Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: tangocharly am 17. Januar 2014, 12:29:22
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Durch Beschluss vom 19.03.2013 (VIII ZR 275/12) wurde ein Revisionsverfahren gegen eine Entscheidung des OLG Düsseldorf entspr. § 148 ZPO ausgesetzt, welche wieder ein Tarifkundenverhältnis betraf.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=63699&pos=0&anz=1 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=63699&pos=0&anz=1)
Die Entscheidung ist bis zur Entscheidung des EuGH in Sachen Az.: C-359/11 auszusetzen, wegen Vorgreiflichkeit der dort zu beurteilenden Rechtsfragen (Tz. 9) und unter Beachtung der Vorlageverpflichtung gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV.
Es wurde also nicht nur wegen der Vorlageverpflichtung ausgesetzt, sondern auch wegen Vorgreiflichkeit. Also § 148 ZPO in direkter Anwendung.
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Dieser Beschluss des BGH wurde doch hier im Forum bereits angebracht und diskutiert:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18164.0.html
Ausweislich der Randnummer 6 erfolgte auch dabei die Aussetzung in analoger Anwendung des § 148 ZPO.
Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C- 359/11 auszusetzen.