Das Landgericht Düsseldorf urteilte unter dem Az: 14c O 122/13 zugunsten der Stromkunden: Stromanbieter dürfen gegenüber ihren privaten Endkunden keine Abschlagszahlungen festsetzen, die sich nicht am Vorjahresverbrauch orientieren, und Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs verrechnen. Geklagt hatte die Stromio GmbH gegen die ExtraEnergie GmbH wegen irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 UWG sowie Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S.2 EnWG.http://www.energieverbraucher.de/de/Stromrechnung__1117/NewsDetail__14187/
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Selbstverständlichkeiten, die per Gesetz geregelt sind, müssen erst per Klage von einem Landgericht entschieden werden.
Schade, dass nicht per Gesetz geregelt ist, derartigen Machenschaften die Grundlage zu entziehen, indem solchen Unternehmen sofort die Konzession entzogen wird.
Leben wir eigentlich in einer "Bananen-Republik" oder in einem Rechtsstaat?
§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
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(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. ...
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@ Netznutzer und @ Stromfraß,Nicht ersichtlich ist aber auch, dass das EnWG auf Sonderverträge direkt anwendbar ist. Insofern bedurfte es möglicherweise hier einer Klarstellung durch das Gericht, außer es handelt sich um Grundversorgungs-Vertragsverhältnisse, auf die das EnWG und die GVV direkt wirken. Wenn in der SV-AGB solch eine Wirkung nicht vereinbart ist, gibt's nämlich ein Problem. Ähnliches kenn wir ja schon länger vom § 1 EnWG, denn das das in §1 Abs. 1 EnWG u.a. festgelegte Kriterium der "Preisgünstigkeit" in den meisten Fällen heute nicht mehr erfüllt ist, wissen wir alle. Aber wenn wir "nicht preisgünstige Tarife" im Sondervertrag freiwillig vereinbaren, sieht man das als unsere Sache an.
nicht ersichtlich ist, dass die zitierten Bestimmungen des EnWG zweideutig sind.
...und Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs verrechnen. ...Ob diese Aussage generellen Charakter hat oder eher für Sonderfälle von HOHEN Guthaben, die über mehrere Monate verrechnet werden müssten, gilt, sollte man im Streitfall vorher prüfen. Denn Fakt ist, und das haben bisher alle mir bekannten Versorger bei überjährigen Verträgen gemacht, dass geringe Guthaben bei Fortbestehen des Vertrages mit der nächsten Zahlung verrechnet werden. Da zahlt niemand 12,23 EUR aus und zieht 2 Tage später 147,- EUR ein.
@ Netznutzer und @ Stromfraß,Nicht ersichtlich ist aber auch, dass das EnWG auf Sonderverträge direkt anwendbar ist. Insofern bedurfte es möglicherweise hier einer Klarstellung durch das Gericht, außer es handelt sich um Grundversorgungs-Vertragsverhältnisse, auf die das EnWG und die GVV direkt wirken. ...
nicht ersichtlich ist, dass die zitierten Bestimmungen des EnWG zweideutig sind.
Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung müssen ...
...Denn Fakt ist, und das haben bisher alle mir bekannten Versorger bei überjährigen Verträgen gemacht, dass geringe Guthaben bei Fortbestehen des Vertrages mit der nächsten Zahlung verrechnet werden. Da zahlt niemand 12,23 EUR aus und zieht 2 Tage später 147,- EUR ein.
§ 41 EnWG gilt ausdrücklich wohl (auch) für Sonderverträge:Sie haben Recht. Vorher nochmal Lesen hilft solche Irrtümer zu vermeiden. :(ZitatEnergielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung müssen ...
Fakt ist diese Vorgehensweise keineswegs und auch nicht verbreitet Usus, denn für eine Verrechnung gibt es keine rechtliche Grundlage, es sei denn, sie wurde zwischen den Vertragsparteien - z. B. in den AGB - vereinbart. Fakt ist vielleicht, dass viele Verbraucher ein solches rechtsgrundloses Vorgehen der Versorger aus Vereinfachungsgründen dulden.OK, dann formuliere ich es anders. Bei meiner Mutter und einem befreundeten Ehepaar haben zwei unterschiedliche Versorger es im letzten Jahr anders gemacht und verrechnet. Die AGB, wie auch die vieler anderer Versorger, lassen ein Verrechnen bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Meine eigenen Erfahrungen diesbezüglich liegen wegen regelmäßiger Versorgerwechsel schon ein paar Jahre zurück.
Ich habe beispielsweise just gestern eine Guthabenrückzahlung von 4,84 € per Banküberweisung erhalten, der Abzug meiner nächsten Abschlagszahlung für das neue Verbrauchsjahr erfolgt am 02.12.13.
Die AGB, wie auch die vieler anderer Versorger, lassen ein Verrechnen bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
Eine Abschlagszahlung wäre also eine Vorauszahlung, wenn sie zu Beginn eines Abrechnungsintervalls vor Leistung erfolgt. Stromrechungen werden normalerweise in der Mitte oder am Ende der Abrechnungsintervalle abgebucht.
Ich kenne bislang nur die Bestimmung, wonach sich die Versorger in ihren AGB analog § 17 (3) StromGVV gegen die Aufrechnung des Verbrauchers schützen, nämlich: "Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden."Sie haben Recht. Auch die AGB der beiden betroffenen Versorger enthalten diese Klausel.
Aus dem von NN zitierten Artikel:Tja, dann könnte höchstens relevant sein, ob auch eine Abbuchung ganz zu Beginn des Leistungszeitraumes (erster Werktag), aber nach Leistungsbeginn am ersten Werktag des Monats, ein Abschlag oder eher eine Vorauszahlung ist. Da aber § 41 Abs. 2 EnWG sagt "Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.", dürfte es sich hierbei wohl um eine Vorauszahlung handeln. Und meine 4 Versorger der letzten 2. Jahre haben das alle so praktiziert.ZitatEine Abschlagszahlung wäre also eine Vorauszahlung, wenn sie zu Beginn eines Abrechnungsintervalls vor Leistung erfolgt. Stromrechungen werden normalerweise in der Mitte oder am Ende der Abrechnungsintervalle abgebucht.
Ich tendiere im übrigen zu khh's Meinung, dass die Regelung auch für Abschläge (ggf. analog) gilt.Ob das Tendieren und die Diskussion wirklich aufklärt?! Ein Blick in die Verordnung wäre sinnvoll:
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
...@Stromfraß, immer schön alles durcheinandermischen, Grundversorgung, Sonderverträge, Bonus-, Abschlags-, Vorauszahlungen. Das gibt dann einen tollen Brei - unverzüglich, schuldhaft und ohne Zögern ;) .
Streng genommen ging es allerdings nicht um zu hohe Abschlagszahlungen, sondern um die verbeibende Bonuszahlung.
Ob das Tendieren und die Diskussion wirklich aufklärt?! Ein Blick in die Verordnung wäre sinnvoll: ...
(Versorger) kann vom Kunden einmonatlich Abschlagzahlungen verlangen.
(Versorger) berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Zum Ende jedes von (Versorger) festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird (Versorger) eine Abrechnung erstellen, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
... Mein vorhergehender Versorger nannte mir eine Überweisungsfrist für die Auszahlung des Guthabens von 30 Tagen. "Unverzüglich" heißt aber im Juristendeutsch "ohne schuldhaftes Zögern" und das können nun nicht 30 Tage sein. ...
§ 286 Verzug des Schuldners
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. ...