Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: EviSell am 11. September 2013, 10:32:41
-
Die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
11.09.2013
Rückforderung überzahlter Gaspreise gestaltet sich zäh
Gasversorger ignorieren Rechtsprechung von EuGH und BGH
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 31.07.2013 entschieden, dass Preisänderungen in Gassonderverträgen in einer Vielzahl von Fällen unzulässig sind.
Dennoch lehnen die Versorger Rückforderungen überzahlter Gaspreise von Kunden regelmäßig ab – so die Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Den Verbraucherschützern ist bisher kein einziger Gasversorger bekannt, der überzahlte Gaspreise zurückerstattet hat. "Ganz im Gegenteil", moniert Fabian Fehrenbach, Fachberater für Energierecht bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. "Viele Versorger teilen den Kunden lapidar mit, dass das entsprechende BGH-Urteil nicht für sie gelte und man sich in der Vergangenheit immer nach der Rechtsprechung gerichtet habe."
Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale ist dies bei weitem nicht so. Viele Preiserhöhungen haben in der Vergangenheit auf Grundlage unwirksamer Geschäftsbedingungen stattgefunden, so auch das Ergebnis der Stiftung Warentest in einer Untersuchung im August dieses Jahres. Von 30 geprüften Klauseln waren 23 unwirksam und sieben zweifelhaft. Nicht eine wurde als eindeutig wirksam beurteilt.
"Juristisch ist es kaum haltbar, dass die Versorger Rückzahlungsforderungen ablehnen", so Fehrenbach. Der Verbraucherzentrale liegen vertraglich vereinbarte Preisänderungsklauseln aus dem betroffenen Zeitraum vor. Diese genügen nach Rechtsauffassung der Verbraucherschützer nicht den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und BGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Preisänderungsklausel. Danach müssen Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preiserhöhung erkennbar sein (BGH VIII ZR 162/09 vom 31.07.2013, Rdnr. 38). Die verwendeten Klauseln wären demnach eindeutig unzulässig. "Wer von seinem Versorger ein ablehnendes Schreiben hinsichtlich seiner Rückzahlungsaufforderung erhalten hat, sollte eine Klage in Betracht ziehen", rät Fehrenbach. Allerdings gilt es vorher zu klären, ob eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, die – je nach Lage des Verfahrens – eine Deckungszusage für ein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren abgibt, um möglichen Prozesskostenrisiken vorzubeugen. Die Stiftung Warentest nennt in ihrem Bericht Kanzleien, die Verbraucher dabei unterstützen wollen, ihre Ansprüche gegen den Versorger durchzusetzen.
Nach den aktuellen Erfahrungen mit Preisänderungsklauseln beabsichtigt die Verbraucherzentrale, zukünftig die Entwicklung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Preisänderungsbestimmungen auf dem Strom- und Gasmarkt noch kritischer zu beobachten und sie in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu beurteilen.
Informationen und Beratung zu den Chancen von Rückforderungsansprüchen bietet die Verbraucherzentrale an ihrem Energierechtsberatungstelefon. Bei Anruf sollten dann der Vertrag und das Kleingedruckte bereit liegen. Das Energierechtstelefon ist montags von 14 bis 17 Uhr und donnerstags von 10 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 01805 60 75 60 25 (14 Cent pro Minute aus dem Netz der Deutschen Telekom, aus den Mobilfunknetzen maximal 42 Cent pro Minute) zu erreichen.
Zum Hintergrund:
Der Bundesgerichtshof musste aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sein eigenes Urteil aus der Vergangenheit korrigieren (BGH VIII ZR 162/09 vom 31.07.2013, Rdnr. 38). Der EuGH hat in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt, dass das BGH-Urteil auch für die Vergangenheit gelten muss. Er hat damit dem Begehren der deutschen Regierung, das Urteil in seiner zeitlichen Wirkung für die Vergangenheit zu begrenzen, eine klare Absage erteilt (EuGH C 92/11 vom 21.03.2013, Rdnr. 56 – 64). Der BGH lässt momentan aber nur Widersprüche gegen Gasrechnungen und die darin enthaltenen Preise zu, die nicht älter als drei Jahre sind. Nach Auffassung einiger Juristen hält sich der BGH damit jedoch nicht in vollem Umfang an die europarechtlichen Vorgaben, da er eben doch die Wirkung für die Vergangenheit beschränkt.
Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH liegt seit dem 05.09.2013 vor und ist auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs kostenlos erhältlich.
https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/rueckforderung-ueberzahlter-gaspreise-gestaltet-sich-zaeh
-
Vielleicht wäre es ja in solchen Fällen angebrachter, die laufenden Rechnungen des Versorgers stückweise um den Rückforderungsbetrag zu kürzen (für den Fall, dass man dort noch Kunde ist).
Dann hilft es dem Versorger nicht, sich einfach stur zu stellen.
Siehe dazu:
http://www.energieverbraucher.de/de/Geld-zurueckholen__2222/
Zitat:
"Statt den Versorger auf Rückforderung zu verklagen, können Sie - sofern Sie den Anbieter nicht gewechselt haben - auch Ihre Abschlagszahlungen kürzen und mit den in der Vergangenheit zu viel bezahlten Beträgen verrechnen. Teilen Sie dies einfach Ihrem Versorger mit. Wenn Sie allerdings mehr Energie verbrauchen, dann müssen Sie Ihre Abschläge entsprechend anpassen. Es empfiehlt sich dringend, die Abschlagszahlungen nicht völlig einzustellen, sondern stattdessen die Verrechnung über einen längeren Zeitraum zu strecken."
-
Eine sehr schöne Anregung :) für den Fall, dass (wie zu erwarten ist) Versorger die Rückforderungsansprüche [auch für Strom geltend machen!] zurückweisen / nicht wenigstens dem Grunde nach anerkennen bzw. nicht innerhalb der zu setzenden 14-Tages-Frist erstatten.
Zum Beispiel könnte man dann nach Widerruf der Einzugsermächtigung und entsprechender Mitteilung an den Versorger bzgl. Verrechnung - oder besser 'Zurückbehalt'(?) [beides vielleicht auch gleich mit dem 1. Schreiben für den Fall der Nicht-Anerkennung/-Zahlung avisieren?] mindestens den
Ende 2013 verjährenden Rückforderungsanspruch aus 2010 mit den restlichen Abschlagszahlungen für 2013 verrechnen.
Nötigenfalls könnte man auch noch zurückliegende Lastschriftabbuchungen innerhalb der 8-Wochen-Frist von der eigenen Bank zurückbuchen lassen und auch für diese Abschläge nur den gekürzten Betrag überweisen (dem Versorger belastete Bankgebühren für solche Rücklastschriften wird der Kunde aber wohl übernehmen müssen).
Nachtrag:
Eine Frage an die Juristen (bzw. andere 'Rechtskundige') mit der Bitte um eine Antwort: Oder hat eine solche vorstehend beschriebene Verrechnung keine für Verbraucher positive Auswirkung auf die Verjährung von bspw. Rückforderungsansprüchen aus 2010 zum Jahresende 2013? Hat diesbzgl. evtl.
§ 215 BGB eine Bedeutung? :-\
-
In den Sondervertrag könnte über die AGB ein Aufrechnungsverbot wirksam einbezogen sein, wie es auch gesetzlich für die Grundversorgung gilt.
Ein wirksam vereinbartes Aufrechnungsverbot könnte der Aufrechnung mit vom Versorger bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ausschließen.
-
In den Sondervertrag könnte über die AGB ein Aufrechnungsverbot wirksam einbezogen sein, wie es auch gesetzlich für die Grundversorgung gilt.
Das wird die Regel sein. Aber welcher Versorger wird denn so bekloppt sein, gegen die Aufrechnung zu klagen, wenn dann dabei die Rückzahlungsverpflichtung (durch Widerklage) gerichtlich festgestellt wird ? Man wird doch bemüht sein, den Ball so flach wie möglich zu halten. Übrigens hat die Schlichtungsstelle erste Verfahren (gegen Eon-Avacon) wegen der Rückzahlung eröffnet.
-
Der Versorger muss nicht gegen die unzulässige Aufrechnung klagen.
Ist die Aufrechnung unzulässig, entfaltet sie keine Wirkung.
Mithin steht derjenige vertragliche Zahlungsanspruch des Versorgers, gegen den (unzulässig) aufgerechnet werden sollte, weiter unerfüllt zur Zahlung offen.
Der Versorger kann wegen unerfüllt offen stehender vertraglicher Zahlungsansprüche diese einklagen und möglicherweise auch zur Ausübung eines Zürückbehaltungsrechts (zur Versorgungssperre) berechtigt sein.
Mit einer Widerklage kann der Kunde grundsätzlich nicht mehr erreichen, als mit einer eigenen Zahlungsklage hinsichtlich der Rückforderungsbeträge.
Weil der Kunde sich mit vertraglichen Zahlungsansprüchen des Versorgers im Verzug befand, hat er dann die Zahlungsklage des Versorgers veranlasst, was Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat.
Besteht ein Aufrechnungsverbot, sollte der Kunde also wohl besser gleich die gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rückforderungsansprüche in Erwägung ziehen.
-
OK, verstanden. Danke für die nachvollziehbare Darlegung der Rechtslage.
Der BdEV sollte dann aber auch seine vorstehend vom User @Will Kane zitierte Empfehlung dahingehend relativieren,
dass eine "Verrechnung" nur Sinn macht, wenn mit der AGB (ausnahmsweise) kein Aufrechnungsverbot vereinbart wurde!
-
[...]
Übrigens hat die Schlichtungsstelle erste Verfahren (gegen Eon-Avacon) wegen der Rückzahlung eröffnet.
Bitte berichten, sobald eine erste Schlichtungsempfehlung vorliegt. Vorab schon mal vielen Dank für diesen Hinweis.
-
Gesetzt den Fall, der Verbraucher hat die Aufrechnung erklärt und vorgenommen, ohne dass seine Rückforderung rechtskräftig festgestellt war, und der Versorger hat daraufhin über eine längere Zeit nicht explizit mit Bestreiten reagiert. Hat diese Aufrechnung Wirkung entfaltet oder kann der Versorger jederzeit dagegen vorgehen?
-
Eon-Avacon versucht sich nun um die Rückzahlung zu drücken, in dem behauptet wird, dass sich das Urteil nur auf die Klausel aus der AVBGasV bezieht. Diese sei aber nicht Vertragsbestandteil, da sie durch die GasGVV ersetzt worden sei.
-
Typisch unser 'Lieblingsversorger' ::)! Da stellt sich aber wohl die Frage, was denn nach Meinung von E.ON Avacon bzgl. eines wirksamen Preis-anpassungsrechts in § 5 (2) Gas/StromGVV im Vergleich zu § 4 (2) AVBGasV/EltV entscheident anders bestimmt sein soll ?
Vermutlich meint man auch, seinerzeit bei fortbestehenden Sonderverträgen durch einseitige Mitteilung, d.h. ohne ausdrückliche Einverständniserklärung des Kunden, die AVBGasV/EltV durch die Gas/StromGVV als AGB(-Bestandteil) wirksam "ersetzt" zu haben !?
-
Unter „Gerichtsurteile zum ... > EuGH Urt. v. 21.03.13 C-92/11 (VZ NRW gegen RWE Vertrieb) - BGH VIII ZR 162/09“ sind in der Antwort #44 die Anmerkungen von Prof. Dr. Kurt Markert zum BGH Urteil vom 31.07.2013 eingestellt. Besonders interessant finde ich die nachstehend zitierten Anmerkungen:
3 c) Dem Anpassungsverbot des Art. 6 Abs. 1 RL 93/13 widerspräche auch eine nicht nur auf die Zukunft beschränkte Vertragsanpassung nach § 313 IBGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage (weitergehend jedoch Säcker/Mengering BB 2013, 1859, 1862 ff.). Denn auch diese Anpassung würde ebenso wie die „Fristenlösung“ der EuGH-Rechtsprechung widersprechen, dass eine nach der RL 93/13 missbräuchliche und deshalb unwirksame AGB-Klausel für den Verbraucher „schlicht“ unverbindlich ist, d. h. keine auch nur partielle Wirksamkeit haben darf. ...
3 d)... Ob aber die Zumutbarkeit einer Klageerhebung des Kunden auch für die im Anwendungszeitraum der Leitbildrechtsprechung ab dem 15.7.2009 vom BGH als wirksam beurteilten Preisanpassungsklauseln bejaht werden kann, ist jedenfalls für die Zeit bis zum EuGH-Urteil vom 21.3.2013 mehr als zweifelhaft. Erst von da ab lässt sich deshalb die Klageerhebung des Kunden als zumutbar ansehen. Die dreijährige Verjährungsfrist kann daher in diesen Fällen nach § 199 I 2 BGB erst ab 2014 zu laufen beginnen.
[Hervorhebungen durch khh]
-
Die einsetzende Kündigungswelle der Gas- und Stromversorger (siehe heutige Beiträge von RR-E-ft) sollte Anlass genug sein für die
Gas- und Strom-Sonderkunden mit AGB-Preisänderungsklausel gem. § 5 (2) Gas-/StromGVV, die berechtigten Rückforderungsansprüche
nunmehr unverzüglich geltend zu machen !
-
Eon-Avacon versucht sich nun um die Rückzahlung zu drücken, in dem behauptet wird, dass sich das Urteil nur auf die Klausel aus der AVBGasV bezieht. Diese sei aber nicht Vertragsbestandteil, da sie durch die GasGVV ersetzt worden sei.
Mit Einführung z.B. der neuen Strom-AGB für Neuabschlüsse ab 01.10.2013 (siehe neuer Thread) hat E.ON aber doch quasi eingestanden, dass die bisher verwendete Preisänderungsklausel analog § 5 (2) Strom-/Gas-GVV wohl unwirksam ist ! ;)
-
Zum Thema passt der Beitrag im/auf WDR:
Strompreise: Haben Energieversorger zuviel kassiert?
http://www.wdr5.de/sendungen/profit/s/d/07.10.2013-18.05/b/strompreise.html
-
Eon-Avacon versucht sich nun um die Rückzahlung zu drücken, in dem behauptet wird, dass sich das Urteil nur auf die Klausel aus der AVBGasV bezieht. Diese sei aber nicht Vertragsbestandteil, da sie durch die GasGVV ersetzt worden sei.
Diese Auffassung von E.ON Avacon zum BGH-Urteil VIII ZR 162/09 vom 31.07.2013 ist aber nicht vereinbar mit der Information des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) im Newsletter vom 17.10.2013 – Auszug:
... ist das Urteil ... auch auf Normsonderkundenverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung übertragbar, soweit diese in ihren AGB auf die alte ABVEltV oder auf die heutigen Gas- und Strom-Grundversorgungsverordnung (GasGVV bzw. StromGVV ) Bezug nehmen. ...
-
Im Board "Stadtwerke Kaiserslautern > SW Kaiserslautern verklagen weitere Kunden" wurde heute der sehr interessante nachstehende Beitrag eingestellt :):
Rechtsstreit vor dem Landgericht Kaiserslautern Az: HK O 11/08
Terminsbericht:
1. Die Parteien haben die mündliche Verhandlung vom 21.01.2014 vor dem Landgericht Kaiserslautern wahrgenommen. Es gab einen neuen Vorsitzenden. Dieser hat sehr informiert in den Sach- und Streitstand eingeführt. Er hat die Parteien auf Folgendes hingewiesen:
2. Die Klägerin, ehemalige Gasanstalt Kaiserslautern heutige Stadtwerke Kaiserslautern haben keine Preisänderungsbefugnis in ihren ehemaligen Sondervertragsverhältnissen im Bezug der Sonderpreistarife. Dies ist geklärt seit der Entscheidung des BGH vom 31.07.2013.
3. [...]
Das sollte doch alle Gas- und Stromkunden ermuntern, ihre aktuellen und vormaligen Sonderverträge der letzten 3 bis 4 Jahre dahingehend zu prüfen, ob Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden (mindestens aber ein erstmaliger Widerspruch eingelegt wird), sofern allein eine AGB-Preisänderungsklausel analog § 5 Abs. 2 der Gas- bzw. StromGVV verwendet wurde/wird.
-
Das ist ja mal wieder typisch. Bei Rückständen beim Verbraucher werden sofort harte Bandagen angelegt. Aber sobald die Konzerne was zurück zahlen müssen, zögern die das bis zum Sankt Nimmerleinstag hinaus. Da bleibt nur, hartnäckig zu sein, und alle möglichen rechtlichen Schritte einzuleiten.
-
... Da bleibt nur, hartnäckig zu sein, und alle möglichen rechtlichen Schritte einzuleiten.
Hallo Ingelore,
genau richtig. Und haben Sie schon die AGB zu Ihrem Gas- und Stromvertrag geprüft,
ob diese womöglich die besagte unwirksame Preisanpassungsklausel beinhalten,
was Rückforderungsansprüche für die zurückliegenden Jahre begründen würde ?
Gruß, khh
-
@khh: nein, das habe ich tatsächlich noch nicht gemacht. Aufgrund Ihres Beitrags wollte ich nachschauen und habe festgestellt, dass ich die AGBs gar nicht habe. Jedenfalls kann ich sie auf die Schnelle nicht finden. Dort, wo sie sein sollten, sind sie nicht. Entweder habe ich sie verlegt, was ich nicht glaube, oder ich habe tatsächlich keine erhalten. Darum muss ich mich die nächsten Tage kümmern.
-
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat eine (allerdings leider wohl nicht vollständige) Liste der Gasanbieter zusammengestellt, die ähnliche Klauseln haben bzw. hatten, wie sie im RWE-Urteil des EuGH v. 21.03.2013
(Az. C-92/11) und des BGH v. 31.07.2013 (Az. VIII ZR 162/09) für unwirksam erklärt wurden - siehe hier: http://www.vzhh.de/energie/341163/Liste%20Gasanbieter.pdf !
Dazu ein aktuelles Urteil des Landgericht Hamburg vom 04.11.2014, Az. 312 O 17/14 (Sammelklage VZ ./. Vattenfall) - siehe hier: http://www.vzhh.de/energie/354346/vattenfall-gaspreisklausel-unwirksam.aspx !
Die Sondervertragskunden Gas und Strom, deren EVU ebenfalls diese sogen. "GVV-Klausel" als AGB-Preisänderungsklausel verwenden/verwendet haben, sollten Ihre Rückforderungsansprüche jetzt unverzüglich gegenüber dem Versorger geltend machen, bevor Forderungen aus 2011 zum Jahresende 2014 verjähren!
Zur Erinnerung: Widerspruch ist möglich gegen alle Preiserhöhungen, die in Verbrauchsabrechnungen enthalten sind, welche innerhalb der zurückliegenden drei Jahre zugegangen sind (Beispiel: erstmaliger Widerspruch des Kunden am 07.11.2014, Eingang bei EVU am 10.11.2014 = Widerspruch möglich gegen die seit dem 10.11.2011 beim Kunden zugegangene Abrechnungen).
-
Die Sondervertragskunden Gas und Strom, deren EVU ebenfalls diese sogen. "GVV-Klausel" als AGB-Preisänderungsklausel verwenden/verwendet haben, sollten Ihre Rückforderungsansprüche jetzt unverzüglich gegenüber dem Versorger geltend machen, bevor Forderungen aus 2011 zum Jahresende 2014 verjähren!
Ergänzung:
Nur die gerichtliche Geltendmachung (keine Feststellungsklage!) kann den Eintritt der Verjährung von Forderungen aus überzahlten Rechnungen des Versorgers verhindern.
-
Danke für diese Ergänzung. Notfalls kann die Verjährung der Rückforderungsansprüche aus 2011 also auch mit einem noch rechtzeitig in 2014 beantragten gerichtlichen Mahnbescheid für ca. 1/2 Jahr gehemmt werden (u.U. erreicht man das für die Dauer des Verfahrens sogar mit einem in 2014 gestellten Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.?).
Fast wichtiger als eine Verjährungsvermeidung für die Ansprüche aus 2011 ist m.E., dass man sich einen möglichst weit zurückliegenden "vereinbarten" Preis sichert. Dazu ein Beispiel: In unserer Region werden die Strom-Sonderverträge des Grundversorgers (E.ON) immer Mitte Dez. des Jahres abgerechnet. Wenn hiesige Kunden kurzfristig den unwirksamen Preiserhöhungen erstmalig widersprechen, dann entfaltet dieser Widerspruch noch Wirkung auf die Mitte Dez. 2011 zugegangene Jahresrechnung und somit auch für eine bspw. am 01.01.2011 erfolgte Preiserhöhung. Für Rückforderungsansprüche aus 2012 und ggf. Folgejahre ist dann der vor dem 01.01.2011 geltende Preis zugrunde zu legen.
Also nochmals mein Appell an alle Gas- und Strom-Sondervertragskunden: Die AGB der eigenen Verträge dahingehend prüfen, ob der Versorger in den zurückliegenden Jahren (oder immer noch) die sogen. "GVV-Preis-änderungsklausel" verwendet (hat). Falls ja, dann zumindest den Widerspruch zügig auf den Weg bringen !!!
-
Wenn hiesige Kunden kurzfristig den unwirksamen Preiserhöhungen erstmalig widersprechen, dann entfaltet dieser Widerspruch noch Wirkung auf die Mitte Dez. 2011 zugegangene Jahresrechnung und somit auch für eine bspw. am 01.01.2011 erfolgte Preiserhöhung. Für Rückforderungsansprüche aus 2012 und ggf. Folgejahre ist dann der vor dem 01.01.2011 geltende Preis zugrunde zu legen.
Ich sehe das - jetzt - nach der EuGH Entscheidung anders.
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18993.msg111685.html#msg111685 (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18993.msg111685.html#msg111685)
Mit den Entscheidungen vom 14.7.2010 VIII ZR 246/08 und – wichtig – vom 9.2.2011 VIII ZR 295/09 (EWE Oldenburg) hat der VIII. Zivilsenat des BGH nämlich ausgeführt, dass sich die (in der Entscheidung genannten) Fälle nicht auf Sachverhalte übertragen ließen, in denen es gänzlich an einem Preisänderungsrecht fehle. Dort fände eine Billigkeitskontrolle für Erhöhungen gar nicht statt, wenn diese unwirksam sind. Eine Billigkeitskontrolle der bei Vertragsschluss vereinbarten Preise käme ebenfalls nicht in Betracht.
Dazu lässt sich meines Erachtens folgendes festhalten.
Preisänderungen seit dem 1.7.2004 (Ablauf der Umsetzungsfrist oder – falls der Vertragsschluss später erfolgte – seit Vertragsbeginn) sind unwirksam, ohne dass es auf einen Widerspruch des Kunden ankam.
Eine Rückwirkung kann im Falle eines fehlenden Widerspruchs des Kunden nicht auf den 3- Jahres – Zeitraum beschränkt werden, weil zum einen der EuGH diese Rechtsfrage bereits in der Entscheidung vom 23.10.2014 abschließend ausgeurteilt hat und der VIII Senat in den o.g. Entscheidungen ausdrücklich diese Besonderheiten seiner Rechtsprechung (Vertrag durch Schweigen des Verbrauchers) berücksichtigt hat und dem Widerspruch des Tarifkunden (nur) dann Bedeutung im Sinne einer Rechtsfolge zukommen ließ, wenn der Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht hatte.
Somit kann der Kunde einer Preisänderung auch nicht durch Schweigen zugestimmt haben, wenn der (Grund-)versorger sich gar nicht auf eine Änderungsmöglichkeit im Sinne der GasGVV berufen kann.
Hat der Kunde den einseitig auf der Basis der o.g. Verordnungen vom Versorger vorgenommenen Preisänderungen widersprochen, stellt sich diese Frage ohnehin nicht, weil alle Preisänderungen seit Ablauf der Umsetzungsfrist unwirksam waren und der EuGH eine Begrenzung der Rückwirkung abgelehnt hat.
-
... Eine Rückwirkung kann im Falle eines fehlenden Widerspruchs des Kunden nicht auf den 3- Jahres – Zeitraum beschränkt werden, weil ... der VIII Senat in den o.g. Entscheidungen ausdrücklich diese Besonderheiten seiner Rechtsprechung (Vertrag durch Schweigen des Verbrauchers) berücksichtigt hat und dem Widerspruch des Tarifkunden (nur) dann Bedeutung im Sinne einer Rechtsfolge zukommen ließ, wenn der Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht hatte.
Somit kann der Kunde einer Preisänderung auch nicht durch Schweigen zugestimmt haben, wenn der (Grund-)versorger sich gar nicht auf eine Änderungsmöglichkeit im Sinne der GasGVV berufen kann.
Hat der Kunde den einseitig auf der Basis der o.g. Verordnungen vom Versorger vorgenommenen Preisänderungen widersprochen, stellt sich diese Frage ohnehin nicht, weil alle Preisänderungen seit Ablauf der Umsetzungsfrist unwirksam waren und der EuGH eine Begrenzung der Rückwirkung abgelehnt hat.
Gilt das auch für Sonderverträge (Thema dieses Threads) mit der GVV-Regelung als AGB-Preisänderungsklausel (Urteile EuGH v. 21.03.2013 und BGH v. 31.07.2013) ?
-
Gilt das auch für Sonderverträge (Thema dieses Threads) mit der GVV-Regelung als AGB-Preisänderungsklausel (Urteile EuGH v. 21.03.2013 und BGH v. 31.07.2013) ?
Diese Frage ist angesichts der bisher entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH wie folgt zu beantworten.
Der VIII. Zivil(rechtserfindungs-)senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 23.1.2013 Az. VIII ZR 305/11 ausgeführt:
Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, ist diese Lücke im Vertrag (gemeint ist der "planwidrige Wegfall eines Preisänderungsrechts - meine Anm.) im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21 ff., und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 26 ff.; jeweils mwN).
Der Senat hatte einen "Normsonderkundenvertrag" zu beurteilen und sich von der Vorstellung leiten lassen, die Parteien hätten eine Preisklausel vereinbart. Er führt aus:
Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen.
Letztlich hatte das Urteil zum einen den Zweck, die dem Versorgungsunternehmen drohenden Nachteile durch die rückwirkende Beseitigung des Preisänderungsrechts etwas zu reduzieren, mithin die Rückwirkung zu begrenzen- und zum anderen den Parteien zu verdeutlichen, dass sie ja ein Preisänderungsrecht vereinbaren wollten.
Nun muss diese Rechtsprechung aber erneut auf den Prüfstand.
Der EuGH hat in beiden Entscheidungen, die Normsonder- und Tarifkunden betreffen, die "Begrenzung der Rückwirkung" aber abgelehnt. Markert http://files.enreg.eu/material/2013/06.05.2013.Markert.pdf (http://files.enreg.eu/material/2013/06.05.2013.Markert.pdf) sagt hierzu richtig:
Eine „Heilung“ durch Begrenzung dieser Rechtsfolge auf die Zeit nach der gerichtlichen Entscheidung ist den nationalen Gerichten verwehrt. Nur der EuGH selbst kann in seltenen Ausnahmefällen die Wirkung seiner Auslegung in dieser Weise begrenzen, was er jedoch in seinem Urteil vom 21.3.2013 ausdrücklich abgelehnt hat. Da die nationalen Gerichte über die Wirksamkeit von Vertragsbestimmungen immer nur fallbezogen entscheiden können, scheidet eine entsprechende Kompetenz von vornherein aus. Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer AGB-Bestimmungen durch Verkürzung des Zeitraums ihrer Durchsetzbarkeit ist schon im deutschen AGB-Recht ausgeschlossen.
Nun gibt es natürlich noch den § 306 BGB. Hiernach ist ein Vertrag unwirksam, wenn das Festhalten an ihm für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das wäre u.U. der Fall, wenn sich ein Kunde auf den Energiepreis vom 1.7.2004 (Ende der Umsetzungsfrist der Strom- und Gasrichtlinien der EG) berufen sollte für Zeiträume, in denen das EVU vielleicht selbst höhere Beschaffungskosten hätte. Allerdings vertritt Herr Markert die m.E. richtige Auffassung:
Nach dem EuGH-Urteil vom 14.6.2012, C–618/10, ist auch die„Fristenlösung“ des VIII. Zivilsenats des BGH EU-rechtlich nicht haltbar. Denn nach diesem Urteil ist es nach Art. 6 Abs. 1 der Klauselrichtlinie 13/93 den nationalen Gerichten verwehrt, den Inhalt einer nach dieser Richtlinie unwirksamen Klausel abzuändern, anstatt „schlicht deren Anwendung gegenüber dem Verbraucher auszuschließen.“ (Rn. 71 - Hervorhebung hinzugefügt). Der BGH meint zwar in seinen Urteilen vom 23.1.2013, damit sei nur die geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Klauseln ausgeschlossen und hat deshalb zur ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne seiner „Fristenlösung“ von einer Vorlage an den EuGH abgesehen. Da dies aber nur der EuGH selbst verbindlich beantworten kann, hat der Senat
damit gegen seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verstoßen. Nach Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 RL 13/93 bleibt der Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend, wenn er ohne diese Klausel bestehen kann. Dies schließt in aller Regel auch die Anwendung des § 306 Abs. 3 BGB wegen unbilliger Härte aus, dessen Anwendbarkeit aber ohnehin schon nach deutschem AGB-Recht auf seltene Ausnahmefälle begrenzt ist.
Nach dieser - für mich richtigen - Auffassung ist es daher einem Normsonderkunden nicht verwehrt, sich auf den vertraglichen "Anfangspreis" zu berufen auch wenn dieser außerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vereinbart wurde und der Kunde die nachfolgenden Preisänderungen nicht beanstandet hat. (vgl. auch http://www.pontepress.de/pdf/u2_201302.pdf (http://www.pontepress.de/pdf/u2_201302.pdf) Markert, ZNER 2013, 156
Ist sicherlich etwas kompliziert aber nach den eindeutigen Entscheidungen des EuGH die rechtlich logische Konsequenz.
-
Hallo Uwes,
vielen Dank für diese sehr ausführliche und fundierte Stellungnahme. Es ist nunmehr Sache der (vermutlich vielfach) betroffenen Gas- und Stromkunden, berechtigte Rückforderungsansprüche jetzt geltend zu machen!
Gruß, khh
-
Da ist es dann wohl allerhöchste Zeit, noch im Jahr 2014 die jeweiligen Rückforderungsansprüche für die vergangenen 10 Jahre zu stellen, da in 2004 wohl die danach folgenden stärksten Preissprünge festzustellen waren. Überlegenswert ist aber noch, ggf.bei Sonderverträgen sämtliche seit Vertragsabschluss geforderten Preiserhöhungen zurückzuverlangen, oder ?
-
nun ja, 10 Jahre sind ein langer Zeitraum. In diesen 10 Jahren wurden mit Sicherheit einige Preisprotestler vor Amtsgerichten zur Zahlung verurteilt und die Leute zahlten. Wie man jetzt weiß, waren diese Urteile "falsch". Können diese Leute auch noch was tun, oder haben sie einfach Pech gehabt?
-
nun ja, 10 Jahre sind ein langer Zeitraum. In diesen 10 Jahren wurden mit Sicherheit einige Preisprotestler vor Amtsgerichten zur Zahlung verurteilt und die Leute zahlten. Wie man jetzt weiß, waren diese Urteile "falsch". Können diese Leute auch noch was tun, oder haben sie einfach Pech gehabt?
Sie haben einfach Pech gehabt! >:( Das lag aber nicht nur an der damaligen Gesetzes-/Rechtslage, sondern auch an inkompetenten Richtern, die wenig Ahnung vom Energierecht hatten!
Prozessuale Wirkung gerichtlicher Entscheidungen (Urteil, Beschluss)
Mit dem Eintritt der Rechtskraft wird die im Urteil niedergelegte Entscheidung endgültig.
Die formelle Rechtskraft ist Voraussetzung für die materielle Rechtskraft.
Durch die materielle Rechtskraft ist das Urteil für die Zukunft bindend.
Ein zweiter Prozess über denselben Streitgegenstand ist unzulässig.
Weitere Einzelheiten siehe auch hier. (http://www.rechtslexikon-online.de/Rechtskraft.html)
-
... Können diese Leute auch noch was tun, oder haben sie einfach Pech gehabt?
Sie haben einfach Pech gehabt! >:( ... Prozessuale Wirkung gerichtlicher Entscheidungen ...
Ob noch etwas möglich ist, sollte ein Anwalt beantworten können - siehe Link "Rechtskraft":
Bei einer Teilklage wird nur der abgeurteilte Teil von der Rechtskraft erfasst, wenn der Anspruch teilbar ist (z.B. Zahlungsklage) ...
-
Sie haben einfach Pech gehabt! >:( Das lag aber nicht nur an der damaligen Gesetzes-/Rechtslage, sondern auch an inkompetenten Richtern, die wenig Ahnung vom Energierecht hatten!
Kein Richter - insbesondere im Amtsgericht - hat das für diese Art von Rechtsstreitgkeiten eforderliche Spezialwissen. Es ist die Aufgabe des Rechtsanwalts des Kunden, dem Gericht die wesentlichen rechtlichen Gegebenheiten vorab mitzuteilen.
In vielen Fällen ist das nicht erfolgt, zumal ich selbst eingestehen muss, dass die Rechtsprechung gerade in diesem Sektor nun wirklich nicht vorhergesehen werden konnte. Ich selbst habe noch bis in das Jahr 2006 die Auffassung vertreten, dass ein Kunde den Preisänderungen gem. § 315 BGB nicht widersprechen muss, weil schließlich Schweigen des Verbrauchers keinerlei Erklärungswert hatte. Der VIII. Zivilsenat hat mich eines besseren belehrt und jetzt nach der Entscheidung des EuGH ist alles doch wohl wieder nicht mehr notwendig.
Wer hatte geahnt, dass sich der BGH bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen unwirksamer Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen auf die - nunmehr hinlänglich bekannte - Fristenlösung festlegen würde, die jetzt - nach den Entscheidungen des EuGH auch keinen Bestand mehr haben dürften.
Zu erahnen war lediglich die Konsequenz der 10- jährigen Verjährungszeit - ab 2011 - aus der Auseinandersetzung der Bankkunden mit den Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkredite. Das ist aber nicht der VIII. sondern der XI. Zivilsenat gewesen.
Nun habe ich den VIII. Zivilsenat in meinem obigen Beitrag nicht despektierlich sondern wegen des Einfallsreichtums den Zivil(rechtserfindungs-)senat genannt. Ich denke, dass angesichts der Rechtsprechung in den letzten 10 Jahren im Energielieferungsrecht diese Benennung nicht ganz ab von der - rechtlichen - Realität liegt.
-
Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, so ist die Wiederaufnahme des Verfahrens unter "Durchbrechung des Rechtskraftprinzips" nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (http://www.rechtslexikon-online.de/Wiederaufnahme_des_Verfahrens.html (http://www.rechtslexikon-online.de/Wiederaufnahme_des_Verfahrens.html)), die hier aber alle nicht vorliegen. Nur weil ein Gericht zu einer anderen Auslegung eines Rechtssatzes gelangt, können nicht alle Verfahren, die auf der andersartigen Auslegung beruhen, wieder aufgenommen werden.
-
Nun habe ich den VIII. Zivilsenat in meinem obigen Beitrag nicht despektierlich sondern wegen des Einfallsreichtums den Zivil(rechtserfindungs-)senat genannt. Ich denke, dass angesichts der Rechtsprechung in den letzten 10 Jahren im Energielieferungsrecht diese Benennung nicht ganz ab von der - rechtlichen - Realität liegt.
Sie haben den VIII. zu Recht als solchen bezeichnet. Als Alternative böte sich auch noch "Formulierungserfindungsakrobatiksenat" an. ;) Auch für einen Laien sagenhaft, was diese höchsten Rechtsexperten - insbesondere einer aus dem Team - sich um den heißen Brei gedreht haben. Und jetzt liegt einen Scherbenhaufen vor Ihnen, und sie haben sicher ein gewaltiges Problem damit, diesen zu entsorgen.
...Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, so ist die Wiederaufnahme des Verfahrens unter "Durchbrechung des Rechtskraftprinzips" nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich..., die hier aber alle nicht vorliegen. Nur weil ein Gericht zu einer anderen Auslegung eines Rechtssatzes gelangt, können nicht alle Verfahren, die auf der andersartigen Auslegung beruhen, wieder aufgenommen werden.
Gut, das Sie es nochmal herausgestellt haben. Auch das gehört wohl zum juristischen Grundwissen. Deshalb muss man auch - ohne sich noch in Haarspalterei zu ergießen - die hier besagten Rechtsstreitigkeiten, die in der Vergangenheit ausgeurteilt wurden und deren Urteile Rechtskraft erlangt haben, ein für allemal als gegeben hinnehmen und darüber kein Wort mehr verlieren.
-
@ uwes
Wollte der 8.ZS jetzt wieder mit seiner Sockeltheorie daher kommen, dann läuft er national Gefahr den Rechtsfrieden zu zerstören. Denn spätestens jetzt, nach dem Urteil des Gerichtshofs, ist dem Publikum endgültig klar geworden, was man von der Preispolitik der Versorger zu halten hat. Mit seiner Theorie würde der 8.ZS. diejenigen Bürger erst recht der Dummheit strafen, die sich vor seiner RSpr. verbeugten und sich aus Gründen fehlender Zivilcourage, Angst vor Prozesskosten und -risiken, zur schlichten Zahlung entschlossen. Nicht umsonst wurden Widerspruchskunden ständig als "Rebellen" und in den Prozessen als "Schmarotzer" diffamiert. Es ist nicht jedermanns Sache, so wie dies der 8.ZS. wünschte, in regelmäßigen Abständen Widersprüche gegen die Jahresschlussrechnungen der Versorger abzusondern und im Kürzungsfalle von der Versorgungswirtschaft mit Versorgungssperrandrohungen eingedeckt zu werden.
Die Kraft des Faktischen wurde zur Kraft des Systems.
Dieses System ist jetzt, dank des Gerichshof gestorben. Ein wirksames Preisänderungsrecht besteht nicht. Katharsis ist nicht angesagt - darin muß man dem Votum Markerts beipflichten.
Wenn Sie sich die Entscheidungen des XI. ZS. v. 28.10.14 ansehen, dann werden Sie nachvollziehen können, dass ein (bislang) ähnlicher stoischer Zivilsenat kein Problem gesehen hatte, Bankentgelte von bis 2% der Kreditsumme als wirksam gefordertes Nebenentgelt anzusehen. Wie in den genannten Entscheidungen weiter nachgelesen werden kann, hatte sich bis in das Jahr 2011 eine breite Phalanx an streitbaren Oberlandesgerichten gegen diesen XI. ZS. gestellt, die selbige Bankklauseln in der Klauselkontrolle (§ 307 BGB) durchfallen haben lassen. Es bedurfte erst eines beachtlichen Aufsatzes des Senatsvorsitzenden Nobbe, der dann in den folgenden Entscheidungen verarbeitet und in die RSpr. des XI. ZS. eingearbeitet werden konnte. Deshalb hat sich der XI. ZS. in der "Kenntnis"-Verjährung ja auch auf den Beginn mit Ende 2011 eingeschossen.
So liegt der Fall ja auch hier. Der 8. ZS. hatte noch im Jahr 2011, als er begann die ersten Entscheidungen auszusetzen und dem Gerichtshof vorzulegen, die Meinung vertreten, dass die Preisanpassungen nach § 4 AVB oder § 5 GVV wirksam seien. Bis dahin hat seine RSpr. ein unüberschaubares Sammelsurium an Entscheidungen von Untergerichten bis hin zu Oberlandesgerichten eingestellt, welche dem 8. ZS. mehr oder weniger bedenkenlos gefolgt sind. Genauso konturlos, wie die zitierten Bestimmungen, waren hierbei die gefundenen Entscheidungsbegründungen. Wer wollte es angesichts dieses Wirrwars wem verdenken, wenn sich in der breiten Masse die Stimmung eingestellt hatte ("stell dir vor es ist Krieg, und keiner geht hin").
Ein weiser Spruch lautet: "Ein Gesetz ist ein Netz. Ein Netz mit Maschen, mal engen und mal weiten. In den engen bleiben die Dummen hängen; durch die weiten schlüpfen die Gescheiten".
-
Anmerkung: Bitte nicht weiter alles miteinander "vermengen" - in diesem Thread geht es um die
Rückforderungsansprüche der Sondervertragskunden aufgrund des EuGH-Urteils vom 21.03.2013.
Zu den Rückforderungsansprüchen der Grundversorgungskunden aufgrund des EuGH-Urteils vom 23.10.2014
gibt es unter "Grundsatzfragen" separate Threads !
-
Die Sondervertragskunden Gas und Strom, deren EVU ebenfalls diese sogen. "GVV-Klausel" als AGB-Preisänderungsklausel verwenden/verwendet haben, sollten Ihre Rückforderungsansprüche jetzt unverzüglich gegenüber dem Versorger geltend machen, bevor Forderungen aus 2011 zum Jahresende 2014 verjähren (vor Jahresende ggf. verjährungshemmende Maßnahmen auf den Weg bringen!).
Zur Erinnerung: Widerspruch ist möglich gegen alle Preiserhöhungen, die in Verbrauchsabrechnungen enthalten sind, welche innerhalb der zurückliegenden drei Jahre zugegangen sind (Beispiel: erstmaliger Widerspruch des Kunden am 24.11.2014, Eingang bei EVU am 26.11.2014 = Widerspruch möglich gegen die seit dem 26.11.2011 beim Kunden zugegangene Abrechnungen).
Fast wichtiger als eine Verjährungsvermeidung für die Ansprüche aus 2011 ist m.E., dass man sich einen möglichst weit zurückliegenden "vereinbarten" Preis sichert. Dazu ein Beispiel: In unserer Region werden die Strom-Sonderverträge des Grundversorgers (E.ON) immer Mitte Dez. des Jahres abgerechnet. Wenn hiesige Kunden kurzfristig den unwirksamen Preiserhöhungen erstmalig widersprechen, dann entfaltet dieser Widerspruch noch Wirkung auf die Mitte Dez. 2011 zugegangene Jahresrechnung und somit auch für eine bspw. am 01.01.2011 erfolgte Preiserhöhung. Für Rückforderungsansprüche aus 2012 und ggf. Folgejahre ist dann der vor dem 01.01.2011 geltende Preis zugrunde zu legen.
-
Auch wenn ich zutiefst davon überzeugt bin, dass ein fehlender Widerspruch des Sondervertragskunden nicht schädlich ist, muss ich auf die folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinweisen und auch darauf, dass meine Auffassung, die ich hier am 13.11.2014 geäußert habe ganz offensichtlich vom BGH nicht vertreten wird.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=69580&linked=pm&Blank=1 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=69580&linked=pm&Blank=1)
Somit sehe ich zwar meine Auffassung hier http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18522.msg111795.html#msg111795 (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18522.msg111795.html#msg111795) weiterhin als richtig an, weise aber auf die entgegenstehende Rechtsprechung hin.
-
Der Umstand, dass die Fristenlösung des VIII Zivilsenats europarechtswidrig ist, hatte Walter Zimmerlin bereits einmal näher ausgeführt. Dies ergibt sich aber unmittelbar aus der Entscheidung des EuGH Urt. v. 14. 6. 2012 − C-618/10 (Banco Español de Crédito SA/Joaquín Calderón Camino) in der ausgeführt wird, dass das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag nicht anpassen kann.
Ferner führt der EuGH aus,
[70] Würde dem nationalen Gericht eine solche Befugnis zugestanden, könnte sie deshalb von sich aus keinen genauso wirksamen Schutz des Verbrauchers garantieren wie den, der sich aus der Nichtanwendung der missbräuchlichen Klauseln ergibt. Außerdem ließe sich diese Befugnis auch nicht auf Art. 8 der Richtlinie 93/13/EWG stützen, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Unionsrecht vereinbare strengere Bestimmungen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, soweit ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet ist (vgl. EuGH, NJW2010, 2265 Rdnrn. 28 u. 29− Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, sowie NJW2012, 1781 Rdnr. 34 – Pereničová und Perenič).
Das bedeutet;
Wollte ein nationales Gericht die Rechtsprechung des BGH zur Fristenlösung anwenden, so müsste es von der Entscheidung des EuGH abweichen. Da die Rechtsprechung des VIII. Zivil(rechtserfindungs)senats gegen europäisches Recht verstößt, müsste das Gericht die Rechtsfrage dem EuGH vorlegen. Nach Ansicht des VIII. Zivilsenats habe der EuGH damit aber nur die geltungserhaltende Reduktion unwirksamer AGB-Bestimmungen ausgeschlossen, nicht jedoch die davon zu unterscheidende ergänzende Vertragsauslegung mit dem Ziel, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel entstandene planwidrige Regelungslücke im Vertrag in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen.
(Zitat Markert Anm. zu BGH vom 23.1.2013 VIII ZR 80/12 in ZNER 2013, 152,156)
Wenn aber durch die Fristenlösung dem Vorsorger als Verwender einer AGB-rechtswidrigen Vertragsklausel - hier zur Preisanpassung - wegen der Unwirksamkeit der Klausel kein Preisanpassungsrecht zusteht, demgegenüber aber der Versorger infolge des fehlenden Widerspruchs des Kunden durch die Fristenlösung wieder dazu ermächtigt wird, doch die höheren Preise zumindest teilweise durchzusetzen, so ist das nichts anderes als eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel, was nicht nur nach deutschem Recht (BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 – VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 116 f.; vom 19. September 1983 – VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48 unter II 1 a bb)) sondern auch nach Art 6 Abs. 1 RL93/13 nicht möglich wäre.
Das nationale Gericht sollte dann die Vorlagefrage lieber selbst stellen, da der VIII "Zivilrechtsversorgerschutzsenat" die RL 93/13 immer noch nicht sauber anwendet, sondern vielmehr hiergegen verstößt.
Der EuGH hat entschieden, dass ein nationales Gericht im Falle einer missbräuchlichen Klausel den
Vertrag nicht anpassen kann!
-
Ich teile die Kritik, wonach der Vertrag nicht angepasst werden darf.
Wo der Rückforderungsanspruch der Kunden begrenzt werden soll, geht es eigentlich um die Frage einer Verwirkung.
Was m.E. gar nicht geht, ist dass dem Versorger nach Zeitablauf nicht bestehende Zahlungsansprüche (Forderungen) nachträglich zugesprochen werden, erwachsen können sollen.
Nicht ersichtlich, wie der Versorger solche Nichtforderungen und darauf geleistete Zahlungen bilanzieren soll.
Nichtforderungen sind keine Forderungen des Versorgers.
Auf Nichtforderungen geleistete Zahlungen begründen regelmäßig Rückforderungsansprüche der Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung, mithin neue Verbindlichkeiten für den Versorger.
Durch die umstrittene ergänzende Vertragsauslegung soll nach Zeitablauf nicht nur der Rückforderungsanspruch der Kunden untergehen, sondern aus den Nichtforderungen des Versorgers plötzlich vollwertige Forderungen werden.
Demnach könnte sich der Versorger durch die Verwendung unwirksamer Preisänderungsklauseln und darauf gestützte Preiserhöhungen eine Art Anwartschaftsrecht schaffen, wenn die Nichtforderungen nach Zeitablauf unter der Bedingung des unterlassenen Widerspruchs zum Vollrecht erwachsen, also die Forderung auf den erhöhten Preis (rückwirkend) entsteht und die Rückzahlungsverbindlichkeit unter der selben Bedingung erlischt.
Dies scheint im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH zu stehen, wonach das Zur- Abrechnung- Stellen- Lassen nicht geschuldeter Beträge eine Betrugsstrafbarkeit begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.09 - 5 StR 394/08).
-
Wie will der 8.ZS bei der Lösung des Wegfalls der vertraglichen Anpassungsklausel technisch vorgehen. Jedenfalls nicht so wie @uwes dies befürchtet hat.
Denn der 8.ZS gelangt nicht zu einer "Vertragsanpassung", sondern wendet schlicht das Gesetz an (§ 306 Abs. 2 BGB). Wie hat er doch seinerzeit in der Entscheidung vom 28.10.2009, Az.: VIII ZR 320/07, Tz 44,45 argumentiert:
[...] Zwar zählen zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 36).[...]
Ergänzende Vertragsauslegung ist somit nicht Vertragsanpassung, jedenfalls nach dem 8.ZS ("Klaus heißt jetzt Ute, wünschen ihr alles Gute").
Kann dann, wenn nach der RiLi 93/13 und nach EuGH der Verbraucherschutz im Vordergrund steht, noch von einer unionsrechtlich konformen "Ergänzenden Vertragsauslegung" ausgegangen werden ?
Oder muß vielmehr zu einer "unionsverträglichen restriktiven Vertragsauslegung" gelangt werden ?
-
[...]
... Rechtsprechung des BGH ..., wonach das Zur- Abrechnung- Stellen- Lassen nicht geschuldeter Beträge eine Betrugsstrafbarkeit begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.09 - 5 StR 394/08).
Und wie ist diesbzgl. zu bewerten, dass ein großer Stromversorger die Mitte Juni für Grundversorgungsverträge mitgeteilte Preiserhöhung ab 01.08.2014 am 03.12.2014 in Rechnung stellt und damit die Urteile des EuGH vom 23.10.2014 ignoriert ?
-
Und wie ist diesbzgl. zu bewerten, dass ein großer Stromversorger die Mitte Juni für Grundversorgungsverträge mitgeteilte Preiserhöhung ab 01.08.2014 am 03.12.2014 in Rechnung stellt und damit die Urteile des EuGH vom 23.10.2014 ignoriert ?
Auch wenn ich verstehe, wie die Frage gemeint ist, muss hier unterschieden werden. Ein Betrug erfordert immer (u.a.) eine Täuschung im Rechtsverkehr. Eine andere Rechtsauffassung zu haben, ist tatbestandsmäßig keine Täuschung.
Ich gehe einmal davon aus, dass das von Ihnen angesprochene Versorgungsunternehmen davon ausgeht, Preise anpassen zu dürfen. Schauen Sie sich die äußerst kontroverse Diskussion hier http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19287.msg111558.html#msg111558 (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19287.msg111558.html#msg111558) an. Mindestens 3 Anwälte haben dort Beiträge eingestellt.
Sehen Sie sich einmal die Beispiele aus diesem Beitrag (von Zimmerlin?) http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17518.msg95617.html#msg95617 (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17518.msg95617.html#msg95617) unter den Ziffern 10-16 an.
Daran sehen Sie auch, wie rechtlich und tatsächlich der VIII. Energieversorgerschutzsenat Verwirrung gestiftet hat.
Man kann vieles herauslesen oder man versucht ganz einfach den EuGH zu lesen. Letzteres ist einfacher, Ersteres erwünsch- zumindest auf Versorgerseite
-
Die Absurdität des BGH-Richterrechts war und ist nicht nur für Normalverbraucher völlig unverständlich, sondern wohl inzwischen auch von Fachjuristen nicht mehr nachvollziehbar.
Da muss sich der betroffene Verbraucher angesichts dieser in sich widersprüchlichen Rechtsprechung des BGH fragen, ob es überhaupt noch sinnvoll ist, sich mit seinem Anliegen einer Gerichtsentscheidung zu stellen. Wer kennt sich denn bei den Instanzgerichten noch in diesem Wirrwarr aus, um ein gerechtes Urteil zu fällen?
-
Da muss sich der betroffene Verbraucher angesichts dieser in sich widersprüchlichen Rechtsprechung des BGH fragen, ob es überhaupt noch sinnvoll ist, sich mit seinem Anliegen einer Gerichtsentscheidung zu stellen.
Man muss Juristerei auch einmal als Herausforderung sehen. Nachdem das OLG Oldenburg vom BGH in Sachen EWE aufgehoben worden war, hatte sich der zuständige Senat vom OLG Oldenburg nicht von der Rechtsauffassung des VIII Zivilsenats des BGH überzeugen lassen und die Sache selbst dem EuGH vorgelegt. (ABl EG vom 9.4.2011 C-113/2 und 3)
So muss es auch jetzt gehen. Trägt man den zuständigen Amts- und Landrichtern die offenkundige Europarechtswidrigkeit der Rechtsprechung des VIII. Senats nicht detailliert vor, so wird man nicht damit rechnen können, dass ein solches Gericht diese rechtlichen Gegebenheiten kennt. Sie selbst - Didakt - haben ja früher einmal über Ihr eigenes Verfahren beim AG XXXXXXXXX berichtet, wenn ich mich recht erinnere. Dort sind Sie doch offenbar schon auf einen sehr unkundigen Richter gestoßen. Es ging aus Ihren damaligen Berichten nur nicht hervor, wie Sie ihn kundig gemacht hatten.
Betroffene sind jetzt gut beraten, sich durch besonders fachkundige Anwälte vertreten zu lassen und vor allen Dingen sich nicht selbst zu vertreten. Ich denke, die vielen Berichte und Ihre treffenden Äußerungen zu der mittlerweile nciht mehr verständlichen Rechtsprechung zeigen den Weg dazu auch allzu deutlich auf.
[Edit DieAdmin: Name des AG anonymisiert]
-
[...]
... Rechtsprechung des BGH ..., wonach das Zur- Abrechnung- Stellen- Lassen nicht geschuldeter Beträge eine Betrugsstrafbarkeit begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.09 - 5 StR 394/08).
Und wie ist diesbzgl. zu bewerten, dass ein großer Stromversorger die Mitte Juni für Grundversorgungsverträge mitgeteilte Preiserhöhung ab 01.08.2014 am 03.12.2014 in Rechnung stellt und damit die Urteile des EuGH vom 23.10.2014 ignoriert ?
Diese Frage betrifft offensichtlich die Grundversorgung, um die es in diesem Thread nicht gehen sollte, wenn ich es richtig verstanden habe.
Die zitierte BGH- Entscheidung betrifft die Betrugsstrafbarkeit des In- Rechnung- Stellen-Lassens bei einem kommunalen Unternehmen mit einseitigem Leistungsbestimmungsrecht, bei dem die Verantwortlichen wussten, dass die getroffene Leistungsbestimmung in Bezug auf die tariflichen Entgelte nicht der Billigkeit entsprach.
Möglicherweise muss das umso mehr für Fälle gelten, wo die Verantwortlichen des Unternehmen anhand der Rechtsprechung wissen können und müssen, dass schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wirksam eingeräumt wurde.