@ ToxSox,@Didakt, haben Sie dafür einen Beleg? Welche Versorger haben sich konkret so verhalten? Solche Tarife sind zunächst weder fair noch unfair sondern ein Angebot unter vielen. Jeder Verbraucher sollte sich ansehen, was es da gibt und dann entscheiden. Der eine möchte sich damit überhaupt nicht befassen und bleibt in der teueren Grundversorgung der andere will das nicht. Es gibt keinen Tarif der immer passt. Jeder muss selbst entscheiden was er aus dem Angebot annehmen will.
Ihre Bedenken sind durchaus angebracht. Versorger mit solchen Angeboten sind wenig vertrauenswürdig und verfolgen erfahrungsgemäß die Absichten, die Sie befürchten. ...
Die Kündigungsfrist ergibt sich ebenfalls aus Ihrer Vertragsbestätigung und gilt für beide Vertragsparteien.
Bei einem Vertrag mit festgeschriebener Laufzeit ist die Kündigung erstmals zum Ende der Laufzeit möglich. Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag um den in der Vertragsbestätigung genannten Zeitraum bei gleicher Kündigungsfrist. Die ursprünglich vereinbarte Preisgarantie verlängert sich nicht. Ist eine solche Preisgarantie vereinbart, so kann LogoEnergie erstmals zum Ende des Preisgarantiezeitraums kündigen. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB und gemäß § 21 GasGVV bleibt unberührt.
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Wie lange läuft der Vertrag? Wann kann gekündigt werden? Was ist bei einem Umzug? Kann ich den Lieferanten wechseln?
4.1 Der LOGOGas-Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von Ihnen mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform (schriftlich, per Email oder per Fax) ohne Angaben von Gründen gekündigt werden.
4.2 Bei einem Umzug endet Ihr Vertrag nicht automatisch. Allerdings sind Sie bei einem Umzug berechtigt, den Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen.
4.3 Ihr Lieferant kann den Vertrag zum Ende eines jeweiligen Preisgarantiezeitraums in Textform kündigen.
Die Kündigungsfrist beträgt für Ihren Lieferanten jeweils 6 Wochen.
Es bestehen Bedenken, ob eine Preisänderungsklausel, die bestimmte preisbildende Kostenfaktoren (zeitweilig durch eine eingeschränkte Preisgarantie) ausnimmt, einer Inhaltskontrolle standhalten und wirksam sein kann. ....@RR-E-ft, das angesprochene Problem bezieht sich hier weniger auf Preisanpassungsklauseln. Es geht doch um die Frage, was ist eine Preisgarantie wert, wenn die Kündigung vom Versorger wie nachstehend zu jedem Monatsende möglich ist. Wie ist eine solche Preisgarantie aus rechtlicher Sicht zu beurteilen. Bei einem wirksamen Kündigungsrecht wäre die Garantie ja wertlos.
Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es besteht keine Mindestvertragslaufzeit. Der Vertrag ist beidseitig mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen kündbar.Keine Preiserhöhung aber Kündigung zu jedem Monatsende laut AGB möglich!?
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Tritt im Zusammenhang mit der Stromversorgung
a) eine Veränderung gesetzlicher Abgaben, Steuern oder anderer gesetzlicher oder behördlich angeforderter Umlagen oder Entgelte ein oder werden diese eingeführt oder
b) verändern sich die Gestehungskosten der Stromversorgung, insbesondere die Kosten für die Stromerzeugung, für den Erwerb von Strom bzw. für die Netznutzung, oder
c) ändert sich die Mehrwertsteuer,
ist LichtBlick berechtigt, den Strompreis entsprechend anzupassen, höchstens jedoch an die von Neukunden geforderten Tarife. Dies gilt nicht, wenn LichtBlick für den jeweiligen Versorgungszeitraum eine Preisgarantie auch im Hinblick auf die in a) und b) genannten Faktoren gegeben hat. Bei Erhöhung der Mehrwertsteuer ist LichtBlick berechtigt und im Falle einer Mehrwertsteuersenkung verpflichtet, den Gesamtpreis in Höhe der entsprechenden Änderung zu erhöhen bzw. zu reduzieren
Der Wert einer sog. Preisgarantie erschöpft sich im Übrigen - wie zutreffend erkannt wurde - auf die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit, die vorgibt, wie lange der Lieferant an den Vertrag gebunden ist, ohne sich aus diesem lösen zu können.
Der Lieferant kann sich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen.
Ist vereinbart, dass auch der Lieferant den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist durch ordentliche Kündigung (ohne Angabe von Gründen) zu einem bestimmten Termin (jeweiliges Monatsende) kündigen kann, so kann der Kunde deshalb gegen eine solche ordentliche Kündigung des Lieferanten nicht einwenden, es sei eine Preisgarantie für einen größeren Zeitraum vereinbart, der noch nicht abgelaufen sei.@RR-E-ft, danke für die klärende Beurteilung. Das habe ich so befürchtet. Man könnte als einfacher Verbraucher eine solche Preisgarantie ohne eine entsprechend angepasste Kündigungsklausel (siehe Beispiel LOGO) auch als Täuschung empfinden.
So kann der Vertrag durch ordentliche Kündigung des Lieferanten auch schon weit vor Ablauf desjenigen Zeitraums wirksam beendet werden, für den eine Preisgarantie vereinbart wurde.
Der Wert einer sog. Preisgarantie erschöpft sich im Übrigen - wie zutreffend erkannt wurde - auf die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit, die vorgibt, wie lange der Lieferant an den Vertrag gebunden ist, ohne sich aus diesem lösen zu können.
Der Lieferant kann sich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen.
...@RR-E-ft, danke für die klärende Beurteilung. Das habe ich so befürchtet. Man könnte als einfacher Verbraucher eine solche Preisgarantie ohne eine entsprechend angepasste Kündigungsklausel (siehe Beispiel LOGO) auch als Täuschung empfinden.
....Und angesichts dieser gegenständlichen akademischen Diskussion, die Otto Normalverbraucher - wie man an den Folgebeiträgen sieht - kaum nachvollziehen kann, muss man sich nicht wundern, dass ...Eine Vertändnisfrage: Sind Sie jetzt in den Kreis der Akademiker aufgestiegen oder nach wie vor "Otto Normal" ?? Ha.Ha.
@ PLUS, ach so, das haben Sie so befürchtet? Den Eindruck hatte ich, was jedenfalls Ihren ersten Beitrag angeht, nicht!@Didakt, jetzt machen Sie mal halblang. Was für eine "intensive Überzeugungsarbeit"? Ich habe nach der juristischen Bewertung gefragt. Die wurde beantwortet, von Hinterhältigkeit habe ich da nichts gelesen. @ToxSox will offensichtlich kein Risiko eingehen und das besteht, wenn im genannten Fall wie von @RR-E-ft beurteilt, die Kündigung vor Beendigung der Preisgarantie möglich ist.
Dass es erst dieser intensiven Überzeugungsarbeit durch @ RR-E-ft bedurfte, gerade Sie darüber aufklären, welche Hinterhältigkeit in den hier diskutierten Vertragsbedingungen steckt, wundert mich schon sehr, da Sie doch sonst alles zu wissen glauben.
Der Wert einer sog. Preisgarantie erschöpft sich im Übrigen - wie zutreffend erkannt wurde - auf die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit, die vorgibt, wie lange der Lieferant an den Vertrag gebunden ist, ohne sich aus diesem lösen zu können.
Der Lieferant kann sich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen.
Man kann den Versorgern, die mit Preisgarantien arbeiten, nur empfehlen einen entsprechenden Passus zusätzlich in die AGB aufzunehmen, damit der Vorwurf der Hinterhältigkeit keinen Grund mehr findet:
"Ist eine Preisgarantie zugesagt bzw. vereinbart, so kann der Versorger erst zum Ende des Preisgarantiezeitraums kündigen."
Zu fraglicher Thematik hat @ RR-E-ft ‒ meine Ausführungen bestätigend ‒ entscheidend ausgeführt:@Didakt, offensichtlich haben Sie nicht gelesen was ich geschrieben habe.ZitatDer Wert einer sog. Preisgarantie erschöpft sich im Übrigen - wie zutreffend erkannt wurde - auf die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit, die vorgibt, wie lange der Lieferant an den Vertrag gebunden ist, ohne sich aus diesem lösen zu können.Darum geht es, um nicht mehr und nicht weniger.
Der Lieferant kann sich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen.