Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Christian Guhl am 22. August 2013, 14:48:48
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Eine Frage zur Schlichtungsstelle, da ich auf der Homepage nichts darüber finden konnte :
Unterbricht die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens eigentlich die Verjährung ?
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Eine Frage zur Schlichtungsstelle, da ich auf der Homepage nichts darüber finden konnte :
Unterbricht die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens eigentlich die Verjährung ?
§ 11 Hemmung der Verjährung
Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen, die Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, richtet sich nach den §§ 203 ff. BGB. (http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/Download/Verfahrensordnung.pdf)
§ 204
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
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Siehe auch:
EnWG § 111b, Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung (http://dejure.org/gesetze/EnWG/111b.html)
(1) ... Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
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Siehe auch:
EnWG § 111b, Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung (http://dejure.org/gesetze/EnWG/111b.html)
(1) ... Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das
Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
Was soll das mit der explizit nachgefragten Verjährung zu tun haben ? :-\
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Siehe auch:
EnWG § 111b, Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung (http://dejure.org/gesetze/EnWG/111b.html)
(1) ... Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das
Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
Was soll das mit der explizit nachgefragten Verjährung zu tun haben ? :-\
Hemmung der Verjährung (https://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren#Hemmung_der_Verj.C3.A4hrung)
Bereits der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht hemmt (https://de.wikipedia.org/wiki/Hemmung_%28Recht%29) gem. § 167 (http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__167.html) ZPO die Verjährung (https://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_%28Deutschland%29), wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Dem Mahnbescheid folgt ja, falls nicht widersprochen wird, meist relativ schnell ein Vollstreckungsurteil.
Nach Wikipedia heißt es unter Verjährung: "Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zum Beispiel durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft (https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtskraft_%28Deutschland%29) der Entscheidung (§ 201 (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__201.html) BGB)."
Ruht das Mahnverfahren durch die Schlichtung bleibt m.E. die Verjährung gehemmt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
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Nach Wikipedia heißt es unter Verjährung: "Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zum Beispiel durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft (https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtskraft_%28Deutschland%29) der Entscheidung (§ 201 (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__201.html) BGB)."
Ruht das Mahnverfahren durch die Schlichtung bleibt m.E. die Verjährung gehemmt.
Rechtskräftig festgestellter Anspruch? ? ? ? Dann wird die Schlichtungsstelle nicht mehr tätig. Das Kind liegt schon im Brunnen. Außerdem wären das bei einem rechtskräftig festgestellten Anspruch dann 30 Jahre bis zu dessen Verjährung.
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Nach Wikipedia heißt es unter Verjährung: "Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zum Beispiel durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft (https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtskraft_%28Deutschland%29) der Entscheidung (§ 201 (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__201.html) BGB)."
Ruht das Mahnverfahren durch die Schlichtung bleibt m.E. die Verjährung gehemmt.
Rechtskräftig festgestellter Anspruch? ? ? ? Dann wird die Schlichtungsstelle nicht mehr tätig. Das Kind liegt schon im Brunnen. Außerdem wären das bei einem rechtskräftig festgestellten Anspruch dann 30 Jahre bis zu dessen Verjährung.
Von welcher Zeit schreiben Sie denn?
https://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_%28Deutschland%29
So wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung (https://de.wikipedia.org/wiki/Hemmung_%28Recht%29) und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt seit 1. Januar 2002.
...
Verjährungsfristen Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html) BGB).
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
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Von welcher Zeit schreiben Sie denn?
https://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_%28Deutschland%29
So wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung (https://de.wikipedia.org/wiki/Hemmung_%28Recht%29) und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt seit 1. Januar 2002.
...
Verjährungsfristen Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html) BGB).
@Wolfgang_AW, vergessen? Sie waren doch außerhalb der Regel bei den rechtskräftig festgestellte Ansprüchen unterwegs!
Sie haben das selbst verlinkt. Einfach vollständig lesen!:- Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, § 197 BGB.
Hervorhebung durch mich und hier nochmal der LINK zum Nachlesen: Verjährungsfristen (https://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_%28Deutschland%29#Verj.C3.A4hrungsfristen)
und ... http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__197.html
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Danke ! Danke ! Meine Frage war eigentlich nach der ersten Antwort erledigt.
Aber wenn ihr wollt, könnt ihr ja noch ein paar hundert Beiträge mit Streitereien dazufügen.
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Hatte denn jemand von Euch schon Erfolg durch Beschwerde bei dieser Schlichtungsstelle oder sind das alles erst noch "Trockenübungen"? Meistens suche ich Erfolgsmeldungen vergeblich; vielleicht erwarte ich auch zuviel!
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Ich kenne einen Fall von meinem Lieblingsversorger Eon-Avacon, in dem der Versorger das Guthaben auf ein falsches Konto überwiesen hatte. Lt. Telefonhotline sollte der Kunde sich selber darum kümmern, dass er das Geld von dem fremden Kontoinhaber bekommt. Nach Beschwerde wurde eingelenkt und das Geld überwiesen. Das hat aber ca. ein halbes Jahr gedauert. Wahrscheinlich ist man bei der Schlichtungsstelle hoffnungslos überlastet.
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Eine kleine Auswahl der wichtigsten Schlichtungsempfehlungen
finden Sie hier:
http://www.schlichtungsstelle-energie.de/index.php?id=24 ! :)
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Hatte denn jemand von Euch schon Erfolg durch Beschwerde bei dieser Schlichtungsstelle oder sind das alles erst noch "Trockenübungen"? Meistens suche ich Erfolgsmeldungen vergeblich; vielleicht erwarte ich auch zuviel!
Ja, nach Einschaltung der Schlichtungsstelle und Annahme der Beschwerde zahlte der Versorger kommentarlos den strittigen (Klein-)betrag aus, ohne dass das Schlichtungsverfahren noch durchgeführt werden musste.