Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Will Kane am 07. Oktober 2013, 17:50:02
-
In § 26 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme heißt es:
"Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form
auszuweisen."
Ich würde gerne in Erfahrung bringen, wie groß der Anteil eines Berechnungsfaktors an der Gesamtrechnung sein muss, damit ein Gericht ihn als "maßgeblich" erachtet. Müssen es mehr als 50% sein ? Reichen 25% aus oder bedeutet "maßgeblich" nur, dass ein Berechnungsfaktor überhaupt einen zählbaren Einfluss auf die Höhe der gesamten Fernwärmeabrechnung haben muss ?
-
Ihre Frage beantwortet doch bereits § 26 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ;):
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind
vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
d.h., alle Berechnungsfaktoren, die überhaupt einen zählbaren Einfluss auf die Höhe der Fernwärmeabrechnung haben, sind auszuweisen.
-
Vielen Dank für die schnelle Interpretationshilfe.