Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 29. Oktober 2014, 12:24:29

Titel: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 29. Oktober 2014, 12:24:29
In einem Aufsatz "Die gerichtliche Kontrolle von Preisbestimmungspflichten im Energiebereich: § 315 BGB - eine inhaltlich auch vom BGH verkannte Norm", veröffentlicht in ZNER 2011, S. 130 ff. habe ich meine Mindermeinung darzulegen versucht:

- Grundversorger unterliegen einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht hinsichtlich der Allgemeinen Preise aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
- Die Preisbestimmung muss deshalb so erfolgen, dass sie den betroffenen Kunden eine möglichst preisgünstige Versorgung gewährleisten.
- Diese gesetzliche Preisbestimmungspflicht aus dem EnWG wird gem. §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 StromGVV/ GasGVV in die Grundversorgungsverträge implementiert.
- Die Preishauptabrede im Grundversorgungsvertrag besteht  deshalb in einer Preisbestimmungspflicht des Versorgers
   unter Beachtung der Bestimmungen des EnWG.
- Demgegenüber sind (konkludente) individuelle Preisvereinbarungen mit grundversorgten Kunden (die zu einem "vereinbarten Preissockel" führen)
  gesetzlich unzulässig, § 36 Abs. 1 EnWG.
- Preisaneubestimmungen sind insbesondere  infolge und im Umfange steigender Kosten möglich und gesunkener Kosten zwingend.
- Preis(neu)bestimmungen dienen nicht der Wahrung eines bereits bestehenden Äquivalenzverhältnisses,
  sondern dienen jeweils  der Schaffung eines vertragsgemäßen Äquivalenzverhältnisses.
- Der Allgemeine Preis ist wegen der vertraglich implementierten Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers von Anfang an an den Maßstab der Billigkeit gebunden
  und unterliegt deshalb der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB.
- Bei der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB erfolgt eine Kontrolle darüber, ob der Allgemeine Preis vertragsgemäß ist,
  d.h. ob er den betroffenen Kunden tatsächlich eine möglichst preisgünstige, effiziente Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleistet.
- Eine Billigkeitskontrolle des vom Grundversorger mit der Verbrauchsabrechnung beanspruchten Allgemeinen Preises kann allenfalls verwirken.
- Eine Verwirkung vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist von Rückforderungsansprüchen des Kunden
  kann nur noch unter besonderen Umständen angenommen werden.
- Der Grundversorger trägt die Darlegungs- und Beweislast für Zeit- und Umstandsmoment und der besonderen Umstände für eine Verwirkung.
- Der Grundversorger hat kein anzuerkennedes schützwürdiges Interesse an gesetzwidrig zu hoch kalkulierten Allgemeinen Preisen,
  vielmehr kann das Zur-Abrechnung-stellen-lassen zu hoch kalkulierter Allgemeiner Preise eine Betrugsstrafbarkeit der Verantwortlichen begründen (BGH 5 StR 394/08).
- Ein gesetzwidrig zu hoch kalkulierter Allgemeiner Preis, der den betroffenen Kunden eine möglichst preisgünstige Versorgung nicht gewährleistet,
  ist gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für die betroffenen Kunden unverbindlich und deshalb nicht geschuldet, vgl. auch § 17 StromGVV/ GasGVV.

Eine unter die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 1 BGB fallende Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ergibt sich
nicht aus § 4 AVEltV/AVBGasV bzw. § 5 StromGVV/ GasGVV, sondern unmittelbar aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV .

Der Streit darüber, ob der Grundversorger diese Preisbestimmungspflicht in Bezug auf den vom Kunden zu zahlenden Allgemeinen Preis vertragsgemäß erfüllt hat,
gehört deshalb gem. §§ 108, 102 EnWG in die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte.

Möglicherweise kommt nach dem Urteil des EuGH vom 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 nun doch noch eine Diskussion darüber zustande.       
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: userD0010 am 29. Oktober 2014, 14:19:26
Das kann ja noch lustiges Berechnen und Verhandeln werden (von wem auch immer), wenn es darum gehen sollte, die jährlich mögliche preisgünstgste Versorgung der grundversorgten Endverbraucher festzustellen und diesen durch die LG zuzubilligen. Wie viele Verhandlungsjahre wird es denn erfordern, bis jeweils zuständige Landgerichte ihre Kalkulationen mit den Versorgern verhandelt und abgestimmt haben?
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 29. Oktober 2014, 14:44:31
Das kann ja noch lustiges Berechnen und Verhandeln werden (von wem auch immer), wenn es darum gehen sollte, die jährlich mögliche preisgünstgste Versorgung der grundversorgten Endverbraucher festzustellen und diesen durch die LG zuzubilligen. Wie viele Verhandlungsjahre wird es denn erfordern, bis jeweils zuständige Landgerichte ihre Kalkulationen mit den Versorgern verhandelt und abgestimmt haben?
@h.terbeck, lustig ist da nichts. Was sich hier deutsche Politiker, explizit der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber beim Verbraucherschutz leistet und geleistet hat ist eher ein Trauerspiel.

Die Berechnung ist zwar mit einem gewissen Aufwand verbunden. Wenn für die einseitigen Preisänderungen der Energieversorger seit 2004 die Rechtsgrundlage fehlt ist der Preis 2004 der Ausgangspunkt. Jetzt braucht man halt noch die jeweiligen Abrechnungen aus der Grundversorgung bis heute, dann ist die Rechnung eine leichte Übung.

Die von RR-E-ft vertretene Mindermeinung zeigt Sachverstand und tiefe Kenntnis der Materie und sie ist insgesamt nachvollziehbar und für Energieverbraucher höchst wertvoll. Bei mancher vertretenen "herrschenden Meinung" ist das nicht so.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: userD0010 am 29. Oktober 2014, 15:12:40
@PLUS
Vll. hätte ich statt "lustiges" besser lustvolles schreiben sollen. Da wird doch jeder Beteiligte an dem Seilchen zu seinen Gunsten zerren. Und die Leistung unserer sog. Politiker ist doch insgesamt ein Trauerspiel, nicht nur beim Verbraucherschutz.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 29. Oktober 2014, 15:50:53
Bei Lichte betrachtet ist wohl zu hinterfragen, was sich aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen der §§ 4 AVBEltV/AVBGasV bzw. §§ 5 StromGVV/GasGVV wegen Verstoßes gegen EU- Richtlinien (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11) überhaupt für Folgen ergeben, wenn jene Bestimmungen schon von Anfang an nicht die der Billigkeitskontrolle unterliegende Preisbestimmungspflicht der Grundversorger enthielten, sondern sich diese Preisbestimmungspflicht der Grundversorger nach wie vor aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV ergibt.

Wir müssen wohl geistig flexibel bleiben.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 29. Oktober 2014, 17:36:16
... Wir müssen wohl geistig flexibel bleiben.
Frei nach Albert Einstein: "Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Jurisprudenz, aber beim Universum bin ich mir sicher." ;)

"Das Rechtsverhältnis zwischen Strom- und Gasgrundversorgern und den Versorgten im Lichte der einschlägigen deutschen Gesetze, Verordnungen, deren Novellierungen und unter Berücksichtigung des EU-Rechts."


Das wäre doch eine sinnvolle Fleißarbeit bzw. eine Dissertation für einen künftigen Doktor der Rechte mit geistiger Flexibilität und dazu sicher noch notwendigen weiteren Fähigkeiten?

PS
Zur Erinnerung, die Intentionen des Gesetzgebers im

§ 1 Energiewirtschaftsgesetz
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

dazu § 2
Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 29. Oktober 2014, 22:55:39
Wenn man von einer gesetzlichen  Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ausgeht, erscheint es womöglich nicht unbedingt zielführend, nach einem Preisänderungsrecht zu fragen.

Andererseits müssen die Transparenzanforderungen für Tariferhöhungen (EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 Tz. 47) auch für entsprechende Preisneufestsetzungen gelten, wenn den Versorger eine Preisbestimmungsflicht trifft. Soweit die Bestimmungen des EnWG nicht dem EU- Recht entsprechen, müssen sie europarechtskonform ausgelegt und angewendet werden, vgl. auch  § 1 Abs. 3 EnWG.

Energieversorger sind gem. § 2 Abs. 1 EnWG im Rahmen dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet, was neben dem Zweck gem. § 1 Abs. 1 auch den Zweck des § 1 Abs. 3 EnWG einschließt, so dass auch EU- Recht Beachtung erfordert. 
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 30. Oktober 2014, 08:27:18
Wenn man von einer gesetzlichen  Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ausgeht, erscheint es womöglich nicht unbedingt zielführend, nach einem Preisänderungsrecht zu fragen. ...
Ja, womöglich! Flexibilität ist trotzdem gefordert und im Spiel. Man denke oder suche sich nur ein Beispiel mit wechselndem Grundversorger (§36 (2) EnWG).

Es  braucht da schon einen sehr großen oder mehrere Alexander um  diesen gordischen Knoten zu lösen. ;)

und

Zitat
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

usw....

Kleine Frage: Was hat denn da jetzt nur gegolten?
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: Black am 04. November 2014, 16:41:09
Die Folge einer solchen Rechtsauffassung wäre die gerichtliche Billigkeitskontrolle des gesamten Energielieferpreises. Statt wie zu Zeiten der Monopolwirtschaft genehmigter Tarife wären es nun gerichtlich kontrollierte und festgesetzte Tarife. Genau das, was der Gesetzgeber im Zuge der Liberalisierung also (angeblich) gerade abschaffen wollte.

Erschwerdend kommt hinzu, dass ein Zivilgericht gar nicht DEN Allgemeinen Tarif für alle Kunden prüfen und festlegen könnte sondern immer nur individuell im Verhältnis der Prozessparteien. Jeder Richter wäre damit befugt den Allgemeinen Tarif anders hoch festzusetzen.

Wenn das Gericht dann noch den Allgemeinen Tarif möglichst "preiswert" festsetzt, bestände kaum noch eine Möglichkeit für Wettbewerber diesen Preis dann noch zu unterbieten. Es wäre für Kunden noch weniger Anreiz die Grundversorgung zu verlassen.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 04. November 2014, 18:07:50
Die Folge einer solchen Rechtsauffassung wäre die gerichtliche Billigkeitskontrolle des gesamten Energielieferpreises. ...
@Black, steht das nicht seit Jahren eindeutig so im Bürgerlichen Gesetzbuch?!

Zitat
§ 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen;...

Kein grundversorgter Verbraucher hat je den Preis mit dem Grundversorger vereinbart. Der Grundversorger hat die Leistung und Gegenleistung jeweils bestimmt, von Anfang an!

..und der EuGH hat eben erst Recht gesprochen! Nicht registriert?

So gut wie "Alles" wurde dazu schon mehrfach und ausführlich beschrieben z.B. zur Preissockeltheorie hier klicken und Nachlesen (http://www.cleanstate.de/Kritik_an_Preissockeltheorie_des_BGH.pdf)
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 04. November 2014, 20:09:07
@Black

Es ist doch aber nunmal so, dass den Grundversorger eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht trifft und die Erfüllung dieser Verpflichtung einer Ausübungskontrolle bedarf, welche sie nur in § 315 BGB findet.

Soweit die Billigkeitskontrolle einer einseitigen Tarifänderung unstreitig ist, überzeugen die Argumente, die gegen eine Billigkeitskontrolle des Tarifs angebracht werden, nicht wirklich.

Denn bei Lichte betrachtet unterscheiden sich doch die Folgen (bis auf den "Preissockel") gar nicht so sehr voneinander. Hier wie dort kann die Billigkeitskontrolle zum Ergebnis haben, dass die getroffene Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06, juris Rn. 17

Zitat
Allgemeine, für jedermann geltende Tarife schließen eine Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB nicht von vornherein aus. Zwar ist richtig, dass es bei der Bestimmung der Billigkeit auf die Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks ankommt (Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter III 1). Die Berücksichtigung der typischen Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks sind aber auch bei einem Massengeschäft möglich (vgl. BGHZ 115, 311 zu Abwasserentgelten und BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 zur Abfallentsorgung).

Dabei betrifft die Billigkeitskontrolle insbesondere auch solche Tarife, für welche keine staatliche Preisgenehmigungspflicht besteht. Zu individuellen Tarifen kann es bei der Billigkeitskontrolle wohl nur kommen, wenn man contra legem auf individuelle Preiswidersprüche und hierdurch angeblich individuell gebildete Preissockel abstellt.

BGH, Urt. 18.10.05 KZR 36/04, juris Rn. 10:

Zitat
Aber auch das zum Zeitpunkt des Vertragschlusses von dem Netzbetreiber geforderte Entgelt ist regelmäßig ein nach dem Willen der Vertragsparteien einseitig bestimmtes Entgelt, das der Netzbetreiber zu bestimmten Zeitpunkten ermittelt und das - schon zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung - für eine bestimmte Zeitdauer sämtlichen Vertragsbeziehungen mit gleichen Nutzungsprofilen unabhängig davon zugrunde liegen soll, wann der Vertrag geschlossen wird. Auch dann, wenn das Entgelt betragsmäßig bereits feststellbar ist, wird - wie im Streitfall der Verweis auf die "jeweils geltende Anlage 3" verdeutlicht - nicht dieser Betrag als Preis vereinbart. Der Betrag gibt vielmehr lediglich das für einen bestimmten Zeitpunkt ermittelte Ergebnis des gleichen Preisbestimmungsverfahrens wieder, das dem Netzbetreiber auch für die Zukunft zustehen soll, an dem der Netznutzer nicht teilnimmt, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihm nicht bekannt sind und dessen Ergebnis er weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Es ist daher nicht weniger einseitig bestimmt als die künftige Höhe des Entgelts. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlich und inhaltlich einheitlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von (vom Zeitpunkt der ersten ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehenen Neuberechnung an maßgeblichen) einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden.

Der Maßstab bei der Billigkeitskontrolle eines aufgrund der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht vom EVU gebildeten Tarifs ist kein individueller, so wie schon die Preisbestimmung des Versorgers keine individuelle gegenüber einzelnen Kunden war. Schließlich muss der Prüfungsmaßstab dem Prüfungsgegenstand (hier: der Allgemeinen Preisbestimmung/ Bestimmung des Allgemeinen Preises für einen typischen Abnahmefall) entsprechen.

BGH, Urt. v. 4.3.08 KZR 29/06, juris Rn. 21:

Zitat
Die energiewirtschaftsrechtlichen Kriterien für das zulässige Netznutzungsentgelt stehen damit, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 164, 336, 341 – Stromnetznutzungsentgelt I; BGH WuW/E DE-R 1730, 1731 f. – Stromnetznutzungsentgelt II), einem Verständnis der Preisbestimmung als Bestimmung des billigen Entgelts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Der Maßstab der Billigkeit und Angemessenheit ist lediglich kein individueller, sondern muss aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für dessen Ausgestaltung maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben gewonnen werden (vgl. BGHZ 115, 311, 317 ff.; BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17).

Wer davon ausgeht, dass die Versorger (seit Monopolzeiten!) berechtigt waren, durch einseitige Preisänderungen ihre Margen zu wahren, der muss erkennen, dass er es somit zulässt, Monopolrenditen in die Gegenwart fortzuschreiben, obschon solche Renditen wohl unzweifelhaft gegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG verstoßen.

Aus meinem Aufsatz geht auch hervor, dass der Gesetzgeber mit §§ 108, 103, 102 EnWG gerade eine Konzentrationswirkung bei bestimmten Spruchkörpern erreichen wollte, um eine Zerfaserung der Rechtsprechung zu vermeiden.

So können immer wieder die gleichen, spezialisierten KfH bei den Landgerichten oder zuständig für mehrere Landgerichtsbezirke ausschließlich zuständig sein für die Billigkeitskontrolle von Netzentgelten und Grundversorgertarifen im Energiebereich.





 
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: bolli am 05. November 2014, 08:43:17
Aus meinem Aufsatz geht auch hervor, dass der Gesetzgeber mit §§ 108, 103, 102 EnWG gerade eine Konzentrationswirkung bei bestimmten Spruchkörpern erreichen wollte, um eine Zerfaserung der Rechtsprechung zu vermeiden.

So können immer wieder die gleichen, spezialisierten KfH bei den Landgerichten oder zuständig für mehrere Landgerichtsbezirke ausschließlich zuständig sein für die Billigkeitskontrolle von Netzentgelten und Grundversorgertarifen im Energiebereich.
Bedauerlicherweise gefiel dem BGH aber wohl die Rechtsprechung seines Kartellsenats nicht. Denn während in der Anfangszeit Streitigkeiten über die Preise in der Grundversorgung an den LG und OLG konsequenterweise gemäß § 102 EnWG an den Kammern für Handelssachen bzw den Kartellsenaten verhandelt wurden, wurde die Rechtssprechung in diesen Fällen beim BGH entgegen seiner Geschäftsordnung relativ schnell an den VIII Senat abgegeben (da es angeblich um privatrechtliche vertragliche Vereinbarungen ging) der dann auch alsbald in 2007 seine "Preissockeltheorie" aufstellte, die noch heute zur Anwendung kommt.  >:(
Mittlerweile haben auch schon Amtsgerichte über Fragen zur Billigkeit entschieden, obwohl die Preisbestimmungspflicht sich aus dem EnWG und den daraus ergangenen GVV ergibt und somit eine Zuständigkeit gem. § 102 EnWG gegeben sein sollte.
.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 05. November 2014, 10:35:55
Die Meinung, dass die Billigkeitskontrolle einer einseitigen Änderung des Tarifpreises keine Streitigkeit im Sinne des § 102 EnWG ist, scheint in der [in meinem Aufsatz aufgeführten] obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig. Der BGH hatte ersichtlich nie Gelegenheit, diese Rechtsprechung der OLG zu überprüfen.

Einzig mit einem Beschluss v. 20.08.07 Az. X ZR 247/07 wurde über eine Gersichtsstandszuständigkeit nach § 106 EnWG in einem energierechtlichen Verwaltungsverfahren die Netzentgeltgenehmigung betreffend vom BGH entschieden.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: Black am 05. November 2014, 17:11:02
@Black

Es ist doch aber nunmal so, dass den Grundversorger eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht trifft und die Erfüllung dieser Verpflichtung einer Ausübungskontrolle bedarf, welche sie nur in § 315 BGB findet.

Ob von dieser einseitigen Bestimmungspflicht auch der Anfangspreis des Neukunden betroffen ist oder nicht, besteht gerade der bekannte Streit, in dessen Rahmen Sie eine Mindermeinung vertreten.

Denn bei Lichte betrachtet unterscheiden sich doch die Folgen (bis auf den "Preissockel") gar nicht so sehr voneinander. Hier wie dort kann die Billigkeitskontrolle zum Ergebnis haben, dass die getroffene Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Bei einer Gesamtpreiskontrolle müsste das Gericht - anders als bei der jetzt praktizierten Preiskontrolle einzelner Anpassungen - auch die Gewinnmarge des Versorgers festlegen. Der Unterschied wäre also erheblich.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 05. November 2014, 19:22:15
Energiewirtschaftsgesetz
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

§ 2
Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.

Diese Verpflichtung im Gesetz entspricht der "Mindermeinung" und bezieht sich zweifelsfrei auf die Gesamtleistung und somit auch auf den Gesamtpreis. Unangemessene nicht betriebswirtschaftlich erforderliche Gewinnmargen neben diversen Quersubventionen entsprechen insbesondere bei Stadtwerken aber auch bei allen anderen Energieversorgern erkennbar nicht dem Sinne des Gesetzes.

Was sich hier entwickelt hat bedarf der Korrektur. Selbst ein Bundesminister AD ist mit der Auslegung und Handhabung der Gesetze nicht einverstanden.

EINSPRUCH! (http://www.westendverlag.de/buecher-themen/programm/norbert-bluem-einspruch.html)

Zitat von: Norbert Blüm, Bundesminister AD:
Wenn der frühere Präsident des Bundesgerichtshofs, Günter Hirsch, sagt, Richter sollen Gesetze nicht nur danach auslegen, was sich der Gesetzgeber bei Erlass der Gesetze dachte, sondern auch, was er vernünftigerweise gedacht haben sollte, dann machen die Gerichte sich zur Gouvernante der Gesetzgebung. Das geht gegen die Gewaltenteilung.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 05. November 2014, 20:30:24
@Black

Gemessen an der großen Zahl der Grundversorger  gibt es nur wenige Grundversorger, die nicht zugleich Netzbetreiber sind bzw. wo der Netzbetreiber nicht zugleich eine eigene Tochtergesellschaft ist.

Nachdem der Netzbetreiber (gerade in Zeiten drohender Negativzinsen) eine üppig erscheinende Eigenkapitalrendite einpreisen darf, stellt sich die Frage, welche angemessene Marge man einem Vertrieb zubilligen soll bzw. darf.

Die Monopolrenditen  aus Monopolzeiten (seinerzeit Summe aus Netz und Vertrieb) dürfen es wohl nicht mehr sein.
Also: Wie hoch darf die Vertriebsmarge bei kosteneffizienter Betriebsführung liegen?
Darauf sollte sich eine Antwort geben lassen und man könnte einen Maximalwert wohl auch in einer Verordnung regeln.

Warum soll eine von einem Gericht bestimmte Marge unangemessener erscheinen als eine vom Versorger bzw. dessen Vertrieb selbst bestimmte Marge?
Dass die Vertriebe ihre Vertriebsmargen im HuK-Segment flächendeckend erhöht haben, ergibt sich nach den amtlichen Feststellungen in den Monitoringeberichten von BNetzA und BKartA.
Dabei konnten die Vertriebe ihre Margen nur dadurch erhöhen, dass sie erzielte Kosteneinsparungen (vornehmelich bei der Beschaffung) nicht adäquat an die betroffenen HuK- Kunden weitergegeben haben.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: uwes am 05. November 2014, 20:49:57
- Grundversorger unterliegen einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht hinsichtlich der Allgemeinen Preise aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
   

Ich teile diese Meinung ausnahmsweise nicht. Der Gerichtshof hat nicht bestimmte nationale Regelungen für europarechtswidrig gehalten und damit sein Urteil auf die AVBGasV/AVBEltV oder GasGVV/StromGVV beschränkt. Er hat die Wirkungen des Urteils auf alle nationalen Regelungen bezogen, die
Zitat
die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu
ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser
Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.


Damit scheiden sowohl die Bestimmungen der Verordnungen als auch § 36 ENWG als Rechtsgrundlage für eine Preisänderungspflicht aus.
§ 315 BGB setzt voraus, dass einer Vertragspartei ein Leistungsbestimmungsrecht (oder meinetwegen auch -pflicht) eingeräumt wurde. Das impliziert aber denknotwendig - wirksam eingeräumt.

Ich wiederhole meine Auffassung, die ich schon vor nahezu 10 Jahren geäußert habe. Schon die gesetzlichen und Verordnungsrechtlichen Vorschriften lassen überhaupt nicht erkennen, ob und vor allem wem ein Preisbestimmungsrecht oder eine -pflicht eingeräumt worden sein soll. Alle zitierten Bestimmungen setzen das Vorhandensein einer vertraglichen Preisänderungsvereinbarung lediglich voraus.

Eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB kommt bislang nicht in Betracht. Dazu bedarf es zuvor der Vereinbarung oder wirksamen gesetzlichen Vorschrift, wem und dass einer Vertragspartei ein Leistungsbestimmungsrecht/-Pflicht nach billigem Ermessen überhaupt zusteht.

Ich habe auch Zweifel, ob die am 30.10.2014 in Kraft getretene Änderung der  Vorschriften der GasGVV und StromGVV diese Vorausetzungen einer Wirksamkeit erfüllen.

Meiner Auffassung nach bestand vom 1.7.2004 (Ende der Umsetzungsfrist der EG Strom- und Gasrichtlinien) bis zunächst einmal zum 30.10.2014 keine Rechtsgrundlage für Preisänderungen im Tarifkundenvertrag.

Möglicherweise kommt nach dem Urteil des EuGH vom 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 nun doch noch eine Diskussion darüber zustande.
   

Ich denke, wir befinden uns am Anfang einer gänzlich neuen Diskussion. Es kann nicht ausreichen, dass sich die Versorger nur auf eine kleinere Auflistung von Kostenelementen beschränken können. Die Pflicht gesunkene Kosten weiter zu geben ist zwar in der Änderungsverordnung geregelt, aber es ist keine konkrete - spürbare - Sanktion genannt, sollten die Versorger dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Sicherlich brauchen wir keine staatliche Regulierung. Aber Kontrolle - beispielsweise durch Ausschüsse, in denen auch Verbraucher oder ihre Verbände sitzen - sollte möglich sein.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 06. November 2014, 00:45:40
@uwes

Wenn man meine Auffassung nicht teilt, dass sich aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ergibt, dann muss man sich vielleicht die Frage stellen, was sich aus diesen Normen denn sonst ergibt. 

Auch wenn man das Preisänderungsrecht zumindest in der Zeit 01.07.04 bis zum 30.10.14 aus bekannten Gründen ablehnt, so betrifft dies doch wohl nur laufende Versorgungsverhältnisse, in denen der Grundversorger nach Lesart des VIII. ZS einseitig den Preis abändern wollte und wegen nicht wirksam eingeräumten Preisänderungsrechts nicht wirksam abändern konnte....

Das ändert doch aber wohl nichts an der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus § 6 Abs. 1 EnWG 1935, § 10 EnWG 1998, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die der Versorger erfüllen muss, bevor überhaupt ein einziges Grundversorgungsverhältnis (ich nehme den neuen Terminus) zustande kommen kann.

Denn zunächst muss der Grundversorger einen solchen Allgemeinen Preis bestimmen, der den Haushaltskunden eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Gas oder Strom zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten soll.

Wenn der Grundversorger einen solchen angemessenen Allgemeinen Preis bestimmt hat, muss er ihn öffentlich bekannt machen und im Internet veröffentlichen und sodann jeden Haushaltskunden, der dies wünscht, zu diesem Allgemeinen Preis beliefern.

Und wohl erst, wenn dies geschehen ist, der Allgemeine Preis vom Grundversorger festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht wurde,  kann ein Haushaltskunde durch Energieentnahme aus dem Niederspannungs- oder Niederdrucknetz die in der Leistungsbereitstellung liegende Realofferte des Grundversorgers zum Abschluss eines Grundversorgungsverhältnisses annehmen oder als Nichthaushaltskunde ebenso ein Ersatzversorgungsverhältnis begründen.

Grund- und Ersatzversorgungsverhältnis sind gesetzliche Schuldverhältnisse, die auf der Fiktion beruhen, dass die vom Kunden aus dem Netz entnommene Energie ausgerechnet vom Grundversorger stammt und von diesem geliefert wird.

Die Versorger haben auch in der Zeit vom 01.07.04 bis zum 30.10.14 mehr oder weniger regelmäßig wiederholt solche Allgemeinen Preise/ Allgemeinen Tarife neu öffentlich bekannt gegeben/ im Internet veröffentlicht.

Je nachdem, wann das Grundversorgungsverhältnis zustande gekommen ist, stand deshalb am Anfang jeweils ein anderer veröffentlichter Allgemeiner Preis.

In den so zu unterschiedlichen Anfangspreisen begründeten Versorgungsverhältnissen soll der Grundversorger jedoch in der Zeit vom 01.07.04 bis zum 30.10.14 nicht berechtigt gewesen sein, die Preise abzuändern und deshalb die erfolgten einseitigen Preisänderungen unwirksam sein.

Dann muss man wohl zu dem Ergebnis gelangen, dass der Grundversorger - abhängig vom Zeitpunkt des Zustandekommen des Versorgungsverhältnisses und des dabei jeweils veröffentlichten Allgemeinen Preises - die Haushaltskunden gegenwärtig zu höchst unterschiedlichen Preisen zu beliefern hat, was ihm jedoch gesetzlich auch verboten ist. Denn schließlich muss er alle Haushaltskunden zu den gleichen Allgemeinen Preisen versorgen, § 36 Abs. 1 EnWG. Und auch ein entsprechendes  Diskriminierungsverbot findet sich im EU- Recht wieder.

Es steht eher zu bezweifeln, dass dieser Konflikt etwa dadurch aufgelöst werden kann und soll, dass die Grundversorger in der Zeit vom 01.07.04 bis zum 30.10.14 (und möglicher Weise weiter in die Zukunft reichend) nicht berechtigt sein sollen, neue Allgemeine Preise zu bestimmen und zu veröffentlichen, so dass das Streichen sämtlicher Preisveröffentlichungen ab dem 01.07.04 dazu führt, dass sämtliche Haushaltskunden  - unabhängig vom Zeitpunkt des Zustandekommens des Versorgungsverhältnisses - zu dem Allgemeinen Preis versorgt werden müssen, der schon vor dem bzw. am  01.07.04 galt.

Allein angesichts der staatlich veranlassten Kosten erscheint nicht ausgeschlossen, dass dies die Grundversorger derart überfordern kann, dass ihnen die weitere Versorgung wirtschaftlich unzumutbar wird, was sogleich den gesetzlichen Versorgungsanspruch der Kunden entfallen lässt....
Dies wiederum wäre auch unvereinbar mit den Grundsätzen der EU.

Ich halte weiter daran fest, dass nach den EU- Richtlinien sicherzustellen ist, dass sogenannte Versorger letzter Instanz die besonders schutzbedürftigen Kleinkunden diskriminierungsfrei zu angemessenen Preisen leitungsgebunden mit Elektrizität und Gas versorgen und der deutsche Gesetzgeber dem mit §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG Rechnung tragen wollte.

Ich entnehme den Normen wie aufgezeigt nicht nur eine Versorgungspflicht zu irgend einem Willkürpreis, sondern auch eine Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers, die den betroffenen Kunden tatsächlich angemessene Allgemeine Preise gewährleisten soll.

Auf eine solche gesetzlich angeordnete Leistungsbetimmungspflicht (hier Preisbestimmungspflicht) kommt § 315 BGB unmittelbar zur Anwendung,
ohne dass es erst noch einer Anwendungsvereinbarung bedarf.

Transparente Preisänderungen sind ein dringendes Anliegen, dass vor allem die Änderung vereinbarter Sonderpreise betrifft.

In der Grundversorgung muss es vorrangig um die Angemessenheit der Preise gehen.
Dabei sind die gegenläufigen Interessen, nämlich das Interesse des Grundversorgers und die typischen Interessen der zu versorgenden Kunden unter Beachtung der energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen gegeneinander abzuwägen.

Dies kann  auch die Verpflichtung zur Preissenkung dann einschließen, wenn zwischenzeitlich gar keine Kosten gesunken sind, aber bisher die Marge vom Grundversorger unangemessen zu hoch bemessen wurde, so dass deshalb der vom Grundversorger festgesetzte und öffentlich bekannt gemachte Allgemeine Preis unter Berücksichtigung der objektiv gegenläufigen Interessen insgesamt nicht mehr angemessen ist und somit den Haushaltskunden tatsächlich keine effiziente, möglichst preisgünstige Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen mehr gewährleisten kann.

Während die Transparenzanforderungen darauf abzielen, ein vereinbartes, bereits vorhandenes  Äquivalenzverhältnis zu wahren,
zielt die Billigkeitskontrolle darauf ab, ein angemessenes Äquivalenzverhältnis ggf. erst  zu finden und sicherzustellen.

Ein einmal vom Grundversorger festgesetzter angemessener Allgemeiner Preis wird regelmäßig unangemessen, wenn die durch die Grundversorgung entstehenden und abzudeckenden Kosten sinken und diese Kostensenkung nicht über eine Neubestimmung des Allgemeinen Preises an die Kunden weitergegeben wird.

Die von mir als solche erkannte gesetzliche Preisbestimmungspflicht aus § 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG kann der Grundversorger deshalb nicht durch einen einmaligen Akt erfüllen, sondern die Verpflichtung besteht bei sich änderndenden Kosten, welche durch die Grundversorgung entstehen und abzudecken sind, permanent.

Und von einer solchen permanent wirkenden gesetzlichen Preisbestimmungspflicht, die überhaupt erst Voraussetzung einer Versorgung zu angemessenen Allgemeinen Preisen ist, kann der Grundversorger nicht dadurch suspendiert sein, dass ihm in laufenden Versorgungsverhältnissen kein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt wurde.

@uwes

Es wäre im Ergebnis doch wohl auch vollkommen  inakzeptabel, wenn der Versorger noch zum 01.07.04 zu Zeiten eines Monopols einen unangemessen hohen Monopolpreis einschließlich Monopolrendite zum Allgemeinen Tarif/ Allgemeinen Preis bestimmt, festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht hatte, hiernach keinerlei Kostensteigerungen, sondern evtl.. gar nur Kostensenkungen erfahren hatte, und heute aus genannten Gründen (fehlende Einräumung eines wirksamen  Preisänderungsrechts) immer noch nur verpflichtet sein soll, die betroffenen Kunden eben zu diesem Allgemeinen Preis zu versorgen, der bereits in 2004 nicht angemessen war und später erst recht nicht mehr angemessen war und den betroffenen Kunden deshalb nie eine effiziente,  möglichst preisgündstige leitungsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleistete bzw. sicherte.     


   

 

   
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: uwes am 06. November 2014, 18:29:02
@RR-E-ft

Für moch bestehen in der Tat zwei vöölig verschiedene Herangehensweisen für die von Ihnen zu Recht aufgezeigten Problematiken.

Diejenige, die ich in meinem von Ihnen in bezug genommenen Beitrag äußerte, ist die nach meiner Auffassung streng juristisch zu sehenden Rechtsfolgen aufgrund der Entscheidung des EuGH.

Danach erüllen weder die verordnungsrechtlichen noch die bundesgesetzlichen Bestimmungen die richtlinienkonformen Anforderungen an Transparenz.

Hieraus folgt, dass kein Preisänderungsrecht besteht und wer bei steigenden Kosten im Rahmen des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses diese - auch nicht in angemessener Form - nicht an den Kunden weiterrreichen darf, den trifft nach meiner Lesart auch keine Preisbestimmungspflicht. Denn als notwendige Ausgestaltung eines ausgewogenene Vertragsverhältnisses korrespondiert die Pflicht zur Preisbestimmung unmittelbar mit dem Recht zur Preisänderung.

Ich sehe - offenbar wie Sie - durchaus die Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung dieser rechtlichen Folgen, des Urteils, dass doch weit mehr zum Nachdenken auffordert, als das noch das erste Urteil des BGH mit dem streitbaren Richterkollegen aus Heilbronn es getan hatte.

Allerdings möchte ich auch an dieser Stelle darauf hinweisen, dass vor dieser Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006 lediglich der Chefjurist Hempel der Wuppertaler Stadtwerke in seinem von ihm verfassten Kommentar zum Energiewirtschaftsrecht die Auffassung vertreten hatte, die §§ 4 AVBGasV und AVBEltV beinhalteten ein Preisänderungsrecht. Kein anderer Kommentator hatte meiner Erinnerung nach  jemals so etwas behauptet.

Genauso, wie seinerzeit das Preisänderungsrecht plötzlich in aller Munde war, geht es jetzt mit der "Preisbestimmungspflicht". Nur frage ich mich, wem soll eine Preisbestimmungspflicht in sder derzeitigen Form denn effektiv nützen?
Weder die bisherige Rechtsprechung noch die Änderungen der Gas- und Strom GVV zum 30.10.2014 berücksichtigen, dass praktisch keinerlei Rechtsfolgen angeordnet sind, wenn der Versorger dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die Kunden den Zeitpunkt des Eintretens dieser Verpflichtung ja bekanntlich gar nicht erkennen können. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Sockelpreistheorie dann weiter angewendet werden soll und was passiert, wenn der Kunde die Verletzung der Preisbestimmungspflicht des Versorgungsunternehmens nicht in angessener Zeit rügt. Sollen dann die geringeren - aber nicht bestimmten Preise wirksam werden oder der Kunde auf dem Höheren, weil nicht anders bestimmt, sitzen bleiben? Wer soll wie kontrollieren, ob das Versorgungsunternehmen seiner Preisbestimmungspflicht

a) überhaupt oder
b) rechtzeitig und
c) ausreichend

nachkommt?

Unter Transparenz im Sinner der EuGH - Entscheidung verstehe ich auch, dass es den Tarifkunden möglich sein muss, nicht nur zu erkennen, ob das EVU die Preise angemessen erhöht sondern auch, dass es seiner Pflicht, die Preise auch wieder z.B. bei rückläufigen Kosten zu senken, auch wirklich und effektiv nachkommt.

Das alles ist weder mit der derzeitigen Rechtsprechung noch mit den geänderten Verordnungen oder gar dem ENWG  möglich.

Für die rd. 4 Mio Haushaltskunden, die im Wege der Grundversorgung mit Gas und/oder Strom beliefert werden, bleibt nur der derzeit vom EuGH vorgezeichnete Weg, sich auf die nicht bestehende Möglichkeit zu Preisänderungen zu berufen. Wenn die Folgen wirtschaftlich untragbar werden, mag der Gesetzgeber reagieren. Vielleicht gelingt ers ja, die erforderliche Transparanz zu schaffen.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 06. November 2014, 21:10:59

Für die rd. 4 Mio Haushaltskunden, die im Wege der Grundversorgung mit Gas und/oder Strom beliefert werden, bleibt nur der derzeit vom EuGH vorgezeichnete Weg, sich auf die nicht bestehende Möglichkeit zu Preisänderungen zu berufen. Wenn die Folgen wirtschaftlich untragbar werden, mag der Gesetzgeber reagieren. Vielleicht gelingt ers ja, die erforderliche Transparanz zu schaffen.

@uwes

Sie betrachten wohl vornehmlich die Kunden, die sich bereits in einem Grundversorgungsverhältnis befinden und denen man nach wie vor raten kann, sich gegen einseitige Preiserhöhungen unter anderem auch darauf zu berufen, dass ein Preisänderungsrecht dem Grundversorger nicht wirksam eingeräumt wurde....

Die EU hatte zutreffend  erkannt, dass es auf dem Energiemarkt der leitungsgebundenen Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom und Gas besonders schutzbedürftige Kleinkunden gibt.

Diese Kleinkunden sind schon deshalb besonders schutzbedürftig, weil sie aufgrund ihrer geringen individuellen Abnahmemengen gegenüber den Lieferanten über keinerlei Marktmacht und Verhandlungsmacht verfügen. Teilweise sind diese Kleinkunden noch weiter schutzbedürftig, weil sie etwa in einem Wohngebiet mit hohem Migrationsanteil leben, deshalb einen schlechten Scoringwert haben, oder aber selbst einen negativen SCHUFA- Eintrag haben, deshalb regelmäßig durch den Bonitätstest der Lieferanten fallen und deshalb oft keinen Lieferanten finden, der freiwillig bereit ist, sie zu beliefern.

Diese besonders schutzbedürftigen Kleinkunden sollen dadurch geschützt werden, dass ihnen eine Belieferung zu angemessenen Preisen durch einen Versorger letzter Instanz gewährleistet wird.

Dieser Versorger letzter Instanz ist in Deutschland der Grundversorger, der gegenüber solchen besonders zu schützenden Kleinkunden einem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegt. Dieser gesetzliche Kontrahierungszwang gewährleistet diesen Kunden überhaupt eine Versorgung.

Aber der Schutz dieser besonders schutzbedürftigen Kleinkunden darf auch nach EU- Recht  nicht damit enden, dass sie überhaupt beliefert werden.
Denn dadurch wird ihnen noch nicht eine Belieferung zu einem angemessenen Preis gewährleistet.

Und deshalb gibt es die gesetzliche Preisbestimmungspflicht aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
Erst diese kann den besonders schutzbedürftigen Kunden, die der Grundversorger beliefern muss, eine Versorgung zu angemessenen Preisen gewährleisten.

Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht dient deshalb denjenigen besonders zu schützenden Kleinkunden, denen nach EU- Recht eine Belieferung zu angemessenen Preisen gewährleistet sein muss.  In Deutschland sind das die sog. Haushaltskunden iSv. § 3 Nr. 22 EnWG.

Die gesamten Überlegungen um einseitige Preisanpassungen in laufenden Grundversorgungsverhältnissen ohne wirksam eingeräumtes  Preisänderungsrecht blendet wohl zunächst die Situation derjenigen Haushaltskunden aus, die sich in noch keinem Grundversorgungsverhältnis befinden, jedoch in Zukunft auf ein solches angewiesen sein können.

Das können zB. Haushaltskunden sein, die bisher noch in Sondervertragsverhältnissen beliefert wurden und denen der Lieferanten wegen ihrer Widersprüche gegen unzulässige einseitige Preisänderungen ordnungsgemäß gekündigt hat und die aus welchem Grund auch immer hiernach keinen Lieferanten finden, der sie noch in einem Sondervertragsverhältnis beliefern möchte.

Auch diesen Haushaltskunden muss eine Versorgung zu angemessenen Preisen gewährleistet werden.

Sollten sich Haushaltskunden, die zB. bereits seit Juni 2004 in einem Grundversorgungsverhältnis befinden, aus bekannten Gründen auf die Unwirksamkeit aller zwischenzeitlichen Preisänderungen berufen können und haben den Versorger aber  zwischenzeitlich nachweislich (auch staatlich veranlasste) derart erhöhte Kosten getroffen, dass ihm die Belieferung des entsprechenden Kunden zu den ungeänderten Preisen wirtschaftlich unzumutbar ist, so hat der betroffene Grundversorger doch wohl das Recht, solche Grundversorgungsverhältnisse durch ordentliche Kündigung zu beenden.
 
Schließlich findet selbst die gesetzliche Grundversorgungspflicht ihre Grenze an der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Nach einer solchen Beendigung durch den Grundversorger wird es den betroffenen Haushaltskunden wohl freistehen,
durch den Weiterbezug von Energie über den Kündigungszeitpunkt hinaus erneut ein Grundversorgungsverhältnis einzugehen, § 2 Abs. 2 StromGVV/ GasGVV.

Dann haben aber wohl auch jene Haushaltskunden ein dringendes Interesse daran, zu angemessenen Preisen versorgt zu werden.

Schlussendlich dient die gesetzliche Preisbestimmungspflicht deshalb auch jenen Haushaltskunden, die bisher schon laufend in einem Grundversorgungsverhältnis beliefert werden  und die sich darauf berufen können, dass es für die einseitigen Preisanpassungen in laufenden Versorgungsverhältnissen seit 01.07.2004 an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt.

Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG unterliegt unmittelbar der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.
Somit findet auf die vom Grundversorger aufgrund seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht festgesetzten Allgemeinen Preise auch § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unmittelbare Anwendung.
So ist m.E. die Gesetzeslage, für welche man der Rechtsprechung wohl erst die Augen öffnen muss, was ich mit dem Aufsatz in ZNER 2011, S. 130 ff. versucht habe.

Es würde mich freuen, wenn auch andere Kollegen nachdem sie ihren Blick etwas geweitet haben, mir darin zustimmen und dies zudem durch entsprechende Publikationen zum Ausdruck bringen können.       
 
 


Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 07. November 2014, 06:56:47
@uwes


Danach erüllen weder die verordnungsrechtlichen noch die bundesgesetzlichen Bestimmungen die richtlinienkonformen Anforderungen an Transparenz.

Hieraus folgt, dass kein Preisänderungsrecht besteht und wer bei steigenden Kosten im Rahmen des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses diese - auch nicht in angemessener Form - nicht an den Kunden weiterrreichen darf, den trifft nach meiner Lesart auch keine Preisbestimmungspflicht. Denn als notwendige Ausgestaltung eines ausgewogenene Vertragsverhältnisses korrespondiert die Pflicht zur Preisbestimmung unmittelbar mit dem Recht zur Preisänderung.

Ich möchte versuchen, es vom Kopf auf die Füße zu stellen.

Nicht aus einem Preisänderungsrecht folgt die Preisbestimmungspflicht, sondern erst aus der Preisbestimmungspflicht auch die Rechtspflicht des Versorgers zu dem Kunden günstigen Preisänderungen.

Der VIII. ZS sagt selbst:

Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt weiter, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.10 Az. VIII ZR 81/08, juris Rn. 18 mwN).

Der VIII. ZS betonte:

Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (vgl. BGH, B. v. 18.5.11 Az. VIII ZR 71/10, juris Rn. 11, mwN).

Die Bindung der Allgemeinen Tarife/ Allgemeinen Preise an den Maßstab der Billigkeit ergibt sich m.E. unmittelbar aus der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht der Grundversorger gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
 
Ich finde keine andere Norm, die dem Grundversorger eine Preisbestimmungspflicht auferlegt, welche jedoch Voraussetzung dafür ist, dass die Allgemeinen Preise an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, woraus sich wiederum die Rechtspflichten für den Versorger ergeben, wie sie der VIII.ZS benennt.

Wenn jedoch schon keine entsprechende Rechtspflicht des Versorgers bestünde, den Allgemeinen Preis anzupassen, wenn dies für den Kunden günstig ist, dann bräuchte es wohl auch keine Transparenz, um die Einhaltung einer solchen - nicht bestehenden -  Rechtspflicht (besser) kontrollieren zu können.

Kehrseite der Rechtspflicht des Versorgers zur Preisänderung ist der Anspruch des Kunden auf ihm günstige Preisänderungen.
Gäbe es aber keine Rechtspflicht des Versorgers zu solchen Preisänderungen, so hätte der Kunde auch keinen Anspruch mehr auf diese.

Und dann bräuchte man ironischerweise Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Durchsetzung eines solchen Anspruchs auf Preisanpassung zugunsten des Kunden auch nicht mehr beklagen. Wem nutzt es also, wenn keine entsprechende Preisbestimmungspflicht des Versorgers und somit auch keine Rechtspflicht des Versorgers zu solchen  Änderungen der Allgemeinen Preise besteht, die dem Kunden günstig sind? Wem nutzt in diesem Fall noch eine höhere Transparenz?

 

Die Anwendung von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB weist eine bekannt scharfe Rechtsfolge für den Versorger auf.

BGH, Urt. v. 5.7.05 Az. X ZR 60/04, juris:

Zitat
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.).

Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der
Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.

Der VIII. ZS hat in seiner Entscheidung, Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 241/13 insoweit wohl einen Fingerzeig gegeben.

Wohl für die Anhänger der von mir vertrenenen Mindermeinung, wonach aus einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers das Erfordernis nach einer Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises erwachse, was zur Folge haben könnte, dass dieser auf Billigkeit kontrollierte Gesamtpreis sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt als unbillig und deshalb unverbindlich erweist, hat der Senat in Tz. 19 folgendes ausgeführt:

Zitat
Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Klägers, bei streitigen Preiserhöhungen werde auch eine unabhängig davon bestehende Teilforderung des Versorgers nicht fällig, darauf hinausliefe, dass der Kunde über lange Zeit Strom beziehen könnte, ohne hierauf irgendwelche Zahlungen leisten zu müssen. Das wäre mit dem Zweck der §§ 17 ff. StromGVV, dem Stromversorger als Korrelat für den ihm auferlegten Kontrahierungszwang und seine grundsätzliche Vorleistungspflicht ein zügiges Inkasso zu ermöglichen, nicht zu vereinbaren.


Betroffene grundversorgte Kunden werden auch bei einer Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB eher nicht den Gesamtpreis zwischenzeitlich auf "NULL" kürzen können.

Insoweit bedarf es wohl einer einschränkenden Auselgung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Grundversorger, um seine Grundversorgungspflicht überhaupt erfüllen zu können, durch die laufenden Zahlungen auch der grundversorgten Kunden wirtschaftlich leistungsfähig bleiben muss.

Zuvörderst haben wohl unabhängige Compliance-Verantwortliche in den Versorgungsunternehmen selbst zu kontrollieren und sicherzustellen, ob bzw. dass bestehende Rechtspflichten eingehalten werden.

In meinem Aufsatz ZNER 2011, S. 130 ff. wurde am Rande auch thematisiert, dass nach der Rechtsprechung des BGH das "Zur-Abrechnung-Stellen-Lassen" erkanntermaßen gesetzwidrig zu hoch bemessener Entgelte eine Betrugsstrafbarkeit der Veranbtwortlichen durch Unterlassen begründen kann, wenn den Versorger/ Dienstleister die Höhe seines Entgelts gem. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen hat (BGH, Urt. v. 17.08.09 Az. 5 StR 394/08).

Dieser Aspekt wurde von mir zuvor auch schon längstens unter "Grundsatzfragen" hier im Forum  zur Diskussion gestellt, fand jedoch im Kollegenkreis offensichtlich bisher zu wenig Anklang.

Es ist deshalb keinesfalls so, dass unbillige Preisfestsetzungen der Grundversorger, die gesetzlich eine § 315 BGB unterfallende Preisbestimmungspflicht trifft, keine rechtlichen Folgen zeitigen.   

Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: uwes am 07. November 2014, 12:59:20
Wenn jedoch schon keine entsprechende Rechtspflicht des Versorgers bestünde, den Allgemeinen Preises anzupassen, wenn dies für den Kunden günstig ist, dann bräuchte es wohl auch keine Transparenz, um die Einhaltung einer solchen - nicht bestehenden -  Rechtspflicht (besser) kontrollieren zu können.

Kehrseite der Rechtspflicht des Versorgers zur Preisänderung ist der Anspruch des Kunden auf ihm günstige Preisänderungen.
Gäbe es aber keine Rechtspflicht des Versorgers zu solchen Preisänderungen, so hätte der Kunde auch keinen Anspruch mehr auf diese.

Sie gehen den umgekehrten Weg ("vom Kopf auf die Füße stellen")
Sie meinen, eine Preisbestimmungspflicht bestünde, obwohl die Bestimmungspflicht zugleich auch das Änderungsrecht beinhaltet, das aber gerade vom EuGH als in der bis zum 30.10.2014 bestehende gesetzlichen Form als europarechtswidrig beurteilt worden ist.

So bekommen wir auch keinen Weg aus der "Regelungslücke"

Mein Ansatz ist vorher.

Ich meine, so lange kein wirksames Preisänderungsrecht besteht - was unzweifelhaft der Fall ist - benötigen wir auch keine Preisbestimmungspflicht.

Was benötigt wird ist eine transparente und von den Verbrauchern kontrollier- und ggfs angreifbare Preisgestaltung, die sich natürlich an den Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1  ENWG orientieren bzw. an diese halten muss.

Da hilft bei den derzeitigen Regelungen aber keine umständliche und nicht transparente "Konstruktion" mit einer Preisbestimmungspflcht, die ja auch nicht kontrollier- und überprüfbar ist.

Ihr Ansatz greift dann, wenn die derzeitigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften - entgegen meiner Auffassung - ein wirksames Änderungsrecht und somit auch eine Bestimmungspflicht enthalten würden.

Nur auch hier die Frage:
Wie sollen die Haushaltskunden erkennen, ob das EVU seine Preisbestimmungspflicht rechtzeitig und angemessen ausgeübt und die Ausübung des Preisbestimmungsrechts ebenfalls zeitlich und der Höhe nach korrekt vorgenommen worden ist?

Hier weisen die gesetzlichen Regelungen das größte Defizit auf, das m.M. nach mit dem birherigen Instrumentarium nicht aufgefüllt werden kann.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 07. November 2014, 15:40:00
@uwes

Was war zuerst da Henne oder Ei?

Mag schon sein, dass langjährige Bestandskunden in der Grundversorgung aus ihrer derzeit eher kommoden Situation heraus, auf die Idee verfallen können,
dass sie selbst derzeit auf keine Preisanpassungspflicht des Versorgers angewiesen seien.

Um diese Kunden (in besonderer Situation) geht es aber bei der gesetzlichen Regelung nicht, sondern um alle besonders schutzbedürftige Kunden, denen eine Versorgung zu angemessenen Preisen gewährleistet sein muss.

Ihr Ansatz ist nicht vorher, sondern betrifft allenfalls eine Zwischenzeit, in welcher ein Grundversorgungsverhältnis bereits begründet wurde,
der Versorger nicht zu einseitigen Preisänderungen im laufenden Versorgungsverhältnis berechtigt sein soll und sich deshalb aber auch noch nicht in berechtigter Weise auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen und das Versorgungsverhältnis deshalb durch rechtmäßige ordentliche Kündigung beendet hat.

Damit greift er zu kurz, wenn er den besonders schutzbedürftigen Kunden in Gegenwart und Zukunft keine Versorgung zu angemessenen Preisen gewährleistet.

Im Einzelnen:

Als erstes bestand die gesetzliche Versorgungspflicht verbunden mit einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Versorgers.

§ 6 Abs. 1 und 2 EnWG 1935

Zitat
Versorgt ein Energieversorgungsunternehmen ein bestimmtes Gebiet, so ist es verpflichtet, allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise öffentlich
bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (allgemeine Anschluß- und
Versorgungspflicht).

Die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht nicht:
1. wenn der Anschluß oder die Versorgung dem Versorgungsunternehmen aus
wirtschaftlichen Gründen, die auch in der Person des Anschlußnehmers liegen
können, nicht zugemutet werden kann,
2. wenn der Anschlußnehmer die Mitteilung nach § 5 Abs. 2 unterlassen hat,
es sei denn, daß die Mitteilung ohne sein Verschulden unterblieben oder seit
Errichtung oder Erweiterung der Energieerzeugungsanlage ein Zeitraum von zehn
Jahren verstrichen ist.

§ 10 Abs. 1 EnWG 1998

Zitat
Energieversorgungsunternehmen haben für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine
Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine
Tarife für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und
zu diesen Bedingungen und Tarifen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu
versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluß oder die Versorgung für das
Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Unterschiedliche Allgemeine Tarife für verschiedene Gemeindegebiete sind nicht zulässig, es sei
denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird, dadurch für keinen
Kunden eine Preiserhöhung entsteht und die Preisunterschiede für alle Kunden zumutbar sind.

§ 36 Abs. 1 EnWG 2005

Zitat
Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Zunächst waren ja alle Kunden außerhalb eines Tarifkunden- oder Grundversorgungsverhältnisses.

Sie konnten jeweils erst dann in ein solches Versorgungsverhältnis etwa durch bloße Energieentnahme aus dem Netz eintreten, nachdem der gesetzlich zur Versorgung und Preisbestimmung verpflichtete Versorger seine Preisbestimmung getroffen und öffentlich bekannt gegeben hatte.

Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers, die aus o.g. Gründen eine permantene ist, bestand also schon, noch bevor ein einziger Kunde in ein entsprechendes Versorgungsverhältnis eintrat. Und nur wegen dieser permantenen gesetzlichen Preisbestimmungspflicht sind die Allgemeinen Tarife/ Allgemeinen Preise an den Maßstab der Billigkeit gebunden.

Bei den Grundversorgungsverhältnissen darf der Versorger keine individuellen Preise vereinbaren, sondern muss alle anspruchsberechtigten Kunden, die dies wünschen (früher Tarifkunden, heute Haushaltskunden) - bis an die Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit- zu den von ihm jeweils  festgesetzten und öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinen Tarifen/Preisen versorgen.

Diese gesetzliche Verpflichtung besteht nicht nur gegenüber Kunden, die sich bereits in solchen Versorgungsverhältnissen befinden, sondern auch gegenüber entsprechenden (potentiellen) Kunden , die sich noch nicht in solchen Versorgungsverhältnissen befinden.

Schon diesen noch außenstehenden Kunden muss der Versorger aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG einen angemessenen Preis bieten (nicht: anbieten, siehe unten), den er zuvor festzusetzen und öffentlich bekannt zu machen hatte.

Nicht ersichtlich, wie sich bisher außerhalb entsprechender Versorgungsverhältnisse stehende (potentielle) Kunden darauf berufen sollten, der Versorger sei seit 01.07.04 nicht zu einseitigen Preisanpassungen in solchen laufenden Versorgungsverhältnissen berechtigt gewesen, wenn sie sich doch selbst noch gar nicht in einem solchen laufenden Vertragsverhältnis befanden.

Soll etwa ein Strom- Grundversorger verpflichtet sein, heute in die Grundversorgung neu hinzutretende Kunden zu dem Allgemeinen Tarif zu versorgen,
der bereits vor dem 01.07.2004 von ihm öffentlich bekannt gemacht worden war?

Immerhin sind Preisspaltungen zwischen Bestands- und Neukunden in der Grundversorgung gesetzlich unzulässig, § 36 Abs. 1 EnWG.

Oder soll er sich zumindest darauf berufen können, dass ihm allein wegen des zwischenzeitlichen Anstiegs der EEG- Umlage eine solche Versorgung wirtschaftlich unzumutbar ist, so dass er sich gegenüber Neukunden auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit beruft und sie deshalb nicht in die Grundversorgung aufnimmt, sie gar von dieser ausschließt?!

Auch langjährige Bestandskunden in der Grundversorgung werden aus o. g. Gründen zumal dann eine berechtigte ordentliche Kündigung des Versorgers zu gewärtigen haben, wenn der Versorger nachweist, dass ihm die Versorgung zu den unveränderten Preisen zwischenzeitlich wirtschaftlich unzumutbar geworden ist.

Die Grundversorgungspflicht findet jeher ihre Grenze in der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Haushaltskunden  können durch den Weiterbezug von Energie aus dem Netz über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer solchen ordentlichen Kündigung hinaus ein neues Grundversorgungsverhältnis eingehen.

Dabei erwarten sie zurecht, dass sie dabei unter Beachtung von § 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 EnWG  zu einem angemessenen Allgemeinen Preis versorgt werden.

Eine Grundversorgung zu einem angemssenen Preis, ist auch für sie jedoch nur dann gewährleistet, wenn den Grundversorger aufgrund der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs.1 EnWG auch die Rechtspflicht trifft, den Allgemeinen Preis anzupassen, wenn dies dem Versorger möglich und den Kunden günstig ist.

Diese Preisanpassungspflicht, die nicht mit der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht zu verwechseln ist, sondern mit dieser einhergeht, aus dieser und der Bindung der Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit folgt, greift m. E. immer dann, wenn der Allgemeine Preis in Anbetracht der Kosten, die dem Versorger bei effizienter Betriebsführung durch die Grundversorgung entstehen, die Marge unangemessen hoch bemessen ist.

Weil der Gesetzgeber keine ex post- Betrachtung anstellt, sondern bei der Gesetzgebung eine ex ante- Sicht einnimmt, hat er die gesetzliche Preisbestimmungspflicht (welche sich derzeit aus § 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG ergibt) geschaffen, um besonders schutzbedürftigen Kunden in Gegenwart und Zukunft eine Versorgung zu angemessenen Preisen zu gewährleisten, insbesondere auch solchen Kunden, die sich bisher noch gar nicht in einem Grundversorgungsverhältnis befinden.

Zum Vertragsrechtlichen vertrete ich folgenden Standpunkt:

Beim Abschluss eines Sondervertrages wird regelmäßig ein Preis vereinbart, der nach der gesetzlichen Regelung des Kaufrechts für beide Seiten bindend ist und ausnahmsweise nur dann vom Lieferanten einseitig abgeändert werden kann, wenn dieser sich ein Preisänderungsrecht wirksam einräumen ließ, wofür bei AGB- Preisänderungsklauseln wegen der Transparenz- und Bestimmtheitsanforderungen des § 307 BGB ein unkonkretisiertes Bestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht in Betracht kommt.

Wird ein Grundversorgungsverhältnis eingegangen, so wird dabei kein Preis vereinbart, sondern die vertragliche Preishauptabrede besteht in derjenigen gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Versorgers, die sich aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG ergibt und über §§ 6 Abs. 1, 1 Abs. 2 StromGVV/ GasGVV als Vertragsgegenstand in das Grundversorgungsverhältnis implementiert wird.

Der Versorger ist schon vor Eingehung des Grundversorgungsverhältnisses und danach laufend verpflichtet, dem Kunden eine Versorgung zu einem angemessenen Preis zu gewährleisten, den der Versorger immer wieder neu tarieren und festzseten muss.

Sowohl dem Kunden, erst recht dem Versorger ist klar, dass der bei Begründung des Versorgungsverhältnisses vom Versorger festgesetzte Preis variabel ist, vom Versorger immer wider neu festgesetzt werden muss, da der Versorger andernfalls weder dem gesetzlichen Preisspaltungsverbot noch seiner Rechtspflicht zur Preisanpassung zugunsten der Kunden entsprechen und folglich auch Neukunden keine Versorgung zu angemessenen Preisen gewärleisten kann. 



   
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: Black am 07. November 2014, 15:53:54
Nachdem der Netzbetreiber (gerade in Zeiten drohender Negativzinsen) eine üppig erscheinende Eigenkapitalrendite einpreisen darf, stellt sich die Frage, welche angemessene Marge man einem Vertrieb zubilligen soll bzw. darf.

Jede Marge, die sich im Wettbewerb am Markt durchsetzen lässt (und das ist derzeit nicht sehr viel). Es steht den Kunden ja frei, die Grundversorgung jederzeit zu verlassen.

Man könnte das natürlich auch alles staatlich vorschreiben, aber dieses System hat der Gesetzgeber bekanntlich seit 1998 absichtlich aufgegeben.

Die Gerichte haben ersichtlich auch kein Interesse das System der Tarifgenehmigung über die Hintertür des § 315 BGB wieder einzuführen. Darauf beruht die Sockelrechtsprechung des BGH.

Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: uwes am 07. November 2014, 16:08:51
Wenn man meine Auffassung nicht teilt, dass sich aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ergibt, dann muss man sich vielleicht die Frage stellen, was sich aus diesen Normen denn sonst ergibt. 

Meines Erachtens ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass eine wie auch immer geartete Preisbestimmungs-/änderungs-/pflicht-/-recht als bestehend und vertraglich vereinbart vorausgesetzt wird, nicht jedoch, dass mit diesen insoweit ungeeigneten Normen eine solche geschaffen wurde.

Das ändert doch aber wohl nichts an der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus § 6 Abs. 1 EnWG 1935, § 10 EnWG 1998, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die der Versorger erfüllen muss, bevor überhaupt ein einziges Grundversorgungsverhältnis (ich nehme den neuen Terminus) zustande kommen kann.

Denn zunächst muss der Grundversorger einen solchen Allgemeinen Preis bestimmen, der den Haushaltskunden eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Gas oder Strom zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten soll.

Da haben Sie recht, aber ich sehe da kein Problem. Schützenswert sind immer diejenigen Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses während der Laufzeit ihres Vertreges. Daher hat die Rechtsprechung sich bei Preisanpassungen ja auch immer nur dann geäußert, wenn es um Anpassungen "im laufenden Vertrag" ging.

Hier geht es um die Vereinbarung/Bestimmung eines Anfangspreises. Hier kann es wie im Werkvertragsrecht gehen. Geschuldet wird im Zweifel der "marktübliche" Preis. Ich stimme Ihnen zu, dass bei der derzeitigen rechtlichen Situation diese Ermittlung auch schwierig sein kann. Vielleicht muss man sich tatsächlich in Einzelfällen mit einer Handhabung befassen, die Ihrer Rechtsauffassung entspricht - jedenfalls für eine Übergangszeit.

Andererseits sehe ich nach wie vor die größeren Probleme dann, wenn den EVUen die von Ihnen geschilderten Rechte und Pflichten in der von der Rechtsprechung erkannten intransparenten Art und Weise weiterhin zustehen sollen und wir damit keinen Schritt weiter gekommen wären.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 07. November 2014, 16:21:33
@Black

Was für ein schöner Trugschluss.

Ich behaupte mal spitz, der Grundversorger nimmt mit seinen Grundversorgungspreisen überhaupt nicht am Wettbewerb teil, muss er auch nicht.

Die meisten Grundversorger nehmen außerhalb der Grundversorgung mit sog. Wettbewerbsprodukten am Wettbewerb teil.
Bei solchen Wettbewerbsprodukten werden deshalb die Preise auch schneller gesenkt als in der Grundversorgung.

Für die Kür als Grundversorger kommt es nicht darauf an, wieviele Kunden in der Grundversorgung sind, sondern welcher Lieferant im Netzgebiet im Zeitpunkt der Kür die meisten Haushaltskunden versorgt.

Günstige Wettbewerbsprodukte im Bereich der Haushaltskunden, die einem Lieferanten die Kür zum Grundversorger bescheren können, beeinflussen jedoch  in keiner Weise die Höhe der Allgemeinen Preise der Grundversorgung, die der Grundversorger einseitig festsetzt.

Auf  günstige Wettbewerbsprodukte haben die besonders schutzwürdigen Kunden zudem auch schon keinen Anspruch.
In der Grundversorgung ließe sich deshalb jeder Preis (und jede Marge) durchsetzen, so lange es nur besonders schutzbedürftige Kunden gibt,
die auf die Grundversorgung angewiesen sind.

Markanter Weise besteht die Grundversorgungspflicht gerade auch zugunsten solcher Kunden, die darauf angewiesen sind.

Eine Versorgung zu angemessenen Preisen gewährleisten kann den besonders schutzbedürftigen Kunden deshalb nur die von mir aufgezeigte gesetzliche Preisbestimmungspflicht und die Bindung des Allgemeinen Preises an den Maßstab der Billigkeit.


@uwes

Doch mit den zitierten gesetzlichen Bestimmungen des EnWG wurde ganz klar die Preisbestimmungspflicht der entsprechenden Versorger geschaffen.
Man versuche mal als Versorger Allgemeine Preise öffentlich bekannt zu geben, die man nicht vorher einseitig festgesetzt hat.

Die Verordnungen zum EnWG kamen hingegen viel später.
Und diese verwiesen erst auf eine Preisbestimmungspflicht, die andernorts, nämlich im EnWG schon längstens bestand.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: uwes am 07. November 2014, 16:41:45
@Black
Ich behaupte mal spitz, der Grundversorger nimmt mit seinen Grundversorgungspreisen überhaupt nicht am Wettbewerb teil, muss er auch nicht.

Ich sehe das auch so. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass insbesondere die komunalen Versorger ihren Kunden teilweise gar keine Sonderverträge anbieten (dürfen).

Weil die Kommunen in jenen Fällen die Entscheidungskomptenz haben, "schröpfen" sie ihre eigenen Bürger noch mit höheren Konzessionsabgaben. Diese fallen bekanntlich in den Sonderverträgen in weit geringerem Ausmaß an als bei den Tarifkunden. Die komunalen Versorger  müssen dann je kwh Energielieferung eine höhere Konzessionsabgabe an die Kommune abführen als diejenigen mit Sonderkunden.

Die Unterschiede können Sie schon dem Gesetz gut entnehmen:
http://www.gesetze-im-internet.de/kav/__2.html

Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 07. November 2014, 17:58:41
@uwes

Die von Ihnen geschilderte Strategie konnte wohl nur dann Erfolg versprechen, wenn man von dritten Lieferanten ebenfalls die Tarifkunden- KA abverlangte.
Dieser Praxis wurde indes der Riegel vorgeschoben.

Haben dritte Lieferanten gereingere KA zu zahlen, können sie allein deshalb unter sonst gleichen Bedingungen günstigere Wettbewerbspreise anbieten, so dass der örtliche Versorger, der daran festhält Gefahr läuft, erheblich an Marktanteil zu verlieren. Die KA für den Netzbetreiber fällt dann bei den Wechselkunden auch geringer aus und es entfällt sogar noch die Vertriebsmarge durch den Kundenverlust, jedenfalls bei den Kunden die nicht unbedingt auf die Grundversorgung angewiesen sind.

Bei Strom kommt es für die KA auf die Unterscheidung nicht an.

@Black

Der Wettbewerb beeinflusst die Grundversorgungspreise nicht.

Zu beobachten ist sogar folgendes Geschäftsgebaren:

Wenn Beschaffungs- und/oder  Netzkosten erwartbar sinken, gemäß bestehender Rechtspflicht die Preise der Grundversorgung deshalb alsbald abgesenkt werden müssten, werden sie sogar noch erhöht, um die Kunden zu schocken bzw. den von Ihnen bereits genannten Anreiz zu geben, zu einem Sonderprodukt/ in ein Sondervertragsverhältnis des Versorgers zu wechseln.

Die betroffenen Kunden erhalten mit der brieflichen Mitteilung über die beabsichtigte drastische Preiserhöhung noch eine gute Nachricht:
Ihr guter Versorger teilt mit, dass man unter großen Anstrengungen einen Sondervertrag auf dem Preisniveau des bisherigen Grundversorgungspreises bei zweijähriger Vertragsbindung sogar mit  Preisgarantie anbieten könne, so dass man durch den Abschluss  der Preiserhöhung entgehen könne. Man müsse nur das beiligende Vertragsformular innerhalb kurzer Frist unterschreiben und zurücksenden, das Angebot ist oft vorgeblich begrenzt (womöglich schon viele in der Warteschleife).
Die Kunden greifen dankbar schnell zum vermeintlich rettenden Strohhalm.

So verbreitet der Versorger bei seinen Kunden sogar noch Freude, weil ihnen das Gefühl des Sparens vermittelt wird. Dass der Versorger zur Preissenkung in der Grundversorgung verpflichtet gewesen wäre, sagt man ihnen nicht und können sie auch nicht ohne Weiteres erkennen. Zugleich ist es gelungen, die Kunden über lange Zeit zu binden, so dass sie für den Wettbewerb in der Vertragsbindungszeit verloren sind, also nicht zu günstigeren Lieferanten wechseln können. Sie zahlen die hohen Preise mit vertraglicher Garantie weiter.

Demnach kann sich eine Preiserhöhung in der Grundversorgung für den Versorger lohnen, selbst wenn die Kostenentwicklung und der Wettbewerb eine Preissenkung verlangen bzw. gebieten. Auch darf vermutet werden, dass Kosten, die aus der Belieferung mit Sonderprodukten resultieren, in die Grundversorgungspreise verschoben und einkalkuliert werden.

Besonders schutzbedürftige Kunden, die auf die Grundversorgung angewiesen sind, kommen so jedenfalls nicht zu denjenigen angemessenen Preisen, zu denen ihnen eine Versorgung gewährleistet werden muss. Sie werden statt dessen für die Profitinteressen ihres Versorgers ausgebeutet.

Und dies unterbinden zu können,  bedarf es in der Grundversorgung einer Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises.
Besonders schutzbedürftige Kunden, die auf die Grundversorgung angewiesen sind, brauchen keinen Anreiz zum Wechsel.

 



 
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 07. November 2014, 20:17:34
Haben dritte Lieferanten gereingere KA zu zahlen, können sie allein deshalb unter sonst gleichen Bedingungen günstigere Wettbewerbspreise anbieten, so dass der örtliche Versorger, der daran festhält Gefahr läuft, erheblich an Marktanteil zu verlieren....
Auch Stadtwerke können unter sonst gleichen Bedingungen in der Grundversorgung günstigere Wettbewerbspreise anbieten, denn sie sind häufig nicht nur Grundversorger sondern sie befinden sich im Eigentum der Kommune.

Man muss berücksichtigen, dass die Bemessung der Konzessionsabgabe bei Gas doch gravierende (unerklärliche) Unterschiede aufzeigt (http://www.gesetze-im-internet.de/kav/__2.html).

Die Konzessionsabgabe erhält der Eigentümer (Stadt) des Grundversorgers (Stadtwerk) steuerfrei. Beim Versorger ist die KA quasi nur ein Durchlaufposten wenn gewährleistet ist, dass die kassierte KA eins zu eins weitergegeben wird. Nebenbei, wer kontrolliert?!

Ausgeschüttete Gewinne sind dagegen nicht steuerfrei! Eigentlich wäre deshalb das Interesse des Stadtkämmerers eine möglichst umfassende Gasgrundversorgung, damit die weit höhere steuerfreie KA anfällt. Dazu braucht es attraktive Preise. Sprich, lieber mehr KA bei weniger Gewinn, das spart Steuern für die Kommune. Stadtkämmerer und Stadtwerkechef müssten die Preiskalkulation halt gemeinsam vornehmen. 

Solange diese wenig nachvollziehbaren Bedingungen sind wie sie sind, sollten die Stadtwerke in der Grundversorgung Gas nicht nur zu angemessenen, sondern zu wettbewerbsfähigen attraktiven Preise anbieten. Das wäre im Interesse der versorgten Bürger als auch im Sinne des Eigentümers (Stadt).
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 07. November 2014, 20:30:28
@PLUS

Bitte die Suche- Funktion benutzen. Der Sinn und Unsinn der KA wurde in einem gesonderten Thread umfangreich diskutiert, woran Sie sich persönlich umfangreich beteiligt haben. Dieses Fass machen wir an dieser Stelle bitte nicht erneut auf, sondern diskutieren KA ggf. im bereits vorhandenen Thread weiter.

Schließlich hat der Netzbetreiber die KA zu zahlen, der sie in seine Netzentgelte einpreist, welche wiederum die Lieferanten zu zahlen haben, zu denen auch diejenigen Vertriebe gehören, welche die Grundversorgungspflicht trifft....

Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG - um die es hier gehen soll - betrifft alle Grundversorger gleichermaßen, unabhängig von ihrer Rechtsform und Eigentümerstruktur und davon, ob sie mit dem Netzbetreiber gesellschaftlich verbandelt sind oder nicht.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 07. November 2014, 20:50:06
@RR-E-ft, bitte zur Kenntnis nehmen, es geht hier jetzt nicht um Sinn oder Unsinn der KA sondern um die Auswirkung auf das Ergebnis unter dem letzten Strich.
Das Ergebnis ist eben gerade nicht für alle Grundversorger gleichermaßen, unabhängig von ihrer Rechtsform und Eigentümerstruktur und davon, ob sie mit dem Netzbetreiber gesellschaftlich verbandelt sind oder nicht.

Auch die Berater der Stadtwerke wissen das längst:

Zitat
Konzessionsabgaben sind für Kommunen insofern von Vorteil, als sie steuerfrei vereinnahmt werden können. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund bietet die Optimierung des Konzessionsabgabenaufkommens eine Möglichkeit für Kommunen, bestehende Einnahmequellen zu sichern bzw. neu zu erschließen.

Warum die Kommunen mit ihren Stadtwerken den Beratern hier so wenig folgen ist ein Rätsel (http://www.beckerbuettnerheld.de/fileadmin/user_upload/documents/newsletter/Newsletter_Staedte_und_Gemeinden/optimierung_des_aufkommens.pdf)
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 07. November 2014, 21:13:19
Schon längst abgehakt.

Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 08. November 2014, 00:17:39
Meine Thesen nochmals in kleinen Schritten

Es geht bei  der Grundversorgung  nicht nur und nicht vorrangig  um den Schutz der Kunden in laufenden Vertragsverhältnissen.

Es geht um den Schutz besonders schutzbedürftige Kunden, die im Bedarfsfall auf die Grundversorgung angewiesen sind.

Wegen dieser besonders schutzbedürftigen Kunden gibt es die Grundversorgungspflicht aus § 36 Abs. 1 EnWG.
Diese begnügt sich nicht damit, dass die betroffenen Kunden überhaupt versorgt werden müssen, etwa zu einem marktüblichen Preis.

Den Grundversorger trifft eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht.
Er muss Allgemeine Preise bestimmen und veröffentlichen und alle betroffenen Kunden zu den von ihm bestimmten und hiernach veröffentlichten Preisen versorgen.

Diese Allgemeinen Preise darf er nicht frei bestimmen.

Auf diese gesetzliche Preisbestimmungspflicht findet vielmehr § 315 Abs. 1 BGB unmittelbare Anwendung.

Der Grundversorger ist gem. § 2 Abs. 1 EnWG im Rahmen des § 36 Abs. 1 EnWG zu einer Versorgung im Sinne des § 1 EnWG verpflichtet.
Gem. § 1 Abs. 1 EnWG besteht der Zweck in einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

Damit ist es unvereinbar, dass der Grundversorger Allgemeine Preise bestimmt, die wie in anderen Wirtschaftszweigen auf Profitmaximierung abzielen "was der Markt gerade hergibt" (vgl. schon BGH Urt. v. 02.10.91 VIII ZR 240/90 unter III.2 a).

Selbst als für die auf der Grundlage der gesetzlicher Preisbestimmungspflicht vom Versorger gebildeten Allgemeinen Tarife zusätzlich noch eine behördliche Preisaufsicht und Preisgenehmigungspflicht bestand, mit welcher gesetzlich höchstzulässige Allgemeine Tarife genehmigt wurden,  bestand daneben immer auch eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der vom Versorger einseitig bestimmten Allgemeinen Tarife gem. § 315 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.03 Az. VIII ZR 111/02 unter II 1 b. mw.N, Urt. v. 5.7.05 Az. X ZR 60/04 unter II 1 c. mwN).

Mit dem Wegfall der behördlichen Tarifgenehmigungspflicht entfiel die immer daneben bestehende Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nicht,
sondern blieb ausdrücklich weiter unberührt, siehe auch § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV/ GasGVV.

Dem besonders schutzbedürftigen Kunden, der im Bedarfsfall auf diese Verorgung angewiesen ist, ist deshalb jeweils ein vom Grundversorger bestimmter, solcher Allgemeiner Preis zu bieten,
der ihm eine möglichst preisgünstige, effieziente, verbraucherfreundliche... Energieversorgung gewährleistet (vgl. BGH Urt. v. 02.10.91 VIII ZR 240/90 unter III.2 a.)

Nur dadurch, dass den besonders schutzbedürftigen Kunden, die im Bedarfsfall auf die Grundversorgung angewiesen sind, vom Grundversorger eine Versorgung zu einem jeweils derart bestimmten (angemessenen) Preis geboten wird, kann deren angestrebter Schutz überhaupt nur gewährleistet werden.

Einem grundversorgten Haushaltskunden nutzt es im Zweifel nicht viel, wenn er sich zwar gegen einseitige Preisänderungen (Preiserhöhung) im laufenden Vertragsverhältnis  auf ein fehlendes Preisänderungsrecht berufen kann, der Grundversorger jedoch mit Verweis auf eine eingetretene wirtschaftliche Unzumutbarkeit der weiteren Belieferung zu ungeänderten Preisen kurzfristig das bestehende Versorgungsverhältnis durch ordnungsgemäße Kündigung beenden kann, dem betroffenen Kunden hiernach im Bedarfsfall nur eine Versorgung zu einem -  unter dem Gesichtspunkt der Profitmaximierung gebildeten -  "Mondpreis" bietet.

Ebenso versagt der Schutz der besonders schutzbedürftigen Kunden, die im Bedarfsfall auf die Versorgung angewiesen sind, wenn den Grundversorger keine Rechtspflicht trifft, die Allgemeinen Preise abzusenken, wenn dies dem Versorger in Anbetrracht der Kosten- und Erlöslage in der Grundversorgung bei  einer effizieneten Betriebsführung möglich und den Kunden günstig ist.

Sonst  wird den besonders schutzbedürftigen Kunden, die  im Bedarfsfall auf die Versorgung angewiesen sind, insgesamt keine möglichst preisgünstige, effiziente, verbraucherfreundliche  Grundversorgung gewährleistet.     

Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: Black am 11. November 2014, 11:43:28
@Black

Was für ein schöner Trugschluss.

Ich behaupte mal spitz, der Grundversorger nimmt mit seinen Grundversorgungspreisen überhaupt nicht am Wettbewerb teil, muss er auch nicht.

Die meisten Grundversorger nehmen außerhalb der Grundversorgung mit sog. Wettbewerbsprodukten am Wettbewerb teil.
Bei solchen Wettbewerbsprodukten werden deshalb die Preise auch schneller gesenkt als in der Grundversorgung.

Es gibt keinen mir bekannten Hinweis des Gesetzgebers, dass die Grundversorgung ausserhalb des 1998 in der Energiewirtschaft eingeführten Wettbewerbs stehen soll. Für die Ersatzversorgung mag man das vertreten können, da diese nur eine zeitlich befristete Notsituation überbrücken soll und nicht auf Dauer angelegt ist.

Die Grundversorgung steht auch schon rein praktisch im Wettbewerb, da jeder Kunde, der sich für die Grundversorgung entscheidet, sich eben nicht über ein Sonderprodukt des Wettbewerbers versorgen lässt. Derzeit sind das bundesweit noch immer ca. 40 % des Marktes.

Die Grundversorgung ist ja auch kein Sozialtarif für besonders bedürftige Kunden, die sich den normalen Wettbewerbspreis nicht leisten können, denn es gibt ja keinen Zugang über einen besonderen Bedürftigkeitsnachweis. Wenn man die Grundversorgung besonders günstig - vielleicht sogar kostenneutral - anbieten würde, wäre es noch unatraktiver für die Kunden die Grundversorgung zu verlassen und der Wettbewerb käme zum Erliegen. Das wäre nur möglich, wenn nur sozialschwache Personen einen Anspruch auf die Grundversorgung hätten.

Der umgekehrte Ansatz wäre, die Grundversorgung möglichst teuer zu kalkulieren, damit sie nicht zur Regelversorgung wird und die Kunden möglichst schnell in Sonderverträge (Wettbewerb) wechseln. Das OLG Nürnberg hat mal so etwas vertreten (OLG Nürnberg, 21.12.2010, 1 U 2329/09). Das hätte aber widerum den Nachteil, dass sozial schwache Kunden, die keine Sonderverträge am Markt erhalten, doppelt benachteiligt wären. Es bedürfte bei diesem Ansatz auch keiner Preiskontrolle, da der Preis ja eher unnatraktiv hoch sein müsste.

Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 11. November 2014, 12:47:08
@Black

Meine Überlegungen haben den Zweck der Grundversorgung als Ausgangspunkt:

Die Gewährleistung einer möglichst preisgünstigen Versorgung für besonders schutzbedürftige Kunden.

Besonders schutzbedürftige Kunden sind die Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG.
Schutzbedürftig sind sie, weil sie sich die benötigte Energie wegen ihrer geringen Nachfragemenge nicht selbst  auf dem Großhandelsmarkt beschaffen können.
Deshalb wurde diesen ein gesetzlicher Anspruch auf Grundversorgung eingeräumt.

Nachdem es sich bei den Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers um diejenigen besonders schutzbedürftigen Kunden im Sinne der EU- Richtlinien handelt, brauchen sich Kunden, die unter § 3 Nr. 22 EnWG fallen, nicht besonders ausweisen, um ihre besondere Schutzbedürftigkeit erst noch nachzuweisen.

Ganz besonders schutzbedürftig sind solche Haushaltskunden, die nicht aus Bequemlichkeit in der Grundversorgung sind,
sondern aus bestimmten Gründen nicht zu einem Sondervertrag wechseln können.

Nur Haushaltskunden können durch bloße Energieentnahme aus dem Netz einen Grundversorgungsvertrag begründen, § 2 Abs. 2 StromGVV/ GasGVV.
Haushaltskunden, die einen Sondervertrag abgeschlossen haben und  deren Lieferant ausfällt, werden zeitlich befristet im Rahmen der Ersatzversorgung versorgt.
Nicht- Haushaltskunden haben hingegen nur Anspruch auf eine zeitlich befristete Ersatzversorgung.

Insbesondere wenn der Grundversorger den Haushaltskunden im Netzgebiet außerhalb der Grundversorgung auch günstigere Sonderverträge anbietet, spricht nichts dafür, dass der Wettbewerb die Allgemeinen Preise der Grundversorgung kontrollieren kann. Es steht sogar zu besorgen, dass ein Grundversorger, der sich mit seinen Sonderprodukten in einem scharfen Wettbewerb wähnt, versucht, seine Sonderprodukte über die Grundversorgung querzusubventionieren.

Ob die Allgemeinen Preise der Grundversorgung durch den Wettbewerb kontrolliert und begrenzt werden, ist keine Frage des Gesetzgebers, da sich eine solche Wirkung nicht gesetzlich anordenen, allenfalls ausschließen lässt.

Bei der Belieferung von Haushaltskunden differenziert das Bundeskartellamt laut VKU nunmehr im Strom- und Gasbereich  sachlich zwischen Grundversorgungskunden und Sondervertragskunden. Dafür sprächen empirische Indizien zu Preisabständen, Wechselverhalten und Anbieterstruktur. Wegen der positiven wettbewerblichen Entwicklungen würden die Märkte für Sondervertragskunden bundesweit abgegrenzt. Dagegen bleibe es bei den Grundversorgungskunden räumlich bei der netzbezogenen Abgrenzung, bei der jeder Grundversorger in seinem Gebiet dann ein Monopol habe.

Die Preisgestaltungen der Grundversorger erscheinen in Anbetracht der Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG oft sehr fragwürdig.

==============

Ein Beispiel:

http://www.stadtwerke-jena.de/fileadmin/user_upload/Preisblaetter/Strom/S_Jena/JEN_PB_GV_P.pdf

Soweit der Vertriebsanteil am Grundpreis 55,04 €/a betragen soll und somit mehr als doppelt so hoch ausfällt wie der Grund- und Abrechnungspreis des Netzbetreibers(!), ist dies nicht nachvollziehbar und kann die Kostenstruktur nicht zutreffend widerspiegeln und somit wohl  auch nicht sachlich gerechtfertigt sein.

Es steht zu besorgen, dass in den Grundpreis eine verbrauchsunabhängige und somit nicht leistungsorientierte besonders hohe Vertriebsmarge eingepreist wurde.

Zum Vergleich:

Bei den Stadtwerken Mühlhausen/Thür  beträgt der Vertriebsanteil am Grundpreis 17,40 €/a,  bei den Stadtwerken Nordhausen 15,38  €/a und bei den nahen Stadtwerken Eisenberg/Thür gar nur 10,50 €/a.

Grundversorgte Kunden mit geringem Verbrauch, die sich um Energieeinsparung bemühen, werden durch eine hohe verbrauchsunabhängige Vertriebsmarge systematisch  benachteiligt.

Zudem beruht eine hohe verbrauchsunabhängige Vertriebsmarge nicht auf einer Leistung des Vertriebs, nachdem sich die zu honorierende Leistung eines Vertriebs nach dem Absatz/ der Absatzmenge bemisst.

Der Vertriebsanteil am Arbeitspreis in Höhe von 7,121 Ct/ kWh liegt etwa doppelt so hoch wie der Großhandelspreis für Strom (derzeit ca. 3,60 Ct/ kWh) und kann deshalb auch nicht recht überzeugen.
Die Handelsspanne zwischen Goßhandelspreis und Vertriebsanteil des Grundversorgers pro abgesetzter Einheit erscheint zu groß.

Während der Stromerzeuger ein Kraftwerk errichten, betreiben, ggf. Brennstoff kaufen und Strom erzeugen muss, um den Großhandelspreis von 3,60 Ct/ kWh zu erzielen, ist nicht ersichtlich,
was der Vertrieb noch bedeutsames leisten muss, um die Differenz aus Vertriebsanteil am Arbeitspreis und Großhandelspreis zu erzielen.

Dafür, dass der Strom vom Stromerzeuger zur Abnahmnestelle des Kunden transportiert wird, bekommt schließlich schon der Netzbetreiber ein sattes Entgelt in Höhe von 4,990 Ct/ kWh.

Gemessen an den Leistungen des Stromerzeugers und des Netzbetreibers und deren Vergütungen erscheint die Vergütung, die sich der Vertrieb für eine nicht recht ersichtliche Leistung beimessen möchte, doch irgendwie überhöht. Der Grundversorger nimmt schließlich nur eine Zwischenhändlerfunktion (vergleichbar einem Makler/Vermittler) ein, nachdem die Haushaltskunden die Energie nicht selbst auf dem Großhandelsmarkt etwa  vom Stromerzeuger beschaffen können, um diese vom Netzbetreiber zur Abnahmestelle transportieren zu lassen. Beschafft wird der Strom, den die Stromerzeuger wegen des bestehenden Überangebots ohnehin händerringend loswerden wollen. Dieser - gemessen an der Gesamtleistung Stromversorgung- gering erscheinende eigene Beitrag des Grundversorgers sollte wohl mit 0,5 Ct/ kWh (einem "Vertriebspfennig") angemessen abgegolten sein.

Nicht nachvollziehbar erscheint  ein Vertriebsanteil beim Grundpreis in Höhe über  53,68 €/a bei Doppeltarifkunden,
zumal andererseits der Vertriebsanteil am NT- Arbeitspreis in Höhe von lediglich 0,991 Ct/kWh ersichtlich nicht ausreichen kann,
um auch nur die entsprechenden Strombeschaffungskosten abzudecken.

Auf die Grundversorgung angewiesenen  Haushaltskunden mit geringem Jahresverbrauch in Jena,  nutzt es ersichtlich nichts,
dass andernorts etwa in Nordhausen oder Eisenberg der Vertriebsanteil am Grundpreis der Grundversorgung weit geringer liegt.
Es sei denn, eine Missbrauchskontrolle gem. § 29 GWB oder eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB zwingt den Grundversorger in Jena,
seine Preisgestaltung bei den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung abzuändern. 




 
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: Black am 14. November 2014, 15:18:35
@Black

Meine Überlegungen haben den Zweck der Grundversorgung als Ausgangspunkt:

Die Gewährleistung einer möglichst preisgünstigen Versorgung für besonders schutzbedürftige Kunden.

Das wäre vielleicht ein sozialstaatlich löbliches Ziel, aber so ist die Grundversorgung derzeit nicht gestaltet. Die Grundversorgung stellt in erster Linie einen Kontrahierungszwang des GV dar, um jedem Bürger grundsätzlich Zugang zur Energieversorgung zu gewähren.

Die Preisgünstigkeit nach § 1 EnWG ist nur eines von sehr vielen dort genannten  Zielen des EnWG, wobei diese Ziele auch noch miteinander in Konkurrenz stehen, weil zum Beispiel Versorgungssicherheit oder Umweltfreundlichkeit auch zu Lasten der Preisgünstigkeit gehen können (und umgekehrt).

Daraus lässt sich kein einklagbares Recht herleiten, ein Gericht möge die Preisgünstigkeit prüfen, genau so wie ein Gericht nicht die Umweltfreundlichkeit oder Verbraucherfreundlichkeit (alles Ziele des § 1 EnWG). Bei der Preisgünstigkeit versuch die Mindermeinung daher ja auch den "Umweg" über das BGB zu nehmen, namentlich § 315 BGB, der aber nur auf einseitige Änderungen des ursprünglichen Anfangspreises anwendbar ist.

Dem Gesetzgeber ist im Übrigen die Sockelrechtsprechung des BGH - immerhin nun schon einige Jahre ständige Praxis der Rechtsprechung - bekannt. Wenn der BGH den Gesetzgeber lediglich "falsch verstanden hat", wäre es ein Leichtes für den Gesetzgeber gewesen, im Zuge einer der bisherigen Änderungen des EnWG z.B. im Rahmen des § 36 EnWG klarzustellen, dass der Gesamtpreis der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Der Gesetzgeber hätte dies auch im Zuge der gerade vollzogenen Novellierung der Preisanpassungsregelungen in der Strom/GasGVV klarstellend regeln können. Auch das ist nicht passiert.

Schon vor diesem Hintergrund halte ich es für abwegig zu behaupten, der BGH habe das gesetzgeberische Ziel der Grundversorgung und die daraus vom Gesetzgeber gewollten  resultierenden Kontrollpflichten der Rechtsprechung falsch verstanden.



Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 14. November 2014, 16:47:32
@Black

Meine Überlegungen haben den Zweck der Grundversorgung als Ausgangspunkt:

Die Gewährleistung einer möglichst preisgünstigen Versorgung für besonders schutzbedürftige Kunden.

Das wäre vielleicht ein sozialstaatlich löbliches Ziel, aber so ist die Grundversorgung derzeit nicht gestaltet.
Wenn die Grundversorgung so nicht gestaltet ist, dann stellt sich die Frage deren Verfassungswidrigkeit im Sozial- und Rechtsstaat Deutschland. Die Grundversorgung ist verpflichtende Daseinsvorsorge und für die Erfüllung ist im Sozial- und Rechtsstaat der Staat verantwortlich.

Zitat
Daseinsvorsorge
Unter Daseinsvorsorge (auch „öffentliche Daseinsvorsorge“) versteht man elementare Leistungen, Dienstleistungen und Infrastruktur, die der Staat oder ein öffentlich-rechtlicher Träger allen BürgerInnen als „Grundversorgung“ zur Verfügung stellt. Die Definition, wie umfangreich diese Grundversorgung sein muss, kann variieren. In der Regel zählen zur Daseinsvorsorge aber mindestens: Ver- und Entsorgung (Gas, Wasser, Strom, Abfall), Bildungseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen, Verkehrswege, öffentliche Verkehrsmittel und eine funktionierende öffentliche Verwaltung.
Quelle: DGB-Lexikon

Eine Rechtspflicht der öffentliche Hand zur Daseinsvorsorge die mit Art 1 Abs. 1 GG beginnt. Und dann beginnt ein weites Feld mit vielen Artikeln und §§ ...
Gewinnerzielungsabsicht und deren Grenzen im Bereich der Daseinsvorsorge,  Kostenüberschreitungsverbot, Quersubventionierung, zweckentfremdete Verwendung der Mittel etc.... Aber ja, auch dazu findet sich schon einiges im Forum.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: uwes am 14. November 2014, 18:52:33
Dem Gesetzgeber ist im Übrigen die Sockelrechtsprechung des BGH - immerhin nun schon einige Jahre ständige Praxis der Rechtsprechung - bekannt.
Die Sockelpreisrechtsprechung dürfte nach EuGH vom 23.10.2014 Geschichte sein. Ohne Preisänderungsrecht auch keine Zustimmung durch Schweigen zu einem neuen "Vertragspreis". Die Begrenzung der Rückwirkung wurde schon vom EuGH abgelehnt. Somit kann der BGH an dieser Rechtsprechung, die eine solche Begrenzung bewirken soll, nicht festhalten. Ein Festhalten hieran wäre europarechtswidrig.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 14. November 2014, 21:14:19
@Black

Meine Überlegungen haben den Zweck der Grundversorgung als Ausgangspunkt:

Die Gewährleistung einer möglichst preisgünstigen Versorgung für besonders schutzbedürftige Kunden.

Das wäre vielleicht ein sozialstaatlich löbliches Ziel, aber so ist die Grundversorgung derzeit nicht gestaltet. Die Grundversorgung stellt in erster Linie einen Kontrahierungszwang des GV dar, um jedem Bürger grundsätzlich Zugang zur Energieversorgung zu gewähren.


@Black

Wenn ich Sie recht verstanden habe, sind Sie der Meinung, Haushaltskunden hätten bisher keinen (klagbaren) Anspruch auf Versorgung zu angemessenen Preisen gegenüber dem Grundversorger.


Haushaltskunden sind  schutzbedürftige Kunden, weil sie keinen direkten Zugang zum Großhandel haben. Diesen muss deshalb durch einen Versorger letzter Instanz (in Deutschland: "Grundversorger") eine Versorgung zu angemessenen Preisen gewährleistet werden.

Auf eine soziale Bedürftigkeit kommt es dafür, dass es sich bei den Haushaltskunden gem. § 3 Nr. 22 EnWG in ihrer Gesamtheit  um solche schutzbedürftigen Kunden handelt, überhaupt nicht an.

Entscheidend ist wohl, dass sie aufgrund ihres geringen Jahresverbrauchs nicht am Großhandel teilnehmen können und deshalb auf einen "Vermittler" angewiesen sind, damit auch sie an den Früchten des Wettbewerbs auf dem Großhandelsmarkt teilhaben können.



Siehe auch EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. 359/11 Tz. 39 ff.:

Zitat
39 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck der genannten Richtlinien die Verbesserung der Funktionsweise des Elektrizitäts- und des Gasbinnenmarkts ist. Ein nichtdiskriminierender, transparenter und zu angemessenen Preisen gewährleisteter Netzzugang ist Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb und von größter Bedeutung für die Vollendung des Elektrizitäts- und des Gasbinnenmarkts (vgl. in diesem Sinne Urteil Sabatauskas u. a., C‑239/07, EU:C:2008:551, Rn. 31).

40      Den Bestimmungen der Richtlinien 2003/54 und 2003/55 liegen Belange des Verbraucherschutzes zugrunde (vgl. in diesem Sinne Urteil Enel Produzione, C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 39, 54 und 56). Diese Belange stehen in engem Zusammenhang sowohl mit der Liberalisierung der in Rede stehenden Märkte als auch mit dem ebenfalls mit diesen Richtlinien verfolgten Ziel, eine stabile Elektrizitäts- und Gasversorgung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Essent u. a., C‑105/12 bis C‑107/12, EU:C:2013:677, Rn. 59 bis 65).

41      Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54 und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55 enthalten insoweit die Bestimmungen, die die Erreichung des in der vorstehenden Randnummer angeführten Ziels ermöglichen.

42      Zum einen geht aus dem Wortlaut dieser Vorschriften hervor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden ergreifen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, einen Ausschluss von der Energieversorgung zu vermeiden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach dem jeweiligen Art. 3 Abs. 3 der genannten Richtlinien einen Versorger letzter Instanz benennen.

43      Vorliegend handelt es sich bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lieferverträgen, wie die deutsche Regierung in ihren Erklärungen geltend macht, um Verträge, die von Versorgern geschlossen wurden, die gegenüber den Kunden, die darum ersucht haben, als Versorger letzter Instanz handeln.


Dass den schutzbedürftigen Endkunden( die der deutsche Gesetzgeber als "Haushaltskunden" in § 3 Nr. 22 EnWG legaldefiniert hat) eine Versorgung zu angemessenen Preisen zu gewährleisten ist und dafür ein Versorger letzter Instanz bestimmt werden kann (den der deutsche Gesetzgeber "Grundversorger" genannt hat), ergibt sich wohl bereits aus den EU- Richtlinien.


Die Kontrolle der Preisgestaltung der Grundversorger scheint doch irgendwie Konsens zu sein.

Die meisten Grundversorger sind im VKU organisiert und dieser führt in seinem "Positionspapier zur Energielieferung für einkommensschwache Haushalte" vom 24.06.13 auf Seite 4/9 selbst aus:

Zitat
Die Grundversorger sind insbesondere bei der Preisgestaltung nicht frei, sondern unterliegen der Preiskontrolle nach § 315 BGB. Die Kosten für einen gesonderten Tarif für einkommensschwache Haushalte können weder aus Wettbewerbsgründen noch aus Gründen des § 315 auf andere Kunden umgelegt werden.

Wenn Grundversorger in ihrer Preisgestaltung nicht frei sind, ihre Preisbestimmungen vielmehr der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegen, so richtet sich die Angemessenheit des vom - Grundversorger genannten-  Energieversorgungsunternehmens gestalteten Allgemeinen Preises nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei die Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zwingend in die Betrachtung mit einbezogen werden muss (vgl. schon BGH, Urt. v. 2.10.1991 Az. VIII ZR 240/90 unter III. 2 a, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 43). 

Die "Preissockelrechtssprechung" kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie in Abhängigkeit von individuellen Widersprüchen der Kunden zu angeblich mit dem Grundversorger unterschiedlich vereinbarten Preisen führt. Unterschiedlich hoch vereinbarte Preise verstoßen dabei jedoch gegen das gesetzliche Preisspaltungsverbot aus § 36 Abs. 1 EnWG.  Gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG  dürfen auch Bestands- und Neukunden in der Grundversorgung (unabhängig von individuellen Widersprüchen) nicht zu unterschiedlichen Preisen versorgt werden.

Zitat
Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.

Jeder Hausshaltskunde ist im Rahmen der Grundversorgung zu dem jeweiligen Allgemeinen Preis zu versorgen, den der Versorger entsprechend gesetzlicher Verpflichtung zunächst gestaltet, sodann öffentlich bekannt gegeben und im Internet veröffentlicht hat, so dass für individuelle Preisvereinbarungen in diesem Bereich keinerlei Raum bleibt.

Der Grundversorger nimmt bei der Gestaltung der jeweiligen Allgemeinen Preise, zu welcher er gesetzlich verpflichtet ist, keinerlei Rücksicht darauf, ob betroffene Kunden in der Vergangenheit einzelnen Preisfestsetzungen widersprochen hatten. Wenn der Grundversorger aber schon bei der Gestaltung der Allgemeinen Preise keinerlei Rücksicht auf Preiswidersprüche einzelner Kunden nimmt und nehmen darf, so darf auch die Billigkeitskontrolle der vom Grundversorger vorgenommenen Preisgestaltungen keine Preiswidersprüche einzelner Kunden berücksichtigen, weil sonst der Prüfungsmaßstab (Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB) nicht dem Prüfungsgegenstand (Gestaltung des Allgemeinen Preises durch den Grundversorger) entsprechen würde. Es verhielte sich so ähnlich, als wollte man eine Temperatur mit einem Zollstock kontrollieren.

Ein angemessener Schutz, wie ihn EU- Recht verlangt, besteht nicht schon dann, wenn die schutzbedürftigen Kunden überhaupt versorgt werden müssen. Wenn nämlich die vom Grundversorger gestalteten Allgemeinen Preise unangemessen überhöht sind, ist dies nicht der Fall.

Es muss deshalb gewährleistet sein, dass jeder Haushaltskunde, der in die Grundversorgung gerät, zu angemessenen Preisen versorgt wird. Dafür muss die Angemessenheit der jeweiligen Preise der Grundversorgung kontrollierbar sein und muss den betroffenen Kunden deshalb eine Kontrollmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden, um die vom Grundversorger vorgenommene Preisgestaltung auf Angemessenheit kontrollieren zu können.

Angemessenheit steht synonym für Billigkeit iSd. § 315 BGB.   



     
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: Black am 19. November 2014, 13:44:37
Wenn ich Sie recht verstanden habe, sind Sie der Meinung, Haushaltskunden hätten bisher keinen (klagbaren) Anspruch auf Versorgung zu angemessenen Preisen gegenüber dem Grundversorger.

Nicht über § 315 BGB oder §§ 1, 2, 36 EnWG.

Der einzig denkbare Weg wäre vielleicht § 19 GWB mit den entsprechend hohen Anforderungen.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 19. November 2014, 14:19:25
Grundversorger können die Allgemeinen Preise gem. § 36 Abs. 1 EnWG selbst dann unangemessen gestalten, wenn sie keine marktbeherrschende Stellung haben. Denn ihnen fällt kraft Gesetzes die Gestaltungsmacht hinsichtlich der Allgemeinen Preise der Grundversorgung.

Für die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB kommt es nur darauf an, dass der Grundversorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG (unter Beachtung von §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG) die Allgemeinen Preise (vor deren Veröffentlichung und Anwendung) zu gestalten hat.

Deshalb ist der Grundversorger in seiner  Preisgestaltung nicht frei ist, sondern vielmehr an den Maßstab der Billigkeit gebunden. Der VKU spricht in seinem o. g. Positionspapier davon, dass Grundversorger einer Preiskontrolle gem. § 315 BGB unterliegen.

Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB und kartellrechtliche Preismissbrauchskontrolle bestehen nebeneinander, wenn dem Versorger eine marktbeherrschende Stellung zukommt.

In der Grundversorgung nimmt das Bundeskartellamt weiter eine Monopolstellung der Grundversorger für die Netzgebiete an, in denen sie Grundversorger sind.

Demnach würde auch § 29 Satz 1 Nr. 2 GWB greifen.

Zitat
Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es

1.
    Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder
2.
    Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.

Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

Beim enreg-Workshop am 12.11.14 in Berlin war jedoch zu erfahren, dass entsprechende Kontrollen dehalb unterbleiben, weil sie die Kartellbehörden personell überfordern, diese zum Führen der Verfahren personell nicht in der Lage sind.

Gem. § 33 Abs. 1 GWB haben jedoch Betroffene [Kunden] schon dann einen Unterlassungsanspruch, wenn ein Verstoß gegen § 29 Satz 1 Nr. 2 GWB droht. Ein solcher droht, wenn der Abstand zwischen Grundversorgeranteil am Allgemeinen Preis der Grundversorgung und Großhandelspreis auf dem vorgelagerten Markt unangemessen hoch ist.

Schließlich können auch qualifizierte Verbraucherverbände gem. § 33 Abs. 2 Nr. 2a GWB entsprechende Ansprüche geltend machen.

Zitat
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
    rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von betroffenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 angehört und sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
    Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in

    a)
        die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
    b)
        das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilprozessordnung kann insbesondere der anteilige Gewinn, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schadensersatz gefordert, ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Entsprechend Artikel 16 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn ein Verfahren eingeleitet wird

1.
    von der Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder
2.
    von der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

§ 204 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
   
 
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: Black am 19. November 2014, 14:42:27
Die Sockelpreisrechtsprechung dürfte nach EuGH vom 23.10.2014 Geschichte sein. Ohne Preisänderungsrecht auch keine Zustimmung durch Schweigen zu einem neuen "Vertragspreis". Die Begrenzung der Rückwirkung wurde schon vom EuGH abgelehnt. Somit kann der BGH an dieser Rechtsprechung, die eine solche Begrenzung bewirken soll, nicht festhalten. Ein Festhalten hieran wäre europarechtswidrig.

Warten wir es ab.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 19. November 2014, 14:55:08
Stillschweigende Einigung auf einen neuen Vertragspreis ist rechtsdogmatisch schon deshalb nicht vertretbar, weil in einer einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB, mit welcher einer Leistungsbestimmungspflicht iSd. § 315 Abs. 1 BGB entsprochen werden soll, kein auf Annahme (Zustimmung) gerichteter Antrag gem. § 145 BGB gesehen werden kann.

Denn wenn bei bestehender Leistungsbestimmungspflicht iSd. § 315 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit der getroffenen Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nach der gesetzlichen Regelung allein von deren Billigkeit abhängen soll, kann und darf es nicht erst auf eine (stillschweigende) Annahmeerklärung ankommen.

Der Anspruch auf Billigkeitskontrolle kann allenfalls verwirken. Verwirkung setzt aber Zeit- und Umstandsmoment voraus und kann innerhalb der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist nur noch unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (vgl. auch Fricke, ZNER 2011, 130 ff. m.w.N.).

BGH, Urt. v. 23.01.14 Az. VII ZR 177/13 = NJW 2014, 1230:

Zitat
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 20 - Stromnetznutzungsentgelt IV, jew. m.w.N.). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, BauR 2010, 618 Rn. 25 = NZBau 2010, 236 = ZfBR 2010, 353). Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, aaO Rn. 13; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, BauR 2013, 117 Rn. 20 = NZBau 2012, 783 = ZfBR 2013, 39, jew. m.w.N.). Denn dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, aaO Rn. 13).

Warum den Grundversorger bei einer Geltendmachung der Unbilligkeitseinrede erst am Ende der kurzen dreijährigen Verjährungszeit ein unzumutbarer Nachteil entstehen soll, ist ebenso wenig ersichtlich, wie die Schutzbedürftigkeit eines Versorgers, der die Allgemeinen Preise um des eigenen Vorteils willen unangemessen hoch kalkuliert.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: Black am 19. November 2014, 17:01:09
Stillschweigende Einigung auf einen neuen Vertragspreis ist rechtsdogmatisch schon deshalb nicht vertretbar, weil

Wie wir beide wissen, ist es nicht nur vertretbar, sondern herrschende Rechtsprechung. Da kann man anderer Meinung sein, aber man sollte doch die eigene Weltsicht nicht für die einzig Vertretbare halten. Denn bekanntlich lebt unser Rechtssystem davon, dass im Fall von widersprechenden Rechtsauffassungen die Rechtsprechung als Schiedsrichter das letzte Wort spricht.

Wer in Ansehung einer ständigen Rechtsprechung behauptet, die echte Rechtslage sei in Wahrheit ganz anders, verhält sich ähnlich den Personen, die behaupten die gesamte Bundesrepublik sei rechtlich gesehen null und nichtig, nur wisse das leider niemand.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: uwes am 19. November 2014, 19:35:42
Wie wir beide wissen, ist es nicht nur vertretbar, sondern herrschende Rechtsprechung.
.... noch.....
und nur in einer konkreten Fallgestaltung, die auch noch als einzige Ausnahme des von dem von Herrn Kollegen Fricke richtig zitierten Grundsatzes gesehen werden muss, dass Schweigen des Verbrauchers keinerlei Erklärungswert hat.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 19. November 2014, 22:36:54
@Black

Wie wir wohl beide wissen, findet die sog. Preisneuvereinbarungsfiktion des VIII.ZS keine Stütze im Gesetz, so dass er sich auf eine Simsalabim- Formel "Nicht anders kann es liegen..." verlegen musste.

Rechtsdogmatisch kann in einer einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB, mit welcher einer Leistungsbestimmungspflicht iSv. § 315 Abs. 1 BGB entsprochen werden soll, kein auf Annahme (Zustimmung) gerichteter Antrag iSv. § 145 BGB gesehen werden, weil die Wirksamkeit der so getroffenen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur von deren Billigkeit abhängen soll. Ich habe bisher noch keinen gefunden, der mir anhand der Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre erklären konnte, wie sich eine einseitige Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 2 BGB in einen annahmefähigen Antrag iSv. § 145 BGB umdeuten ließe, nachdem es sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont um eine einseitige Leistungsbestimmung handelt, deren Wirksamkeit sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB allein nach deren Billigkeit  bemisst und bemessen muss.

Immerhin war diese Rechtsdogmatik der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre  auch dem VIII.ZS in einem Urteil vom 20.7.05 Az. VIII ZR 199/04 noch geläufig:

Zitat
Aus der Sicht eines verständigen Mieters hat die Beklagte durch ihre Schreiben, in denen sie die zukünftig zu zahlende Miete festlegte, erkennbar auf der Grundlage der - unwirksamen - vertraglichen Regelung ihr einseitiges Bestimmungsrecht ausüben wollen. Hierin lag daher, vom Empfängerhorizont der Mieter ausgehend, kein Angebot zum Abschluß einer Mieterhöhungsvereinbarung. Es war für sie bereits nicht ersichtlich, daß es ihnen frei stand, der Mieterhöhung zuzustimmen oder es auf ein etwaiges Mieterhöhungsverfahren ankommen zu lassen. Die Rechtslage mußte sich ihnen vielmehr so darstellen, als seien sie schon aufgrund der einseitigen Erklärung der Beklagten zur Zahlung verpflichtet. Deshalb durfte die Beklagte auch der Zahlung der erhöhten Miete keine Erklärungsbedeutung beimessen, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum rechtsfehlerfrei angenommen hat (vgl. OLG Karlsruhe WuM 1986, 166, 168; OLG Hamburg WuM 1986, 82; LG Hamburg WuM 1989, 580; LG München I WuM 1992, 490; LG Aachen WuM 1995, 545; LG Mannheim WuM 2000, 308; LG Bautzen WuM 2002, 497; LG Berlin GE 2003, 807; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 557 Rdnr. 4; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 422; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003), § 557 Rdnr. 33 f.; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 557 Rdnr. 39; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 123; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 8; Schmidt- Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 557 Rdnr. 22 f.).


Fehlt es nach dem objektiven Empfängerhorizont des Kunden somit bereits an einem Angebot des Versorgers auf Preisneuvereinbarung, kann ein solches auch nicht stillschweigend etwa durch Weiterbezug von Energie oder eine widerspruchs- und vorbehaltlose Bezahlung der Rechnung angenommen werden.
Einer Zahlung des erhöhten Rechnungsbetrages darf deshalb keine Erklärungswirkung beigemessen werden.

Die "herrschende" Rechtsprechung des BGH besteht insoweit in  ganzen zwei fragwürdigen und auch in der Literatur nicht unumstritten gebliebenen Entscheidungen des VIII. ZS (Urt. v. 13.6.07 Az. VIII ZR 36/06 und Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07).

Was zur etwaigen Verwirkung des Anspruchs auf Billigkeitskontrolle zu sagen ist, wurde unter Verweis auf die herrschende BGH- Rechtsprechung (der unterschiedlichsten Senate) ausgeführt.

Für mich ebenso nicht nachvollziehbar ist, wie der VIII. ZS auf der einen Seite von einem vereinbarten Preis sprechen kann und andererseits zugleich davon, dass der Allgemeine Tarif an den Maßstab der Billigkeit gebunden sei und deshalb eine Verpflichtung zur Preisänderung bestehe, wenn diese den Kunden günstig ist (vgl. BGH, B. v. 18.5.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11).

Letzteres kann nur dann der Fall sein, wenn die vertragliche Hauptabrede in einer Leistungsbestimmungspflicht des Versorgers in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Preise besteht (wie in § 36 Abs. 1 EnWG iVm. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG enthalten und gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/ GasGVV über § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StromGVV/ GasGVV als Vertragsgegenstand in jeden Grundversorgungsvertrag einbezogen). 

Ein vereinbarter Preis kann nicht zugleich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sein. 
Ein Versorger kann nicht verpflichtet sein, einen vereinbarten Preis abzuändern, wenn dies für den Kunden günstig ist [zu deutsch: Verpflichtung zur Preissenkung].


Die sog. Preisvereinbarungsfiktion in Bezug auf den Anfangspreis findet m.E.  im Gesetz ebenso keine Stütze.

Auch wenn der Energielieferungsvertrag dem Kaufrecht unterfällt, so ist für den wirksamen Vertragsabschluss gem. § 154 BGB schon keine Preisvereinbarung erforderlich, wenn nur eine Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils besteht (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.06 Az. KZR 24/04 Rn. 21).

Ist der vom Grundversorger festzusetzende jeweilige  Allgemeine Tarif/ Preis an den Maßstab der Billigkeit gebunden und bildet die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Preise gem. § 36 Abs. 1 EnWG wegen §§ 1 Abs. 1Satz 2 iVm. §§ 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 StromGVV/ GasGVV auch  die vertragliche Preishauptabrede jedes Grundversorgungsvertrages, so wird auch der sog. Anfangspreis nicht vereinbart, sondern auch dieser bereits einseitig bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.05 Az. KZR 36/04 Rn. 10).

Es besteht dabei eine Verpflichtung zur Preisabsenkung, soweit sie dem Versorger bei Zugrundelegung der Kosten einer effizienten Betriebsführung möglich ist (ähnlich §§ 33,  29  Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GWB).

Bei Lichte betrachtet hat der VIII.ZS seine Preisvereinbarungsfiktion in Bezug auf den Anfangspreis (seit BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06) einfach auf die einseitige Preisänderung des Versorgers (seit 13.6.07 Az. VIII ZR 36/06)  übertragen, ohne je eine juristisch saubere Begründung geliefert zu haben ("nicht anders kann es liegen"). Ich meine mit vorgenannter Begründung, dass er jedesmal falsch lag. Ersichtlich kann es nämlich anders liegen.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 20. November 2014, 11:35:14
Nachzutragen bleibt, dass das Urteil vom 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 einen Fall betraf, wo der Kunde zu einem Sonderpreis local plus beliefert wurde, mithin außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht und außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der AVBEltV. Bei einem solchen Sondervertrag wird oder gilt tatsächlich ein Sonderpreis als vereinbart und bedarf es für die nachträgliche einseitige Änderung eines solchen vereinbarten Sonderpreises einer wirksamen Preisänderungsklausel im Vertrag.

Das lässt sich jedoch nicht auf Tarifkunden-Fälle übertragen, wo der Versorger gesetzlich wie vertraglich verpflichtet ist, den Kunden zum jeweiligen (vom Versorger festzusetzenden!) Allgemeinen Tarif zu versorgen, wo den Versorger hinsichtlich der jeweiligen Allgemeinen Tarife  eine Preisbestimmungspflicht trifft, der Versorger die jeweiligen Allgemeinen Tarife zu bestimmen und zu ändern hat, zu denen er alle betreffenden Kunden versorgen muss. 

BGH, Urt. v. 04.03.2008 Az.  KZR 29/06 Rn. 20:

Zitat
Ebenso wie der Gesetzgeber den Energieversorgern, die nach § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist damit den Netzbetreibern, die allein über die für die Bestimmung des zulässigen Preises erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse verfügen, das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden.

BGH, Urteil vom 29.04.08 Az.  KZR 2/07 Rn. 29:

Zitat
kein Preisänderungsrecht entsprechend § 4 AVBGasV. Die Verordnung gibt dem Versorger kein allgemeines Preisanpassungsrecht, sondern das Recht zur Bestimmung (und Änderung) derjenigen allgemeinen Tarife und Bedingungen, zu denen der Versorger nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes [1998] jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen hat (§ 1 Abs. 1 AVBGasV). Die Kläger sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch keine Tarif-, sondern Sondervertragskunden. Der Preis, den sie zu zahlen haben, ergibt sich nicht aus dem allgemeinen, für jedermann geltenden Tarif der Beklagten, sondern aus der vertraglichen Vereinbarung in § 2 Abs. 1 des Gasbezugsvertrages. Auf einen solchen vereinbarten Preis findet das Tarifbestimmungsrecht des Versorgers weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: tangocharly am 21. November 2014, 18:09:04
@RR-E-ft

Zitat
Bei Lichte betrachtet hat der VIII.ZS seine Preisvereinbarungsfiktion in Bezug auf den Anfangspreis (seit BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06) einfach auf die einseitige Preisänderung des Versorgers (seit 13.6.07 Az. VIII ZR 36/06)  übertragen, ohne je eine juristisch saubere Begründung geliefert zu haben ("nicht anders kann es liegen"). Ich meine mit vorgenannter Begründung, dass er jedesmal falsch lag. Ersichtlich kann es nämlich anders liegen.

" so schließt er (der Jurist) Messer scharf, nicht sein kann, was nicht sein darf".

Das wußte schon Chr. Morgenstern, als er den Palmström "eingehüllt in feuchte Tücher, prüfend die Gesetzesbücher" zu seinem "Beweis einer unmöglichen Tatsache" finden  ließ.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 24. November 2014, 11:41:17
Meine Kritik zum angeblich vereinbarten Anfangspreis und zum angeblich vereinbarten Folgepreis in Fällen, in denen der Versorger gem. EnWG gesetzlich zur Preisbestimmung verpflichtet ist (Grundversorgung), deckt  sich vollständig mit der sehr lesenswerten Festschrift von Prof. Kurt Markert "Sonderzivilrecht für Energieversorger contra legem? - Kritische Anmerkungen zur neueren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH bei der Anwendung der §§ 307, 315 BGB auf Strom- und Gaspreise" für Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker zum 70. Geburtstag, erschienen im Beck- Verlag München 2011 auf S. 845 - 864 wieder.

 
http://www.beck-shop.de/Festschrift-Franz-Juergen-Saecker-70-Geburtstag/productview.aspx?product=9026714
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Festschrift-Dr-Dres-Franz-Juergen-Saecker-9783406628634_1512201110524474_ihv.pdf
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 25. November 2014, 00:20:06
Auch wenn man Ihnen folgend durchaus auch die Bestimmung des Anfangspreises dazu rechnet, so bestehen keinerlei weitere Rechte oder Pflichten des Versorgers zu Preisänderungen im Rahmen der Grundversorgung und zwar zumindest in der Zeit bis zum 30.10.2014 nicht.

@uwes

Hier liegen wir halt in einem zentralen Punkt auseinander.
Für mich besteht unzweifelhaft eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Preise aus § 36 Abs. 1 iVm. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, auf welche § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet.

Ihre Auffassung ist wohl  schwerlich mit dem Urteil des EuGH vom 23.10.14 Rs. C-459/11 u. C- 400/11 Rn. 42. vereinbar, wonach aus dem Wortlaut dieser Vorschriften hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden ergreifen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. Ihr Blick richtet sich womöglich irgendwie kurzsichtig wohl nur auf die grundversorgten Kunden, die bereits seit Juni 2004 ununterbrochen in laufenden Grundversorgungsverhältnissen stecken.

Dabei darf man das große Ganze nicht aus den Augen verlieren.

Für die schutzbedürftigen Haushaltskunden besteht nur dann ein angemessener Schutz, wenn sie einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung zu angemessenen Allgemeinen Preisen haben. Wenn ein Grundversorger zu hoch kalkulierte Allgemeine Preise veröffentlicht hat und ein schutzbedürftiger Haushaltskunde würde hiernach einen Grundversorgungsvertrag allein durch Energieentnahme aus dem Netz eingehen, so würde der Schutz ersichtlich versagen/ wäre nicht gewährleistet, wenn der Grundversorger nicht zu der ihm möglichen  Preissenkung verpflichtet wäre.

Wie sähe es denn  mit den Kunden in seit 2003 ununterbrochen bestehenden Grundversorgungsverhältnissen aus, hätte im Juni 2004 bereits  ein exzessiv hohes Preisniveau bestanden, die Großhandelspreise wären von da an nur drastisch gefallen und die Versorger hätten keinerlei Preissenkungen vorgenommen, weil sie ja schon  keine entsprechende Verpflichtung trifft.

So hätte der Film schließlich auch ablaufen können. Die Rechtslage muss aber zu jedem erdenklichen Szenario passen und den schutzbedürftigen Haushaltskunden den angemessenen Schutz gewährleisten.

Ich bin mit Prof. Markert (FS Säcker S. 848 ff.) der Auffassung, dass sich die Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ebenso wie die Preisbestimmungspflicht des Netzbetreibers aus dem EnWG selbst ergibt, als gesetzliche Preisbestimmungspflicht unmittelbar der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt und dabei der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt ist wie der Folgepreis, was ssich daraus ergibt, dass mit dem Vertragsabschluss kein Preis vereinbart wird, sondern die vertragliche Preishauptabrede sich vielmehr in der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht hinsichtlich der jeweiligen Allgemeinen Preise, zu denen der Kunden beliefert werden muss,  erschöpft.

Zutreffend verweist etwa auch OLG Oldenburg, Urt. v. 5.9.08 Az. 12 U 49/07 darauf, dass sich aus § 4 AVBGasV kein Preisanpassungsrecht ergibt, was bereits mit der Entstehungsgeschichte begründet wird.

Zitat
Überschrift und unmittelbarer Wortlaut der Vorschrift offenbaren nicht, dass der Verordnungsgeber in § 4 AVBGasV ein Preisanpassungsrecht schaffen wollte. Die Vorschrift trägt die Überschrift "Art der Versorgung". Die Art der Versorgung und die Anpassung von Tarifen sind gänzlich verschiedene Regelungsbereiche. Die Überschrift legt es daher für den unbefangenen Betrachter nicht nahe, dass es in dieser Vorschrift inhaltlich um tarifrechtliche Regelungen gehen soll. Dasselbe gilt für den Wortlaut. Nach §4 Abs. 1 S. 1 AVBGasV stellt das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Hiermit wird eine Pflicht (und nicht ein Recht) begründet, jedermann zu allgemeinen Tarifen zu versorgen. § 4 Abs. 2 AVBGasV macht die Änderung von Tarifen davon abhängig, dass zuvor eine öffentliche Bekanntmachung stattfindet. Auch hierdurch wird nicht ein Recht, sondern eine Verpflichtung geschaffen, nämlich die zur Veröffentlichung von Tarifänderungen als Wirksamkeitsvoraussetzung. Zwar gibt die Regelung in Abs. 2 nur dann einen Sinn, wenn der Versorger tatsächlich das Recht hat, Tarife nicht nur festzusetzen, sondern sie auch während eines bestehenden Vertrages zu ändern. Hieraus folgt aber keinesfalls der Rückschluss, dass der Verordnungsgeber damit dieses Recht zugleich schaffen wollte (so allerdings Ludwig, Recht der Energieversorgung, AVBEltV Rdn. 3 zur gleichlautenden Regelung in der AVBEltV; s.a. Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, § 4 AVBEltV/AVBGasV Rz. 4, 10, 11). Die Vorschrift hat durchaus auch dann einen Sinn, wenn sie lediglich an ein bereits bestehendes Tarifanpassungsrecht anknüpfen und dieses Recht mit der formellen Pflicht zur Veröffentlichung verknüpfen will. Zudem wäre es "gesetzestechnisch" mehr als ungewöhnlich, eine derart bedeutsame Regelung, die einen gewichtigen Eingriff in die beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten darstellt, so zu formulieren, dass sich ihre Bedeutung für das hier in Rede stehende Tarifanpassungsrecht nur über einen Rückschluss erschließt, der zudem noch nicht einmal zu einem eindeutigen Ergebnis führt.

Auch die Entstehungsgeschichte und der Regelungszusammenhang, in dem die Bestimmung steht, rechtfertigen nicht die Schlussfolgerung, dass der Verordnungsgeber hiermit mittelbar ein Preisanpassungsrecht begründen wollte.

Ermächtigungsgrundlage für die am 1. April 1980 in Kraft getretene AVBGasV war § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1451; BGBl III 752) in der durch § 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl I 3317) geänderten Fassung. In § 7 Energiewirtschaftsgesetz 1935 war der damalige Reichswirtschaftsminister ermächtigt worden, "durch allgemeine Vorschriften und Einzelanordnungen die allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreise der Energieversorgungsunternehmen (§ 6 Abs. 1) …wirtschaftlich (zu) gestalten". Hiermit sollte auf einheitliche vertragliche Regelungen in den Verträgen zwischen Energieversorgern und den Abnehmern hingewirkt werden, die seinerzeit nur in Form von Musterbedingungen existierten, deren Verwendung durch die einzelnen Versorger nicht zwingend war. Ziel der Ermächtigung war es, die Abnehmer durch die Vorgabe von allgemeinen Bedingungen vor einem Missbrauch der Monopolstellung des Versorgers zu schützen. In der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (Darge/Melchinger/Rumpf, Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft, 1936, S. 26,27) heißt es u.a.:

"Der Gesetzgeber kann sich aber nicht damit begnügen, die allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht nur formal festzusetzen. Er muss vielmehr auch materiell auf die Versorgungsbedingungen Einfluß nehmen können, um dafür Sorge zu tragen, daß der Gedanke der Versorgungspflicht durch abnehmerorientierte Fassung der Bedingungen auch verwirklicht wird. Diejenigen Abnehmergruppen, die auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen angewiesen sind, stehen zum weitaus größten Teil einem Versorgungsmonopol gegenüber. Sie sind vor Mißbrauch der wirtschaftlichen Machtstellung des Unternehmers zu schützen. Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, daß auf diesem Gebiet noch erhebliche Mängel bestehen. Daher muß dem Reichswirtschaftsminister eine Eingriffsmöglichkeit gegeben werden (§ 7)".

Die Ermächtigungsgrundlage unterschied zwei getrennte Bereiche. Zum einen betraf sie den Erlass von Vorschriften über die allgemeinen Bedingungen, nach denen ein Versorgungsunternehmen jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen hatte. Zum anderen schaffte sie die Befugnis zum Erlass von Regelungen über die allgemeinen Tarifpreise. Die hier in Rede stehende Änderung von Preisen ist zweifelsohne dem zweiten Teil der Ermächtigung, und zwar den Regelungen über die „allgemeinen Tarifpreise“ zuzuordnen. Diese Unterscheidung ist mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes durch das Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I 3317) verdeutlicht worden. In Absatz 1 sind die Worte "allgemeine Bedingungen" entfallen, so dass sich die dortige Ermächtigung fortan auf den Erlass von Vorschriften über die allgemeinen Tarifpreise beschränkte. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung für die allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmen ist in Absatz 2 aufgenommen worden.

Zu einer Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas kam es zunächst nicht. Der Generalinspektor für Wasser und Energie erklärte lediglich mit einer Anordnung vom 27. Januar 1942 die Allgemeinen Bedingungen der Gasversorgungsunternehmen (BGBl. III 752-1-7) für allgemeinverbindlich. Im zweiten - hier interessierenden - Bereich der Ermächtigung, also in dem zum Erlass von Regelungen über die Tarifpreise entsprach es bei Erlass des Energiewirtschaftsgesetzes 1935 allgemeiner Auffassung, dass ein Energieversorger auch ohne ausdrückliche Vorgabe des Gesetz- oder Verordnungsgebers ein faktisches Bestimmungsrecht habe und die Tarife nach den jeweiligen Gegebenheiten ändern könne. Der seinerzeit maßgebliche Kommentar von Darge/Melchinger/Rumpf, Energiewirtschaftsgesetz, 1936, führt hierzu in § 6 Ziff. 5e aus:

"Die allgemeinen Tarife gelten als Bestandteile der allgemeinen Versorgungsbedingungen, die den Vertragsinhalt bestimmen, und es besteht daher für sie wie für alle anderen Bedingungen die Möglichkeit der jederzeitigen Abänderung durch das Energieversorgungsunternehmen. Der Grund hierfür liegt in dem dauernden Fortschreiten der technischen Entwicklung, die auch fortlaufend Änderungen der Selbstkosten der Energieversorgungsunternehmen mit sich bringt. Die Änderungsbefugnis wirkt sich fast ausschließlich zugunsten der Abnehmer aus, indem Ersparnisse durch Betriebsverbesserungen in Form von Tarifermäßigungen weitergeben werden. Selbstverständlich sind aber auch Fälle denkbar, in denen die Entwicklung umgekehrt gehen kann, wie es z.B. bei der fortschreitenden Geldentwertung in den ersten Jahren nach dem Kriege der Fall war".

Das Preisanpassungsrecht des Versorgers wurde demgemäß als eine sich aus der Natur der Sache ergebende Befugnis angesehen. Denn wenn der Versorger verpflichtet war, jedermann zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen, ergab sich hieraus zwingend, dass er befugt war, seine Preise bei wirtschaftlichen Veränderungen anzupassen. Dies machte eine ausdrückliche Regelung zur Begründung eines solchen Rechts entbehrlich. Ein Nachteil zu Lasten des Abnehmers wurde hierin nicht gesehen. Zum einen standen seinerzeit in Anbetracht der fortschreitenden technischen Entwicklungen Preisermäßigungen und nicht die hier in Rede stehenden Erhöhungen im Vordergrund. Zum anderen - und dies ist der entscheidende Gesichtspunkt - geschah die Anpassung der Preise zunächst unter der Kontrolle der Behörden. Während des zweiten Weltkriegs kam es beim Gas zu einer Zwangsbewirtschaftung durch den Reichskommissar für die Preisbildung (Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Präambel BTOGas III C S. 8].

Regelungen zum Preisrecht wurden nach dem Krieg erstmals 1959 in der Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Gas (Bundestarifordnung Gas, BGBl. I 1959, 46) getroffen. Hierin wurden die Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, bis zum 31.3.1960 nach bestimmten Vorgaben allgemeine Tarife zu bilden. Über die Veränderung dieser Tarife bzw. ein Recht des Versorgers, während des laufenden Vertrages die Tarife anzupassen, enthielt diese Verordnung keine Bestimmungen. Zwar wurde im Zusammenhang der BTOGas die Frage problematisiert, unter welchen Voraussetzungen ein Gasversorger seine Preise ändern dürfe, ob es hierfür einer ausdrücklichen Regelung in den Verträgen bedürfe und wie sie inhaltlich ausgestaltet werden müsse. Wegen der hiermit verbundenen Schwierigkeiten wurde aber empfohlen, gegenüber Teuerungszuschlägen und Preisänderungsklauseln in allgemeinen Tarifen Zurückhaltung zu üben (vgl. Tegethoff/Büdenbender/Klinger a.a.O S. 19 - 21). Das grundsätzlich bestehende Recht, die allgemeinen Tarife zu ändern, wurde dagegen nicht in Zweifel gezogen.

Mit der 1979 erlassenen AVBGasV wollte der Gesetzgeber lediglich von der Ermächtigung in § 7 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I, 3317) Gebrauch machen. Geregelt werden sollten nur die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung, nicht aber die Tarifgestaltung. Zwar wird in der Eingangsformel nicht zwischen den beiden Absätzen der Ermächtigungsgrundlage unterschieden. Der Regelungsbereich der Verordnung wird aber in § 1 Abs. 1 AVBGasV eingegrenzt. Hiernach betrifft sie die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben. Inhalt der Verordnung sollte damit der Anschluss und die Versorgung der Kunden sein, nicht aber die Preisgestaltung bzw. die Anpassung der Preise. Zwar ist in §1 Abs. 1 AVBGasV von "allgemeinen Tarifpreisen" die Rede. Dabei geht es aber ersichtlich nicht um die Bildung dieser Preise, sondern nur die Versorgung der Kunden zu diesen Preisen. Auch in den weiteren Vorschriften der Verordnung finden sich keine Bestimmungen über die Ausgestaltung von Tarifen und ihre spätere Veränderung.

Die Feststellung, dass es bei der AVBGasV nicht um Tarifrecht ging, ergibt sich auch unmittelbar aus der Fassung von §4 Abs. 1 AVBGasV. Vorbild und Grundlage für diese Vorschrift war Ziff. II Nr. 1 der bis dahin maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Gas (BGBl. 752-1-7). Dort hieß es:

„Das Gaswerk stellt im Rahmen des § 6 EnerG zu den Preisen seiner allgemeinen Tarife, die Bestandteil dieser Bedingungen sind, zur Verfügung: Stadtgas …“.

In § 4 Abs. 1 AVBGasV heißt es hingegen:

„Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung“.

§ 4 AVBGasV macht daher im Gegensatz zur früheren Regelung die allgemeinen Tarife nicht zum Bestandteil der Verordnung. Bestimmungen hierzu waren vielmehr - wenn auch nur in Grundzügen - bereits an anderer Stelle getroffen worden, und zwar in der Bundestarifordnung Gas.

Im Übrigen wurde es bis 1980 keinesfalls als Mangel oder als eine Lücke angesehen, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über ein einseitiges Preisanpassungsrecht für Gasversorger bei laufenden Verträgen gab. Das grundsätzliche Recht zur Preisanpassung wurde für den Bereich der Grundversorgung vielmehr allgemein vorausgesetzt, und zwar folgend aus der Natur der Sache. Demgemäß bestand für den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei Erlass der AVBGasV nicht einmal Handlungsbedarf. Letztlich hätte die Neubegründung eines solchen Rechts auch zu der zwangsläufigen Feststellung führen müssen, dass sämtliche vor 1980 vorgenommene Tarifänderungen ohne Rechtsgrundlage erfolgt waren.

55Vor diesem Hintergrund spricht daher nichts dafür, dass der Verordnungsgeber mit dem Verweis auf die „allgemeinen Tarife“ in § 4 AVBGasV ein Tarifanpassungsrecht begründen wollte. Er hat es vielmehr stillschweigend als bereits vorhanden vorausgesetzt bzw. es den Versorgern überlassen, dieses Recht jeweils in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelnen auszugestalten.

Belegt wird dies schließlich durch die amtliche Begründung (Bundesratsdrucksache 77/79). Zu § 4 AVBGasV heißt es u.a.:

"Nach Absatz 1 sind die GVU verpflichtet, die Kunden zu den "jeweiligen" allgemeinen Tarifen und Bedingungen, wozu auch diejenigen Regelungen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß sich z.B. Tarifänderungen ohne entsprechende Kündigungen der laufenden Verträge nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um Massenschuldverhältnisse mit langfristiger Vertragsbindung handelt. Die GVU müssen die Möglichkeiten haben, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit in den Preisen an die Kunden weiterzugeben. Entsprechende Vertragskündigungen, verbunden mit dem Neuabschluss von Verträgen, würden hier vor allem zu praktischen Schwierigkeiten führen, zumal Fiktionen bei Willenserklärungen und ihrem Zugang der Zielsetzung des § 10 Nr. 5 und 6 AGBGB widersprechen".

Regelungshintergrund war demgemäß (nur) die vor Erlass der Verordnung in der Literatur diskutierte Streitfrage, ob eine Tarifänderung ohne Kündigung des Vertrages durchgesetzt werden könne, nicht aber die Frage, ob eine Tarifänderung überhaupt möglich sei. Sinn der Vorschrift war es, sicherzustellen, dass Tarifänderungen ohne Kündigung der laufenden Verträge durchführbar waren (vgl. Schmidt-Salzer/Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, § 4 AVBEltV Rdn. 63- zu der insoweit gleichlautenden Regelung in der AVBEltV). Dagegen ging es nicht um die Tarifgestaltung bzw. um eine Regelung dazu, ob und wie die Tarife zu ändern waren. Es sollte lediglich eine Vorgabe dazu geschaffen werden, wie sich eine Tarifänderung auf den laufenden Vertrag auswirkt. Wäre es dagegen tatsächlich beabsichtigt gewesen, mit dieser Vorschrift auch ein Tarifänderungsrecht zu schaffen, so hätte es sich aufgedrängt, dies in der amtlichen Begründung ausdrücklich klarzustellen. Zum einen wäre dies deswegen geboten gewesen, weil sich ein entsprechender Wille weder aus der Überschrift noch aus dem Wortlaut der Vorschrift mit der für eine gesetzliche Regelung nötigen Klarheit erschließt. Hierzu kann auf die oben genannten Gründe Bezug genommen werden. Zum anderen hätte sich eine klarstellende Kommentierung deswegen aufgedrängt, weil es sich in diesem Fall um eine einschneidende Neuerung gehandelt hätte. Denn geht man davon aus, dass erst mit § 4 AVBGasV ein Preisänderungsrecht für die Gasversorger im Rahmen der Grundversorgung geschaffen worden ist, so zwingt dies zu der Feststellung, dass vor 1980 vorgenommene Preisanpassungen keine ausreichende Rechtsgrundlage hatten. Die Absicht, mit der Regelung eine bis dahin bestehende Lücke zu schließen oder auch nur eine Unklarheit zu beseitigen, wäre einer Erwähnung in der amtlichen Begründung wert gewesen.

Das Preisbestimmungsrecht bzw. die Preisbestimmungspflicht des kontrahierungspflichtigen Energieversorgers ergab sich von jeher zunächst aus der Natur der Sache, später unmittelbar aus dem EnWG (§ 6 Abs. 1 EnWG 1935, § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG), denn schon immer musste der Versorger die jeweiligen Allgemeinen Tarife zunächst festlegen, um sie dann öffentlich bekannt geben zu können  und hiernach jedermann bzw. jeden Haushaltskunden, der dies wollte, zu diesen jeweiligen Allgemeinen Tarifen bzw. Allgemeinen Preisen zu versorgen, undzwar noch bevor es überhaupt die entsprechenden Verordnungen gab.
Daran hat sich über nunmehr fast 80 Jahre nie etwas geändert.

Folgende Gedanken habe ich mir bisher allein gemacht:

Findet man in der Grundversorgung deshalb schon keinen vereinbarten Preis, sondern nur ein unmittelbar aus dem EnWG sich ergebendes Preisbestimmungsrecht (bei dem es sich bei genauer Betrachtung um eine Bestimmungspflicht iSd. § 315 Abs. 1 BGB  in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Preise handelt), so kommt es überhaupt nicht auf ein Preisänderungsrecht aus § 4 AVBGasV oder § 5 GasGVV an.

§ 4 Abs. 2 AVBV wollte ja kein Preisbestimmungsrecht begründen, sondern sicherstellen, dass die Ausübung der andernorts - nämlich im EnWG bestehenden - Preisbestimmungsrechts (Preisbestimmungspflicht!) als einseitige Willenserklärung für ihre Wirksamkeit nicht auf den Zugang beim einzelnen Bestimmungsgegner ankommt, sondern in Abweichung von  § 130 BGB  vielmehr die öffentliche Bekanntgabe des Versorgers die notwendige wie hinreichende Bedingung darstellt.

Durch eine Unwirksamkeit des § 4 Abs. 2 AVBGasV entfällt deshalb nicht das sich von Anfang an aus dem EnWG ergebende Preisbestimmungspflicht (Preisbestimmungsrecht)  in Bezug bauf die jeweiligen Allgemeinen Tarife/ Preise.

Der Versorger hätte vielmehr dasjenige Bestimmungsrecht, welches aus seiner Bestimmungspflicht in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Tarife/ Preise  folgt, nur nicht wirksam ausgeübt, jedenfalls dann nicht, wenn man § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV EU- richtlinienkonform auslegt und vom Versorger bei einer Erhöhung des Lieferpreises all jene Informationen nicht mit angemessener Frist im Vornherein den Kunden brieflich zur Verfügung gestellt wurden, auf welche es gem. EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C- 359/11 und Rs. C- 400/11 Rn. 46 f. ankommt. In diesem Fall kommt es weder auf Billigkeit noch Verwirkung des Anspruchs auf Billigkeitskontrolle an.

Hätte der Versorger hingegen die Informationspflichten, die sich aus dem EuGH- Urteil vom 23.10.14 Rn. 46 f. ergeben, bei einer einseitigen Tarifneubestimmung vollständig Genüge getan, so hätte er damit sein Bestimmungsrecht wirksam ausgeübt, und der hiergegen bestehende  Anspruch des Kunden auf auf Billigkeitskontrolle der einzelnen einseitigen Preisneufestsetzung (über den der Versorger bereits mit der Änderungsmitteilung vorab brieflich informieren musste!) konnte verwirken (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.14 Az. VII ZR 177/13, juris Rn. 13, mwN).

Wenn der jeweilige Allgemeine Preis insgesamt der Billigkeitskontrolle unterliegt, der Anspruch des Kunden auf Billigkeitskontrolle nach den neuen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 24.01.14 Az. VII ZR 177/13 Rn. 13 mwN) nicht früher verwirkt als der mögliche Rückforderungsanspruch des betroffenen Kunden wegen Unbilligkeit verjährt, so gibt es wohl auch kein Problem.

Sonst  kann man sich noch akademisch darüber streiten, ob die Unwirksamkeit  nur bereits laufende Vertragsverhältnisse betrifft oder auch außnstehende Kunden, deren Vertrag erst später durch Energieentnahme zustande kam. Schließlich müssen alle entsprechenden Kunden zum gleichen jeweiligen Allgemeinen Tarif/ Preis versorgt werden und wenn die Preisänderungen gegenüber den allermeisten Bestandskunden unwirksam waren, wird man den neu hinzugekommenen Neukunden wohl keine höheren Allgemeinen Preise abverlangen können.   

Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: uwes am 25. November 2014, 17:56:45
Ihr Blick richtet sich womöglich irgendwie kurzsichtig wohl nur auf die grundversorgten Kunden, die bereits seit Juni 2004 ununterbrochen in laufenden Grundversorgungsverhältnissen stecken.

Vielen Dank für diese "nette" Bezeichnung. Ich hoffe einmal, sie ist nicht so etwas leicht arrogant gemeint, wie es sich lesen lässt.

Vielleicht mein Statement gegen Ihre Argumentation zugunsten der besonders "schutzwürdigen" Tarfifkunden.
Ich vertrete keine besonders schutzwürdigen Kunden, da meine Mandanten sämtlichst auch Eigentümer derjenigen immobilien sind, für die sie die Energielieferungen in Anspruch nehmen.

Sicherlich wird es jetzt auch mehr und mehr Mieter geben, die schutzwürdig sind und grundversorgt werden. Sie werden aber meiner "kurzsichtigen" Meinung nach nicht den überwiegenden Teil der Tarifkunden darstellen.

Ebenfalls recht kurzsichtig betrachte ich den Tenor der Entscheidung des EuGH vom 23.10.2014, in dem es - etwas verkürzt - heißt:
Zitat
Art. 3 Abs. 5 ... sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung
wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die
allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und
Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu
ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser
Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.

Es ist von einer nationalen Vorschrift die Rede die die "Möglichkeit" vorsieht "den Tarif dieser Leistungen zu ändern, aber nicht gewährleistet".... die den Transparenzanforderungen der RiLi(en) 2003/54/EG und 2003/55/EG entgegensteht. Von "besonders schutzwürdig" ist in dem Tenor nichts zu finden.

Jetzt komme ich, "kurzsichtig" genug und frage mich, warum sollte man jetzt eine Preisbestimmungspflicht annehmen, wenn doch gerade diese in der dem EuGH vorliegenden Form für europarechtswidrig gehalten wurde?

Ja - tatsächlich - da liegen wir derzeit mit unseren Meinungen weit auseinander.

Obwohl: Angenommen Ihr Lösungsansatz wäre richtig.

Hätten wir dann eine wesentlich andere Rechtslage als vor der EuGH - Entscheidung? Sie sehen den Versorger "preisbestimmungsverpflichtet". Das war er seit BGH VIII. Zivilrechtserfindungssenat auch schon.
Sie sehen als Rechtsmittel der Kunden die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.
Das hatten wir doch auch.
Keine Billigkeitskontrolle verhilft den Kunden des EVU zu der Erkenntnis, den nicht geänderten Energiepreisen auch dann zeitnah zu widersprechen, wenn der Versorger die Preise entgegen seiner Bestimmungspflicht nicht zugunsten der Kunden ändert.

Was würden wir mit Ihrem Lösungsansatz denn gewinnen? Ich bin dafür sicherlich nicht weitsichtig genug.

Ich frage Sie jetzt ganz ernsthaft:

Worin besteht der Unterschied, ob sich die "Preisbestimmungspflicht  wie von Ihnen vermutet im ENWG
Zitat
EnWG (§ 6 Abs. 1 EnWG 1935, § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG)
befindet oder wie bisher gesehen in den AVBen ?

Meine (kurzsichtige) Antwort: Wir hätten weiterhin das in den RiLien der EG 2003/54 und 55/EG normierte Schutzniveau nicht erreicht.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 25. November 2014, 20:51:47
Vielleicht mein Statement gegen Ihre Argumentation zugunsten der besonders "schutzwürdigen" Tarfifkunden.
Ich vertrete keine besonders schutzwürdigen Kunden, da meine Mandanten sämtlichst auch Eigentümer derjenigen immobilien sind, für die sie die Energielieferungen in Anspruch nehmen.

Sicherlich wird es jetzt auch mehr und mehr Mieter geben, die schutzwürdig sind und grundversorgt werden. Sie werden aber meiner "kurzsichtigen" Meinung nach nicht den überwiegenden Teil der Tarifkunden darstellen.

@uwes

Man hört erfreut, wenn vornehmlich gut betuchte bzw. behauste Klientel vertreten wird.
Und es gibt auch etwas zum Schmunzeln. ;)

Von den Tarifkunden lebt keiner mehr, es sei denn diejenigen, die § 116 EnWG unterfallen.

Zitat
Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge weiter anzuwenden. Bei Änderungen dieser Verträge und bei deren Neuabschluss gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

Gegenüber den noch vorhandenen Tarifkunden ergibt sich die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers immer noch aus § 10 Abs. 1 EnWG 1998.
Die Tarifkunden, die keine Haushaltskunden geworden sind, sind wohl schon keine schutzbedürftigen Kunden im Sinne der Richtlinien.
Für diese gilt immer noch § 4 Abs. 2 AVBV und kann aus vorgenanntem Grunde noch nicht einmal gegen die Richtlinien verstoßen.
Ein weites Feld, das an dieser Stelle nicht beackert werden soll.

Möglicherweise vertreten Sie ausschließlich solche verbliebenen Tarifkunden iSd. § 116 EnWG.
Von diesen rede ich hier aber nicht.

Mir geht es an dieser Stelle ausschließlich um grundversorgte Haushaltskunden (also jene, die unmittelbar von dem Urteil des EuGH vom 23.10.14 Rs. C- 359/11 und C- 400/11 betroffen sind, vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 GasGVV/ StromGVV).

Die Haushaltskunden sind in § 3 Nr. 22 EnWG legaldefiniert.

Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Die Richtlinien betreffen die Gewährleistung eines angemessenen Schutzes für schutzbedürftige Endkunden.

Im Sinne der Richtlinien sind alle Haushaltskunden schutzbedürftig.

Auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse kommt es für deren Schutzbedürftigkeit gar nicht an, sondern allein auf ihre geringe Nachfrage- und Verhandlungsmacht auf dem Energiemarkt, die sich nicht unbedingt dadurch bessert, dass man Immobilieneigentümer ist.

Deshalb wird diesen und nur diesen Haushaltskunden iSd. § 3 Nr. 22 EnWG ein unbefristeter Anspruch auf Versorgung zu angemessenen Preisen (Grundversorgung) gesetzlich eingeräumt.

Darum geht es an dieser Stelle nur:
Um die in § 36 Abs. 1 EnWG geregelte Grundversorgung (an welche die zeitlich befristete Ersatzversorgung des § 38 EnWG anknüpft).


Nur in diesem Bereich besteht eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers (wenn man von verbunkerten verbliebenen Tarifkunden absieht).

Eine solche besteht nicht bei der Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Vertragsfreiheit (Sondervertrag).

Nur durch die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des EnWG haben diese Haushaltskunden einen  Anspruch auf ein angemessene Allgemeine Preise und Preisabsenkungen bei überhöhten Allgemeinen Preisen und auf Weitergabe gesunkener Kosten gegen den Grundversorger (umfangreich Markert in FS für Säcker, aaO.)

Die Verordnungen regeln nur die Ausübung dieses (sich aus dem EnWG ergebenden) Preisbestimmungsrechts in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Preise.
Deren Bestimmungen sind mit den EU-Richtlinien nicht vereinbar.

Dies hat zur Folge, dass Versorger, die sich bei der Ausübung des Preisbestimmungsrechts bei einer Erhöhung des Lieferpreises allein nach dem Verordnungstext gerichtet und nur diesem entsprochen hatten, das Preisbestimmungsrecht nicht wirksam ausgeübt haben, so dass ihre Preiserhöhung allein deshalb unwirksam ist (so als hätten sie dabei die nach der Verordnung notwendige öffentliche Bekanntgabe vergessen und unterlassen).

Gleichwohl bleiben die Versorger gegenüber ihren grundversorgten Kunden unter den entsprechenden Umständen zur Senkung der Allgemeinen Preise verpflichtet und die betroffenen Kunden können ihren Anspruch darauf auch gerichtlich geltend machen und durchsetzen.

Das ist der Unterschied, den ich wohl schon weiter oben aufgezeigt hatte.

Das muss auch so sein, weil die schutzbedürftigen Kunden im Sinne der Richtlinien, die man in Deutschland als Haushaltskunden bezeichnet, sonst keinen angemessenen Schutz gewährleistet bekommen.

Die Grundversorgung ist für all jene, die im Zweifel auf diese angewiesen sind. (Das kann auch mal ein Dr. Thomas Middelhof sein.) 

Worin soll denn deren angemessener Schutz bestehen, wenn der Grundversorger nur überteuerte, unangemessen hohe Allgemeine Preise festgesetzt hatte,
bevor das Grundversorgungsverhältnis mit dem Kunden zustande kam?

Soll sich deren angemessener Schutz etwa  daraus ergeben, das die Verordnungstexte an der Stelle, wo es um die Ausübung eines Preisänderungsrechts geht, ungültig sind?

Dann lehnt sich der Grundversorger einfach nur zurück, weil für ihn ja die Allgemeinen Preise mehr als hoch genug sind, so dass er auf Preisänderungen zumindest auf Sicht der nächsten hundert Jahre gar nicht angewiesen ist.

Ich übertreibe ein wenig. Aber genau diese Fälle sind zu beobachten, dass Grundversorger rückläufige Beschaffungskosten selbst über Jahre nicht an Kunden weitergeben. Die Allgemeinen Preise nehmen schließlich auch nicht am Wettbewerb teil und stehen auch nicht durch einen solchen unter Druck, wenn der Versorger zugleich für Haushaltskunden auch sog. Wettbewerbsprodukte anbietet, insbesondere zumeist in Form  zweijähriger Verträge mit automatischer Verlängerung und Preisgarantie, die vor der Weitergabe gesunkener Beschaffungskosten schützt.

Gesunkene Beschaffungskosten sind wegen des zunehmenden Wettbewerbs auf dem Großhandelsmarkt zu verzeichnen, zu dem Haushaltskunden aber schon keinen eigenen Zutritt haben.


 







 
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: tangocharly am 25. November 2014, 22:01:45
Preisbestimmungsrecht (-pflicht) aus dem Begriff "Natur der Sache" ?

Immer dann, wenn einem Entscheider nichts Vernünftiges mehr einfällt, dann verfällt er auf die "Natur der Sache".

Der Begriff der „Natur der Sache" begegnet in der Rechtswissenschaft erheblichen Schwierigkeiten, über spekulative Abstraktion hinauszukommen. Das Institut der "Natur der Sache" soll als ein objektiv feststellbarer Ordnungsfaktor das Recht maßgeblich mit gestalten. Selbst wenn dem so sei, so zeigt dies noch nicht, wie sich die Konkretisierung von Normen aufgrund dieser allgemeinen Einsicht praktisch zu verändern hat und wo die methodischen und rechtsstaatlichen Grenzen für eine Hereinnahme der „Sache" zu suchen sind. Damit ist der „Natur der Sache" eine hinreichend erfassbare methodische Struktur noch nicht gegeben. Es stellt sich die Frage, ob eine Verhaltensnorm nach soziologischem Befund, der von subjektiver Wertung des Interpreten frei zu halten ist, im Geltungsbereich der zu konkretisierenden Rechtsordnung als geltendes Sittengesetz allgemein anerkannt und als verbindlich betrachtet wird. Der Begriff „Natur der Sache" bedarf  einer differenzierten Aussage. Sie muss das Ergebnis umgrenzbarer, in darstellbare Einzelschritte zerlegbarer Strukturanalysen werden. Umgrenzung wie Analyse müssen sich an die zu konkretisierende Rechtsnorm und an den von dieser markierten normativen Spielraum halten.
Will man dies in die Bestimmungen gem. §§ 36, 39 EnWG hinein lesen, dann muss man auch hinein lesen, dass die Monopolstrukturen der Energieversorgung noch längst nicht ausgemerzt sind. In der Gesetzestechnik ist es geläufig, dass die Grundnorm einen konturlosen Rahmen setzt, welcher in der nächsten Stufe mit konturierten Inhalten aufgefüllt wird. Da dies nun mit den entsprechenden Bestimmungen der AVB's und  GVV's offensichtlich gescheitert ist, bleibt halt nur noch der Normrahmen der §§ 36, 39 EnWG übrig.
Wollte man diesen Normrahmen nun mit dem Institut "Natur der Sache" ausfüllen, umgrenzen und konturieren, dann gelangt man zwangsläufig zu der Frage, ob dies wiederum mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinien vereinbart werden kann. Dort findet sich kein Hinweis darauf, dass es in der Natur der Sache liege, Preisanpassungen könnten beliebig einseitig erfolgen. Auch findet sich dort kein Hinweis darauf, dass  Letztverbraucher ihr Kontrollrecht (durch Schweigen) verlieren können sollen.
Kurzum, wollte der BGH nun mit der "Natur der Sache" und den Bestimmungen des EnWG zu einem Preisbestimmungsrecht gelangen, dann wird ihn wieder das Auslegungsproblem des Art. 267 AEUV tangieren. Denn diese Rechtsfrage ist vom Gerichtshof bis heute auch noch nicht entschieden.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 25. November 2014, 22:28:19
Preisbestimmungsrecht (-pflicht) aus dem Begriff "Natur der Sache" ?

Immer dann, wenn einem Entscheider nichts Vernünftiges mehr einfällt, dann verfällt er auf die "Natur der Sache".

Wir müssen nicht unbedingt in die Zeit vor 1935 zurück.

Aus der Natur der Sache ergab sich das Preisbestimmungsrecht des Versorger, als es noch keine gesetzliche Versorgungspflicht im EnWG gab.
Zu dieser Zeit bestanden nur Konzessionsverträge, welche die Versorgungspflicht enthielten.

Die kodifizierten  Normen des EnWG über die Versorgungspflicht enthalten über all die Zeit m.E. incident  jeweils eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers:

Der Versorger muss denknotwendig diejenigen jeweiligen Allgmeinen Tarife erst einmal bestimmen (festsetzen), um sie hiernach jeweils öffentlich bekannt geben zu können und bekannt zu geben - als Vorauassetzung schließlich dafür, dass überhaupt Kunden zu den jeweiligen öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinen Tarifen des Versorgers versorgt werden können.

Die Kunden, die ihm Rahmen der Versorgungspflicht versorgt werden, werden nicht zu einem vereinbarten Preis versorgt, sondern zu den jeweiligen Allgemeinen Tarifen/ Preisen, die der Versorger wie aufgezeigt  jeweils festzusetzen hat. Auf ein solches gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht findet § 315 BGB unmittelbare Anwendung.


Als erstes bestand die gesetzliche Versorgungspflicht verbunden mit einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Versorgers.

§ 6 Abs. 1 und 2 EnWG 1935

Zitat
Versorgt ein Energieversorgungsunternehmen ein bestimmtes Gebiet, so ist es verpflichtet, allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise öffentlich
bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (allgemeine Anschluß- und
Versorgungspflicht).

Die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht nicht:
1. wenn der Anschluß oder die Versorgung dem Versorgungsunternehmen aus
wirtschaftlichen Gründen, die auch in der Person des Anschlußnehmers liegen
können, nicht zugemutet werden kann,
2. wenn der Anschlußnehmer die Mitteilung nach § 5 Abs. 2 unterlassen hat,
es sei denn, daß die Mitteilung ohne sein Verschulden unterblieben oder seit
Errichtung oder Erweiterung der Energieerzeugungsanlage ein Zeitraum von zehn
Jahren verstrichen ist.

§ 10 Abs. 1 EnWG 1998

Zitat
Energieversorgungsunternehmen haben für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine
Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine
Tarife für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und
zu diesen Bedingungen und Tarifen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu
versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluß oder die Versorgung für das
Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Unterschiedliche Allgemeine Tarife für verschiedene Gemeindegebiete sind nicht zulässig, es sei
denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird, dadurch für keinen
Kunden eine Preiserhöhung entsteht und die Preisunterschiede für alle Kunden zumutbar sind.

§ 36 Abs. 1 EnWG 2005

Zitat
Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Immer ist davon die Rede, dass die Versorgung zu den Preisen, die der Versorger öffentlich bekannt gemacht hat, erfolgen muss.
Öffentlich bekannt machen konnte er nur die zuvor von ihm festgestzten Preise.

Wie soll denn der Versorger seiner gesetzlichen Versorgungspflicht entsprechen, wenn er keine Allgemeinen Preise festsetzt und hiernach öffentlich bekannt gibt?
Ohne die Allgemeinen Preise festzusetzen kann der Versorger nicht jeden Haushaltskunden zu diesen Allgemeinen Preisen versorgen.

Fakt ist, dass der Versorger im Rahmen der Versorgungspflicht die Preise nicht mit den einzelnen Kunden verhandeln und abweichend von den jeweils festgesezten Preisen vereinbaren darf.

Der Kunde muss zu den Preisen versorgt werden, die der Versorger festgesetzt und bekannt gemacht hat.



   



Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 25. November 2014, 23:28:22
Ersichtlich wird das vielleicht im Falle eines Wechsels des Grundversorgers gem. § 36 Abs. 2 EnWG.

Wird ein anderer Versorger als der bisherige Grundversorger zum Stichtag als Grundversorger festgestellt, weil er zum Stichtag die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet beliefert, und wechselt somit der Grundversorger im Netzgebiet, so ist der neue Grundversorger verpflichtet, Allgemeine Preise festzusetzen und öffentlich bekannt zu geben und hiernach zu diesen Allgemeinen Preisen jeden Haushaltskunden, der dies beansprucht,  zu versorgen. Da ist doch niemand anders, der anstelle des neuen Grundversorgers gem. § 36 Abs. 1 EnWG die Allgemeinen Preise festsetzt.

Und auch der neue Grundversorger kann seine Allgemeinen Preise nicht frei gestalten, sondern ist unmittelbar an den Maßstab der Billigkeit gebunden und hat dabei §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zu beachten.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: uwes am 26. November 2014, 13:41:47
@uwes

Man hört erfreut, wenn vornehmlich gut betuchte bzw. behauste Klientel vertreten wird.
Und es gibt auch etwas zum Schmunzeln. ;)

Von den Tarifkunden lebt keiner mehr, es sei denn diejenigen, die § 116 EnWG unterfallen.

Es macht wenig Freude, sich mit einem an sich sehr klug denkenden aber doch etwas in Arroganz abgleitenden Menschen ernsthaft zu unterhalten.
Ich werde damit jedenfalls nicht fortfahren.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 26. November 2014, 15:29:47
Schade.
Titel: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: berghaus am 26. November 2014, 16:16:32
Zitat
Von RR-E-ft:
"Von den Tarifkunden lebt keiner mehr, es sei denn diejenigen, die § 116 EnWG unterfallen."

Na , da hat ja das EnWG was Erfreuliches, dass es zumindest den Tarifkunden hilft, zu überleben, die dem § 116 unterfallen.

Ergänzung 22:00:    Mit  “…., es sei denn (von) denjenigen…… wäre es auch doppeldeutig geblieben!   ;)

Im Übrigen würde ich mich freuen, wenn die hochkarätige Diskussion fortgesetzt wird!

berghaus 26.12.14
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 26. November 2014, 18:59:09
Ich vertrete keine besonders schutzwürdigen Kunden, da meine Mandanten sämtlichst auch Eigentümer derjenigen immobilien sind, für die sie die Energielieferungen in Anspruch nehmen.

Sicherlich wird es jetzt auch mehr und mehr Mieter geben, die schutzwürdig sind und grundversorgt werden. Sie werden aber meiner "kurzsichtigen" Meinung nach nicht den überwiegenden Teil der Tarifkunden darstellen.
Klar, gemeint sind die grundversorgten Haushaltskunden. @uwes, aber da liegt wohl ein Irrtum vor.

In Deutschland sind die Mieter die Mehrheit und dort dürften in Relation mehr Verbraucher grundversorgt Energie verbrauchen als bei den Eigentümern. Im Jahr 2008 lebten insgesamt 43 Prozent aller deutschen Haushalte in den eigenen vier Wänden. 57 Prozent waren Mieter.  Im übrigen Europa sieht das anders aus, z.B. wohnen in Spanien, Italien, Irland, Großbritannien  vier von fünf Bewohner in der eigenen Immobilie.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 26. November 2014, 19:25:42
Haushaltskunden sind hauptsächlich private Haushalte. Und diese haben auf dem Energiemarkt selbst keine Nachfrage- und Verhandlungsmacht.
Mit denen setzt sich kein Energieversorger an einen Tisch  und redet über Preise und Vertragsbedingungen mit anschließend feierlicher Vertragsunterzeichnung wie bei einem Stahlkonzern.
Dafür ist es belanglos, ob die in einem eigenen Haus oder zur Miete wohnen. Sie sind schutzbedürftig, weil sie auf dem Energiemerkt so klein sind. Kleinkunden.
Um die kümmert sich auf dem Energiemarkt auch keiner, wenn sie sich nicht selber kümmern.
Diese Kleinkunden müssen auch aus Sicht der EU besonders geschützt werden, damit sie nicht unter die Räder kommen.   
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 27. November 2014, 11:45:25
Haushaltskunden sind hauptsächlich private Haushalte. Und diese haben auf dem Energiemarkt selbst keine Nachfrage- und Verhandlungsmacht. Mit denen setzt sich kein Energieversorger an einen Tisch  und redet über Preise und Vertragsbedingungen mit anschließend feierlicher Vertragsunterzeichnung wie bei einem Stahlkonzern. Dafür ist es belanglos, ob die in einem eigenen Haus oder zur Miete wohnen. Sie sind schutzbedürftig, weil sie auf dem Energiemerkt so klein sind. Kleinkunden. Um die kümmert sich auf dem Energiemarkt auch keiner, wenn sie sich nicht selber kümmern. Diese Kleinkunden müssen auch aus Sicht der EU besonders geschützt werden, damit sie nicht unter die Räder kommen.
@RR-E-ft, warum so hart und unfair? @uwes hat von "besonders schutzwürdigen Kunden" geschrieben. Der Gesetzgeber erachtet Mieter als besonders schutzwürdig. Das zeigt sich schon im BGB z.B. § 543 (3)(4).

So ganz belanglos ist es nicht, ob man im eigenen Haus oder zur Miete wohnt, ansonsten ist die Schutzbedürftigkeit aller Kleinkunden unbestritten.   
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 27. November 2014, 14:32:35
Ich bleibe dabei, dass die Kleinkunden aus genannten Gründen eine schutzbedürftige Gruppe innerhalb der Endkunden bilden und deshalb auch durch die EU- Richtlinien besonders geschützt werden sollen, ihnen ein angemessener Schutz gewährleistet sein muss.

In Deutschland hat man diese schutzbedürftigen Kleinkunden "Haushaltskunden" getauft und sie in § 3 Nr. 22 EnWG legaldefiniert.
Sie sind eine schutzbedürftige Gruppe innerhalb der hier  "Letztverbraucher" genannten Endkunden.

Haushaltskunden und nur Haushaltskunden haben deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf Belieferung in der Grundversorgung, zu angemesenen Preisen.
Eine soziale Unterteilung innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden findet im Energierecht  nicht statt.
Das mag man hart und unfair finden oder auch nicht. So ist es halt. 
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 27. November 2014, 15:39:58
Ene soziale Unterteilung innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden findet im Energierecht  nicht statt. Das mag man hart und unfair finden oder auch nicht. So ist es halt.
Einverstanden, im Energierecht! Es gibt aber neben dem Energierecht noch mehr Rechtsgebiete in der Juristerei:

Zitat
Mietrecht und Energierecht haben, wie seit langem bekannt ist, eine Menge Berührungspunkte – elektronikdeutsch „Schnittstellen“. Damit umzugehen, ist für die Juristen auf beiden Seiten nicht einfach, weil die Felder des Mietrechts und des Energierechts seit jeher von Spezialisten beackert werden, und es unter Spezialisten eine quasi natürliche Tendenz gibt, sich von externer Einflussnahme möglichst abschirmen zu wollen.

Da ist was dran (http://db.mietgerichtstag.de/tl_files/Dateien/Mietgerichtstage/2012/Klinski_Schnittstellen_Miet_Energierecht_Text_2012_03_17.pdf) ;)
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: Didakt am 27. November 2014, 16:31:30
Einverstanden, im Energierecht! Es gibt aber neben dem Energierecht noch mehr Rechtsgebiete in der Juristerei:

Jetzt beginnt für mich aber wirklich die Haarspalterei. Was hat denn dieser Einwurf noch mit der Ausgangsfrage/-darlegung in diesem Thread zu tun?

Fest steht eindeutig, dass der energierechtliche Begriff "Haushaltskunde" nicht teilbar/spaltbar ist. Siehe auch EU-Richtlinie 2009_72_EG v. 13.07.2009, Artikel 2 (Begriffsbestimmungen), Ziff. 9. und 10.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 27. November 2014, 19:20:06
Jetzt beginnt für mich aber wirklich die Haarspalterei. Was hat denn dieser Einwurf noch mit der Ausgangsfrage/-darlegung in diesem Thread zu tun? Fest steht eindeutig, dass der energierechtliche Begriff "Haushaltskunde" nicht teilbar/spaltbar ist. Siehe auch EU-Richtlinie 2009_72_EG v. 13.07.2009, Artikel 2 (Begriffsbestimmungen), Ziff. 9. und 10.
@Didakt, ja "eindeutig";), der Länge nach gibt es viele Spalten in Tabellen, Richtlinien und Gesetzen. Da wird viel gespalten. Auch in diesem Thread und schon weiter oben bis zur kleinsten Nuance. Dass Ihnen das erst jetzt und gerade hier auffällt?  ::)

Zur Spaltung

Zitat
Haushaltskunden (EnWG):
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen

EU-Richtlinie:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Haushalts-Kunde einen Kunde, der Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein
... und ganz besonders..
Ganz besonders schutzbedürftig sind solche Haushaltskunden, die nicht aus Bequemlichkeit in der Grundversorgung sind, sondern aus bestimmten Gründen nicht zu einem Sondervertrag wechseln können.
.....
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 27. November 2014, 20:18:01
Ich sehe nicht, was es die Diskussion weiterträgt. Die Gruppe der Haushaltskunden nach EnWG mag größer sein als nach den EU- Richtlinien.
§ 3 Nr. 22 EnWG orientiert sich an den früheren HuK- Kunden, deren Belieferung (nach alter Betrachtung) einen eigenen Markt darstellte.
Fakt ist, dass Haushaltskunden auch nach den Richtlinien als schutzbedürftig angesehen werden und diesen ein angemessener Schutz gewährleistet sein muss.
Innerhalb dieser Gruppe  findet eine soziale Unterscheidung auch nach EU- Energierecht nicht statt. 
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 27. November 2014, 21:20:36
...Innerhalb dieser Gruppe  findet eine soziale Unterscheidung auch nach EU- Energierecht nicht statt.
Schöne Differenzierung  - nach Energierecht!?

Die "soziale Unterscheidung", die sonst, aber nach dem speziellen Energierecht nicht stattfindet, die aber der Mindermeinungsanwalt selbst, wenn es ihm dann passt, trotzdem trifft.

Meinungsforum? - Fair ist anders! Weiter mit der energierechtlichen Mindermeinung die die Diskussion weiterträgt.  :(
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 27. November 2014, 22:15:55
Für die Sache kommt es nur darauf an, dass Haushaltskunden auch nach den EU- Richtlinien als schutzbedürftige Kunden angesehen werden, denen ein angemessener Schutz gewährleistet werden muss.

Dass es innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden soziologisch noch ganz besonders schutzbedürftige Kunden gibt, ist für die Sache, die Gegenstand diese Threads ist, vollkommen ohne Belang.

Denn weder das nationale Energierecht, noch das EU- Energierrecht nehmen innerhalb ihrer Haushaltskunden eine an Folgen geknüpfte soziale Unterscheidung vor.
Das ergibt sich doch unmittelbar aus den Gesetzesmaterialien selbst, nämlich aus den EU- Richtlinien einerseits und den Begriffsbestimmungen des § 3 EnWG andererseits.
Und die lassen sich nachlesen. Nicht ersichtlich, was das mit Meinung zu tun haben soll. Darüber kann man sich doch nicht streiten.   
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: tangocharly am 27. November 2014, 23:28:24
Bevor wir uns darüber verkopfen, wer der größere oder wer der kleinere Verbraucher ist, nur ein Hinweis (und damit Schluß hierzu): Die Richtlinien sind zum "Schutz der Verbraucher" geschaffen worden - und dies leitet sich schon aus den -voran gestellten- Erwägungen her.

Was ist nun drin, in der Mogelpackung der §§ 36, 39 EnwG, welche sodann in den Bestimmungen gem. § 4 AVB und/oder § 5 GVV daher geschlichen kam und als solche erkannt worden war.

Schon der Begriff "Preisbestimmungspflicht" schafft für sich betrachtet etwas Unbehagen. Diese Pflicht passt eben halt nur in Bereiche der Daseinsvorsorge bzw. der Grundversorgung.

Man kann die Bestimmungen des § 36 EnwG als legislative Ausprägung dieser Pflicht verstehen. Man muss sich dann aber auch dazu äußern, ob es sich bei dieser Bestimmung eben nur um eine "formale" Pflicht oder auch um eine "materielle" Preisbestimmungspflicht handelt.

Zunächst scheint es sich mit § 36 EnWG nur um eine formale Preisbestimmungspflicht zu handeln. Denn die Norm sieht eine Reihe formaler Bedingungen vor, welche von dem Versorger eingehalten werden müssen, damit Tarife wirksam werden können.

Formelles Preisordnungsrecht statuiert allerdings keine materiellen Preisbildungspflichten.

Dies zeigt sich an den Bestimmungen der  Preisangabenverordnung (PAngVO). Von Bedeutung ist hierin insbesondere die Zentralnorm des § 1 PAngVO.  Derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäß̊ig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, muss die Preise angeben (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngVO), die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Die Preisangabenverordnung läßt auch zu, auf die Bereitschaft ̧über den angegebenen Preis zu verhandeln hinzuweisen (§ 1 Abs. 1 S. 3 PAngVO),  soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegen stehen.

Man hätte sich also schlicht mit der PAngVO begnügen können. Allerdings kommen in § 36 EnWG noch andere, weitere Formalien ins Spiel, welche sich aus dem Wortlaut der PAngVO nicht herleiten können. Diese Zusätze finden sich jetzt halt doch in der "Natur der Sache", d.h. in darin, dass Massengeschäfte vorliegen und die Daseinsvorsorge betroffen ist.

Allein mit dem Wortlaut des § 36 EnWG läßt sich somit noch kein materielles Preisbestimmungsrecht begründen. Dies setzt immerhin einen materiellen Interessenausgleich voraus, bei dem sich beide Marktteilnehmer auf gleicher Augenhöhe befinden. Da kommen dann noch Elemente wie § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 EnWG ins Spiel. Bei rechtem Lichte betrachtet bewirken diese Regelinstrumente nicht mehr als die Parabel, dass "was sein soll, noch lange nicht so ist".

Um zu einem materiellen Preisbestimmungsrecht zu gelangen, bedürfte eines wirkungsvollen Korrektivs, welches den materiellen Interessenausgleich sichert (oder wie es die Gas- und Stromrichtlinien ausdrücken: den Verbraucher schützt). Dazu hat man die GVV's und AVB's an die §§ 36, 39 EnWG angehängt - was jetzt wirkungsvoll als in die Hose gegangen angesehen werden kann. Was wir von dem Korrektiv des § 315 BGB halten dürfen - und sich recht eindrucksvoll in der Rechtsprechungspraxis in allen Instanzen gezeigt hat - braucht hier auch nicht weiter erörtert zu werden.

Und eine materielle Preiskontrolle will der Bundesgesetzgeber ja auch nicht; dem ist ja der Zivilrechtserfindungsenat auch wiederum, durchwinkend, gefolgt.

Also, worin soll die zivilrechtsfundierte und verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) abgesicherte Rechtsgrundlage für ein materielles Preisbildungsrecht gesehen werden ?

Ein Blick in die Schweiz eröffnet Horizonte, über die wir uns im nordeuropäischen Wirtschaftskapitalismus Stehenden hinweg gesetzt wähnen. Die Schweizer haben ein Stromversorgungsgesetz und eine Stromversorgungsverordnung. In der Stromversorgungsverordnung wurde geregelt (siehe da):

Zitat
Art. 4 Elektrizitätstarife und Kostenträgerrechnung für Energielieferung
 

1 Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers.

2 Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen oder Senkungen der Elektrizitätstarife zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung oder Senkung führen.

3 Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, der ElCom Erhöhungen der Elektrizitätstarife mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung bis spätestens zum 31. August zu melden.

Das Schweizer Bundesgericht http://www.wangensz.ch/documents/Bundesgerichtsentscheid.pdf (http://www.wangensz.ch/documents/Bundesgerichtsentscheid.pdf) hatte am 23.11.2012 in einer Rechtssache 2C 518/2012 zu entscheiden und ausgeführt:

Zitat
Dass für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik  ein einheitlicher Tarif festzulegen ist (Art. 6 Abs. 3 StromVG [...] Nach Bundesrecht unterliegen die Elektrizitätstarife der Aufsicht der ElCom.  Der Verteilnetzvertreiber muss gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen oder Senkungen der Elektrizitätstarife begründen (Art. 4 Abs. 2 StromVV. Er muss Erhöhungen der Tarife auch der ElCom mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung melden (Art. 4 Abs. 3 StromVV). Die ElCom kann die Tarife überprüfen [...]
.

Wenn man sich nur auf den § 36 EnWG zurück ziehen möchte, dann kocht man den ausgelutschten Teebeutel noch ein weiteres Mal. So stelle ich mir keine materielle Preisbildungsrechtsgrundlage nicht vor.

Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 28. November 2014, 01:20:03
@tangocharly

Die Preisbestimmungspflicht des Versorgers gilt selbstverständlich nur im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht, ist deren Annex.
Den Begriff Preisbestimmungspflicht habe ich zur Verdeutlichung, insbesondere auch zum richtigen Verständnis von § 315 Abs. 1 BGB, erst in die Diskussion hereingetragen (Fricke, ZNER 2011, 130). Bitte auch Markert FS Säcker 2011, 845 ff. lesen.

Dabei handelt es sich mitnichten nur um eine Preisangabe im Sinne der PAngV!

Die Allgemeinen Preise sind öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen.

Vorher müssen diese Preise denknotwendig anhand der Kalkulationsgrundlagen festgesetzt werden, siehe nur § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG.
Vor ca. zehn Jahren hatte ich den Vorschlag gebracht, dass zur Erhöhung der Transparenz die in die Preise einkalkulierten  Netznutzungsentgelte in den Verbrauchsabrechnungen gesondert auszuweisen sind. Der hat gefruchtet.

Der Versorger hat die Allgemeinen Preise festzusetzen (zu bestimmen) und ist bei dieser Preisbestimmung nicht frei, sondern die Allgemeinen Preise sind an den Maßstab der Billigkeit gebunden und die Preisbestimmung hat unter Beachtung von §§ 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 EnWG zu erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.91 - VIII ZR 240/90; Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07, juris Rn. 43; B. v. 18.5.11 - VIII ZR 71/10 Rn. 11). Vor dem OLG Stuttgart wussten Sie es doch noch so gut!

Selbstverständlich findet auf die öffentliche Bekanntgabe  der jeweiligen Allgemeinen Preise, die der Versorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG festzusetzen hat, auch die PAngV Anwendung, so dass bei Strom und Gas der Arbeitspreis in Ct/ kWh anzugeben ist und nicht etwa Kubikmeterpreise bei der leitungsgebundenen Gasversorgung.

Der Gesetzgeber hat zudem wegen der erheblichen  Missstände bei den Energiepreisen mit § 29 GWB einen eigenen Verbotstatbestand  eingeführt und den Betroffenen mit § 33 Abs. 1 GWB erstmals einen eigenen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch eingeräumt und dazu noch ein Verbandsklagerecht, von dem bisher nur noch kein Gebrauch gemacht wurde. Noch.

Da lässt sich schlecht behaupten, der Gesetzgeber habe die Preiskontrolle der Energiepreise  beschränken wollen.
Er hat sie doch sogar ausgedehnt! Und er wollte die Verfahren bei spezialisierten Kammern konzentrieren, §§ 102 ff. EnWG.
Dass der Gesetzgeber die bestehende Preiskontrolle im Energiebereich beschränken wollte, ist deshalb eine Erfindung des VIII.ZS. 

In der Schweiz gibt es keine Entflechtung der vollintegrierten Energieversorger.

In Deutschland wurde, wenn auch noch nicht bei allen Stadtwerken, entflochten.

Der Grundversorger ist ein Vertriebsunternehmen, das die Energie auf dem Großhandelsmarkt zu dort marktüblichen Preisen (Börsenpreise) beschafft.
Zum Energietransport zum Kunden bedient sich der Grundversorger des Netzbetreibers, der ihm dafür Netznutzungsentgelte  in Rechnung stellt.
Die Netznutzungsentgelte unterliegen der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB.
Das Recht der Billigkeitskontrolle der Netzentgelte steht bisher nicht dem Endkunden zu, sondern dem Lieferanten, der die Netzentgelte zahlt.
Wollte man daran etwas ändern, müsste man die Verträge der Endkunden aufspalten in Netznutzungsverträge mit dem Netzbetreiber einerseits und reine Energielieferverträge mit dem Energielieferanten andererseits, so dass der Kunde die Netzentgelte direkt an den Netzbetreiber zahlt.

Nunmehr muss der Grundversorger seine Preiskalkulation mit der Preisveröffentlichung zu weiten Teilen  offen legen.

Den Vorschlag dazu, die Transparenz in der Grundversorgung entsprechend zu erhöhen, hatte ich hier im Forum vor Jahren angebracht.
Meinen  Vorschlag, die vom Versorger nicht beeinflussbaren Preisbestandteile an den Allgemeinen Preisen  bereits in der öffentlichen Bekanntgabe einzeln auszuweisen,
wurde vom federführenden BMWi offensichtlich aufgegriffen und umgesetzt. 

Siehe § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV n.F., wonach alle staatlichen Umlagen, soweit sie in die Kalkulation einfließen und die Netzentgelte einschließlich Kosten des Messtellebetriebs und der Messung und der verbleibende Vertriebsanteil des Grundversorgers am Preis gesondert auszuweisen sind.

Der gesondert auszuweisende Vertriebsanteil des Grundversorgers am Strompreis enthält die nicht einzeln aufgeschlüsselten
- Beschaffungskosten,
- Vertriebskosten und
- Gewinnanteil des Vertriebs am Preis.

Wir wissen seit langem, dass es bei der Billigkeitskontrolle wegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG  nicht auf die Entwicklung der tatsächlichen Beschaffungskosten, sondern auf die Entwicklung der marktüblichen Großhandelspreise ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07, juris Rn. 43).

Nur die Beschaffung zu den marktüblichen Großhandelspreisen entspricht einer effizienten Betriebsführung.
Mehr Einfluss hat der Grundversorger als Vertrieb dabei aber auch schon nicht. 
Der Grundversorgungsvertrag besteht schließlich schon nicht mit einem Energieerzeuger.
Gemessen am Großhandelsmarkt ist ein einzelner Grundversorger- Vertrieb ein kleines Licht.
Anders ist das vielleicht noch beim Vertrieb von E.ON oder RWE.

Durch die Erhöhung der Transparenz wird die Billigkeitskontrolle vereinfacht, da man jetzt den Vertriebsanteil des Grundversorgers am Allgemeinen Preis einfach  mit demjenigen  anderer Grundversorger vergleichen kann. Nachdem die marktüblichen Großhandelspreise (Börsenpreise) bekannt sind, ergibt sich eine leichtere Kontrolle der Entwicklung des Vertriebsanteils am Allgemeinen Preis auf seine Plausibilität, da es immer auch auf den Abstand des Vertriebsanteils zu den marktüblichen Großhandelspreisen (Börsenpreise) ankommt. Beim Strom ist das jetzt so.

Beim Gas gibt es noch Schwierigkeiten mit der Transparenzerhöhung, da die Verbrauchsstufen der Netzbetreiber (verschiedener Ebenen) und die Verbrauchsstufen der Vertriebe nicht einheitlich sind, so dass die Preiskalkulationen innerhalb eines Allgemeinen Preises in Form eines Zonenpreises unterschiedlich ausfallen können. Da gibt es noch einiges zu tun!

Wenn man sich jedoch die veröffentlichten Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers dahernimmt, so kann man den Vertriebsanteil am Allgemeinen Preis auch selbst ermitteln, so wie das beim Strom bisher auch schon möglich war.

Nach alldem  muss der Grundversorger die jeweiligen Allgemeinen Preise nicht nur kalkulieren (vgl. § 5a StromGVV n.F.), sondern nunmehr diese Kalkulation teilweise auch offenlegen, so dass der grundversorgte Haushaltskunde besser ersehen kann, welche Preisbestandteile in welcher Höhe einkalkuliert wurden und wie sich diese Preisbestandteile im einzelnen entwickelt haben.

Nicht ersichtlich, welcher Preisbildungsgrundlagen es für die Allgemeinen Preise noch bedürfen sollte:

Allgemeiner Preis

- Steuern, KA und staatliche Umlagen
- regulierte Netzentgelte einschließlich Kosten Messung und Messtellenbetrieb
_____________________________________________________________________
= Vertriebsanteil des Grundversorgers am Preis
- marktüblicher Großhandelspreis der Energie (= Kosten effizienter Beschaffung)
_____________________________________________________________________
= verbleibende Vertriebsmarge zur Abdeckung von Vertriebskosten und Gewinnanteil
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Zu den Vertriebskosten dürfen nur diejenigen Kosten geschlüsselt werden, die dem Vertrieb  unmittelbar mit der Belieferung nur in der Grundversorgung und nur in der jeweiligen Sparte entstehen. Sie sind zumeist eher vernachlässigbar.

Ende der Durchsage. Da bleibt doch kaum noch Spielraum. Aber es verbleibt ein Spielraum.
Der verbleibdende Spielraum ist Voraussetzung und Gegenstand der Billigkeitskontrolle.

Bei den regulierten Netzentgelten- die der Grundversorger als Vertrieb grundsätzlich  nicht beeinflussen kann -  ist man mittlerweile von der Kostenkontrolle zur Anreizregulierung übergegangen.

Es interessiert also bei der Billigkeitskontrolle Allgemeiner Preise eines Grundversorgers für Strom nicht, welche Kosten bei der Kohleverstromung in einem Braunkohle- oder Steinkohlekraftwerk entstehen. Darauf kommt es nicht an, wenn der Grundversorger diese Kosten und Preise regelmäßig nicht bestimmt, sondern die Energie nur auf dem Großhandelsmarkt zu den dort marktüblichen Preisen beschaffen kann. 
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 28. November 2014, 13:11:57
Wir wissen seit langem, dass es bei der Billigkeitskontrolle wegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG  nicht auf die Entwicklung der tatsächlichen Beschaffungskosten, sondern auf die Entwicklung der marktüblichen Großhandelspreise ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07, juris Rn. 43).
Nur die Beschaffung zu den marktüblichen Großhandelspreisen entspricht einer effizienten Betriebsführung.
Alles richtig, aber ist das für den einfachen privaten Haushaltsverbraucher noch relevant. Die Billigkeitskontrolle führt längst nicht mehr zum Ziel (§§ 1 und 2 EnWG).  Die Großhandelspreise spielen beim Endverbraucherpreis in der Kalkulation kaum mehr eine Rolle. Entscheidend sind die staatlich initiierten Steuern, Abgaben, Entgelte und Umlagen. Hier werden gesamtgesellschaftliche Aufgaben zunehmend einem kleiner werdenden Teil der Verbraucher aufgelastet der sich kaum wehren kann und es findet dazu eine gewaltige unsoziale Umverteilung zu deren Lasten statt (EEG-Umlage alleine > 20 Mrd.€ jährlich).

Dazu gab es schon häufig und aktuell wieder Forderungen, sozial schwache Verbraucher verbilligt oder gar kostenlos mit Energie zu versorgen. Das wieder nicht steuerfinanziert aus dem Staatssäckel, sondern zu Lasten der Energieversorger, also letztendlich wieder über die Preiskalkulation zu Lasten wohl wieder eines Teils der Verbraucher. Sorry, wenn das jetzt wieder zu wenig juristisch zum Thema war, aber hier krankt das System, da ist die Wurzel des Übels.
So werden heute die Staatsfinanzen mit einer schwarzen Null geadelt. Finanziert wird trickreich am Haushalt vorbei und ein Teil der Bürger verdeckt und zusätzlich zu den Steuern und Abgaben belastet. Hier wie dort eine Mogelpackung!

z.B.
Zitat
Die Versorgung sozial schwacher Bürger mit Energie ist ein legitimes sozialstaatliches Gemeinwohlziel.

Der Kontrahierungszwang ist auch geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Ein Kontrahierungszwang ohne staatliche Entschädigungsleistung ist jedoch nicht erforderlich, weil eine hinreichende anderweitige Finanzierungsmöglichkeit bestünde. Es wäre nämlich ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die für die Versorgung sozialschwacher Menschen notwendigen Mittel auf der Grundlage des Steuer- und Abgabensystems sicherzustellen, das im Grundsatz alle Bürger erfasst. Diese Mittel könnten den Betroffenen entweder direkt oder den Unternehmen in Form einer staatlichen Entschädigungsleistung zu Gute kommen. Eine solche Finanzierung wäre zudem jedenfalls mittelfristig besser geeignet, ein leistungsfähigeres, bedarfsgerechtes Versorgungssystem von sozial Bedürftigen im Bereich Energie zu gewährleisten.

Quelle (http://www.cep.eu/fileadmin/user_upload/Kurzanalysen/Energieverbrauchercharta/Gutachten_zur_Energieverbrauchercharta.pdf)
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 28. November 2014, 13:39:06
@PLUS

Sie merken wohl selbst, dass Sie mit Ihrer Diskussion gerade vollkommen an der falschen Stelle sind.
Bitte nicht damit fortfahren.

Zitat
Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.


Verpflichtet nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen im Rahmen dieses Gesetzes,
also auch im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG.

Andere Verpflichtete gibt es insoweit nicht.

Hier geht es um die Versorgungspflicht des Grundversorgers und die Begrenzung dessen Preisgestaltungsfreiheit im Energierecht durch den Gesetzgeber.
Die spezifischen Steuern und Umlagen kann der Grundversorger nicht beeinflussen. Sie sind für ihn ein Datum.

Sollten Sie mal selbst einen Energievertrieb aufziehen und mit diesem in einem Netzgebiet zum Grundversorger gekürt werden, werden Sie es sicher merken.

Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: PLUS am 28. November 2014, 13:53:35
@RR-E-ft

Ok, Sorry, vermutlich bin ich mindestens aus Ihrer Sicht an der falschen Stelle. Aber Ihr Satz:

"Hier geht es um die Versorgungspflicht des Grundversorgers und die Begrenzung dessen Preisgestaltungsfreiheit im Energierecht durch den Gesetzgeber."

liest sich für mich heute wie ein schlechter Witz. Ich frage mich dabei, was die juristischen zahlreichen Auseinandersetzungen damit noch bringen sollen. Wenn, dann ist die Zwickmühle politisch zu lösen.

Die "Preisgestaltung" zu Lasten der genannten Verbraucher, inbesondere der Höhe nach, wird zunehmend durch den Gesetzgeber bestimmt, von Freiheit finden sich da kaum noch Spuren.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 28. November 2014, 14:01:22
Man kann ja nur die Gestaltungsfreiheit begrenzen, die ein Energievertrieb als Grundversorger bei der Gestaltung der Allgemeinen Preise hat.
Spielraum hat er bei der Beschaffungs- und Vertriebskosten, die effizienter Betriebsführung entsprechen müssen, und beim einkalkulierten Gewinnanteil am Preis, der nicht unangemessen ausfallen darf, siehe auch § 29 GWB. (Wenn man von der Möglichkeit der Billigkeitskontrolle regulierter Netzentgelte des Netzbetreibers durch den Vertrieb absieht).
Zitat
Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es

1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder

2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.

Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: Netznutzer am 28. November 2014, 16:40:26
Spielraum hat er bei der Beschaffungs- und Vertriebskosten

Dass gerade ein Grundversorger wesentlich weniger Gestaltungsspielraum bei der Preiskalkulation hat, als die Vertriebe, die sich ihre Kunden und den Belieferungsbeginn aussuchen können, muss nun wirklich jedem klar sein (z.B. 6 Wochen rückwirkende Ein/Auszüge). Dass ein Grundversorger wesentlich höhere Kosten anzusetzen hat, als ein Internetvertrieb, müsste auch einleuchten. Dass ein Grundversorger jeden HH-Kunden zunächst versorgen muss, auch wenn klar ist, dass dort wieder nach der Sperrung die Forderung abgeschrieben werden muss, führt auch zu höheren Kosten als bei denjenigen, die sich eine Bonitätserklärung geben lassen, bevor der Vertrag wirksam wird. 3 Monate Ersatzversorgungspflicht bis 100.000 kWh Jahresverbrauch kostet auch nichts. Dieser o.g. Spielraum kann daher nur nach oben gegenüber Konkurrenten zu finden sein, da grundversorgte Kunden unberechenbarer (in der Preiskalkulation) sind, als "schöne" Normsondervertragskunden + Sondervertragskunden. Das Vorhalten von Prepaidgeräten, bzw. die "soziale Pflicht", Ratenzahlungen anzubieten, machen die Grundversorgung ebenfalls nicht preiswerter. 

Die Kalkulation in der Grundversorgung ist sicher nicht so leicht und locker, wie hier ma´nche glauben.

Gruß

NN
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 28. November 2014, 17:51:15
Dass die Risiken in mancherlei Hinsicht in der Grundversorgung höher sind und deshalb höhere Risikozuschläge gerechtfertigt sein können, bestreitet wohl niemand.
Aber auch solche müssen sich im Rahmen halten, mithin auch der Preisabstand zwischen Grundversorgung und sog. Wettbewerbsprodukten des Versorgers.

Beim Vergleich der Vertriebsanteile der Grundversorger untereinander ergeben sich jedenfalls immer noch große Differenzen.
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: Black am 03. Dezember 2014, 11:02:48
Die Sockelpreisrechtsprechung dürfte nach EuGH vom 23.10.2014 Geschichte sein. Ohne Preisänderungsrecht auch keine Zustimmung durch Schweigen zu einem neuen "Vertragspreis". Die Begrenzung der Rückwirkung wurde schon vom EuGH abgelehnt. Somit kann der BGH an dieser Rechtsprechung, die eine solche Begrenzung bewirken soll, nicht festhalten. Ein Festhalten hieran wäre europarechtswidrig.

Der BGH dagegen scheint gerade die Sockelrechtsprechung mittels ergänzender Vertragsauslegung zu festigen:

Zitat
Für das weitere Verfahren hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein auf unbestimmter Zeit abgeschlossener Energielieferungsvertrag regelmäßig auch dann eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist, wenn die Parteien keine Festpreisabrede getroffen haben, die Einbeziehung eines vertragstypischen und im Grundsatz den Interessen beider Parteien Rechnung tragenden formularmäßigen Preisanpassungsrechts an einer wirksamen Einbeziehung gemäß § 305 BGB* scheitert, der Kunde den Preisanpassungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen geltend macht.

BGH Az. VIII ZR 370/13
Titel: Re: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 03. Dezember 2014, 13:39:17
@Black

Die heutige Entscheidung des BGH hat doch mit der Sockelrechtsprechung des BGH bei grundversorgten Kunden bzw. Tarifkunden nichts zu tun, wonach der einseitig geänderte Preis bei wirksamer Preisänderungsbefugnis mangels Widerspruch in angemessener Frist zum vereinbarten Preis werden soll.

Die Kritik an einer entsprechenden ergänzenden Vertragsauslegung bei Sonderverträgen, in welche eine Preisänderungsbefugnis nicht besteht, weil die  Preisänderungsklausel wegen § 307 BGB unwirksam ist, ist Gegenstand anderer Threads. Der  VIII. ZS möchte diese umstrittene ergänzende Vertragsauslegung laut einem obiter dicta vom heutigen Tage auch auf Fälle übertragen, in welchem eine Preisänderungsklausel wegen § 305 Abs. 2 BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

Die Belieferung im Rahmen der Vertragsfreiheit aufgrund von Sonderverträgen und die Probleme um diese herum sind nicht Gegenstand dieses Threads.
Hier geht es ausschließlich um die Belieferung im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht unter Kontrahierungszwang des Versorgers.