Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Will Kane am 07. Oktober 2013, 17:50:02

Titel: Definitionsfrage zum Term "maßgeblich"
Beitrag von: Will Kane am 07. Oktober 2013, 17:50:02
In § 26 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme heißt es:

"Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form
auszuwei­sen."

Ich würde gerne in Erfahrung bringen, wie groß der Anteil eines Berechnungsfaktors an der Gesamtrechnung sein muss, damit ein Gericht ihn als "maßgeblich" erachtet. Müssen es mehr als 50% sein ? Reichen 25% aus oder bedeutet "maßgeblich" nur, dass ein Berechnungsfaktor überhaupt einen zählbaren Einfluss auf die Höhe der gesamten Fernwärmeabrechnung haben muss ?
Titel: Re: Definitionsfrage zum Term "maßgeblich"
Beitrag von: khh am 07. Oktober 2013, 18:07:44
Ihre Frage beantwortet doch bereits § 26 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ;):
Zitat
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind
vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuwei­sen.

d.h., alle Berechnungsfaktoren, die überhaupt einen zählbaren Einfluss auf die Höhe der Fernwärmeabrechnung haben, sind auszuweisen.
Titel: Re: Definitionsfrage zum Term "maßgeblich"
Beitrag von: Will Kane am 07. Oktober 2013, 20:51:49
Vielen Dank für die schnelle Interpretationshilfe.