Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => G => Stadt/Versorger => gas.de => Thema gestartet von: winnetuo3 am 16. Februar 2014, 19:42:39
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Sehr geehrte Forumfreunde.
Ich habe mit Einschreiben/Rückschein an Gas.de, hier Grünwelt fix, von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht.
Der Vertrag lief vom 01.01.2013 bis 31.12.2013. Er hatte eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten.
Am 07.11.2013 erhielt ich eine Preiserhöhung von 18 %. Leider habe ich zum damaligen Zeitpunkt nicht widersprochen.
Im Onlinekonto von Gas.de wurde der Vertrag klammheimlich um 12 Monate verlängert.
Jetzt reichts mir. Viele Hinweise in der Presse und Internet, oder Stiftung Warentest "Angelockt und Abgezockt.
Viele E-Mail an Gas de/Grünwelt um Klärung blieben bis jetzt unbeantwortet.
Und genau so treiben es diese Leute und versuchen auf Zeit zu spielen.
Auf mein Sonderkündigungsrecht wird auch nicht geantwortet.
Wer kann mir einen Tip geben um überhaupt an diese Leute heranzukommen.
Vielen Dank
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@ winnetou3
In den AGB heißt es:
"Im Fall einer Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen."
Wann sollte die Preiserhöhung denn wirksam werden? Und wann zu welchem Datum haben Sie denn sondergekündigt?
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@ winnetuo3, haben Sie die obige (eher unsinnige) "Umfrage" hier eingestellt ?
Wenn ja, dann Frage ich Sie: Wollen Sie wirklich nur hilfreiche Tips für eine sinnvolle Vorgehensweise, oder geht es tatsächlich um etwas ganz anderes ?
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@khh,
ist es Ihnen nicht in den Sinn gekommen, das manche User was das Forenhandling angeht, noch unerfahren sind. Da muss man nicht gleich sonstwas vermuten.
@winnetuo3
Ich habe die Umfrage gelöscht, weil selten das richtige Vorgehen von einer Mehrheitsmeinung abhängig ist.
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Guten Tag DieAdmin,
habe verstanden.
Schade, dass Sie den Artikel gelöscht haben.
Trotzdem ist es mir Ernst in der Sache.
Also ist der Schritt vorprogrammiert, gegen Gas.de juristisch vorzugehen. Oder ?
Gruß
winnetuo3
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@winnetuo3,
ich habe keinen Beitrag gelöscht, sondern lediglich Ihre gestartete Umfrage. Der Eingangsbeitrag ist doch noch vorhanden.
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@winnetuo3
Allgemeine Stimmungsmache, um seinem Ärger Luft zu machen, hilft keinem weiter. Wir nehmen einmal an, dass die Preiserhöhung ab 01.01.2014 seitens Stromio gelten sollte.
Haben Sie vor diesem Datum rechtswirksam (in Schriftform) von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht und fällt die Preiserhöhung höher aus, als nur die Weitergabe der staatlich verordneten Umlagen?
Wenn ja, dann wäre dieses ein Vertragsbruch durch Stromio, wenn nein, ist Stromio nach derzeitiger Rechtlage nichts vorzuwerfen.
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Ein allgemeiner Hinweis: Die Gas.de ist also solches kein (Tochter)-Unternehmen der Stromio GmbH. Und der Grünwelt Gas-Teil wird von der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH vertrieben. Bei den beiden Unternehmen triffts eher die Bezeichnung, dass es "Schwestern" sind. Aus diesem Grund sind auch beide Bereiche gas.de und stromio getrennt hier im Forum angelegt.
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... Wir nehmen einmal an, dass die Preiserhöhung ab 01.01.2014 seitens Stromio gelten sollte. Haben Sie vor diesem Datum rechtswirksam (in Schriftform) von ihrem Sonder-kündigungsrecht Gebrauch gemacht ... ?
Wenn ja, dann wäre dieses ein Vertragsbruch durch Stromio, wenn nein, ist Stromio nach derzeitiger Rechtlage nichts vorzuwerfen.
Aus dem Eröffnungsbeitrag ist wohl zu schließen, dass @winnetuo3 eben NICHT vor dem Preiserhöhungszeitpunkt und damit nicht wirksam sondergekündigt hat.
@wechselprofi,
woraus schließen Sie, dass gas.de nichts „vorzuwerfen“ ist ?
1. Nach derzeitiger Rechtslage [§ 41 (3) EnWG] müssen Preiserhöhungsmitteilungen transparent sein. Wissen wir das, oder war die Mitteilung womöglich in einer mehrseitigen allgemeinen Info „versteckt“, wie das von den sogen. 'Discount-Anbietern' häufig praktiziert wird ?
2. Außerdem muss die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete AGB-Preisanpassungsklausel einer gerichtlichen Inhaltskontrolle [§ 307 BGB] standhalten. Kennen wir die Formulierung dieser Ende 2012 von gas.de verwendeten AGB-Klausel, um eine Einschätzung abgeben zu können ?
3. Darüber hinaus sind Preiserhöhungen nur insoweit zulässig, wie sie der Billigkeit [§ 315 BGB] entsprechen und dürfen keinesfalls zu einer Erhöhung des Gewinnanteils des Versorgers führen [BGH-Rechtsprechung].
Von Letzterem ist bei einer Erhöhung des Gas-Arbeitpreises um 18 % ab 01.01.2014 (?) wohl kaum auszugehen!
Wenn @winnetuo3 sich zu diesen Punkten mal konkret äußern würde, dann wäre eventuell eine Einschätzung möglich, ob ein Widerspruch gegen die Preiserhöhung und deren NICHT-Bezahlung erfolgsversprechend sein kann.
Und noch eine Off-Topic - Anmerkung zu „Weitergabe der staatlich verordneten Umlagen“ bei Strom:
Umlagenerhöhungen sind nicht „staatlich verordnet“, zumindest nicht mit der Auswirkung,
wie uns das viele Versorger weismachen wollen - und daher ist eine 1:1 - Weitergabe oftmals eher nicht rechtens (siehe dazu diverse Ausführungen hier im Forum, insbesondere die Beiträge von @RR-E-ft)!
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Und noch eine Off-Topic - Anmerkung zu „Weitergabe der staatlich verordneten Umlagen“ bei Strom:
Umlagenerhöhungen sind nicht „staatlich verordnet“, zumindest nicht mit der Auswirkung,
wie uns das viele Versorger weismachen wollen - und daher ist eine 1:1 - Weitergabe oftmals eher nicht rechtens (siehe dazu diverse Ausführungen hier im Forum, insbesondere die Beiträge von @RR-E-ft)!
@ khh, das riecht mir jetzt aber doch etwas nach Beschönigung. So kann man den Staat als Verbraucher nicht aus der Verantwortung für die Strompreise entlassen und den Schwarzen Peter alleine den Versorgern zuschieben.
Der Strompreis unterliegt in Deutschland einer zunehmenden staatlichen Steuerung und einem staatlich sanktionierte Anteil, der mehr als die Hälfte des Endverbraucherpreises ausmacht. Selbstverständlich sind neben den Steuern und Abgaben auch die Umlagen staatlich verordnet. Was denn sonst?!
Dazu kommen noch staatlich regulierte Entgelte für Transport und Verteilung.
Diese staatlich sanktionierten (verordneten) Preisbestandteile sind in der Kalkulation eines jeden seriösen Versorgers zu berücksichtigen. Ob andere Preisbestandteile, z. B. die Beschaffung, die ebenfalls in die Preiskalkulation einfliessen, eine gegenläufige Tendenz aufweisen, steht auf einem anderen Blatt. Es geht um einen gerechten Preis, der aus allen Preisbestandteilen zu bilden ist. Zu einer Preiskalkulation, die einen Verlust zum Ergebnis hat, wird der Versorger nach dem Gesetz [§315 BGB] nicht verpflichtet. Fakt ist, dass die staatlichen Preisbestandteile an Zahl und Umfang ständig zunehmen.
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@PLUS,
die "1:1 - Weiterreichung von Umlagenerhöhungen" hat mit dem Thema dieses Threads nichts zu tun und war meinerseits nur eine als "OFF-TOPIC" gekennzeichnete Anmerkung zur diesbzgl. Aussage von @wechselprofi.
Eine Diskussion zu dem Thema sollten wir hier bitte NICHT fortsetzten. Wen es interessiert, der kann die fundierten Ausführungen von @RR-E-ft in den betreffenden Threads nachlesen.
Gruß, khh
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Vielen Dank für die Stellungnahmen.
Selbstverständlich äußere ich mich gerne zu den Punkten 1-3 wie folgt:
zu 1: Im Schreiben vom 07.11.2013 schrieb Grünwelt Gas.de als Betreff:
Aktuelle Energiemarktentwicklung und Preisinformation zu Ihrem Gasvertrag auf der zweiten Seite; Trotzdem ist es uns gelungen, Ihnen ab dem 01.01.2014
attraktive Konditionen zu bieten. Der Arbeitspreis beträgt ab 01.01.2014 € 0,0675 pro kWh. Bis 31.12.2013 € 0,0572/kWh = 18 % Erhöhung,
Hiebei wurde darauf hingewiesen, dass ich ein Kündigungsrecht bis zur Wirksamkeit der Anpassung habe.
Damals habe ich leider leider nicht widersprochen, weil ich Sorge hatte, dass der vereinbarte Neukundenbonus wegen Kündigung verfällt.
zu 2: Hinsichtlich der Preisanpasungsklausel zum Zeitpunkt des Bestelldatums vom 03.07.2012 war von solch drastischen Erhöhungen nicht die Rede.
Zum heutigen Zeitpunkt -17.02.2014- habe ich die AGB unter Grünwelt>Rechtliches>AGB>Allgemeine Geschäftsbedingungen Gas.de> Die AGB können Sie hier
einsehen > Seite Gas.de unter PDF herunterladen. Ich kann aber leider nicht mehr feststellen, wie die AGB zum Zeitpunkt 03.07.2012 waren.
In § 6 Abs. 3 steht; Der Lieferant ist verpflichtet, Preisanpassungen nach billigem Ermessen und der Entwicklungder Preisbildung... der rechtlichen Vorgaben zu
berücksichtigen.
Abs.4;Im Falle der Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Änderung zu kündigen.
zu 3: Meiner Meinung nach sind 18 % Erhöhung unbillig und verstoßen gegen § 315 BGB.
Heute, 17.02.2014 wurde in der Rheinzeitung, Koblenz eine Energietabelle veröffentlicht, hier verläuft die Preisentwicklung von Gas von Januar 2013 bis Januar
2014 ohne nennenswerte Veränderungen.
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Selbstverständlich äußere ich mich gerne zu den Punkten 1-3 wie folgt:
zu 1: Im Schreiben vom 07.11.2013 schrieb Grünwelt Gas.de als Betreff:
Aktuelle Energiemarktentwicklung und Preisinformation zu Ihrem Gasvertrag ...
Mir ist immer noch nicht klar: Stand DAS bereits im Betreff? Oder wurde erst auf der 2. Seite etwas zur Preiserhöhung geschrieben?
zu 2: ... Zum heutigen Zeitpunkt -17.02.2014- habe ich die AGB unter ... herunterladen.
Ich kann aber leider nicht mehr feststellen, wie die AGB zum Zeitpunkt 03.07.2012 waren. ...
Die seit 31.10.2013 von gas.de für das Neugeschäft verwendete AGB ist für Ihren Bestandsvertrag nicht maßgeblich. Wenn man die für den eigenen Vertrag geltende AGB für sich nicht archiviert, dann hat man wie hier jetzt ein "Problem" ::)!
Kann vielleicht ein anderer Foren-USER mit der o.g. AGB aushelfen ?
zu 3: Meiner Meinung nach sind 18 % Erhöhung unbillig und verstoßen gegen § 315 BGB.
... Preisentwicklung von Gas von Januar 2013 bis Januar 2014 ohne nennenswerte Veränderungen.
Das ist wohl so zu sehen und es dürfte spannend werden, wenn gas.de die Billigkeit dieser Preiserhöhung vor Gericht dazulegen hat.
SIE müssen jetzt entscheiden, ob Sie Ihr Versäumnis einer rechtzeitigen Sonderkündigung und den drastisch höheren Preis als "Lehrgeld" verbuchen oder ob Sie der Preiserhöhung wider-sprechen wollen und diese dann konsequenter Weise nicht bezahlen. Musterbriefe für den "Preisprotest" findet man beim BdEV oder den VZen (evtl. bekommen Sie auch hier eine Formulierungshilfe).
Haben Sie eine RS-Versicherung für den Fall, dass gas.de Sie bei Reduzierung der Abschlagszahlungen und der Schlussrechnungs-Forderung verklagt ?
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@PLUS, die "1:1 - Weiterreichung von Umlagenerhöhungen" hat mit dem Thema dieses Threads nichts zu tun und war meinerseits nur eine als "OFF-TOPIC" gekennzeichnete Anmerkung zur diesbzgl. Aussage von @wechselprofi.
Eine Diskussion zu dem Thema sollten wir hier bitte NICHT fortsetzten. Wen es interessiert, der kann die fundierten Ausführungen von @RR-E-ft in den betreffenden Threads nachlesen.
Gruß, khh
Ok @khh, aber Sie haben das "OFF-TOPIC"-Thema ja hier eingestellt, dann sollten Sie damit rechnen, dass in einem Forum darauf geantwortet wird.
Beim hier im Thread behandelten Gasthema sollten Sie prüfen, ob da nicht ein Vertrag mit fester Laufzeit vorgelegen hat. Im Anschluss dann ein Angebot eines Anschlussvertrages. Sofern innerhalb der Laufzeit keine Preiserhöhung erfolgt ist, ist § 315 BGB kaum relevant.
Z.B. hier @RR-E-ft (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,10252.msg46276.html#msg46276):Das Angebot einer Vertragsverlängerung ist wieder etwas vollkommen anderes:
Am Anfang eines Vertrages wurde eine feste Vertragslaufzeit vereinbart, so dass der Vertrag am Ende der Laufzeit automatisch endet. Das hat mit einer Preisanpassungsklausel nichts zu tun (weder mit § 315 BGB noch mit § 307 BGB).
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Danke an khh für Ihre Ausführungen:
Gerne Beantworte ich die Fragen,
zu 1: Im Betreff auf der 1. Seite stand: Aktuelle Energiemarktentwicklungen und Preisinformation zu Ihrem Gasvertrag
Auf der Rückseite stand im laufenden Text dann:
Trotzdem ist es uns gelungen, Ihnen ab dem 01.01.2014 weiterhin attraktive Konditionen zu bieten. Ihr Arbeitspreis
beträgt dan 0,0675 EUR/kWh.
Im folgenden Absatz stand dann: Aufgrund der Preisanpassung haben Sie die Möglichkeit, den bestehenden
Gasliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist auf den Zeitpunkt der Wirksamwerdens der Preisanpasung zu kündigen-.
zu 2: Hier versuche ich aus dem Internet die AGB zum Zeitpunkt 07/2012 zu ermitteln.
Ich besitze eine Rechtsschutzversciherung die auch für Grundstücke gilt.
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... Beim hier im Thread behandelten Gasthema sollten Sie prüfen, ob da nicht ein Vertrag mit fester Laufzeit vorgelegen hat. Im Anschluss dann ein Angebot eines Anschlussvertrages. Sofern innerhalb der Laufzeit keine Preiserhöhung erfolgt ist, ist § 315 BGB kaum relevant. ...
@PLUS,
bereits im Eröffnungsbeitrag und nochmals in der Antwort #11 geht @winnetuo3 auf die Preiserhöhungsmitteilung und auf das Sonderkündigungsrecht ein. Außerdem ist auch die bedingungsgemäß erfolgte Laufzeitverlängerung um 12 Monate angesprochen. Dass möglicherweise ein neuer Anschlussvertrag vorliegt, kann demnach wohl mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Folglich ist § 315 BGB relevant!
@winnetuo3,
das Thema 'Intransparenz der Preiserhöhungsmitteilung' ist dann wohl zu vernachlässigen.
Es bleibt der m.E. durchaus erfolgsversprechende Preisprotest: 1. das Bestreiten eines wirk-samen AGB-Preisanpassungsrechts (§ 307 BGB) und 2. (evtl. "hilfsweise") der Unbilligkeits-einwand (§ 315 BGB).
Mit einer RS-Vers. im Rücken gehen Sie (abgesehen von einer eventuellen SB) wohl kein finanzielles Risiko ein. Entscheiden müssen SIE, ob Sie sich den "Stress" einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung antun wollen.
Es wäre jedenfalls sehr zu begrüßen, wenn sich endlich mal ein Verbraucher gegen die unangemessene Preiserhöhungs-Praxis der 'Discount-Anbieter' wehrt und damit ein Zeichen setzt !
Gruß, khh
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@PLUS,
bereits im Eröffnungsbeitrag und nochmals in der Antwort #11 geht @winnetuo3 auf die Preiserhöhungsmitteilung und auf das Sonderkündigungsrecht ein. Außerdem ist auch die bedingungsgemäß erfolgte Laufzeitverlängerung um 12 Monate angesprochen. Dass möglicherweise ein neuer Anschlussvertrag vorliegt, kann demnach wohl mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Folglich ist § 315 BGB relevant!
@khh, Sie sind sich aber sehr sicher. Haben Sie den Vertrag gesehen und gelesen? Im Eröffnungsbeitrag war zuerst zu lesen "Der Vertrag lief vom 01.01.2013 bis 31.12.2013".
... und
"Im Onlinekonto von Gas.de wurde der Vertrag klammheimlich um 12 Monate verlängert."
... ein schönes Durcheinander.
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@khh, Sie sind sich aber sehr sicher. Haben Sie den Vertrag gesehen und gelesen? ...
Selbstverständlich nicht, aber man darf ja wohl davon ausgehen, dass der Anfragende die ihm vorliegenden Schriftstücke zu seinem Vertrag richtig wiedergibt, insbesondere dann, wenn bzgl. nicht ganz klarer Aussagen auch noch ausdrücklich nachgefragt wurde. :)
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Danke an @Plus
Danke an khh,
also steht schon jetzt mal fest, dass eine Kündigung wegen Preiserhöhung aus Gründen der rechtzeitigen Wahrung der Kündigungsfrist a.Gr. des Presierhöhungsschreibens vom 07.11.2013 zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgversprechend ist.
Aber vielleicht ist der Erfolg besser, wenn ich auf die Laufzeiten setzen.
In der Vertragsbestätigung von Grünwelt vom 08.07.2012 steht klar und deutlich Vertragslaufzeit 12 Monate und voraussichtlicher Lieferbeginn 02.08.2012.
Weil in o.g. Vertragsbestätigung der Preis und der Lieferbeginn falsch waren wurde von Gas .de in einem E-Mail vom 10.08.2012 der Preis richtig gestellt, aber der Lieferbeginn auf den 01.01.2013 korrigiert. Die Vertragslaufzeit wurde aber mit 12 Monaten angegeben.
Am 02.10.2012 erhielt ich eine schriftliche Lieferbestätigung. Hierin stand nicht mehr die Vertragslaufzeit sondern Mindestverbrauchsmenge von 42.00 kWh.
Das war damals der sogenannte Paketpreis.
Ich gehe natürlich davon aus, dass dies sich auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten bezieht. Und die im Schreiben vom 08.07.2012 erwähnten 12 Monate betrifft.
Ich zitiere nun den AGB § 20: Beginn und Laufzeit des Vertrages, ordentliche Kündigung
(1)Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Gaslieferung des Kunden.
(2)Es gilt die in dr Vertragsbestätigung genannte Vertragslaufzeit . Sofern hierzu in der Vertragsbestätigung keine Regelung getroffen wird, gilt eine
Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.
(3)Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung der in der Vertragsbestätigung genannten Kündigungsfristen "im Vertrag stehen 3 Monate"
gekündigt werden. Sofern hierzu in der Vertragsabestätigung keine Regelung getroffen wird, gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende der
jeweiligen Vertragslaufzeit.
(4)Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Computer, E-Mail nicht ausreichend). Am 07.02.2014 wurde von mir per Einschreiben/Rückschein schriftlich
gekündigt als Sonderkündigungsrecht zum 31.03.2014 gekündigt.
(5)Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um den in der Vertragsbestätigung genannten Zeitraum, sofern er nicht von einer Partei unter Einhaltung der in Absatz 3 genannten Frist gekündigt wird. Sofern in der Vertragsbestätigung keine Regelung zur automatischen Vertragsvrlängerung getroffen wird und der Vertrag nicht
unter Einhaltung der in Absatz 3 genannten Frist gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate.
(6)Die Sonderkündigungsrechte des Kunden bei Preisänderungen § 6Abs., 4,5) und des Lieferanten bei fehlenden Liefervoraussetzungen ... usw.
Der Rückschein zum Einschreiben ist bei mir am 13.02.2014 eingegangen.
Eine Antwort von Gas.de oder Grünwelt habe ich bis jetzt , 18.02.2014, nicht erhalten.
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@winnetuo3, spekulieren, welche Passage nun aus den AGB für den konreten Vertrag zutreffen könnte macht keinen Sinn. Ihre Schilderungen geben kein klares Bild. Was steht denn konkret im Vertrag? Wenn da deutlich eine Vertragslaufzeit mit 12 Monaten angegeben ist, dann ist der Vertrag danach beendet und es gab ein neues Angebot mit gegebenenfalls einem neuen Vertrag mit neuen Bedingungen. "Der Vertrag lief vom 01.01.2013 bis 31.12.2013." Wie sieht denn der Vertrag ab 1.1.14 aus (wieder Mindestverbrauchstarif etc.pp.)? Einfach mal selbst lesen, u.a.:
Es gilt die in der Vertragsbestätigung genannte Vertragslaufzeit.
In Mindestverbrauchstarifen vereinbaren wir mit Ihnen eine im Belieferungsauftrag ausgewiesene jährliche Mindestverbrauchsmenge. Auch wenn Sie weniger Gas als die vereinbarte Mindestverbrauchsmenge verbrauchen, wird der vereinbarte Preis für die Mindestverbrauchsmenge, das sog. Mindestverbrauchsjahresentgelt, in voller Höhe fällig. Es erfolgt keine Erstattung oder Gutschrift nicht verbrauchter Kilowattstunden. Für einen die vereinbarte Mindestverbrauchsmenge übersteigenden Gasverbrauch zahlen Sie einen erhöhten Arbeitspreis, den sog. Mehrverbrauchspreis. Dieser Tarif eignet sich nur für Kunden, die ihren Verbrauch sicher einschätzen können und deren Gasverbrauch stabil ist.
Ein zugesagter Bonus wird nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres mit der ersten Jahresverbrauchsrechnung zu Ihren Gunsten verrechnet. Sofern ein prozentualer Bonus zugesagt wurde, wird Ihnen nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres ein prozentualer Rabatt auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Gasverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres durch eine Gutschrift im Rahmen der Jahresverbrauchsrechnung gewährt. Beim Mindestverbrauchstarif “fix“ erhalten Sie stets mindestens einen Bonus, welcher prozentual anhand der vereinbarten jährlichen Mindestverbrauchsmenge als Bemessungsgrundlage ermittelt wird, auch wenn Ihr tatsächlicher Jahresverbrauch die vereinbarte Mindestverbrauchsmenge unterschreitet. Bei Überschreitung der Mindestverbrauchsmenge bilden die Gesamtkosten des tatsächlichen Gasverbrauchs auch beim Mindestverbrauchstarif “fix“ die Bemessungsgrundlage für den Bonus. Die Verrechnung eines zu gewährenden Bonus mit Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.
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@khh
Ich stimme mit Ihnen überein, dass winnetuo3 vermutlich keine wirksame Sonderkündigung wegen der Preiserhöhung mehr aussprechen kann, da der Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Erhöhung bereits vorbei ist.
1. Nach derzeitiger Rechtslage [§ 41 (3) EnWG] müssen Preiserhöhungsmitteilungen transparent sein. Wissen wir das, oder war die Mitteilung womöglich in einer mehrseitigen allgemeinen Info „versteckt“, wie das von den sogen. 'Discount-Anbietern' häufig praktiziert wird ?
2. Außerdem muss die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete AGB-Preisanpassungsklausel einer gerichtlichen Inhaltskontrolle [§ 307 BGB] standhalten. Kennen wir die Formulierung dieser Ende 2012 von gas.de verwendeten AGB-Klausel, um eine Einschätzung abgeben zu können ?
Auch mit diesen Aussagen kann ich mich einverstanden erklären, wenn auch Ziffer 1 nach winnetuo3 Aussagen mittlerweile eher unwahrscheinlich scheint. Bei 2. ist noch zu beachten, dass die AGB selbst natürlich erstmal wirksam in den Vertrag einbezogen sein müssen. D.h. sie müssen dem Kunden VOR Vertragsabschluss bekannt gemacht worden sein. Ob das der Fall ist, kann ICH natürlich nicht überprüfen.
3. Darüber hinaus sind Preiserhöhungen nur insoweit zulässig, wie sie der Billigkeit [§ 315 BGB] entsprechen und dürfen keinesfalls zu einer Erhöhung des Gewinnanteils des Versorgers führen [BGH-Rechtsprechung].
Von Letzterem ist bei einer Erhöhung des Gas-Arbeitpreises um 18 % ab 01.01.2014 (?) wohl kaum auszugehen!
Ob dieses in Sonderverträgen standardmäßig tatsächlich der Fall ist, wage ich mal zu bezweifeln. Das gilt meines Wissens nur dann, wenn dem Versorger analog zur Grundversorgung im Rahmen des Preisanpassungsrechts ein Leistungsbestimmungsrecht (analog § 5 Abs. 2 GasGVV) eingeräumt wurde. Dieses ist aber bei weitem nicht überall der Fall.
Und wie schon gesagt, wir befinden uns hier bei GAS und nicht bei Strom, deshalb dürften Umlagenerhöhungen an der Preiserhöhungsklausel vorbei sowieso kein Erhöhungsgrund sein.
Fraglich bleibt einzig, welche Preisanpassungsklausel verwendet wurde. Eine mir vorliegende Version der AGB von gas.de mit Stand 01.02.2012 enthält genauso wie die aktuelle Version der AGB keinen Bezug und keine Formulierung, die ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht erkennen lässt.
Darüber hinaus ist aber in § 5 (alte AGB) eine Preisanpassungsklausel enthalten, die ich für gänzlich unwirksam halte. Sie enthält noch nicht mal die in den aktuellen AGB unter § 6 Abs. 3 aufgeführte Formulierung, die ich aber ebenfalls für unwirksam halte, da hier die Verpflichtung, die Preissenkungen in gleichem Maßstab und gleich schnell weiterzugeben wie Preiserhöhungen, nicht enthalten ist.
Insofern würde ich mir an winnetuo3 Stelle tatsächlich überlegen, der Preiserhöhung zu widersprechen und nur noch gekürzte Abschläge zu bezahlen. Damit ist man zwar noch im alten Vertrag (der ohne Bonus im 2. Jahr sicher auch nicht allzu günstig ist), aber immer noch besser als die 18% Preissteigerung mit zu zahlen.
@winnetuo3
Wenn sie mir per PN eine emailadresse mitteilen, kann ich Ihnen die AGB von gas.de mit Stand 01.02.2012 gerne zukommen lassen.
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[...]
3. Darüber hinaus sind Preiserhöhungen nur insoweit zulässig, wie sie der Billigkeit [§ 315 BGB] entsprechen und dürfen keinesfalls zu einer Erhöhung des Gewinnanteils des Versorgers führen [BGH-Rechtsprechung].
Von Letzterem ist bei einer Erhöhung des Gas-Arbeitpreises um 18 % ab 01.01.2014 (?) wohl kaum auszugehen!
Ob dieses in Sonderverträgen standardmäßig tatsächlich der Fall ist, wage ich mal zu bezweifeln. Das gilt meines Wissens nur dann, wenn dem Versorger analog zur Grundversorgung im Rahmen des Preisanpassungsrechts ein Leistungsbestimmungsrecht (analog § 5 Abs. 2 GasGVV) eingeräumt wurde. Dieses ist aber bei weitem nicht überall der Fall.
[...]
@bolli,
gilt für Energielieferverträge/Dauerschuldverhältnisse nicht generell, dass durch Preisanpassungen der Gewinnanteil keinesfalls nachträglich erhöht werden darf ? :-\
Gruß, khh
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gilt für Energielieferverträge/Dauerschuldverhältnisse nicht generell, dass durch Preisanpassungen der Gewinnanteil keinesfalls nachträglich erhöht werden darf ? :-\
Energielieferverträge sind aber nicht generell Dauerschuldverhältnisse, sie können auch auf einen exakten Zeitraum befristet sein. Dann folgt auf den Eneregieliefervertrag ein neuer Energieliefervertrag mit neuen Konditionen.
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@PLUS,
richtig, wie zweifelsfrei ersichtlich ist, handelt es sich beim Tarif 'Grünwelt Gas fix' aber um ein Dauerschuldverhältnis !
Es wäre hilfreich, wenn Sie nicht weiter dazu beitragen, dass es womöglich zu unnötige Irritationen kommt. Danke.
Gruß, khh
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richtig, wie zweifelsfrei ersichtlich ist, handelt es sich beim Tarif 'Grünwelt Gas fix' aber um ein Dauerschuldverhältnis !
Es wäre hilfreich, wenn Sie nicht weiter dazu beitragen, dass es womöglich zu unnötige Irritationen kommt. Danke.
Sorry, bei diesem Nachsatz antworte ich jetzt doch noch, das ist eine unfeine Unterstellung, vielleicht tragen Sie ja zu unnötigen Irritationen bei.
Präzise ja, es ist im engen Sinn ein Dauerschuldverhältnis aber ist es auch ein unbefristetes? Es soll solche auch als befristete Energielieferverträge geben ohne einseitiges Preisanpassungsrecht. Was da von @winnetuo3 genau abgeschlossen wurde ist mir jedenfalls so zweifelsfrei nicht klar. Sie dürfen jetzt ungestört weitermachen. ;)
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Energielieferverträge sind aber nicht generell Dauerschuldverhältnisse, sie können auch auf einen exakten Zeitraum befristet sein. Dann folgt auf den Eneregieliefervertrag ein neuer Energieliefervertrag mit neuen Konditionen.
und
Präzise ja, es ist im engen Sinn ein Dauerschuldverhältnis aber ist es auch ein unbefristetes? Es soll solche auch als befristete Energielieferverträge geben ohne einseitiges Preisanpassungsrecht. Was da von @winnetuo3 genau abgeschlossen wurde ist mir jedenfalls so zweifelsfrei nicht klar.
@Plus,
nochmals (wie bereits in Antwort #15): Am 07.11.2013 gab es eine Preiserhöhungsmitteilung mit eingeräumtem Sonderkündigungsrecht auf den Zeitpunkt der Wirksamwerdens der Preisanpassung. Das ergibt ausschließlich bei einem Dauerschuldverhältnis einen Sinn. Hingegen ist nirgendwo ersichtlich, dass ein neuer Vertrag mit neuen Konditionen angeboten wurde.
Sie wollen uns doch wohl nicht ernsthaft weismachen, dass Ihnen die Bedeutung dieser von @winnetuo3 genannten Fakten nicht von Anfang an völlig klar war. Was also wollen Sie bewirken mit Ihren wiederholten destruktiven Hinweisen auf die (hier auszuschließende) Möglichkeit eines sogen. Laufzeitvertrages ? >:(
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@bolli,
gilt für Energielieferverträge/Dauerschuldverhältnisse nicht generell, dass durch Preisanpassungen der Gewinnanteil keinesfalls nachträglich erhöht werden darf ? :-\
Ich meinte nicht die Erhöhung des Gewinnanteils sondern die Anwendbarkeit des § 315 BGB. Dieser gilt meines Wissens nur für Verträge mit Leistungsbestimmungsrecht einer Seite. Diese unterliegen dann in weiteren der Billigkeitskontrolle. Im Falle von Sonderverträgen mit gültigen Preisanpassungsklauseln, die kein Leistungsbestimmungsrecht enthalten, sind diese Dinge individuell vereinbart und unterliegen dieser Kontrolle gem. § 315 BGB nicht. Letzteres hat der BGH schon in seinem Urtel vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 entschieden. Für Sie ist möglicherweise Ziffer 17 der Entscheidung interessant, in der die Energielieferung eben nicht mehr dem § 315 unterworfen wird (wenn es sich um einen vorliegenden Sondervertrag handelt), da es dazu einer gewissen Monopolstellung bedürfe, die nicht vorliegt, da man den Strom- bzw. Gasversorger im Sondervertrag ja wechseln kann.
Allerdings unterliegen die Sonderverträge den Bedingungen des § 307 BGB und ein Verstoß gegen das sogenannte Äquivalenzprinzip indem die Gewinne nachträglich erhöht werden, stellt so einen Verstoß dar. Ob aber automatisch eine Erhöhung von 18% auch eine Gewinnerhöhung beinhaltet, kann so kaum festgestellt werden. ABER, man hat ja ein Sonderkündigungsrecht und muss die Erhöhung nicht mitmachen (wenn man dieses Recht nicht "verschläft"). Des weiteren besteht die Möglichkeit, dass die Preiserhöhung unwirksam ist, weil sie gegen § 307 BGB verstößt, indem sie die vom BGH aufgestellten Grundsätze für eine Preisanpassungsklausel nicht erfüllt.
Also nochmal zur Klarstellung: Gewinnerhöhung im Sondervertrag bei Preiserhöhung: Nein
Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB im Sondervertrag nur dann, wenn Leistungsbestimmungsrecht vorliegt.
Ich hoffe, es ist jetzt klarer geworden.
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Ich möchte allen Beteiligten:
DieAdmin, khh, bolli, Plus, Didaakt, und Wechselprofi,
recht herzlich für Ihre sehr hilfreichen Beiträge danken .
Meine vorletzte Chance, mit einem Anwalt meiner Rechtsschutzversicherung zu beraten, habe ich wahrgenommen.
Gas.de und alles Gesummse was dort dranhängt sind schon alte gute Bekannte bei vielen Anwälten, in allen juristischen Etagen bis zum EuGH und stehen mit Ihren Machenschaften unter schärfster Beobachtung.
Unter Abwägung einer Aufwand- Nutzenanalyse zum Beitritt zu einem Rechtsverfahren steht nicht mehr im Verhältnis.
Deshalb ziehe ich vorläufig die Reissleine und warte die weitere Entwicklung ab.
Ein Telefonat mit VERIVOX um Abhilfe des Problems zu schaffen verlief äußerst unzufrieden, denn Gas.de hat VERIVOX mit einem Teil seiner vertraglichen Abwicklungen beauftragt.
Fazit daraus; auch dort ist ebenfalls äußerste Vorsicht geboten.
Es ist leider sehr bedauerlich, dass hier wiederum ein Großkonzern auf Augenhöhe der 4 Energieriesen gezüchtet wird und der Kunde das Nachsehen hat.
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Entschuldigung für meine Verwechslung von stromio und gas.de. Das passiert, wenn man es eilig hat. Der Hinweis auf Schwesterfirmen ist selbstverständlich richtig, bei den gleichen in beiden Firmen Handelnden kommt der Begriff "Siameschische Zwillinge" durchaus in Betracht.
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Positive Meldung von Gas.de.
Nach dem ich auf mein Widerspruchsschreiben vom 07.02.2014 und Androhung von Sonderkündigungsrecht und allen E-Mails nichts mehr von Gas.de hörte, kam am 20.02.2014 ein E-Mail mit folgendem Text:
Wir haben bereits die Beendigung des Gasliefervertrags bei dem zuständigen Netzbetreiber veranlasst. Eine Rückabwicklung ist nicht mehr möglich, sodass die Kündigung zum 31.12.2014 bestehen bleibt.
Auf Grund des Druckfehlers in dem Preisanpassungsschreiben werden wir Ihnen selbstverständlich für das Jahr 2014 die ursprünglichen Preise einstellen. Hierzu erhalten Sie in den nächsten Tagen noch eine gesonderte Information.
Aha, ein Druckfehler wars also. Na wers glaubt usw.........
Jezt wartete ich auf die schriftliche Information.
Ich wartete ab bis 24.02.2014 ca 17:00 Uhr und versuchte es einfach mal mit telefonieren.
Bei Gas.de hatte ich auch so ca. nach 10 Minuten Wartezeit eine Dame dran.
Meine Frage, wo denn nun das Schreiben bliebe ?
Antwort, da gibt es nichts mehr zu schreiben, das war bestrimmt eine neue Mitarbeiterin.
Ich ließ nicht locker, das wollte ich gerne schriftlich.
Nach weiteren 10 Minuten kam dann die Preisbestätigung per E-Mail, allerdings läuft der Vertrag dann halt noch bis 31.12.2014. Damit und dem Preis kann ich leben.
Ende Gut alles Gut.
Nochmal vielen Dank an alle Beteiligten.
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Positive Meldung von Gas.de. ... Eine Rückabwicklung ist nicht mehr möglich, sodass die Kündigung zum 31.12.2014 bestehen bleibt. ... werden wir Ihnen selbstverständlich für das Jahr 2014 die ursprünglichen Preise einstellen. ... kam dann die Preisbestätigung per E-Mail, allerdings läuft der Vertrag dann halt noch bis 31.12.2014. Damit und dem Preis kann ich leben. Ende Gut alles Gut.
OK, aber jetzt immer wachsam bleiben, eine drastische Preiserhöhung dürfte ein Anbieter wie gas.de kaum abgehakt haben.
Ich würde sicherheitshalber demnächst nochmals per Einschreiben form- und fristgemäß "zum Ablauf des 31.12.2014" kündigen.
Und künftig die sogen. "Billiganbieter" besser meiden ! ;)