Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => enercity AG => Thema gestartet von: khh am 20. Oktober 2014, 23:09:12
-
In einer aktuellen Verbrauchsabrechnung steht geschrieben :
Allgemeine Informationen zu Ihren aktuellen Sonderverträgen
... (Tarifbezeichnung)
1 Vertragsdauer, Preisanpassung, Kündigungstermin, Kündigungsfristen: ... Preisanpassungen
erfolgen gemäß § 5 Abs. 2 und 3, § 20 der "Allgemeinen Bedingungen der Stadtwerke Hannover AG für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit ..."
Diese "Allgemeinen Bedingungen der ..." sind identisch mit der Gas- bzw. StromGVV !
Nach meinem Verständnis verwenden die Stadtwerke Hannover / enercity also nach wie vor die sogen. "GVV-Preisanpassungsklausel" auch für Preisänderungen in Gas- und Strom-Sonderkundenverträge, welche gemäß EuGH (Urteil v. 21.03.2013, C-92/11) und BGH (Urteil v. 31.07.2013, VIII ZR 162/09) für Sonderverträge unwirksam sind ???.
Folglich müsste das bedeuten, dass die zurückliegenden Preisänderungen unwirksam waren und dass die Gas- und Strom-Sonderkunden der SW Hannover gegen die innerhalb der letzten 3 Jahre zugegangenen Abrechnungen mit enthaltenen Preisanpassungen noch Widerspruch einlegen und (nötigenfalls mit einer Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de) Rückforderungsansprüche geltend machen können :).
-
Die Beiträge, in den es um einen Flüssiggasvertrag ging, sind abgehängt und in den Flüssiggas-Bereich verschoben. Ebenso handelt es sich auch nicht um die Stadtwerke Hannover /enercity : http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19357.0.html