zulässigen Preises erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse verfügen, das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden.
kein Preisänderungsrecht entsprechend § 4 AVBGasV. Die Verordnung gibt dem Versorger kein allgemeines Preisanpassungsrecht, sondern das Recht zur Bestimmung (und Änderung) derjenigen allgemeinen Tarife und Bedingungen, zu denen der Versorger nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes [1998] jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen hat (§ 1 Abs. 1 AVBGasV). Die Kläger sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch keine Tarif-, sondern Sondervertragskunden. Der Preis, den sie zu zahlen haben, ergibt sich nicht aus dem allgemeinen, für jedermann geltenden Tarif der Beklagten, sondern aus der vertraglichen Vereinbarung in § 2 Abs. 1 des Gasbezugsvertrages. Auf einen solchen vereinbarten Preis findet das Tarifbestimmungsrecht des Versorgers weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
Bei Lichte betrachtet hat der VIII.ZS seine Preisvereinbarungsfiktion in Bezug auf den Anfangspreis (seit BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06) einfach auf die einseitige Preisänderung des Versorgers (seit 13.6.07 Az. VIII ZR 36/06) übertragen, ohne je eine juristisch saubere Begründung geliefert zu haben ("nicht anders kann es liegen"). Ich meine mit vorgenannter Begründung, dass er jedesmal falsch lag. Ersichtlich kann es nämlich anders liegen.
Auch wenn man Ihnen folgend durchaus auch die Bestimmung des Anfangspreises dazu rechnet, so bestehen keinerlei weitere Rechte oder Pflichten des Versorgers zu Preisänderungen im Rahmen der Grundversorgung und zwar zumindest in der Zeit bis zum 30.10.2014 nicht.
@uwes
Hier liegen wir halt in einem zentralen Punkt auseinander.
Für mich besteht unzweifelhaft eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Preise aus § 36 Abs. 1 iVm. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, auf welche § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet.
Ihre Auffassung ist wohl schwerlich mit dem Urteil des EuGH vom 23.10.14 Rs. C-459/11 u. C- 400/11 Rn. 42. vereinbar, wonach aus dem Wortlaut dieser Vorschriften hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden ergreifen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. Ihr Blick richtet sich womöglich irgendwie kurzsichtig wohl nur auf die grundversorgten Kunden, die bereits seit Juni 2004 ununterbrochen in laufenden Grundversorgungsverhältnissen stecken.
Dabei darf man das große Ganze nicht aus den Augen verlieren.
Für die schutzbedürftigen Haushaltskunden besteht nur dann ein angemessener Schutz, wenn sie einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung zu angemessenen Allgemeinen Preisen haben. Wenn ein Grundversorger zu hoch kalkulierte Allgemeine Preise veröffentlicht hat und ein schutzbedürftiger Haushaltskunde würde hiernach einen Grundversorgungsvertrag allein durch Energieentnahme aus dem Netz eingehen, so würde der Schutz ersichtlich versagen/ wäre nicht gewährleistet, wenn der Grundversorger nicht zu der ihm möglichen Preissenkung verpflichtet wäre.
Wie sähe es denn mit den Kunden in seit 2003 ununterbrochen bestehenden Grundversorgungsverhältnissen aus, hätte im Juni 2004 bereits ein exzessiv hohes Preisniveau bestanden, die Großhandelspreise wären von da an nur drastisch gefallen und die Versorger hätten keinerlei Preissenkungen vorgenommen, weil sie ja schon keine entsprechende Verpflichtung trifft.
So hätte der Film schließlich auch ablaufen können. Die Rechtslage muss aber zu jedem erdenklichen Szenario passen und den schutzbedürftigen Haushaltskunden den angemessenen Schutz gewährleisten.
Ich bin mit Prof. Markert (FS Säcker S. 848 ff.) der Auffassung, dass sich die Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ebenso wie die Preisbestimmungspflicht des Netzbetreibers aus dem EnWG selbst ergibt, als gesetzliche Preisbestimmungspflicht unmittelbar der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt und dabei der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt ist wie der Folgepreis, was ssich daraus ergibt, dass mit dem Vertragsabschluss kein Preis vereinbart wird, sondern die vertragliche Preishauptabrede sich vielmehr in der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht hinsichtlich der jeweiligen Allgemeinen Preise, zu denen der Kunden beliefert werden muss, erschöpft.
Zutreffend verweist etwa auch OLG Oldenburg, Urt. v. 5.9.08 Az. 12 U 49/07 darauf, dass sich aus § 4 AVBGasV kein Preisanpassungsrecht ergibt, was bereits mit der Entstehungsgeschichte begründet wird.ZitatÜberschrift und unmittelbarer Wortlaut der Vorschrift offenbaren nicht, dass der Verordnungsgeber in § 4 AVBGasV ein Preisanpassungsrecht schaffen wollte. Die Vorschrift trägt die Überschrift "Art der Versorgung". Die Art der Versorgung und die Anpassung von Tarifen sind gänzlich verschiedene Regelungsbereiche. Die Überschrift legt es daher für den unbefangenen Betrachter nicht nahe, dass es in dieser Vorschrift inhaltlich um tarifrechtliche Regelungen gehen soll. Dasselbe gilt für den Wortlaut. Nach §4 Abs. 1 S. 1 AVBGasV stellt das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Hiermit wird eine Pflicht (und nicht ein Recht) begründet, jedermann zu allgemeinen Tarifen zu versorgen. § 4 Abs. 2 AVBGasV macht die Änderung von Tarifen davon abhängig, dass zuvor eine öffentliche Bekanntmachung stattfindet. Auch hierdurch wird nicht ein Recht, sondern eine Verpflichtung geschaffen, nämlich die zur Veröffentlichung von Tarifänderungen als Wirksamkeitsvoraussetzung. Zwar gibt die Regelung in Abs. 2 nur dann einen Sinn, wenn der Versorger tatsächlich das Recht hat, Tarife nicht nur festzusetzen, sondern sie auch während eines bestehenden Vertrages zu ändern. Hieraus folgt aber keinesfalls der Rückschluss, dass der Verordnungsgeber damit dieses Recht zugleich schaffen wollte (so allerdings Ludwig, Recht der Energieversorgung, AVBEltV Rdn. 3 zur gleichlautenden Regelung in der AVBEltV; s.a. Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, § 4 AVBEltV/AVBGasV Rz. 4, 10, 11). Die Vorschrift hat durchaus auch dann einen Sinn, wenn sie lediglich an ein bereits bestehendes Tarifanpassungsrecht anknüpfen und dieses Recht mit der formellen Pflicht zur Veröffentlichung verknüpfen will. Zudem wäre es "gesetzestechnisch" mehr als ungewöhnlich, eine derart bedeutsame Regelung, die einen gewichtigen Eingriff in die beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten darstellt, so zu formulieren, dass sich ihre Bedeutung für das hier in Rede stehende Tarifanpassungsrecht nur über einen Rückschluss erschließt, der zudem noch nicht einmal zu einem eindeutigen Ergebnis führt.
Auch die Entstehungsgeschichte und der Regelungszusammenhang, in dem die Bestimmung steht, rechtfertigen nicht die Schlussfolgerung, dass der Verordnungsgeber hiermit mittelbar ein Preisanpassungsrecht begründen wollte.
Ermächtigungsgrundlage für die am 1. April 1980 in Kraft getretene AVBGasV war § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1451; BGBl III 752) in der durch § 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl I 3317) geänderten Fassung. In § 7 Energiewirtschaftsgesetz 1935 war der damalige Reichswirtschaftsminister ermächtigt worden, "durch allgemeine Vorschriften und Einzelanordnungen die allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreise der Energieversorgungsunternehmen (§ 6 Abs. 1) …wirtschaftlich (zu) gestalten". Hiermit sollte auf einheitliche vertragliche Regelungen in den Verträgen zwischen Energieversorgern und den Abnehmern hingewirkt werden, die seinerzeit nur in Form von Musterbedingungen existierten, deren Verwendung durch die einzelnen Versorger nicht zwingend war. Ziel der Ermächtigung war es, die Abnehmer durch die Vorgabe von allgemeinen Bedingungen vor einem Missbrauch der Monopolstellung des Versorgers zu schützen. In der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (Darge/Melchinger/Rumpf, Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft, 1936, S. 26,27) heißt es u.a.:
"Der Gesetzgeber kann sich aber nicht damit begnügen, die allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht nur formal festzusetzen. Er muss vielmehr auch materiell auf die Versorgungsbedingungen Einfluß nehmen können, um dafür Sorge zu tragen, daß der Gedanke der Versorgungspflicht durch abnehmerorientierte Fassung der Bedingungen auch verwirklicht wird. Diejenigen Abnehmergruppen, die auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen angewiesen sind, stehen zum weitaus größten Teil einem Versorgungsmonopol gegenüber. Sie sind vor Mißbrauch der wirtschaftlichen Machtstellung des Unternehmers zu schützen. Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, daß auf diesem Gebiet noch erhebliche Mängel bestehen. Daher muß dem Reichswirtschaftsminister eine Eingriffsmöglichkeit gegeben werden (§ 7)".
Die Ermächtigungsgrundlage unterschied zwei getrennte Bereiche. Zum einen betraf sie den Erlass von Vorschriften über die allgemeinen Bedingungen, nach denen ein Versorgungsunternehmen jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen hatte. Zum anderen schaffte sie die Befugnis zum Erlass von Regelungen über die allgemeinen Tarifpreise. Die hier in Rede stehende Änderung von Preisen ist zweifelsohne dem zweiten Teil der Ermächtigung, und zwar den Regelungen über die „allgemeinen Tarifpreise“ zuzuordnen. Diese Unterscheidung ist mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes durch das Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I 3317) verdeutlicht worden. In Absatz 1 sind die Worte "allgemeine Bedingungen" entfallen, so dass sich die dortige Ermächtigung fortan auf den Erlass von Vorschriften über die allgemeinen Tarifpreise beschränkte. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung für die allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmen ist in Absatz 2 aufgenommen worden.
Zu einer Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas kam es zunächst nicht. Der Generalinspektor für Wasser und Energie erklärte lediglich mit einer Anordnung vom 27. Januar 1942 die Allgemeinen Bedingungen der Gasversorgungsunternehmen (BGBl. III 752-1-7) für allgemeinverbindlich. Im zweiten - hier interessierenden - Bereich der Ermächtigung, also in dem zum Erlass von Regelungen über die Tarifpreise entsprach es bei Erlass des Energiewirtschaftsgesetzes 1935 allgemeiner Auffassung, dass ein Energieversorger auch ohne ausdrückliche Vorgabe des Gesetz- oder Verordnungsgebers ein faktisches Bestimmungsrecht habe und die Tarife nach den jeweiligen Gegebenheiten ändern könne. Der seinerzeit maßgebliche Kommentar von Darge/Melchinger/Rumpf, Energiewirtschaftsgesetz, 1936, führt hierzu in § 6 Ziff. 5e aus:
"Die allgemeinen Tarife gelten als Bestandteile der allgemeinen Versorgungsbedingungen, die den Vertragsinhalt bestimmen, und es besteht daher für sie wie für alle anderen Bedingungen die Möglichkeit der jederzeitigen Abänderung durch das Energieversorgungsunternehmen. Der Grund hierfür liegt in dem dauernden Fortschreiten der technischen Entwicklung, die auch fortlaufend Änderungen der Selbstkosten der Energieversorgungsunternehmen mit sich bringt. Die Änderungsbefugnis wirkt sich fast ausschließlich zugunsten der Abnehmer aus, indem Ersparnisse durch Betriebsverbesserungen in Form von Tarifermäßigungen weitergeben werden. Selbstverständlich sind aber auch Fälle denkbar, in denen die Entwicklung umgekehrt gehen kann, wie es z.B. bei der fortschreitenden Geldentwertung in den ersten Jahren nach dem Kriege der Fall war".
Das Preisanpassungsrecht des Versorgers wurde demgemäß als eine sich aus der Natur der Sache ergebende Befugnis angesehen. Denn wenn der Versorger verpflichtet war, jedermann zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen, ergab sich hieraus zwingend, dass er befugt war, seine Preise bei wirtschaftlichen Veränderungen anzupassen. Dies machte eine ausdrückliche Regelung zur Begründung eines solchen Rechts entbehrlich. Ein Nachteil zu Lasten des Abnehmers wurde hierin nicht gesehen. Zum einen standen seinerzeit in Anbetracht der fortschreitenden technischen Entwicklungen Preisermäßigungen und nicht die hier in Rede stehenden Erhöhungen im Vordergrund. Zum anderen - und dies ist der entscheidende Gesichtspunkt - geschah die Anpassung der Preise zunächst unter der Kontrolle der Behörden. Während des zweiten Weltkriegs kam es beim Gas zu einer Zwangsbewirtschaftung durch den Reichskommissar für die Preisbildung (Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Präambel BTOGas III C S. 8].
Regelungen zum Preisrecht wurden nach dem Krieg erstmals 1959 in der Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Gas (Bundestarifordnung Gas, BGBl. I 1959, 46) getroffen. Hierin wurden die Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, bis zum 31.3.1960 nach bestimmten Vorgaben allgemeine Tarife zu bilden. Über die Veränderung dieser Tarife bzw. ein Recht des Versorgers, während des laufenden Vertrages die Tarife anzupassen, enthielt diese Verordnung keine Bestimmungen. Zwar wurde im Zusammenhang der BTOGas die Frage problematisiert, unter welchen Voraussetzungen ein Gasversorger seine Preise ändern dürfe, ob es hierfür einer ausdrücklichen Regelung in den Verträgen bedürfe und wie sie inhaltlich ausgestaltet werden müsse. Wegen der hiermit verbundenen Schwierigkeiten wurde aber empfohlen, gegenüber Teuerungszuschlägen und Preisänderungsklauseln in allgemeinen Tarifen Zurückhaltung zu üben (vgl. Tegethoff/Büdenbender/Klinger a.a.O S. 19 - 21). Das grundsätzlich bestehende Recht, die allgemeinen Tarife zu ändern, wurde dagegen nicht in Zweifel gezogen.
Mit der 1979 erlassenen AVBGasV wollte der Gesetzgeber lediglich von der Ermächtigung in § 7 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I, 3317) Gebrauch machen. Geregelt werden sollten nur die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung, nicht aber die Tarifgestaltung. Zwar wird in der Eingangsformel nicht zwischen den beiden Absätzen der Ermächtigungsgrundlage unterschieden. Der Regelungsbereich der Verordnung wird aber in § 1 Abs. 1 AVBGasV eingegrenzt. Hiernach betrifft sie die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben. Inhalt der Verordnung sollte damit der Anschluss und die Versorgung der Kunden sein, nicht aber die Preisgestaltung bzw. die Anpassung der Preise. Zwar ist in §1 Abs. 1 AVBGasV von "allgemeinen Tarifpreisen" die Rede. Dabei geht es aber ersichtlich nicht um die Bildung dieser Preise, sondern nur die Versorgung der Kunden zu diesen Preisen. Auch in den weiteren Vorschriften der Verordnung finden sich keine Bestimmungen über die Ausgestaltung von Tarifen und ihre spätere Veränderung.
Die Feststellung, dass es bei der AVBGasV nicht um Tarifrecht ging, ergibt sich auch unmittelbar aus der Fassung von §4 Abs. 1 AVBGasV. Vorbild und Grundlage für diese Vorschrift war Ziff. II Nr. 1 der bis dahin maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Gas (BGBl. 752-1-7). Dort hieß es:
„Das Gaswerk stellt im Rahmen des § 6 EnerG zu den Preisen seiner allgemeinen Tarife, die Bestandteil dieser Bedingungen sind, zur Verfügung: Stadtgas …“.
In § 4 Abs. 1 AVBGasV heißt es hingegen:
„Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung“.
§ 4 AVBGasV macht daher im Gegensatz zur früheren Regelung die allgemeinen Tarife nicht zum Bestandteil der Verordnung. Bestimmungen hierzu waren vielmehr - wenn auch nur in Grundzügen - bereits an anderer Stelle getroffen worden, und zwar in der Bundestarifordnung Gas.
Im Übrigen wurde es bis 1980 keinesfalls als Mangel oder als eine Lücke angesehen, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über ein einseitiges Preisanpassungsrecht für Gasversorger bei laufenden Verträgen gab. Das grundsätzliche Recht zur Preisanpassung wurde für den Bereich der Grundversorgung vielmehr allgemein vorausgesetzt, und zwar folgend aus der Natur der Sache. Demgemäß bestand für den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei Erlass der AVBGasV nicht einmal Handlungsbedarf. Letztlich hätte die Neubegründung eines solchen Rechts auch zu der zwangsläufigen Feststellung führen müssen, dass sämtliche vor 1980 vorgenommene Tarifänderungen ohne Rechtsgrundlage erfolgt waren.
55Vor diesem Hintergrund spricht daher nichts dafür, dass der Verordnungsgeber mit dem Verweis auf die „allgemeinen Tarife“ in § 4 AVBGasV ein Tarifanpassungsrecht begründen wollte. Er hat es vielmehr stillschweigend als bereits vorhanden vorausgesetzt bzw. es den Versorgern überlassen, dieses Recht jeweils in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelnen auszugestalten.
Belegt wird dies schließlich durch die amtliche Begründung (Bundesratsdrucksache 77/79). Zu § 4 AVBGasV heißt es u.a.:
"Nach Absatz 1 sind die GVU verpflichtet, die Kunden zu den "jeweiligen" allgemeinen Tarifen und Bedingungen, wozu auch diejenigen Regelungen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß sich z.B. Tarifänderungen ohne entsprechende Kündigungen der laufenden Verträge nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um Massenschuldverhältnisse mit langfristiger Vertragsbindung handelt. Die GVU müssen die Möglichkeiten haben, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit in den Preisen an die Kunden weiterzugeben. Entsprechende Vertragskündigungen, verbunden mit dem Neuabschluss von Verträgen, würden hier vor allem zu praktischen Schwierigkeiten führen, zumal Fiktionen bei Willenserklärungen und ihrem Zugang der Zielsetzung des § 10 Nr. 5 und 6 AGBGB widersprechen".
Regelungshintergrund war demgemäß (nur) die vor Erlass der Verordnung in der Literatur diskutierte Streitfrage, ob eine Tarifänderung ohne Kündigung des Vertrages durchgesetzt werden könne, nicht aber die Frage, ob eine Tarifänderung überhaupt möglich sei. Sinn der Vorschrift war es, sicherzustellen, dass Tarifänderungen ohne Kündigung der laufenden Verträge durchführbar waren (vgl. Schmidt-Salzer/Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, § 4 AVBEltV Rdn. 63- zu der insoweit gleichlautenden Regelung in der AVBEltV). Dagegen ging es nicht um die Tarifgestaltung bzw. um eine Regelung dazu, ob und wie die Tarife zu ändern waren. Es sollte lediglich eine Vorgabe dazu geschaffen werden, wie sich eine Tarifänderung auf den laufenden Vertrag auswirkt. Wäre es dagegen tatsächlich beabsichtigt gewesen, mit dieser Vorschrift auch ein Tarifänderungsrecht zu schaffen, so hätte es sich aufgedrängt, dies in der amtlichen Begründung ausdrücklich klarzustellen. Zum einen wäre dies deswegen geboten gewesen, weil sich ein entsprechender Wille weder aus der Überschrift noch aus dem Wortlaut der Vorschrift mit der für eine gesetzliche Regelung nötigen Klarheit erschließt. Hierzu kann auf die oben genannten Gründe Bezug genommen werden. Zum anderen hätte sich eine klarstellende Kommentierung deswegen aufgedrängt, weil es sich in diesem Fall um eine einschneidende Neuerung gehandelt hätte. Denn geht man davon aus, dass erst mit § 4 AVBGasV ein Preisänderungsrecht für die Gasversorger im Rahmen der Grundversorgung geschaffen worden ist, so zwingt dies zu der Feststellung, dass vor 1980 vorgenommene Preisanpassungen keine ausreichende Rechtsgrundlage hatten. Die Absicht, mit der Regelung eine bis dahin bestehende Lücke zu schließen oder auch nur eine Unklarheit zu beseitigen, wäre einer Erwähnung in der amtlichen Begründung wert gewesen.
Das Preisbestimmungsrecht bzw. die Preisbestimmungspflicht des kontrahierungspflichtigen Energieversorgers ergab sich von jeher zunächst aus der Natur der Sache, später unmittelbar aus dem EnWG (§ 6 Abs. 1 EnWG 1935, § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG), denn schon immer musste der Versorger die jeweiligen Allgemeinen Tarife zunächst festlegen, um sie dann öffentlich bekannt geben zu können und hiernach jedermann bzw. jeden Haushaltskunden, der dies wollte, zu diesen jeweiligen Allgemeinen Tarifen bzw. Allgemeinen Preisen zu versorgen, undzwar noch bevor es überhaupt die entsprechenden Verordnungen gab.
Daran hat sich über nunmehr fast 80 Jahre nie etwas geändert.
Folgende Gedanken habe ich mir bisher allein gemacht:
Findet man in der Grundversorgung deshalb schon keinen vereinbarten Preis, sondern nur ein unmittelbar aus dem EnWG sich ergebendes Preisbestimmungsrecht (bei dem es sich bei genauer Betrachtung um eine Bestimmungspflicht iSd. § 315 Abs. 1 BGB in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Preise handelt), so kommt es überhaupt nicht auf ein Preisänderungsrecht aus § 4 AVBGasV oder § 5 GasGVV an.
§ 4 Abs. 2 AVBV wollte ja kein Preisbestimmungsrecht begründen, sondern sicherstellen, dass die Ausübung der andernorts - nämlich im EnWG bestehenden - Preisbestimmungsrechts (Preisbestimmungspflicht!) als einseitige Willenserklärung für ihre Wirksamkeit nicht auf den Zugang beim einzelnen Bestimmungsgegner ankommt, sondern in Abweichung von § 130 BGB vielmehr die öffentliche Bekanntgabe des Versorgers die notwendige wie hinreichende Bedingung darstellt.
Durch eine Unwirksamkeit des § 4 Abs. 2 AVBGasV entfällt deshalb nicht das sich von Anfang an aus dem EnWG ergebende Preisbestimmungspflicht (Preisbestimmungsrecht) in Bezug bauf die jeweiligen Allgemeinen Tarife/ Preise.
Der Versorger hätte vielmehr dasjenige Bestimmungsrecht, welches aus seiner Bestimmungspflicht in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Tarife/ Preise folgt, nur nicht wirksam ausgeübt, jedenfalls dann nicht, wenn man § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV EU- richtlinienkonform auslegt und vom Versorger bei einer Erhöhung des Lieferpreises all jene Informationen nicht mit angemessener Frist im Vornherein den Kunden brieflich zur Verfügung gestellt wurden, auf welche es gem. EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C- 359/11 und Rs. C- 400/11 Rn. 46 f. ankommt. In diesem Fall kommt es weder auf Billigkeit noch Verwirkung des Anspruchs auf Billigkeitskontrolle an.
Hätte der Versorger hingegen die Informationspflichten, die sich aus dem EuGH- Urteil vom 23.10.14 Rn. 46 f. ergeben, bei einer einseitigen Tarifneubestimmung vollständig Genüge getan, so hätte er damit sein Bestimmungsrecht wirksam ausgeübt, und der hiergegen bestehende Anspruch des Kunden auf auf Billigkeitskontrolle der einzelnen einseitigen Preisneufestsetzung (über den der Versorger bereits mit der Änderungsmitteilung vorab brieflich informieren musste!) konnte verwirken (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.14 Az. VII ZR 177/13, juris Rn. 13, mwN).
Wenn der jeweilige Allgemeine Preis insgesamt der Billigkeitskontrolle unterliegt, der Anspruch des Kunden auf Billigkeitskontrolle nach den neuen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 24.01.14 Az. VII ZR 177/13 Rn. 13 mwN) nicht früher verwirkt als der mögliche Rückforderungsanspruch des betroffenen Kunden wegen Unbilligkeit verjährt, so gibt es wohl auch kein Problem.
Sonst kann man sich noch akademisch darüber streiten, ob die Unwirksamkeit nur bereits laufende Vertragsverhältnisse betrifft oder auch außnstehende Kunden, deren Vertrag erst später durch Energieentnahme zustande kam. Schließlich müssen alle entsprechenden Kunden zum gleichen jeweiligen Allgemeinen Tarif/ Preis versorgt werden und wenn die Preisänderungen gegenüber den allermeisten Bestandskunden unwirksam waren, wird man den neu hinzugekommenen Neukunden wohl keine höheren Allgemeinen Preise abverlangen können.
Ihr Blick richtet sich womöglich irgendwie kurzsichtig wohl nur auf die grundversorgten Kunden, die bereits seit Juni 2004 ununterbrochen in laufenden Grundversorgungsverhältnissen stecken.
Art. 3 Abs. 5 ... sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung
wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die
allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und
Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu
ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser
Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.
EnWG (§ 6 Abs. 1 EnWG 1935, § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG)befindet oder wie bisher gesehen in den AVBen ?
Vielleicht mein Statement gegen Ihre Argumentation zugunsten der besonders "schutzwürdigen" Tarfifkunden.
Ich vertrete keine besonders schutzwürdigen Kunden, da meine Mandanten sämtlichst auch Eigentümer derjenigen immobilien sind, für die sie die Energielieferungen in Anspruch nehmen.
Sicherlich wird es jetzt auch mehr und mehr Mieter geben, die schutzwürdig sind und grundversorgt werden. Sie werden aber meiner "kurzsichtigen" Meinung nach nicht den überwiegenden Teil der Tarifkunden darstellen.
Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge weiter anzuwenden. Bei Änderungen dieser Verträge und bei deren Neuabschluss gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Preisbestimmungsrecht (-pflicht) aus dem Begriff "Natur der Sache" ?
Immer dann, wenn einem Entscheider nichts Vernünftiges mehr einfällt, dann verfällt er auf die "Natur der Sache".
Als erstes bestand die gesetzliche Versorgungspflicht verbunden mit einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Versorgers.
§ 6 Abs. 1 und 2 EnWG 1935ZitatVersorgt ein Energieversorgungsunternehmen ein bestimmtes Gebiet, so ist es verpflichtet, allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise öffentlich
bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (allgemeine Anschluß- und
Versorgungspflicht).
Die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht nicht:
1. wenn der Anschluß oder die Versorgung dem Versorgungsunternehmen aus
wirtschaftlichen Gründen, die auch in der Person des Anschlußnehmers liegen
können, nicht zugemutet werden kann,
2. wenn der Anschlußnehmer die Mitteilung nach § 5 Abs. 2 unterlassen hat,
es sei denn, daß die Mitteilung ohne sein Verschulden unterblieben oder seit
Errichtung oder Erweiterung der Energieerzeugungsanlage ein Zeitraum von zehn
Jahren verstrichen ist.
§ 10 Abs. 1 EnWG 1998ZitatEnergieversorgungsunternehmen haben für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine
Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine
Tarife für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und
zu diesen Bedingungen und Tarifen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu
versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluß oder die Versorgung für das
Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Unterschiedliche Allgemeine Tarife für verschiedene Gemeindegebiete sind nicht zulässig, es sei
denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird, dadurch für keinen
Kunden eine Preiserhöhung entsteht und die Preisunterschiede für alle Kunden zumutbar sind.
§ 36 Abs. 1 EnWG 2005ZitatEnergieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
@uwes
Man hört erfreut, wenn vornehmlich gut betuchte bzw. behauste Klientel vertreten wird.
Und es gibt auch etwas zum Schmunzeln. ;)
Von den Tarifkunden lebt keiner mehr, es sei denn diejenigen, die § 116 EnWG unterfallen.
Von RR-E-ft:
"Von den Tarifkunden lebt keiner mehr, es sei denn diejenigen, die § 116 EnWG unterfallen."
Ich vertrete keine besonders schutzwürdigen Kunden, da meine Mandanten sämtlichst auch Eigentümer derjenigen immobilien sind, für die sie die Energielieferungen in Anspruch nehmen.Klar, gemeint sind die grundversorgten Haushaltskunden. @uwes, aber da liegt wohl ein Irrtum vor.
Sicherlich wird es jetzt auch mehr und mehr Mieter geben, die schutzwürdig sind und grundversorgt werden. Sie werden aber meiner "kurzsichtigen" Meinung nach nicht den überwiegenden Teil der Tarifkunden darstellen.
Haushaltskunden sind hauptsächlich private Haushalte. Und diese haben auf dem Energiemarkt selbst keine Nachfrage- und Verhandlungsmacht. Mit denen setzt sich kein Energieversorger an einen Tisch und redet über Preise und Vertragsbedingungen mit anschließend feierlicher Vertragsunterzeichnung wie bei einem Stahlkonzern. Dafür ist es belanglos, ob die in einem eigenen Haus oder zur Miete wohnen. Sie sind schutzbedürftig, weil sie auf dem Energiemerkt so klein sind. Kleinkunden. Um die kümmert sich auf dem Energiemarkt auch keiner, wenn sie sich nicht selber kümmern. Diese Kleinkunden müssen auch aus Sicht der EU besonders geschützt werden, damit sie nicht unter die Räder kommen.@RR-E-ft, warum so hart und unfair? @uwes hat von "besonders schutzwürdigen Kunden" geschrieben. Der Gesetzgeber erachtet Mieter als besonders schutzwürdig. Das zeigt sich schon im BGB z.B. § 543 (3)(4).
Ene soziale Unterteilung innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden findet im Energierecht nicht statt. Das mag man hart und unfair finden oder auch nicht. So ist es halt.Einverstanden, im Energierecht! Es gibt aber neben dem Energierecht noch mehr Rechtsgebiete in der Juristerei:
Mietrecht und Energierecht haben, wie seit langem bekannt ist, eine Menge Berührungspunkte – elektronikdeutsch „Schnittstellen“. Damit umzugehen, ist für die Juristen auf beiden Seiten nicht einfach, weil die Felder des Mietrechts und des Energierechts seit jeher von Spezialisten beackert werden, und es unter Spezialisten eine quasi natürliche Tendenz gibt, sich von externer Einflussnahme möglichst abschirmen zu wollen.
Einverstanden, im Energierecht! Es gibt aber neben dem Energierecht noch mehr Rechtsgebiete in der Juristerei:
Jetzt beginnt für mich aber wirklich die Haarspalterei. Was hat denn dieser Einwurf noch mit der Ausgangsfrage/-darlegung in diesem Thread zu tun? Fest steht eindeutig, dass der energierechtliche Begriff "Haushaltskunde" nicht teilbar/spaltbar ist. Siehe auch EU-Richtlinie 2009_72_EG v. 13.07.2009, Artikel 2 (Begriffsbestimmungen), Ziff. 9. und 10.@Didakt, ja "eindeutig";), der Länge nach gibt es viele Spalten in Tabellen, Richtlinien und Gesetzen. Da wird viel gespalten. Auch in diesem Thread und schon weiter oben bis zur kleinsten Nuance. Dass Ihnen das erst jetzt und gerade hier auffällt? ::)
Haushaltskunden (EnWG):... und ganz besonders..
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen
EU-Richtlinie:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Haushalts-Kunde einen Kunde, der Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein
Ganz besonders schutzbedürftig sind solche Haushaltskunden, die nicht aus Bequemlichkeit in der Grundversorgung sind, sondern aus bestimmten Gründen nicht zu einem Sondervertrag wechseln können......
...Innerhalb dieser Gruppe findet eine soziale Unterscheidung auch nach EU- Energierecht nicht statt.Schöne Differenzierung - nach Energierecht!?
Art. 4 Elektrizitätstarife und Kostenträgerrechnung für Energielieferung
1 Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers.
2 Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen oder Senkungen der Elektrizitätstarife zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung oder Senkung führen.
3 Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, der ElCom Erhöhungen der Elektrizitätstarife mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung bis spätestens zum 31. August zu melden.
Dass für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik ein einheitlicher Tarif festzulegen ist (Art. 6 Abs. 3 StromVG [...] Nach Bundesrecht unterliegen die Elektrizitätstarife der Aufsicht der ElCom. Der Verteilnetzvertreiber muss gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen oder Senkungen der Elektrizitätstarife begründen (Art. 4 Abs. 2 StromVV. Er muss Erhöhungen der Tarife auch der ElCom mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung melden (Art. 4 Abs. 3 StromVV). Die ElCom kann die Tarife überprüfen [...].
Wir wissen seit langem, dass es bei der Billigkeitskontrolle wegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG nicht auf die Entwicklung der tatsächlichen Beschaffungskosten, sondern auf die Entwicklung der marktüblichen Großhandelspreise ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07, juris Rn. 43).Alles richtig, aber ist das für den einfachen privaten Haushaltsverbraucher noch relevant. Die Billigkeitskontrolle führt längst nicht mehr zum Ziel (§§ 1 und 2 EnWG). Die Großhandelspreise spielen beim Endverbraucherpreis in der Kalkulation kaum mehr eine Rolle. Entscheidend sind die staatlich initiierten Steuern, Abgaben, Entgelte und Umlagen. Hier werden gesamtgesellschaftliche Aufgaben zunehmend einem kleiner werdenden Teil der Verbraucher aufgelastet der sich kaum wehren kann und es findet dazu eine gewaltige unsoziale Umverteilung zu deren Lasten statt (EEG-Umlage alleine > 20 Mrd.€ jährlich).
Nur die Beschaffung zu den marktüblichen Großhandelspreisen entspricht einer effizienten Betriebsführung.
Die Versorgung sozial schwacher Bürger mit Energie ist ein legitimes sozialstaatliches Gemeinwohlziel.
Der Kontrahierungszwang ist auch geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Ein Kontrahierungszwang ohne staatliche Entschädigungsleistung ist jedoch nicht erforderlich, weil eine hinreichende anderweitige Finanzierungsmöglichkeit bestünde. Es wäre nämlich ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die für die Versorgung sozialschwacher Menschen notwendigen Mittel auf der Grundlage des Steuer- und Abgabensystems sicherzustellen, das im Grundsatz alle Bürger erfasst. Diese Mittel könnten den Betroffenen entweder direkt oder den Unternehmen in Form einer staatlichen Entschädigungsleistung zu Gute kommen. Eine solche Finanzierung wäre zudem jedenfalls mittelfristig besser geeignet, ein leistungsfähigeres, bedarfsgerechtes Versorgungssystem von sozial Bedürftigen im Bereich Energie zu gewährleisten.
Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es
1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder
2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.
Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden.
Spielraum hat er bei der Beschaffungs- und Vertriebskosten |
Die Sockelpreisrechtsprechung dürfte nach EuGH vom 23.10.2014 Geschichte sein. Ohne Preisänderungsrecht auch keine Zustimmung durch Schweigen zu einem neuen "Vertragspreis". Die Begrenzung der Rückwirkung wurde schon vom EuGH abgelehnt. Somit kann der BGH an dieser Rechtsprechung, die eine solche Begrenzung bewirken soll, nicht festhalten. Ein Festhalten hieran wäre europarechtswidrig.
Für das weitere Verfahren hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein auf unbestimmter Zeit abgeschlossener Energielieferungsvertrag regelmäßig auch dann eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist, wenn die Parteien keine Festpreisabrede getroffen haben, die Einbeziehung eines vertragstypischen und im Grundsatz den Interessen beider Parteien Rechnung tragenden formularmäßigen Preisanpassungsrechts an einer wirksamen Einbeziehung gemäß § 305 BGB* scheitert, der Kunde den Preisanpassungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen geltend macht.