Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => I => Stadt/Versorger => innogy (vormals RWE Vertriebs AG) => Thema gestartet von: fortunato am 21. November 2013, 13:06:22
-
Hallo in die Runde
Ich habe gestern von RWE Vertrieb AG eine „Kündigung“ per Einschreiben erhalten (bin bestimmt nicht der einzige) :
BEENDIGUNG IHRES BISHERIGEN STROMLIEFERVERTRAGES
Neuer Vertrag mit transparenteren und kundenfreundlicheren Bedingungen
(…)
wir haben gute Nachrichten für Sie: Die aktuelle Rechtsprechung stärkt Ihre Rechte, dadurch werden unsere AGB noch transparenter und kundenfreundlicher. Zur Umstellung beenden wir daher hiermit den mit Ihnen bestehenden Stromliefervertrag zum 31.12.2013.
Zugleich bieten wir Ihnen den neuen Stromliefervertrag RWE KLASSIK STROM WÄRMESPEICHER an, für den ab dem 01.01.2014 die beigefügten Vertragsbedingungen und Preise wirksam werden. Weitere wichtige Informationen finden Sie auf der Rückseite.
WICHTIG: Bitte senden Sie uns den beiliegenden Auftrag bis zum 15.12.2013 zurück. (…)
Weitere Details hierzu finden Sie auf der Rückseite.
Die Rückseite: www.prl-soup.de/ava/Info.pdf (http://www.prl-soup.de/ava/Info.pdf)
Ich gehöre zu den Protest-Kunden. Kann ich das Schreiben einfach ignorieren und die Rechnungen wie bisher kürzen oder muss ich hier etwas beachten ?
Vielen Dank!
-
Durch die Kündigung endet der bisherige Vertrag, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde zum 31.12.13, sonst zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Wird zum 01.01.14 ein neuer Sondervertrag abgeschlossen, gilt dessen Anfangspreis dann als vereinbart und muss als vereinbarter Preis grundsätzlich bezahlt werden.
Wird kein neuer Sondervertrag abgeschlossen, kann duch die bloße Energieentnahme eines Haushalstkunden ein Grundversorgungsvertrag begründet werden, bei dem der bei Vertragsbeginn geltende, veröffentlichte (höhere) Allgemeine Preis als vereinbart gilt.
-
@fortunato,
mit der Kündigung hat RWE vermutlich auf die Unwirksamkeit der bisher für Ihren Sondervertrag verwendeten Preisänderungsklausel analog AVBEltV § 4 Abs. 2 bzw. StromGVV § 5 Abs. 2 reagiert (vgl. EuGH-Urteil vom 21.03.2013, Az C-92/11 und BGH-Urteil vom 31.07.2013, Az VIII ZR 162/09 - beide Urteile wurden hier im Forum ausführlich behandelt).
Da die Grundversorger für HT-/NT-Tarife quasi nach wie vor ein Monopol haben (akzeptable Alternativangebote anderer Anbieter gibt es praktisch nicht), bleibt Ihnen leider wohl keine Alternative zur Versorgung durch RWE - es sei denn, der NT-Stromanteil ist sehr gering (ansonsten siehe Beitrag von @RR-E-ft).
Etwas verwunderlich ist, dass (lt. Rückseite des Schreibens) das "Standardprodukt" angeboten wird, mit dem Sie auch versorgt werden (sofern RWE Ihr Grundversorger ist), wenn Sie den Vertrag nicht unterschrieben zurückschicken. Hat RWE eventuell eine preisgünstigere Alternative in der Angebotspalette?
-
@RR-E-ft @khh Danke für die Antwort!
Wenn ich den (neuen) Vertrag nicht unterschreibe, kann ich dann weiterhin die Rechnungen kürzen ?
-
Leider N E I N (s.o.) ! :(
Sie werden dann im Rahmen der Grundversorgung beliefert, was der Tarif "RWE KLASSIK STROM WÄRMESPEICHER" zu sein scheint.
Nachtrag:
Abzuwarten bleibt, was mit künftigen Preiserhöhungen beim vorgenannten Tarif ist. Gibt es dazu eine AGB und falls ja, wie sieht die Preisänderungsklausel aus?
-
Ja, es gibt eine Anlage mit AGB:
http://www.prl-soup.de/ava/agb1.jpg (http://www.prl-soup.de/ava/agb1.jpg)
http://www.prl-soup.de/ava/agb2.jpg (http://www.prl-soup.de/ava/agb2.jpg)
-
Guten Abend,
zwar war ich länger nicht im Forum, aber habe ich da etwas grundlegendes verpasst?
Wärmespeicher- bzw. Nachtstrom-Verträge wurden doch immer als Sonderverträge eingestuft.
Mein Versorger teilt mir ganz aktuell eine Änderung des (wörtlich) Sondervertrags "Tarif Wärmespeicher" mit. Auf der Rückseite ebenfalls die Information, dass ich den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 31.12.2013 kündigen könne. Bei Fortsetzung des Energiebezugs nach Kündigung erfolge die Belieferung zu den Konditionen des "Grundversorgungstarifs".
Ich habe zwar nicht vor, den Vertrag zu kündigen, frage mich aber, welcher "Grundversorgungstarif" dann zum tragen käme? Weder in den erhaltenen Preisblättern noch auf der Homepage des Versorgers finde ich einen "Grundversorgungstarif Wärmespeicher"!
Momentan bin ich etwas verwirrt und für Hinweise sehr dankbar.
-
Ich habe zwar nicht vor, den Vertrag zu kündigen, ...
Ist Ihr Versorger auch RWE ? Falls ja, dann dürfte RWE gekündigt haben - s.o. !
-
Ja, es gibt eine Anlage mit AGB:
http://www.prl-soup.de/ava/agb1.jpg (http://www.prl-soup.de/ava/agb1.jpg)
http://www.prl-soup.de/ava/agb2.jpg (http://www.prl-soup.de/ava/agb2.jpg)
OK, das ist zweifelsfrei ein Sondervertrag. Ob die AGB-Preisanpassungsklausel den EU-Transparenzanforderungen genügt, beantworten ja vielleicht die hier schreibenden Juristen.
Interessant ist die Aussage (Rückseite des Schreibens):
Was ändert sich zum 01.01.2014, wenn ich den beigefügten Vertrag nicht zurückschicke?
Auch wenn Sie nichts unternehmen, ist Ihre Stromversorgung durch Ihren örtlichen Grundversorger sichergestellt. Soweit dies die RWE Vertrieb AG ist, werden Sie ab dem 01.01.2014 mit unserem Standardprodukt RWE Klassik Strom Wärmespeicher zu den beigefügten Preisen und Bedingungen beliefert. ...
Das ist der selbe Tarif wie der angebotene - Frage: Warum möchte RWE eine Unterschrift haben ? :-\
Da die Kündigung per Einschreiben (Einwurf oder mit Rückschein?) erfolgte, kann die wirksame Einbeziehung
der AGB in das Vertragsverhältnis (§ 305 BGB) doch nicht der Grund sein, oder ?
-
@ khh
Einwurf!
-
@ khh
Einwurf!
OK, dann ist die Zustellung ja wohl ausreichend dokumentiert.
Noch mal zur AGB-Klausel:
Ziff. 3.2 ... Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. ...
Kann der Kunde die Billigkeit der Preisänderung "mit Nichtwissen" bestreiten und hat dann der Versorger den gerichtlichen Billigkeitsnachweis zu erbringen ?
Nun ja, das erhebliche Kostenrisiko eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bleibt aber wohl so oder so.
Wir müssen jetzt auf unsere Juristen hoffen wg. einer sachverständigen Einschätzung dieser anscheinend recht
neuen Preisänderungsklausel.
Nachtrag:
Nach meinem (unmaßgeblichen) Empfinden ist das eine AGB-Klausel (nämlich Billigkeitserfordernis wie bei Preiserhöhungen nach § 4 (2) AVBEltV bzw. nachfolgend § 5 (2) StromGVV), mit der Verbraucher bzgl. des
Umfangs einer Preiserhöhung (mangels ,klar und verständlich') nach wie vor völlig im Dunkeln tappen !? :(
-
@fortunato,
ist denn fristgerecht, nämlich 6 Wochen vor Ablauf gekündigt worden?
Sie schreiben, die Kündigung ist Ihnen am 20.11.13 zugegangen.
Wenn so, denke ich mal nein. Es ist ein Tag zu spät.
-
Vielleicht ist ein Anbieterwechsel eine Alternative?
Z.B. gibt es bei Verivox verschiedene Angebote:
http://www.verivox.de/heizstrom/landingpage/?ca_source=gaw&ca_ace=&ca_nw=g&ca_dev=c&ca_pl=&ca_pos=1t2&ca_cid=9442033231&ca_agid=7845225488&ca_caid=169691528&ca_adid=34520883608&ca_chid=2001759&gclid=CJaJgPrk97oCFUcV3godykUAXw
-
@ Cremer
Danke. Ja, das Schreiben wurde am Mittwoch, 22.11.2013 zugestellt. Verfasst wurde das Schreiben - ich zitiere:
"Brühl, im November 2013" (kein genaues Datum angegeben).
Nirgendwo wird auch das Wort „Kündigung“ verwendet, sondern „Beendigung“, „Umstellung“ oder z.B. „WICHTIG: Bitte senden Sie uns den beiliegenden Auftrag bis zum 15.12.2013 zurück“
-
@fortunato,
wann das Schreiben verfasst wurde ist unmaßgeblich. Das Wort "Kündigung" muss nicht verwendet werden, da das Wort "Beendigung" den Willen des Erklärenden hinreichend zum Ausdruck bringt.
Prüfen Sie anhand der AGB Ihres jetzigen Vertrages, ob die einzuhaltende Kündigungsfrist 6 Wochen beträgt (zum Ende eines jeden Kalendermonats?). Falls ja und wenn das Einschreiben wirklich erst am Mittwoch 20.11.13 in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde (Tag und Uhrzeit müssten auf dem Briefumschlag vermerkt sein), dann erfolgte die Zustellung tatsächlich um einen Tag zu spät (bei Einwurf am Di., 19.11. kann die Uhrzeit bedeutsam sein). Insofern wirkt diese Vertragskündigung erst zum nächst möglichen Termin.
Widersprechen Sie der Kündigung per Einwurf-Einschreiben mit der Einrede des nicht fristgerechten Zugangs (Kopie des Umschlags mit der Zustellungsdokumentation beifügen) und verlangen Sie die Vertragsfortsetzung. Letztlich ist damit Ihr "Problem" eines notwendig werdenden neuen Vertrages aber nur vertagt.
-
Vielleicht ist ein Anbieterwechsel eine Alternative? Z.B. gibt es bei Verivox verschiedene Angebote: ...
Für Heizstrom gibt es als Alternative zum jeweiligen Grundversorger nach wie vor praktisch keine geeigneten Anbieter/Angebote.
Im Netzgebiet von RWE (abhängig von Zählerart) kommt vielleicht E.ON Vertrieb Deutschland GmbH in Frage (wirklich erstrebenswert?).
Zudem ist ein Versorgerwechsel, sofern überhaupt machbar und sinnvoll, derzeit das eher nachrangige Thema / s.o. !
-
@khh Auf dem Umschlag ist leider kein Datum angegeben. Der "R"-Kleber beinhaltet nur die RGxxxxxxxDE Nummer :-\
-
Also ich finde z.B. bei 10.000 kWh folgendes Angebot (für Essen) nicht schlecht:
Städtische Werke AG
Wärmepumpe NATUR
Städtische Werke AG 1.913,02 € im 1. Jahr
-
@fortunato,
probieren Sie es doch mal mit der RG-Nr. über die Seite "Sendungsverfolgung" der Post.
Wenn (noch) nichts feststellbar, den Kündigungswiderspruch ohne Zugangsnachweis raus.
@Stromfraß,
wohnt @fortunato (als Fortuna-Fan?) in Essen? Ins Netzgebiet von RWE wird die SW AG
jedenfalls wohl kaum ,Strom Wärmespeicher`liefern. Lassen Sie's damit bitte gut sein !
PS: Warum sollte @fortunato wechseln, solange sein bisheriger Vertrag noch fortbesteht ?
-
Hallo fortunato,
siehe PM !
Gruß, khh
-
khh schreibt:
PS: Warum sollte @fortunato wechseln, solange sein bisheriger Vertrag noch fortbesteht ?
Worüber diskutieren wir denn hier?
Lesen Sie doch mal z.B. was RR-F-t schreibt:
Durch die Kündigung endet der bisherige Vertrag, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde zum 31.12.13, sonst zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Ich bin auch der Auffassung - entweder am 31.12.13 oder am 31.01.14.
Sicher, so lange der Vertrag (noch) besteht), muss fortunato nicht wechseln!
Ich denke trotzdem, dass er sich ein paar Gedanken dazu machen sollte.
Wenn Sie wissen, wo fortunato wohnt, hätte ich seine PLZ angegeben.
Ich habe die von Essen genommen und sie in Klammern als Beispiel gesetzt.
Ich denke fortunato weiß selbst, wie man es bei Verivox macht, um zu den Angaben zu kommen.
Im übrigen hatte ich bereits zuvor geschrieben, dass ein Anbieterwechsel eine Alternative sein könnte.
Überlassen Sie es doch einfach mal demjenigen, den es betrifft, was er zu tun und zu lassen haben.
Ich hoffe, ich bin nicht wieder in "juristische Fettnäpfchen" getreten.
-
@Stromfraß,
WIR diskutieren hier über das Thread-Thema Vertragsbeendigung (zu welchem Termin ist bisher ungeklärt), SIE über einen (vorerst) nicht relevanten und wahrscheinlich gar nicht möglichen/sinvollen Versorgerwechsel (bspw. ist Strom für Wärmepumpe auch nicht gleich Strom für Wärmespeicher) !
Eine weitere Kommentierung Ihres Beitrags (wieder mal am Thema vorbei ::)) erspar ich mir und den anderen Usern.
-
...Lesen Sie doch mal z.B. was RR-F-t schreibt:...
Ein Mitglied mit diesem Pseudonym gibt es in diesem Forum nicht! ;D
-
Ok., Entschuldigung, muss heißen RR-E-ft.
Aber wenn wir nun auch noch die Schreibfehler auftrödeln wollen ...
-
Ich habe bei dem Thema noch eine andere Frage;
Bei Preiserhöhungen wird der Verbrauch vom Versorger einfach geschätzt (Faktor soundso). Kann ich dem Versorger den Zählerstand (ich habe zwei Zähler: einen für den normalen Strom + einen zusätzlichen für den Nachtspeicher) zum 31.12.2013 mitteilen und darauf bestehen, dass der Zählerstand auf der Jahresrechnung berücksichtigt wird ?
-
Hallo fortunato,
haben Sie den nachstehend angesprochenen Punkt inzwischen klären können?
@fortunato, ...
Prüfen Sie anhand der AGB Ihres jetzigen Vertrages, ob die einzuhaltende Kündigungsfrist 6 Wochen beträgt (zum Ende eines jeden Kalendermonats?). Falls ja und wenn das Einschreiben wirklich erst am Mittwoch 20.11.13 in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde (Tag und Uhrzeit müssten auf dem Briefumschlag vermerkt sein), dann erfolgte die Zustellung tatsächlich um einen Tag zu spät (bei Einwurf am Di., 19.11. kann die Uhrzeit bedeutsam sein). Insofern wirkt diese Vertragskündigung erst zum nächst möglichen Termin.
Widersprechen Sie der Kündigung per Einwurf-Einschreiben mit der Einrede des nicht fristgerechten Zugangs (Kopie des Umschlags mit der Zustellungsdokumentation beifügen) und verlangen Sie die Vertragsfortsetzung. ...
Wenn die Kündigungsfrist 6 Wochen war (ggf. zu wann?), dann wirkt die vorliegende Kündigung frühestens zum Ablauf des 31.01.2014 oder ggf. noch später (es sei denn, man ist "so blöd" ;) und erklärt mit der von RWE gewünschten Unterschrift sein Einverständnis zum Tarifwechsel mit Wirkung ab dem 01.01.2014).
Um eine (womöglich ungünstige) Verbrauchsschätzung zu vermeiden, sollte man ansonsten IMMER bei einem Tarif- oder Versorgerwechsel den/die Zähler selbst ablesen und insbesondere dem Netzbetreiber sowie dem/den Lieferanten den/die Zählerstand/e mitteilen (wie war das gleich nochmal: Haben Sie 1. einen Zähler mit zwei Zählwerken oder 2. zwei Zähler mit je einem Zählwerk für HT und NT oder 3. zwei Zähler, einen für "Normalstrom" und einen für "Nachtspeicher NT/HT ?).
Gruß, khh
PS: Und zum derzeitigen Vertrag dran denken: Nochmals, ausgehend von Ihrem erstmaligen Preiswiderspruch (Stichwort: 3-jährige Rückwirkung) überprüfen, auf welchen Anfangspreis die Zahlungen gekürzt werden können!
-
Der Teil, um den es um den Vertrag mit den Stadtwerken Jena-Pößneck geht ist abgehangen und dorthin verschoben:
Stadtwerke Jena-Pößneck (http://forum.energienetz.de/index.php?board=111.0).
http://forum.energienetz.de/index.php?topic=18777.0 (http://forum.energienetz.de/index.php?topic=18777.0)