Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 15. Januar 2014, 13:27:58
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BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 111/13 zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen bei einem konkludent geschlossenen Fernwärmelieferungsvertrag
Siehe BGH PM Nr. 8/14 vom 15.01.14:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=66485&pos=0&anz=8
Die Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin sind nicht Vertragsinhalt geworden, da es an der auch im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung fehlt. Die bloße "Branchenüblichkeit" reicht für die Beachtlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus. Auch aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 AVBFernwärmeV* ergibt sich nicht, dass diese unabhängig von einer Einbeziehungsvereinbarung (sozusagen "automatisch") Vertragsinhalt geworden wären. Denn beide Bestimmungen treffen keine Regelung zur Einbeziehung der vom Versorgungsunternehmen gestellten Bedingungen in den Vertrag. An die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV geregelte Kündigungsfrist ist die Beklagte nicht gebunden, weil diese Vorschrift nur für Verträge mit fester Laufzeit gilt.
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Dies wird dann wohl auch für die Einbeziehung einer Preisänderungsklausel innerhalb der allgemeinen Versorgungsbedingungen zu gelten haben, ebenso wie für die spätere Änderung einer Preisänderungsklausel innerhalb der allgemeinen Versorgungsbedingungen eines Fernwärmeversorgers (siehe auch BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 23 für Gaslieferverträge).
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Die Entscheidung ist nunmehr veröffentlicht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=66758&pos=7&anz=537
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Beitrag im BBH- Energieblog:
http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/fernwaerme-ohne-schriftlichen-vertrag-keine-geltung-der-lieferbedingungen/#more-16998
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In dem oben verlinkten Beitrag aus dem BBH- Energieblog heißt es:
Entweder der Kunde wird fortwährend auf Basis der AVBFernwärmeV zu den bei Vertragsschluss veröffentlichten Preisen beliefert (mit Preisänderungen gegebenenfalls nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV).
Anders als womöglich § 4 Abs. 2 AVBWassserV/ AVBGasV/ AVBEltV enthält § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV keine Preisänderungsbefugnis.
Für die Zulässigkeit von Preisänderungen kommt es im Geltungsbereich der AVBFernwärmeV vielemehr darauf an, ob in den Vertrag eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde, die ihrerseits den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügt. Bei einem konkludenten Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV allein durch Energieentnahme kommt die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel regelmäßig schon nicht in Betracht.