Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 08. Mai 2014, 12:14:24

Titel: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Mai 2014, 12:14:24
Die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 08.05.14 zu den EuGH Rechtssachen C-359/11 und C-400/11 sind veröffentlicht:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302

Zitat
  Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Bei richtiger Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG ist den in diesen Bestimmungen niedergelegten Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz nicht Genüge getan, wenn nach einer nationalen gesetzlichen Regelung über Preisänderungen in den Fällen, in denen Haushaltskunden im Rahmen eines Grundversorgungsvertrags mit Strom oder Gas beliefert werden, die Versorgungsunternehmen nicht verpflichtet sind, dem Kunden Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung spätestens dann offenzulegen, wenn dem Kunden die Änderung mitgeteilt wird.

Die Auslegung der vorgenannten Bestimmungen entfaltet erst an dem Tag Wirkungen, an dem der Gerichtshof sein Urteil in den vorliegenden Rechtssachen verkündet.
Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: tangocharly am 09. Mai 2014, 18:16:03
Auf die Schnelle:

(1) Der gute Glaube:

- Versorger haben über die Jahre im guten Glauben Verbrauchern Preisänderungen abverlangt. Darin müssen diese geschützt werden ?

- Verbraucher haben über Jahre im guten Glauben Versorgern Entgelte gezahlt, die nicht geschuldet wurden (§ 315 III 1 BGB). Darin müssen diese - dank der Anfangspreis-/Sockelpreis Rechtsprechung des VIII. Senats - nicht geschützt werden ?



(2) Die Anfangspreis-/Sockelpreis Rechtsprechung des VIII. Senats.
.... wurde vom Generalanwalt Wahl mit keiner Silbe erwähnt.

Die Rspr. des VIII. Senats ist dem GA augenscheinlich bekannt; ergo auch die Anfangspreis-/Sockelpreis Rechtsprechung des VIII. Senats.

Weil die Versorgungswirtschaft (und mit ihr die Bundesregierung) eine Klagewelle fürchtet, diese Welle existenzielle Auswirkungen haben könnte, soll die Auslegung durch den EuGH befristet werden.

Diese Befristung sei auch nötig, trotz der ständigen Rspr. des VIII. Senats in der Verjährungsfrage.

Damit ist also offensichtlich nur die existenzbedrohende Wirkung einer Klagewelle unverjährter Ansprüche gemeint.

Da dies aber nach der Anfangspreis-/Sockelpreis Rechtsprechung des VIII. Senats nur für ein paar querulatorische Zeitgenossen gilt, die rechtzeitig Widerspruch gegen die Preisanpassungen erhoben haben, könnte dies auch keinen Existenz bedrohlichen Charakter haben.

Bleibt es also bei der  Anfangspreis-/Sockelpreis Rechtsprechung des VIII. Senats, dann ist auch für eine Befristung der zu erwartenden Entscheidung des EuGH kein Grund ersichtlich !

Schönes WE - und viel Spass beim Kaffee-Satz-Lesen ....
Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: RR-E-ft am 09. Mai 2014, 19:20:35
@tangocharly

Die von den Versorgern zu besorgenden  Rückforderungsanpsrüche der Kunden könnten durchaus größeren Umfang haben:

Der Generalanwalt unterstellt, dass die Versorger in gutem Glauben an die Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung der § 4 AVBEltV/ AVBGasV bzw. § 5 StromGVV/GasGVV die Allgemeinen Tarife bzw. Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung einseitig geändert hatten. Zweifel an der Wirksamkeit mussten sie womöglich erst haben, als der BGH entsprechende Zweifel zum Anlass für die Vorlagenbeschlüsse nahm.

Eine vollkommen andere Frage ist es, ob - die wirksam gesetzlich eingeräumte Befugnis zur einseitigen Leistungsbestimmung vorausgesetzt- die auf dieser Grundlage vorgenommenen einseitigen Leistungsbestimmungen der Versorger der Billigkeit entsprachen (§ 315 Abs. 3 BGB). Für eine Billigkeitskontrolle soll es laut BGH auf einen rechtzeitigen Widerspruch ankommen.

Wurde mit den betroffenen gesetzlichen Regelungen jedoch den Versorgern ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht schon nicht wirksam eingeräumt, so soll es auch laut BGH  weder auf einen Widerspruch des Kunden noch auf die Billigkeit ankommen (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, juris Tz. 8 f.).

Sockelpreis wäre deshalb bei Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelungen zum Preisänderungsrecht  der Preis, der bei Begründung des Vertragsverhältnisses im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht laut BGH  als vereinbart gelten kann bzw. bei vor 2004 begründeten Vertragsverhältnissen der Preis, der zuletzt im Jahre 2004 vor dem Zeitpunkt als vereinbart galt, als die EU- Richtlinien, welche nunmehr die Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelungen zur Folge haben, spätestens in deutsches Recht umzusetzen waren.

Nach Auffassung des Generalanwalts erscheint wohl nicht völlig ausgeschlossen, dass im Falle der Unkenntnis der Kunden von der Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelungen und deshalb von der Unwirksamkeit der in der Vergangenheit vorgenommenen Preisänderungen resultierende Rückforderungsansprüche der Kunden  gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BGB erst nach zehn Jahren verjähren können, mit der für die Energieversorgungswirtschaft überaus misslichen Folge, dass selbst im Jahre 2004 infolge der Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelungen und mithin Unwirksamkeit der vorgenommenen Preisänderungen entstandene Rückforderungsansprüche bisher noch nicht verjähren konnten.

Die betroffenen Kunden konnten wohl frühestens mit den Vorlagebeschlüssen des BGH aus dem Jahre 2011 Zweifel an der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen und somit der auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisänderungen und mithin von solchen Umständen haben, auf denen die entsprechenden Rückforderungsansprüche gründen.

Dies könnte also bisher unverjährte  Rückforderungsansprüche der betroffenen (durchgängig grundversorgten) Kunden bis zurück in das Jahr 2004 auf der Grundlage von Preisen aus dem Jahr 2004 zur Folge haben.

Deshalb spricht sich der Generalanwalt für die ausnahmsweise zeitliche Befristung der rechtlichen Wirkung der Entscheidung aus.

Die Binnenmarktrichtlinien verlangen, wie auch der Generalanwalt ausführt, eine gesetzliche Versorgungspflicht gegenüber Haushaltskunden zu angemessenen Preisen. Angemessene Preise werden dabei nicht zwingend bereits dadurch sichergestellt, dass nachfolgende Preisänderungen angemessen und transparent erfolgen, wenn der gebildete Gesamtpreis unangmessen hoch ist, weil er schon zuvor unangemessen hoch war.  Der BGH versagt bisher eine Kontrolle der im Rahmen der Versorgungspflicht angebotenen Preise auf ihre Angemessenheit (hierzu umfassend schon  Fricke, ZNER 2011,  130 ff.).

Zumindest bis zur rechtlichen Marktliberalisierung mit Inkrafttreten des EnWG 1998 handelte es sich bei den seinerzeitigen Gebietsversorgern um Monopolisten.
Diese setzten regelmäßig Monopolpreise. Monopolpreise liegen regelmäßig über den Preisen, die sich bei wirksamen Wettbewerb einstellen. Sie enthalten regelmäßig einen unangemessen honhen Gewinnateil, der die sog. Monopolrente ausmacht. Soweit der VIII.Zivilsenat des BGH für die Billigkeitskontrolle von Preisänderungen auf der Grundlage von § 4 AVBV postulierte, dass dabei immer das bisher bestehende vertragliche Äquivalenzverhältnis zu wahren sei, wurden folglich immer weiter  über den Wettbewerbspreisen liegende Monopolpreise fortgeschrieben, wenn die Versorger durchgängig so verfahren sind und nur das in Monopolzeiten begründete Äquivalenzverhältnis immer fortgeschrieben haben. Hierdurch würden weiter die einstigen Monopolrenten realisiert. Solche stehen jedoch im Widerspruch zur gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Energieversorgung mit Elektrizität und Gas.   

Diese Problematik (Ausschluss der Kontrolle der Angemessenheit der im Rahmen einer gesetzlichen Versorgungspflicht angebotenen Preise durch die Sockelpreisrechtsprechung des BGH) ist indes nicht Gegenstand der Fragestellung aus den Vorlagenfragen des BGH, über die der EuGH vorliegend nur zu entscheiden hat und über welche er deshalb  nur entscheiden kann.   

 
Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: RR-E-ft am 11. Mai 2014, 21:58:05
Ein Beitrag zu den Schlussanträgen findet sich seitens der Versorgeranwälte im BBH- Energieblog:

http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/das-preisanpassungsrecht-der-deutschen-grundversorgungsverordnungen-auf-dem-pruefstand-ein-kuehler-hauch-aus-luxemburg/#more-16806
Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: energienetz am 13. Mai 2014, 12:30:41
Prof. Dr. Kurt Markert
Kurzstellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts (GA) Wahl in den EuGH-Sachen C-359/11 und C-400/11 betr. das Preisbestimmungsrecht der Versorger von Tarif- und Grundversorgungskunden

Die Schlussanträge weichen sowohl in der materiellrechtlichen Beurteilung als auch in der Frage der zeitlichen Begrenzung der Entscheidungswirkung vom Urteil des EuGH vom 21.3.2013, C–92/11 – RWE Vertrieb, diametral ab, was für mich in beiden Punkten schon ein erstaunliches Beispiel juristischer Argumentationskunst ist. Bei seinem materiellrechtlichen Ergebnis, wonach anders als bei den Sonderkundenverträgen die nach den Binnenmarktrichtlinien erforderliche Transparenz über Anlass und Modus möglicher einseitiger Preisänderungen für  die Tarif- bzw. Grundversorgungskunden nicht schon bei Vertragsabschluss hergestellt werden muss, sondern erst zeitgleich mit der jeweiligen Preiserhöhung, räumt GA Wahl (Rn. 64) selbst ein, dass damit diese Kunden schlechter geschützt werden als Sonderkunden, obwohl sie im Vergleich zu diesen Kunden in einer schwächeren Position gegenüber den Versorgern und damit in stärkerem Maße schutzbedürftig seien. Seine Begründung, der Unionsgesetzgeber habe das so gewollt, ist jedoch nicht stichhaltig. GA Wahl selbst zitiert in Rn. 7 den Anhang A der Binnenmarktrichtlinien, wo es heißt, dass die Lieferbedingungen „im Voraus“ dem Verbraucher bekannt sein müssen, was ganz offensichtlich vor Vertragsabschluss bedeutet. Dem nach Art. 3 dieser Richtlinien von den Mitgliedstaaten zu gewährleistenden „hohen Verbraucherschutz“ mit einem „angemessenen Schutz“ für die „besonders schutzbedürftigen Kunden“ würde es diametral widersprechen, wenn ausgerechnet die auch nach GA Wahl am schutzbedürftigsten Tarif- bzw. Grundversorgungskunden in der Transparenzfrage erheblich schlechter gestellt würden als die weniger schutzbedürftigen Sonderkunden. Auch die von GA Wahl betonte Versorgungspflicht gegenüber Grundversorgungskunden nach § 36 Abs. 1 EWG kann dies nicht rechtfertigen, denn diese steht, was GA Wahl unerwähnt lässt, unter dem Vorbehalt des aus wirtschaftlichen Gründen Zumutbaren. Damit ist dem Rentabilitätsinteresse des Versorgers hinreichend Rechnung getragen. Eines darüber hinausgehenden Schutzes durch Reduktion des Transparenzschutzes ausgerechnet der schwächsten Verbraucher in der Tarifkunden- bzw. Grundversorgung bedarf es daher nicht. Die von GA Wahl für diese Verbraucher in seinem Vorschlag (Rn. 78) als ausreichend angesehene Information über Anlass, Voraussetzungen und Umfang von Preiserhöhungen erst mit der Bekanntgabe der einzelnen Erhöhungen macht auch schon deshalb nur begrenzt Sinn, weil für diese Kunden jedenfalls der Umfang der jeweiligen Erhöhung ohnehin bereits aus deren Bekanntgabe ersichtlich ist. Ihren vollständigen Sinn kann die Information des Kunden über Anlass. Voraussetzungen und Umfang von Preiserhöhungen nur dann erfüllen, wenn wie im Falle der Sonderkunden auch für die Tarif- bzw. Grundversorgungskunden schon vor ihrer Entscheidung über den Vertragsabschluß mit einem Versorger Klarheit besteht, mit welchen Modalitäten sie mit dem Vertragsabschluss auch ein einseitiges Preiserhöhungsrecht des Versorgers akzeptieren.

Im Widerspruch zu dem EuGH-Urteil vom 21.3.2013 steht auch die Position von GA Wahl in der Frage des Wirksamkeitszeitpunkts der zu treffenden EuGH-Entscheidung. Seine Begründung für das auch in dieser Frage von diesem Urteil abweichende Ergebnis in Rn. 72, dass es sich hier anders als bei jenem Urteil um eine Entscheidung des EuGH über die Vereinbarkeit der relevanten Bestimmungen des deutschen Rechts mit dem Unionsrecht handele, ist schlicht falsch. Dies folgt schon aus den Vorlagefragen des BGH, in denen nur um eine Auslegung der Art. 3 Abs. 3 bzw. 5 der Binnenmarktrichtlinien Strom bzw. Erdgas in Verbindung mit deren Anhang A Buchst. b und c ersucht wird. Der EuGH kann aus Rechtsgründen im Vorlageverfahren Art. 267 AEUV immer nur über die Auslegung von Unionsrecht entscheiden, die dann allerdings für die Gerichte der Mitgliedstaaten bindend ist. Ob die für die Vorlage Anlass gebenden nationalen Vorschriften mit dem Auslegungsergebnis vereinbar sind und welche Rechtsfolgen sich im Falle ihrer Unvereinbarkeit ergeben, ist allein Sache des vorlegenden nationalen Gerichts, also hier des BGH. Insofern besteht in den beiden aktuellen Fällen keinerlei Unterschied zu dem vom EuGH mit Urteil vom 21.3.2013 entschiedenen RWE-Fall. Dort (Rn. 61 f.) hat der EuGH ausgeführt, über die finanziellen Folgen seiner Entscheidung könne nicht allein auf der Grundlage der im Rahmen der vorliegenden Rechtssache vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts entschieden werden. Das Bestehen einer Gefahr schwerwiegender Störungen, die eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen seines Urteils rechtfertigen könnte, könne deshalb nicht als erwiesen angesehen werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb das, was nach diesem Urteil für mögliche finanzielle Auswirkungen des Auslegungsergebnisses des EuGH für die Versorger von Sonderkunden gilt, nicht auch für die Versorger von Tarif- bzw. Grundversorgungskunden gelten soll. Das mögliche Gesamtvolumen dieser Auswirkungen ist vermutlich in diesem Fall sogar eher geringer. Wenn GA Wahl (Rn. 74, Fn. 48) in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass für Rückforderungsansprüche von Tarif- bzw. Grundversorgungskunden möglicherweise nicht die für entsprechende Ansprüche von Sonderkunden geltende dreijährige Regelverjährung, sondern die zehnjährige Verjährung gilt, ist dem entgegenzuhalten, dass es in der bisherigen Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte keine Anhaltspunkte für diese Unterscheidung gibt. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sie überzeugend begründet werden könnte. Schließlich lässt sich entgegen GA Wahl (Rn. 76) auch die erforderliche Gutgläubigkeit der betroffenen Versorger nicht annehmen. Denn schon mit den Vorlagen des BGH, aber in jedenfalls seit dem EuGH-Urteil vom 21.3.2013, konnte niemand mehr ernsthaft darauf vertrauen, dass für das Preisbestimmungsrecht der Versorger von Tarif- bzw. Grundversorgungskunden nach den Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas geringere Transparenzanforderungen gelten könnten als für das entsprechende Recht der Versorger von Sonderkunden.

Das Verfahren beim EuGH sieht wohl ein Recht der Prozessparteien zur Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht vor. Man kann deshalb nur hoffen, dass der EuGH die Widersprüche in der Argumentation des GA Wahl zum RWE-Urteil vom 21.3.2013 und zu anderen EuGH-Urteilen sieht und der neutralen und ausgewogenen Stellungnahme der EU-Kommission entsprechend entscheidet.


Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Mai 2014, 13:46:39
Auch m.E. gibt es zwischen Grundversorgung und Sonderverträgen einen Unterschied:

Bei Sonderverträgen geht es um transparente Preisänderungsklauseln, welche die Wahrung des ursprünglich vertraglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses sicherstellen sollen.

Bei der Grundversorgung darf es m.E. (entgegen BGH, Urt. v.19.11.08 Az. VIII ZR 138/07, juris Tz. 25) nicht um die Wahrung eines bisherigen Äquivalenzverhältnisses gehen, wenn dieses bereits deshalb unangemessen war, weil es einen unzulässig hohen Gewinnanteil des Versorgers enthielt.

Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht der Grundversorger gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1  EnWG geht m.E. vielmehr  dahin, zugunsten der besonders zu schützenden Kleinkunden jeweils  denjenigen angemessenen Preis zu bestimmen, der ihnen tatsächlich eine möglichst preisgünstige Versorgung gewährleistet (vgl. Fricke ZNER 2011, 130 ff.).

War der bisher vom Grundversorger festgesetzte und veröffentlichte Grundversorgungstarif schon unangemessen hoch, weil er einen unangemessen hohen Gewinnanteil enthielt, so muss ein neues Äquivalenzverhältnis gebildet werden, welches für den Grundversorger fortan nur noch einen angemessenen Gewinnanteil am veröffentlichten Preis enthält.

Bei Sonderverträgen herrscht Vertragsfreiheit und die Parteien können den Anfangspreis im Rahmen der Gesetze m.E. so hoch vereinbaren, wie sie wollen, was hochpreisige Markenstrategien miteinschließen kann. Bei der Grundversorgung ist es grundlegend anders:

Der vom Versorger zu bestimmende Allgemeine Preis muss den betroffenen Kunden von Anfang an eine möglichst preisgünstige Versorgung gewährleisten.

Während Sonderverträge grundsätzlich auch ohne Preisänderungsklauseln ausklommen können, so dass man es mit Fixpreisverträgen zu tun hat, bei welchen Chancen und Risiken gleich verteilt sein können, sind die Versorger bei der Grundversorgung  gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG verpflichtet, die Allgemeinen Preise immer wieder neu jeweils zu bestimmen, so dass sie den betroffenen Kunden tatsächlich von Anfang an eine möglichst preisgünstige Versorgung gewährleisten.
Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: tangocharly am 21. Mai 2014, 20:31:16
@ RR-E-ft

Irgendwie scheint die folgende Zitatstelle nicht richtig zu passen:

Zitat
Wurde mit den betroffenen gesetzlichen Regelungen jedoch den Versorgern ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht schon nicht wirksam eingeräumt, so soll es auch laut BGH  weder auf einen Widerspruch des Kunden noch auf die Billigkeit ankommen (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, juris Tz. 8 f.)


Vermutlich meinten Sie:

BGH, 23.04.2013, Az.: VIII ZR 324/12, Tz. 7

Übrigens (so Az.: VIII ZR 211/10, Tz. 20) wären durchaus auch die "geltenden Preise u. Tarife" auf die Transparenzanforderungen des Anhangs A Buchst. c zu prüfen (was allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens C-359/11 ist).  Wenn aber die  Transparenzanforderungen für Preisanpassungen schon zweifelhaft sind (nach GA Wahl), dann kommt doch schon die Frage auf, wie bei einem durch Realakt begründeten Vertragsschluss Transparenz (von hinein fließenden Vertragsbedingungen) attestiert werden soll, welche keiner kennt und niemand gelesen hat.
Aber das stellt ja auch -teilweise- eine andere Platte dar; wo man dem Sonderkunden gibt (§ 305 BGB) und dem Tarifkunden nimmt bzw. Letzteren auf fiktive Vereinbarungen einschwört
Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Mai 2014, 21:38:14
@tangocharly

Aus Tz. 8 bei BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 geht hervor, weshalb das Berufungsgericht selbst bei einer Monopolstellung des Energieversorgers eine Billigkeitskontrolle für ausgeschlossen hielt: Die einseitig erhöhten Preise seien dadurch, dass innerhalb angemessener Frist ein Widerspruch unterblieb, längstens zu vereinbarten Preisen geworden.

Demgegenüber stellt der BGH in Tz. 9 ff. aaO. klar, dass die Frage, ob dem Energieversorger ein einseitiges Preisanpassungsrecht überhaupt wirksam eingeräumt wurde, streitentscheidend ist.

Streitentscheidend kann es darauf jedoch nur dann ankommen, wenn es bei Unwirksamkeit des Preisanpassungsrechts des Versorgers  auf einen innerhalb angemessener Frist eingelegten Widerspruch des Kunden streitentscheidend nicht erst ankommt.

Aus Tz. 17 geht hervor, dass dann, wenn dem Energieversorger gesetzlich oder vertraglich ein einseitiges Preisanpassungsrecht [wirksam!] eingeräumt wurde, eine auf dieser Grundlage vorgenommene einseitige Preiserhöhung der Billigkeitskontrolle als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegt, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt.

Im Umkehrschluss bedeutet dies:

Wurde dem Energieversorger ein Preisanpassungsrecht nicht [wirksam!] eingeräumt, nämlich weil sich die entsprechende gesetzliche Bestimmung oder vertragliche Abrede als unwirksam erweist, so kommt es auf die Frage der Billigkeit der vom Versorger vorgenommenen einseitigen Leistungsbestimmung (nach Lesart BGH: Preisänderung, Preiserhöhung) nicht erst an.

Ebenso, wie es in diesem Fall grundsätzlich nicht auf einen Widerspruch gegen die ohne Rechtsgrundlage vorgenommene einseitige Leistungsbestimmung ankommt ( siehe oben; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.07.05 Az. VIII ZR 199/04).   
Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: uwes am 30. Mai 2014, 00:35:04
Prof. Dr. Kurt Markert
....und der neutralen und ausgewogenen Stellungnahme der EU-Kommission entsprechend entscheidet.

Kennt diese Stellungnahme jemand? Ich würde diese gerne lesen. Auf der Seite des Gerichtshofs ist aktuell nur die Begründung des GA für seine Schlussanträge zu finden.
Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: energienetz am 17. Juni 2014, 18:34:49
Hier ist die Stellungnahme der Kommission
http://www.energieverbraucher.de/files_db/1403022149_722__12.pdf
 
Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: tangocharly am 17. Juni 2014, 20:18:00
Bemerkenswert, dass die Kommission die Befristungsfrage nicht diskutiert. Andererseits wiederum konsequent, wenn die Kommission beide Anwendungsfälle auf der gleichen Linie sieht (was den Verbraucherschutz anlangt). Beim Sondervertrag hat sich der EuGH (RS C-92/11) zur Befristung nicht entschlossen. Ganz egal kann dann aber der Kommission diese Frage wiederum auch nicht gewesen sein. Widerstand gegen eine Unbefristung hatte sich ja während der Verhandlung wohl seinerzeit schon erhoben.
Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: energienetz am 12. Juli 2014, 14:04:16
Eine ausführlichere Stellungnahme von Prof Markert zum Schlussantrag von GA Wahl ist jetzt in ZNER 2014 S. 255 f. veröffentlicht.
Bei Interesse bitte Mail an mich: info@aribertpeters.de
Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: uwes am 15. Juli 2014, 15:11:25
In der Tat ist die Stellungnahme von Prof. Markert interessant. Es scheint, als ob sich der GA Wahl weder intensiv mit dem geltenden Deutschen Recht als auch dem deutschen Schrifttum befasst hat oder befassen wollte.
Prof. Markert stellt nach meiner Auffassung richtig und deutlich dar, dass der Tarifkunde nicht schlechter gestellt werden soll als der Tarifkunde und dass die Begründung hierzu, die GA Wahl heranzieht, wonach der in den Binnenmarktrichtlinien 2003/54/EG (Strom) und 2003/55/EG (Erdgas) normierte "hohe Verbraucherschutz" sogar noch hinter den Transparenzanforderungen der RL 93/13 zurückbleiben soll, nicht überzeugt.

Dr. Nils Wahl ist Schwede und Doktor der Rechte der Universität Stockholm (1995); beigeordneter Professor und Inhaber des Jean-Monnet-Lehrstuhls für Europarecht (1995); Professor für Europarecht, Universität Stockholm (2001); Verwaltungsdirektor einer Bildungsstiftung (1993-2004); aber auch Richter am Gericht vom 7. Oktober 2006 bis 28. November 2012 gewesen. Generalanwalt beim Gerichtshof ist er seit dem 28. November 2012.

Ich glaube, dass seine Einschätzung, wonach das Versorgungsunternehmen gegenüber Tarifkunden andere, ungünstigere Konditionen fordern kann als von den Sondervertragskunden bei denen im Ergebnis die Preise und deren Änderungsmöglichkeiten schon bei Vertragsschluss vereinbart und dem Kunden ersichtlich sein müssen, national an den §§ 29 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB scheitern muss, weil ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht erkennbar ist. Daher macht es meiner Meinung nach wenig Sinn, wenn der Gerichtshof nach Auffassung von GA Wahl die Auffassung vertreten soll, dass Anlass und Modus der jeweiligen Preisänderungen beim Tarifkunden erst spätestens mit der Bekantgabe und nicht schon beim Vertragsabschluss gewährleistet sein müssten.

Deswegen ist Herrn Wahl natürlich anzuraten, sich mit dem deutschen Recht einmal zu befassen.
Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: tangocharly am 25. Juli 2014, 18:46:19
Wer wie hier, im Rahmen der Grundversorgung, den Vertragsschluss per Realakt konstruiert und dieses Institut beibehalten will, der muss dann, wenn beim Vertragsschluss die Transparenzvorgaben der RiLi 2003/54 u. 55 schon eingehalten werden müssen, die Frage beantworten, wie diese Vorgaben durch die Leitungen zum Verbraucher gelangen sollen, wenn er den Stecker in die Dose steckt oder den Hahn aufdreht.

Dass hierbei der Letztverbraucher schon per se schlechter behandelt wird, als der Sondervertragskunde, ist offenkundig. Denn dem Leitbild des § 305 Abs. 2 BGB könnte es einerseits ebenso wenig entsprechen, wenn die nachträgliche Bekanntgabe der Transparenzvorgaben per Post an den Letztverbraucher gelangen soll, wie dem Gebot des unionsrechtlichen, nachhaltigen Verbraucherschutzes  auf der anderen Seite.
Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: tangocharly am 23. September 2014, 20:05:44
Neuigkeiten aus Luxemburg

http://tiny.cc/22inmx
Titel: Re: Schlussanträge Generalanwalt Wahl v. 8.5.14 zu EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: energienetz am 23. Oktober 2014, 10:51:35
http://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_150864/
Titel: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Oktober 2014, 10:55:44
Das Urteil vom 23.10.14 ist veröffentlicht:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=158842&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=93692

Zitat
Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.

Nach Auffassung der Kammer waren die Wirkungen des Urteils zeitlich nicht zu begrenzen.

Die gesetzlichen Regelungen über das Preisänderungen hinsichtlich der Allgemeinen Tarife bzw. Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung verstoßen deshalb seit Ablauf der Umsetzungsfrist der entscheidungserheblichen EU- Richtlinien in 2004 gegen EU- Recht und sind infolgedessen unwirksam.

Für einseitige Preisänderungen der Energieversorger fehlt es in diesem Bereich mithin seit 2004 (seit über 10 Jahren!) an einer wirksamen Rechtsgrundlage, wenn man mit dem BGH davon ausgeht, dass §§ 4 AVBV/ 5 GVV das Preisänderungsrecht regelt.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es zu keiner Preisneuvereinbarung, wenn der Energieversorger ohne wirksame Rechtsgrundlage die Preise einseitig ändert und der Kunde die Verbrauchsabrechnungen, mit denen der unwirksam einseitig erhöhte Preis zur Abrechnung gestellt wird, ohne der Preisänderung widersprochen zu haben vorbehaltlos bezahlt.

Fraglich ist nun, ob und ggf. welche ergänzende Vertragsauslgung der BGH findet.

Durch die Unwirksamkeit der Regelungen über Preisänderunegn wird in das Vertragsgefüge womöglich eine planwidrige Regelungslücke gerissen, der sich der Versorger auch nicht durch eine ordnungsgemäße Kündigung entziehen kann.

Denn durch den bestehenden Kontrahierungszwang ist ein Kündigungsrecht für den Versorger regelmäßig ausgeschlossen, vgl. nunmehr auch § 20 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/ GasGVV.

Dabei könnte ggf. zu unterscheiden sein, zwischen Kunden, welche den einseitigen Preisänderungen widersprochen hatten und solchen,
welche diese über Jahre hinweg widerspruchslos hingenommen und vorbehaltlos bezahlt hatten.
Titel: Re: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung
Beitrag von: energienetz am 23. Oktober 2014, 12:57:06
Europäischer Gerichtshof kippt Preisänderungsklauseln der Grundversorgung und stärkt Verbraucherrechte.


(23. Oktober 2014) Der Bund der Energieverbraucher begrüßt ausdrücklich das am heutigen Tag ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Rechtmäßigkeit von Preiserhöhungen bei der Gas- und Stromgrundversorgung.
In der Vergangenheit hatten Energieversorger ihre Preiserhöhungen mit dem bloßen Hinweis auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 der Grundversorgungsverordnung StromGVV und GasGVV (zuvor: § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung für Tarifkunden) gegenüber Verbrauchern begründet. Viele Verbraucher verweigerten die Zahlung der Preiserhöhung, weil diese ungerechtfertigt seien. Sie wurden daraufhin regelmäßig durch die Energieversorger auf Zahlung verklagt. Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt die Verfahren ausgesetzt, da Zweifel an der Vereinbarkeit der Grundversorgungsverordnung mit Europäischem Recht aufkamen und diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorgelegt.
Durch das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs wurden diese Bedenken  nunmehr ausdrücklich bestätigt. In den Urteilsgründen werden mangelnde Transparenz und Verbraucherschutz der deutschen Verordnungen gerügt, die die Energieversorger bisher nicht verpflichtet haben, ihre Kunden "rechtzeitig über Anlass, Voraussetzung und Umfang" der Preisänderung zu informieren. Der Kunde könne nach der bisherigen Rechtslage  nicht sachgerecht entscheiden, ob er das Vertragsverhältnis beenden oder gegen die Änderung des Preises vorgehen will.
Die entsprechende Klausel in der deutschen Grundversorgungsverordnung verstößt damit gegen Europäisches Recht. Im Ergebnis wird der Bundesgerichtshof diese Wertung des Europäischen Gerichtshofs bei der Beurteilung der bei ihm anhängigen Verfahren berücksichtigen. Es steht zu erwarten, dass die Zahlungsklagen der Energieversorger damit zurück gewiesen und die ausgesetzten Verfahren zugunsten der Verbraucher entschieden werden.
Der Europäische Gerichtshof hat damit die Berechtigung der Forderung auf wirkliche Transparenz bei Preisänderungen in der Grundversorgung, die auch der Bund der Energieverbraucher seit Jahren erhoben hat, bestätigt.
Besonders erfreulich an den Ausführungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ist zudem, dass die Entscheidung auch für Preiserhöhungen in der Vergangenheit gilt.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. ist der Meinung, dass allen Verbrauchern in der Grundversorgung mindestens die Rückzahlung der in der Vergangenheit gezahlten Preiserhöhungen zusteht. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof dieses Urteil in deutsches Recht umsetzt. Verbraucher sollten ihren Grundversorger bereits jetzt vorsorglich schriftlich auffordern, auf die Einrede der Verjährung bezüglich der Rückzahlung bereits gezahlter Preiserhöhung zu verzichten.


   
   

Titel: Re: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung
Beitrag von: tangocharly am 23. Oktober 2014, 15:04:14
Interessant zu lesen, wie sich der EuGH mit dem dusslichen Vortrag der Versorger zum Thema: schwerwiegende Folgen für die Versorgungswirtschaft und zur Thematik "zeitliche Befristung" auseinander gesetzt hat:

Zitat:
Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils

54      TWS und SWA haben den Gerichtshof in ihren schriftlichen Erklärungen für den Fall, dass sich aus dem zu erlassenden Urteil ergeben sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den in den Richtlinien 2003/54 und 2003/55 aufgestellten Anforderungen an die Transparenz nicht genügt, ersucht, die Wirkungen des Urteils zeitlich so zu begrenzen, dass sie um 20 Monate aufgeschoben werden, um dem nationalen Gesetzgeber eine Anpassung an die Folgen dieses Urteils zu ermöglichen. Die deutsche Regierung hat den Gerichtshof in ihren schriftlichen Erklärungen darum ersucht, die Zweckmäßigkeit einer zeitlichen Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils zu erwägen.

55      Zur Begründung dieses Antrags haben TWS und SWA auf die schwerwiegenden Folgen für die gesamte Branche der Strom- und Gasversorgung in Deutschland verwiesen. Würden die Tarifänderungen für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt, so wären die Versorger nämlich gezwungen, die von den Verbrauchern im Laufe der Jahre entrichteten Beträge rückwirkend zu erstatten, was für diese Versorger sogar existenzbedrohend sein und negative Folgen für die Versorgung der deutschen Verbraucher mit Strom und Gas haben könne.

56      Die genannten Parteien haben außerdem ausgeführt, dass, wie sich aus dem Monitoringbericht der Bundesnetzagentur für das Jahr 2012 ergebe, 4,1 Mio. Haushaltskunden auf der Grundlage der zwingenden Vorschriften der GasGVV mit Gas versorgt worden seien. Aus diesem Bericht gehe außerdem hervor, dass 40 % der 46 Mio. Haushaltskunden ihren Strom auf der Grundlage der zwingenden Regelung der StromGVV bezögen.

57      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, nur ganz ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken kann. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil RWE Vertrieb, EU:C:2013:180, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand (vgl. Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C‑190/12, EU:C:2014:249, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Was die Gefahr schwerwiegender Störungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich TWS und SWA in ihren schriftlichen Erklärungen zwar auf Statistiken der Bundesnetzagentur für das Jahr 2012 berufen haben, in denen die Zahl der Kunden angegeben ist, die unter die allgemeine Versorgungspflicht und die allgemeinen Verpflichtungen in Bezug auf Sicherheit – einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung mit Strom und Gas – fallende Verträge abgeschlossen haben, die der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung unterliegen.

60      Jedoch wurde nicht dargelegt, dass die Infragestellung der Rechtsverhältnisse, deren Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben, rückwirkend die gesamte Branche der Strom- und Gasversorgung in Deutschland erschüttern würde.

61      Im Übrigen hat die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt, dass sie nicht in der Lage sei, die Folgen des zu erlassenden Urteils für die Unternehmen in der Branche der Strom- und Gasversorgung zu beurteilen.

62      Somit ist festzustellen, dass das Bestehen einer Gefahr schwerwiegender Störungen im Sinne der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung, das eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils rechtfertigen könnte, nicht als erwiesen angesehen werden kann.

63      Da das zweite oben in Rn. 57 genannte Kriterium nicht erfüllt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Kriterium der Gutgläubigkeit der Betroffenen erfüllt ist.

64      Demnach sind die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich zu begrenzen.
Titel: Re: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Oktober 2014, 00:20:13
Hinsichtlich der Frage der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung erscheint das Urteil des AG Lingen vom 14.10.14 interessant:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19266.0.html
Titel: Re: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Oktober 2014, 10:17:57
Ein Beitrag im Blog der Versorgeranwälte BBH zum EuGH- Urteil:

http://www.derenergieblog.de/alle-themen/gas/entscheidung-ohne-augenmass-das-eugh-urteil-zur-preisanpassung-in-der-strom-gasgrundversorgung/#more-18505
Titel: Re: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Oktober 2014, 18:46:53
Rödl & Partner, die auch kommunale Versorgungsunternehmen beraten, hatten eine Stellungnahme zum Urteil auf der Branchenkommunikationsplattform energie.de veröffentlicht, welche dem VKU in seiner Deutlichkeit wohl nicht genehm war:

http://www.energie.de/details/60/eugh_kippt_regelung_zu_preisanpassung_in_tarifkundenvertraegen_100005811/

Zitat
Nachdem der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 31.07.2013 bereits die sogenannte Leitbildrechtsprechung in Sonderkundenverträgen aufgegeben hatte, stehen die Energieversorger nun vor einem Dilemma. Weder für Sondervertragskunden noch für Tarifkunden besteht derzeit eine rechtssichere Grundlage für Preisanpassungen. „Das Chaos ist nun perfekt“, erklärt Christian Marthol, Rechtsanwalt und Partner im Bereich Energierecht von Rödl & Partner.

Zitat
Heike Viole, Rechtsanwältin im Bereich Energierecht von Rödl & Partner ergänzt: „In einigen Tagen soll eine Änderung der StromGVV in Kraft treten, um die Bedenken des EuGH auszuräumen. Es ist aber keinesfalls sicher, dass diese Änderungen den strengen Anforderungen des EuGH genügen werden.“

EuGH ermöglicht Rückzahlungsansprüche

Von einer weiteren Hiobsbotschaft bleiben die Energieversorger allerdings nicht verschont. Rückzahlungsansprüche für die Vergangenheit hat der EuGH nicht ausgeschlossen, die Entscheidung gilt auch für die Vergangenheit. „Damit werden die Versorger für die Versäumnisse der Politik in den letzten Jahren bestraft“, so Christian Marthol.

Der VKU schrieb sodann:

Zitat
Der VKU reagierte in einem offenen Schreiben zu einigen Negativ-Berichterstattungen anlässlich des EuGH-Urteils:

"Only bad news are good news!" Vor diesem Prinzip scheuten mittlerweile selbsternannte Energierechtsexperten nicht mehr zurück, um Angst und Schrecken in der Energiebranche zu verbreiten. Bestes Beispiel, so der VKU, sei das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum deutschen Preisänderungsrecht in der Strom- und Gasgrundversorgung.

http://www.zfk.de/politik/artikel/vku-ruegt-unsachliche-darstellung-zum-eugh-urteil.html

Entgegen jener Stellungnahme des VKU betrifft das EuGH- Urteil nicht nur den Zeitraum 2004 - 2011. Gerade deshalb ist - auch aus Sicht des VKU - eine aktuelle Änderung der deutschen Grundversorgungsverordnungen erforderlich.

Es steht jedoch zu bezweifeln, dass die Einschätzung des VKU zutrifft, wonach die beabsichtigten Änderungen an den Grundversorgungsverordnungen bereits diejenige Transparenz beanpruchen, welche der EuGH in seiner Entscheiung verlangt:

http://www.vku.de/service-navigation/recht/bundesrat-beschliesst-ueber-erhoehung-der-transparenz-der-strom-und-gasgrundversorgungspreise-02102014.html

Denn dort geht es wohl nicht hinreichend zB.  um die Entwicklung der Beschaffungs- und Vertriebskosten, so dass nicht sichergestellt erscheinen kann, dass die Unternehmen gesunkene Beschaffungs- und Vertriebkosten tatsächlich umfassend und unverzögert an die Kunden weitergeben.

So wendet sich die Kritik der Verbraucherverbände wie etwa der VZ NRW insbesondere auch dagegen, dass infolge fehlender Transparenz die gesunkenen Strombeschaffungskosten infolge gesunkener Großhandelspreise seit 2009 von vielen Grundversorgern bisher nicht oder nur unzureichend an die grundversorgten Kunden weitergegeben wurden.

Laut  Monitoringeberichten der BNetzA und des BKartA mussten branchenweit gestiegene Vertriebsmargen
der Stromvertriebe festgestellt werden.
Titel: Re: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung
Beitrag von: energienetz am 29. Oktober 2014, 12:06:58
http://www.energieverbraucher.de/de/News__1700/NewsDetail__15269/ (http://www.energieverbraucher.de/de/News__1700/NewsDetail__15269/)
Titel: Re: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung
Beitrag von: uwes am 30. Oktober 2014, 13:13:06
http://www.t-online.de/wirtschaft/energie/versorgerwechsel/id_71591496/grundversorgung-millionen-erhalten-neue-gas-und-stromrechnung.html
Titel: Re: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung
Beitrag von: uwes am 05. November 2014, 16:00:10
Ich verstehe das Urteil im Hinblick auf die (vom EuGH abgelehnte) Begrenzung der Rückwirkung dahingehend, dass auch der BGH in den Verfahren, in denen die Vorlagebeschlüsse ergangen sind, an diese Entscheidung gebunden ist.

Da sowohl die 3-Jahresfrist (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 und BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13 - LG Lübeck) als auch letztlich die Sockelpreistheorie eine Begrenzung der Rückwirkung herbeiführen sollen, darf diese Rechtsprechung nicht mehr angewandt werden. Jegliche Anpassung der Energielieferungsverträge aufgrund von Störungen im Vertragsgefüge wegen der fehlenden Preisanpassungsbefugnis können nicht rückwirkend aufgefangen - sprich deren Wirkungen begrenzt werden.
Titel: Re: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung
Beitrag von: tangocharly am 13. November 2014, 16:43:25
Die Sockelpreis-RSpr. des BGH ist vom Tisch.

Diese kann, wenn überhaupt nur dann hinein gedacht werden, wenn ein wirksames Anpassungsrecht besteht. Nur wenn eine wirksame Rechtsgrundlage bestehen kann, dann kann auch hierüber eine Vereinbarung geschlossen werden. Egal ob explizit oder stillschweigend.
Seit dem 23.10.2014 haben wir nunmehr schlicht den Fall des 814 BGB und keinen Sockel mehr.
Auch kann der BGH keine Rückwirkungsbeschränkung entscheiden, sondern allenfalls die Verjährungsfrage, egal ob mit der 3-jährigen Frist oder mit der 10-Jahres-Frist.
Titel: Stellungnahme zu den Rechtsfolgen aus dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014, C-359/11
Beitrag von: DieAdmin am 09. Dezember 2014, 12:01:16
Zitat

Prof. Dr. Kurt Markert

Stellungnahme zu den Rechtsfolgen aus dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11

1. Auch mit der Einschränkung gegenüber dem RWE-Urteil hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem die Kunden über Anlass, Voraussetzungen und Umfang einseitiger Preiserhöhungen informiert werden müssen, erfüllt das aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV/AVBGasV und § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV vom BGH gefolgerte gesetzliche Preisbestimmungsrecht der Versorger von Tarif- und Grundversorgungskunden nach dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014 nicht die europarechtlichen Transparenzanforderungen der Strom- und GasRL von 2003. Denn diese Vorschriften enthalten für die auf dieses Recht gestützten einzelnen Preiserhöhungen keine Verpflichtung des Versorgers, seine Kunden rechtzeitig vorab über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der jeweiligen Erhöhung zu informieren. Da der EuGH eine zeitliche Befristung der Wirkungen seines Urteils abgelehnt hat, gelten diese auch rückwirkend für den Zeitraum, in dem die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen waren, d. h. ab dem 1.7.20041 bis zum Ende ihrer Laufzeit am 3.3.2011.2  Bis dahin mussten auch die NachfolgeRL 2009/72/EG3  und 2009/73/EG4  umgesetzt werden, so dass die Wirkungen des EuGH-Urteils auch für die Zeit danach gelten.5

Die Nichterfüllung der europarechtlichen Transparenzanforderungen durch das aus den genannten Verordnungsvorschriften vom BGH gefolgerte gesetzliche Preisbestimmungsrecht der Versorger von Tarif- und Grundversorgungskunden hat die Unwirksamkeit dieses Rechts zu Folge. Entsprechendes hat der BGH im RWE-Urteil vom 31.7.20136 bereits für das diesem Recht unverändert nachgebildete vertragliche Preisanpassungsrecht der Versorger von Sonderkunden entschieden. Für das gesetzliche Recht selbst kann nach dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014 nichts anderes gelten. Dies bedeutet, dass alle im Zeitraum seiner Unwirksamkeit auf dieses Recht gestützten einseitigen Tarif- und Preiserhöhungen der Versorger ebenfalls unwirksam sind. Bereits geleistete Kundenzahlungen sind daher insoweit ohne Rechtsgrund erfolgt und können daher grundsätzlich nach § 812 BGB zurückgefordert werden. Ebenso sind insoweit noch bestehende Außenstände der Versorger nicht mehr einklagbar. Beides gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Erhöhung bei unterstellter Wirksamkeit des Preisbestimmungsrechts der Billigkeit nach § 315 BGB entsprechen würde oder der Kunde fallbezogen auf freiwilliger Basis rechtzeitig vorher über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Erhöhung informiert wurde.

2. Der Rückzahlungsanspruch des Kunden nach § 812 Abs. 1 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser die Erhöhung nicht zeitnah beanstandet hat. Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH, dass die Erhöhung als vereinbart gilt, wenn sie der Kunde unbeanstandet hinnimmt, indem er Strom oder Gas weiterhin von seinem Versorger bezieht, ohne die Erhöhung „in angemessener Zeit“ als unbillig nach § 315 BGB zu beanstanden,7 ist nur auf die auf ein wirksames Preisbestimmungsrecht des Versorgers gestützten Erhöhungen anwendbar.8 Auch generell kann die Begleichung der Rechnung als bloße Erfüllungshandlung nicht als konkludente Preisvereinbarung oder Anerkenntnis des Schuldners gewertet werden, die Forderung ganz oder teilweise außer Streit stellen zu wollen.9 Dass die Erhöhung über einen längeren Zeitraum vom Kunden nicht beanstandet und vorbehaltlos bezahlt wurde, kann für sich allein auch nicht als Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs gewertet werden.10 Schließlich kann sich der Versorger in diesem Fall auch nicht auf Entreicherung i. S. des § 818 Abs. 3 BGB durch seine für die Energiebeschaffung getätigten Aufwendungen oder abgeführte Abgaben berufen.11

3. Für Rückzahlungsansprüche von Sonderkunden wegen Unwirksamkeit des als Grundlage für einseitige Preiserhöhungen herangezogenen Preisanpassungsrechts des Versorgers gilt nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH die dreijährige Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die die Erhöhung berücksichtigende Jahresrechnung dem Kunden zugegangen ist.12 Begründet wird dies damit, dass die Ausnahme eines Hinausschiebens des Verjährungsbeginns wegen Rechtsunkenntnis des Kunden und damit Unzumutbarkeit einer Klageerhebung hier nicht vorliege, da angesichts der zu Preisanpassungsklauseln in verschiedenen Branchen ergangenen Rechtsprechung erkennbar gewesen sei, dass die später als unwirksam beurteilten Klauseln einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würden.13 Die Zumutbarkeit der Klageerhebung lässt sich aber jedenfalls dann nicht mehr annehmen, wenn der klagemäßigen Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht.14 Dies war jedenfalls bis zur ersten Vorlage des BGH an den EuGH vom 18.5.201115 der Fall. Denn bis dahin war es ständige Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH, dass sich aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV/AVBGasV und § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV ein wirksames gesetzliches Preisbestimmungsrecht der Versorger von Tarif- und Grundversorgungskunden ergibt.16

4. Ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns mit dieser Begründung ginge jedoch praktisch ins Leere, wenn der VIII. Zivilsenat des BGH seine zunächst für Rückzahlungsansprüche von Sonderkunden entwickelte Fristenlösung („t-3“-Rechtsprechung) auch auf entsprechende Ansprüche von Tarif- und Grundversorgungskunden überträgt. Nach dieser Lösung ist die aus der Unwirksamkeit einer AGB-Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke im Vertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat.17 Dadurch wird die Rechtsstellung des Kunden gegenüber der dreijährigen Regelverjährung von Rückzahlungsansprüchen in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: zum einen beginnt die Dreijahresfrist hier bereits mit dem Zugang der Jahresrechnung und nicht erst wie bei der Verjährung mit dem Jahresende, was bei einem Rechnungszugang kurz nach Jahresbeginn fast ein ganzes Jahr weniger ausmachen kann, und zum anderen gilt als Basispreis für die Berechnung des Rückzahlungsanspruchs nicht der Preis vor der ersten unwirksamen Erhöhung, sondern der in der Regel höhere Preis drei Jahre vor der ersten Beanstandung nach Zugang der relevanten Jahresrechnung. In der BGH-Rechtsprechung zur Vertragslückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung ist die Fristenlösung offenbar ein Unikat, da sie den Vertragsinhalt nicht verändert, sondern nur – wie im Falle der Verwirkung von Ansprüchen – einseitig den Kunden bei der Geltendmachung seiner Rechte einschränkt. Meine bereits an anderer Stelle geäußerte Kritik an dieser Lösung18 soll hier nicht wiederholt werden. Lässt sie sich, wie von mir in ZMR 2012, 524 näher ausgeführt, bei ihrer Anwendung auf Rückzahlungsansprüche von Kunden immerhin noch als eine vom Umstandsmoment abstrahierende besondere Verwirkungslösung deuten, ist dies jedoch bei ihrer Anwendung auf Zahlungsansprüche des Versorgers für die auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel gestützten Preiserhöhungen nicht mehr möglich. Da in diesem Fall auch die Erhöhungen unwirksam sind, steht dem Versorger insoweit ein Zahlungsanspruch von vornherein nicht zu. Wenn er ihm aber nach der Fristenlösung durch die nicht fristgemäße Beanstandung des Kunden dennoch nachträglich zuwächst („erwirkt“ wird), bedeutet dies im Ergebnis, dass die von Anfang an unwirksame Preisanpassungsklausel dennoch – wenn auch nur in dem durch die nicht fristgemäße Beanstandung der darauf gestützten Preiserhöhungen durch den Kunden reduzierten Maße - als wirksam angesehen wird, was der Sache nach nichts anders ist als eine geltungserhaltende Reduktion. Diese ist aber nach ständiger BGH-Rechtsprechung schon nach deutschem Vertragsrecht nicht zulässig.19

Nachdem der VIII. Zivilsenat des BGH an seiner Fristenlösung trotz der daran geäußerten Kritik festgehalten und sie jetzt auch für Fernwärmeverträge übernommen hat, muss damit gerechnet werden, dass er sie auch auf die vom EuGH-Urteil vom 23.10.2014 betroffene Strom- und Gasversorgung von Tarif- und Grundversorgungskunden überträgt. Das Anpassungsverbot des Art. 6 Abs. 1 der KlauselRL 93/13/EWG für unwirksame AGB in Verbraucherverträgen steht dem nicht entgegen, da es nach Art. 1 Abs. 2 für normativ gesetzte Vertragsbedingungen nicht gilt. Auch die Normqualität dieser Bedingungen schließt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, da auch die Lieferverträge mit Tarif- und Grundversorgungskunden auslegungsfähige zivilrechtliche Verträge sind. Eine Verkürzung der Dreijahresfrist im Falle einer Fristenlösung auch für Tarif- und Grundversorgungskundenverträge wäre allerdings ein weitere, dem europarechtlich geforderten „hohen Verbraucherschutz“ nach den Energiebinnenmarktrichtlinien widersprechende Verschlechterung der Rechte dieser Kunden im Vergleich zu den Sonderkunden.

5. Durch die am 30.10.2014 in Kraft getretene Transparenz-VO20 ist § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV durch folgenden Halbsatz ergänzt worden: „;hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.“ Ebenso ist § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV ergänzt worden, allerdings mit dem Unterschied, dass danach von den Angaben nach § 2 Abs. 3 nur die in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten anzugeben sind. 21 Der Grundversorger ist damit verpflichtet, bei Änderungen seiner Preise und ergänzenden Vertragsbedingungen zeitgleich mit deren sechs Wochen vorher erforderlichen Bekanntgabe seine Kunden brieflich über Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderungen sowie über sein sofortiges Kündigungsrecht zu informieren und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Damit dürfte das vom BGH aus § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV gefolgerte gesetzliche Preisbestimmungsrecht der Grundversorger mit den europarechtlichen Transparenzanforderungen in der Auslegung des EuGH-Urteils vom 23.10.2014 ab dem 30.10.2014 vereinbar sein.

Der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV/GasGVV vorgeschriebene zeitliche Abstand von mindestens sechs Wochen zwischen der Bekanntgabe von Preisänderungen und dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens dürfte der nach dem EuGH-Urteils vom 23.10.2014 erforderlichen Rechtzeitigkeit der Vorabinformation der Kunden genügen. Diese Zeitspanne entspricht in etwa dem, was nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH bei Wirksamkeit des Preisbestimmungsrechts des Versorgers für die Geltendmachung der Unbilligkeitsrüge des Kunden nach § 315 BGB gegen Preiserhöhungen gilt.22 Ob allerdings die knapp bemessene Sechs-Wochen-Frist den mit der Vorabinformation über Preiserhöhungen erstrebten Zweck des EuGH-Urteils erfüllen kann, dem Kunden in voller Sachkenntnis eine Entscheidung auch über ein Vorgehen gegen die jeweilige Erhöhung zu ermöglichen (Rn. 47), hängt davon ab, was konkret unter deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang zu verstehen ist. In der Begründung des Entwurfs der TransparenzVO23 heißt es dazu: „Die Benennung des Umfangs einer Änderung ist bereits nach geltendem Recht notwendig. Daneben sind Anlass und Voraussetzungen einer Änderung anzugeben. Als Voraussetzung in diesem Sinne erscheint die jeweilige Rechtsgrundlage einer Änderung. Der Kunde erfährt auf diese Weise den Rechtsgrund einer Änderung und den Anlass, aus dem die rechtliche Grundlage von dem Grundversorger im konkreten Fall genutzt wird.“ Dies allein reicht aber offensichtlich nicht aus, um dem Kunden die erforderliche Sachkenntnis für eine Entscheidung über die Aussichten eines Vorgehens gegen die jeweilige Preiserhöhung zu verschaffen. Auch die zusätzlich erforderlichen Angaben nach § 2 Abs. 3 StromGV/GasGVV ermöglichen dies nicht. Erforderlich ist deshalb, dass dem Kunden wenigstens in groben Zügen dasjenige mitgeteilt wird, was der Versorger bei Erhebung der Unbilligkeitsrüge nach § 315 BGB durch den Kunden beweisen muss, nämlich dass mit der Erhöhung nur unvermeidbare Kostensteigerungen weitergegeben und diese durch gleichzeitige Kostensenkungen nicht oder nur teilweise ausgeglichen werden, so dass die Erhöhung nicht zu einem zusätzlichen Gewinn für den Versorger führt.24



Fußnoten:
1  Art. 30 Abs. 1 StromRL 2003; Art. 33 Abs. 1 GasRL 2003.
2  Art. 48 Abs. 1 StromRL 2009; Art. 53 Abs. 1 GasRL 2009.
3  ABl. Nr. L 211/55 v.14.8.2009.
4  ABl. Nr. L 211/94 v.14.8.2009.
5  Zur Frage, ob das europarechtliche Transparenzdefizit des gesetzlichen Preisbestimmungsrechts der Grundversorger durch die am 30.10.2014 in Kraft getretene Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich oder regulatorisch gesetzter Preisbestandteile in den Strom und Gasgrundversorgung vom 20.10.2014, BGBl. I S. 1631, für Preiserhöhungen ab diesem Zeitpunkt beendet wurde, s. unter 5.
6  VIII ZR 162/09, ZMR 2013, 871, Rn. 55-59.
7  BGH vom 13.7.2007, VIII ZR 36/06, ZMR 2007, 946, Rn. 36 = RdE 2007, 258 m. krit. Anm. von Markert.
8  BGH vom 14.7.2010, VIII ZR 246/08, ZMR 2010, 834, Rn. 59.
9  BGH vom 14.7.2010 (Fn. 8 ), Rn. 57; BGH vom 22.2.2012 – VIII ZR 34/11 -, ZNER 2012, 267.
10  BGH vom 31.7.2013 (Fn. 6), Rn. 66.
11  BGH vom 23.1.2013, VIII ZR 80/12, ZMR 2013, 152 m. Anm. Markert, Rn. 41-44.
12  BGH vom 26.9.2012, VIII ZR 249/11, ZNER 2013, 44, Rn. 44-50; BGH vom 23.1.2013 (Fn. 11), Rn. 45-49.
13  BGH v. 26.9.2012 (Fn. 12), Rn. 47-50; BGH vom 23.1.2013 (Fn. 11), Rn. 49.
14  BGH vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, Rn. 44-54.
15  VIII ZR 359/11, ZMR 2011,791  m. Anm. Markert.
16  BGH vom 13.7.2007 (Fn.7), Rn. 17; BGH vom 19.11.2008, VIII ZR 138/07, NJW 2009, 502, Rn. 26; BGH vom 8.7.2008, VIII ZR 314/07, ZMR 2009, 903, Rn. 14.
17  So zunächst für Gassonderkundenverträge: BGH vom 14.3.2012, VIII ZR 113/11, ZMR 2012, 521 m. Anm. Markert, Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZMR 2012, 611, Rn. 28; BGH vom 23.1.2013 (Fn. 11), Rn. 23-37; BGH vom 15.1.2014, VIII ZR 80/13, ZMR 2014, 191 m. Anm. Markert; BGH vom 3.12.2014, 370/13. Für Fernwärmeverträge: BGH vom 24.9.2014, VIII ZR 350/13,, Rn. 16-26.
18  Markert, ZMR 2012, 521, 522 ff.; Lietz, RdE 2012, 199 f.; aus dogmatischer Sicht auch Büdenbender, LMK 2012, 337420, S. 2.
19 Z. B. BGH vom 23.1.2013 (Fn. 11), Rn. 25.
20  Fn. 5.
21  Die nach § 2 Abs. 3 StromGVV/GasGVV bei jeder Änderung erforderlichen Angaben sind erst durch den Bundesrat in den Verordnungstext aufgenommen worden (BR-Drucks. 402/1/14 vom 26.9.2014). Mit diesen bereits für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben soll dem Kunden bei einer Preiserhöhung ein Vergleich der einzelnen geänderten Preisbestandteile ermöglicht werden, so dass er die jeweiligen Änderungen vergleichen und die Auswirkungen auf den Preis sowie die Ursache der Preisänderung nachvollziehen kann. Nach dem neuen § 5 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 3 StromGVV muss der Kunde auch erneut auf sein Recht zur Anrufung der Schiedsstelle nach § 111 Abs. 1 Satz 1 EnWG hingewiesen werden. Weshalb dies nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV für Gaskunden nicht gilt, ist nicht einsichtig. Gravierender aber ist, dass der Kunde auch weiterhin nicht zusätzlich über sein Recht der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB informiert werden muss. Aus § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV/GasGVV ist dieses Recht nicht ersichtlich.
22  Vgl. z. B. BGH vom 8.7.2009 (Fn. 16), Rn. 15.
23  BR-Drucks. 402/14, S. 24.
24  Vgl. z. B. BGH vom 19.11.2008 (Fn. 16), Rn. 30.