Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => 3 => Stadt/Versorger => 365 AG (vormals almado AG) => Thema gestartet von: scooter44 am 02. Oktober 2014, 18:39:16
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Hat jemand schon Erfahrungen mit den SMB Rechtsanwälten dieses Vereins 365 AG gemacht? Eventuell eine Klage im Auftrag der 365 AG erhalten?
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Die kochen auch nur mit Wasser und wenn sie mit dem Rücken an die Wand gestellt werden, backen sie auch äußerst kleine Brötchen! ;D
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@ scooter44,
Sinn uns Zweck Ihrer Frage bzgl. "Erfahrungen" mit den Anwälten der 365 AG erschließen sich mir nicht.
Wenn es zu einer Klage kommt, dann hat man sich als Beklagte/r mit dem Inhalt der vom Gericht zugestellten Klageschrift zu befassen, innerhalb der vorgegebenen Frist dem Gericht seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und die Klageerwiderung einzureichen (was man auch bei einem AG-Verfahren besser einem Anwalt überlässt) - siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Schriftliches_Vorverfahren !
Gruß, khh
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Sinn uns Zweck Ihrer Frage bzgl. "Erfahrungen" mit den Anwälten der 365 AG erschließen sich mir nicht.
Wenn es zu einer Klage kommt, dann hat man sich als Beklagte/r mit dem Inhalt der vom Gericht zugestellten Klageschrift zu befassen, innerhalb der vorgegebenen Frist dem Gericht seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und die Klageerwiderung einzureichen (was man auch bei einem AG-Verfahren besser einem Anwalt überlässt) - siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Schriftliches_Vorverfahren !
Ja, so schlau bin ich auch ...
Wieder so eine typische Forenantwort.
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Hat jemand schon Erfahrungen mit den SMB Rechtsanwälten dieses Vereins 365 AG gemacht? Eventuell eine Klage im Auftrag der 365 AG erhalten?
Die kochen auch nur mit Wasser und wenn sie mit dem Rücken an die Wand gestellt werden, backen sie auch äußerst kleine Brötchen! ;D
Sinn uns Zweck Ihrer Frage bzgl. "Erfahrungen" mit den Anwälten der 365 AG erschließen sich mir nicht.
Wenn es zu einer Klage kommt, dann hat man sich als .....
Ja, so schlau bin ich auch ...
Wieder so eine typische Forenantwort.
Nun gut, dann will ich Ihre Fragen mal konkret und ausgiebig untypisch beantworten: 1. Frage: ja; 2. Frage: ja. Mehr wollten Sie ja anscheinend nicht wissen! ;)
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Die Klage der 365 AG wegen einer noch offenen Schlussrechnung (Betrag hätte von Klägerseite korrigiert werden müssen wg. Kündigung etc.) gegen mich wurde vom zuständigen AG gerade abgewiesen. Immergrün, in meinem Falle, ignoriert gerne Kündigungen. Auch das wurde vom AG nun richtiggestellt! Außerdem reagierte die 365 AG auf die Aufforderung des AG zur weiteren Stellungnahme nicht mehr ...
Sehr wahrscheinlich hat die die 365 AG noch hunderte Klageverfahren gegen ehemalige Kunden laufen.
Es ist auch gut, auf keinen Vergleich mit diesem Verein einzugehen!
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Sachverhalt kommt mir bekannt vor. SMB Rechtsanwälte können auch nur mit den von der 365 AG gelieferten Beweismitteln arbeiten. Aber da tun sich gewaltige Defizite auf. Meiner Wiederklage auf Schadenersatz wegen unberechtigter Kündigung und verspäteter Lieferung wurde zu 100 % stattgegeben, insbesondere weil die von der 365 AG aufgestellten Behauptungen von denen nicht belegt werden konnten.
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So wie die 365 AG (Immergrün) nicht auf meine Kündigungen per Einwurfeinschreiben reagierte, noch nicht einmal auf Schreiben meines Rechtsanwalts, so wenig reagierte der Verein auf die letzte Aufforderung des AG zur weiteren Stellungnahme. Die Schlussrechnung bis Juli 2014 war laut Gericht nämlich abzuändern, da das Gericht meine außerordentliche Kündigung mit 14-Tage-Frist anerkannte. Reaktion der 365 AG natürlich 0!
Als Kunde kann man natürlich hoffen, dass der Verein irgendwann vom Markt verschwindet.
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Da der Verein den Prozess verloren hat, warten wir nun auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG und ob oder wann der Verein zahlt.
Vielleicht hat noch jemand Erfahrungen mit Klagen der 365 AG. Möglicherweise laufen hier hunderte Prozesse.
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In meinem Fall hat die 365 AG, bzw. deren beauftragte RA nach dem Gerichtsurteil innerhalb kürzester Zeit bezahlt und überwiesen. Sie müssen schließlich auch die aufgelaufenen Verzugszinsen bezahlen.
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Mein Antwalt hat einen Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt und die 365 AG hat sämtliche Kosten mittlerweile ausgeglichen.
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vor dem AG Bremen läuft auch gerade - und schon sehr lange - ein Verfahren der 365 AG gegen einen Kunden.
Probleme sind bekannt:
1. Bonusverwehrung mit der Behauptung, der Kunde habe einen gewerblichen Anschluss
2. Preisänderungen im laufenden Vertrag ohne wirksame Preisklausel
3. Aktivlegitimation der 365 AG. Grund: Kunde füllte ein Vertragswerk der Almado Energy GmbH aus, auf dem zwar auf die AGB der Almado AG hingewiesen wurde, aber eben nur hingewiesen. Almado energy korrespondierte und rechnete mit dem Kunden ab. In der Abrechnung enthalten war der Hinweis, die Abrechnung erfolge für die Almado AG - jetzt 365 AG)
4. Kunde hatte den Vertrag zum Laufzeitende per E-Mail gekündigt. Schriftform sei nicht eingehalten, meint 365 AG. Doch meint AG Bremen in Hinweisbeschluss. Leider rechnete 365 AG Lieferungen für die Zeit danach ab. Da 365 AG kein Grundversorger ist, wird wohl kein Zahlungsanspruch für diese Zeit bestehen.
Zu 1. Kunde arbeitet für eine Versicherungsagentur und hat einen Briefkasten dafür zu Hause. Problem sind die Alt-AGB der Almado AG, da hier nicht genau geregelt ist, was genau mit gewerblichem Verbrauch gemeint ist.
Zu 2. Almado behauptet dem Kunden Preisänderungen per E-Mail mitgeteilt zu haben. Kommt m.E. nicht darauf an, da eine Preisänderungsmöglichkeit ohnehin nicht gegeben ist. (Unwirksame AGB)
Zu 3. Da ist Almado/365 AG wie in diesem Forum bereits beschrieben sehr unklar. Eigentlich kann kein vernünftig denkender Kunden wissen, wer sein Vertragspartner wirklich ist.
Zu 4. Da kommen jetzt die Bremer Gerichte in ein Dilemma. Hatten sie doch vor Jahren den faksimilierten Kündigungen der swb Vertrieb GmbH die Wirksamkeit auch in dem Fall bescheinigt, dass eben die Kündigngen nicht persönlich unterzeichnet waren, sondern - lediglich - faksimilierte Unterschriften trugen.
Ich berichte gerne über den Prozessausgang.
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vor dem AG Bremen läuft auch gerade - und schon sehr lange - ein Verfahren der 365 AG gegen einen Kunden.
Dann dürfte es sich um einen Altvertrag handeln und dafür gelten möglicherweise die Almado-AGB aus den Jahren 2012/2013.
(…) 4. Kunde hatte den Vertrag zum Laufzeitende per E-Mail gekündigt. Schriftform sei nicht eingehalten, meint 365 AG. Doch meint AG Bremen in Hinweisbeschluss. (…)
Zu 4. Da kommen jetzt die Bremer Gerichte in ein Dilemma. (…)
Das ist nicht verwunderlich. Die besagten AGB enthalten unter Ziff. 4 u. a. zu den jeweiligen Tarifen folgende einheitliche Bestimmung:
Die Kündigung eines Stromliefervertrags in den Tarifen (“...„) hat mit einer Frist von (…) Wochen, jeweils zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform zu erfolgen.
Die Kündigung ist zu richten an „almado AG, Abt. almado-ENERGY, Kundenservice, Aachener Straße 1253, 50858 Köln“.
Soweit mir bekannt ist, erfüllt eine E-Mail noch nicht das Schriftformerfordernis.
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Soweit mir bekannt ist, erfüllt eine E-Mail noch nicht das Schriftformerfordernis.
Greift da vielleicht § 126 Abs.3 BGB ?
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Greift da vielleicht § 126 Abs.3 BGB?
Die Schriftform ist vorliegend doch im Rahmen der Privatautonomie/Vertragsfreiheit durch ein Rechtsgeschäft – vertraglich – vereinbart worden!
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Wenn Schriftform vereinbart ist, dann bleibt es hierbei.
Diese Form kann später abweichend anders vereinbart werden (das gehört zur Privatautonomie). Dies setzt aber eine neue Vereinbarung der Vertragsparteien voraus.
Eine solche abweichende Vereinbarung ist aber nur solange zulässig, als keine zwingende, bindende gesetzliche Bestimmung dies verbietet (das schreibt § 126 Abs. 3 BGB vor).
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@alle:
Das AG Bremen vertritt folgende Auffassung:
Zwar genügt die Erklärung per E-Mail nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis (§ 126 BGB). Jedoch gilt für die - wie hier - vertraglich vereinbarte Schriftform die Auslagungsregel des § 127 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung, also auch die Übermittlung per Email (vgl. Palandt - Ellenberger, 74 Aufl., § 127 Rn 2). Von einem strengen Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB dürfte hier auch mit Blick auf § 305c Abs. 2 BGB nicht auszugehen sein.
AG Bremen 6 C 167/14 vom 8.10.2015 in Sachen 365 AG ./.