Im Geschäftsjahr 2012 verringerte sich der Stromabsatz im Vergleich zum Vorjahr um 1.603,7 GWh auf 6.359,6 GWh. Die Entwicklung in den einzelnen Kundensegmenten stellte sich wie folgt dar:
Der Absatz an Haushalts- und Gewerbekunden ging leicht um 53,5 GWh auf 1.367,1 GWh zurück. Zu diesem Absatzrückgang trugen maßgeblich die Kundenverluste des Vorjahres bei, die sich mengenmindernd vollumfänglich erst im Geschäftsjahr 2012 auswirkten....
An Geschäftskunden lieferten wir im Berichtszeitraum 1.754,2 GWh Strom. Der Absatz fiel damit um 784,3 GWh deutlich unter den Vorjahreswert. Hierbei wirkte sich im Wesentlichen der Verlust von zwei Großkunden aus. Allein hierdurch verringerte sich der Geschäftskundenabsatz um ca. 600 GWh.
Der Stromabsatz an Vertriebspartner und übrige Stromkunden ging im Geschäftsjahr 2012 um 765,9 GWh auf 3.238,2 GWh merklich gegenüber dem Vorjahr zurück. Insbesondere die niedrigere im Heizkraftwerk Jena erzeugte Strommenge, die unser Vertrieb an den Großhandelsmarkt weitervermarktet, und geringere Fahrplanlieferungen (Wegfall der Fahrplanlieferung an E.ON Bayern AG, Verringerung der Netzdifferenzvermarktung für den Netzbetreiber TEN) trugen zur Mengenabnahme in diesem Segment bei. Gegenläufig wirkten geringfügig höhere Liefermengen an Stadtwerke als im Vorjahreszeitraum, was insbesondere auf Fahrplanlieferungen an einzelne Stadtwerke zurückzuführen ist. Das Segment Vertriebspartner trug mit 50,8 Prozent zum gesamten Stromabsatz bei.
Hauptlieferant beim Strombezug war mit 4.410,4 GWh die Vattenfall Europe Sales GmbH, Berlin. Weitere Strommengen wurden von anderen Händlern, Beteiligungs-, Gemeinschafts- und fremden Kraftwerken bezogen.
Die Umsatzerlöse gingen um 232,7 Mio. € im Vergleich zum Vorjahr zurück. Umsatzrückgänge verzeichneten wir vor allem im Stromgeschäft (-142,6 Mio. €) und bei den sonstigen Umsatzerlösen einschließlich der Umsatzerlöse aus der Verpachtung der Strom- und Erdgasnetze (-90,2 Mio. €).
Der Umsatzrückgang im Strombereich war insbesondere auf Absatzminderungen bedingt durch Kundenverluste im Geschäftskunden- (-65,4 Mio. €) und Vertriebspartnerbereich (-47,6 Mio. €) zurückzuführen. Im Privatkundenbereich erzielten wir ebenfalls geringere Umsatzerlöse (-14,3 Mio. €), insbesondere weil sich zahlreiche Kunden für ein preisgünstigeres Wettbewerbsprodukt aus unserer Angebotspalette entschieden haben.
Der Materialaufwand sank um 178,8 Mio. € auf 816,1 Mio. €. Der gegenüber dem Vorjahr rückläufige Stromabsatz führte dazu, dass weniger Strom beschafft wurde und daher die Strombezugsaufwendungen um 158,0 Mio. € zurückgingen.
Im Vertriebsgeschäft gehen wir von einer unverändert hohen Wettbewerbsintensität aus. Gleichzeitig stehen vor allem die Strompreise bedingt durch den Umbau der Energieversorgungssysteme in Deutschland stark unter Druck. So steigt die EEG-Umlage für das Jahr 2013 um 46,9 Prozent auf 5,277 Cent je kWh an. Zusammen mit dem Anstieg weiterer staatlich festgelegter Preisbestandteile wie die Umlagen des § 19 Stromnetzentgeltverordnung und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie der ab 2013 neu eingeführten Offshore-Haftungsumlage entsteht unserem Vertrieb ein Kostenaufwuchs, der durch vorausschauende Beschaffung und interne Effizienzsteigerungen nicht zu kompensieren ist. Daher kamen wir nach fast zweijähriger Preiskonstanz nicht umhin, unsere Strompreise für Privatkunden zum 1. Januar 2013 um 12,1 Prozent zu erhöhen.
Die Umsatzerlöse des Jahres 2013 werden gegenüber dem Vorjahr ansteigen. Dies beruht im Wesentlichen auf der oben beschriebenen Preiserhöhung im Bereich Strom aufgrund steigender Beschaffungsaufwendungen und Netzentgelte (im Wesentlichen bedingt durch höhere Abgaben wie EEG- und Offshore-Haftungsumlage), die nahezu 1:1 umgelegt wurden.
Das periodische Vertriebsergebnis im Strombereich konnte gegenüber dem Vorjahr gesteigert werden.
Es wird berichtet:Vielleicht hat man ja bei den weggefallenen Fahrplanlieferungen an die E.ON Bayern AG bisher draufgelegt. Wer weiß das schon? ;)ZitatDas periodische Vertriebsergebnis im Strombereich konnte gegenüber dem Vorjahr gesteigert werden.
Wie schafft man das, wenn ein teils deutlicher Absatzrückgang in allen Kundensegmenten berichtet wird?
Erfüllung des öffentlichen Zweckes:
Die Aufgabe einer ordentlichen und gesicherten Energieversorgung fällt als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge in den gemäß Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz und über § 2 Absatz 2 der Thüringer Kommunalordnung verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgabenbestand der Gemeinden und Städte. Die Energieversorgung ist damit in erster Linie eine am Gemeinwohl orientierte öffentliche Aufgabe, die in der Gewährleistung einer für alle Bürger lebensnotwendigen Versorgungsstruktur besteht. Dabei werden von den Kommunen auch Verbraucher- und umweltschützende Maßgaben mit berücksichtigt.
Gemeinden und Städte sind demnach verpflichtet, die Versorgung ihrer Gemeindegebiete mit Energie zu regeln. Aufgrund der in der Thüringer Kommunalordnung eingeräumten Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten hat die Gemeinde oder Stadt dabei einen Entscheidungsspielraum, ob sie die Energieversorgung über ein eigenes kommunales Unternehmen oder über ein regionales Energieversorgungsunternehmen sichert.
Der überwiegende Teil der Kommunen im Freistaat Thüringen hat sich dabei für die Versorgung durch ein regionales Energieversorgungsunternehmen, die E.ON Thüringer Energie AG, entschieden. Die E.ON Thüringer Energie AG sichert dabei für die Gemeinden und Städte die Energieversorgung, auch wenn durch die Liberalisierung des Energiemarktes die Versorgung der Gemeinden und Städte mit Energie auch von weiteren Unternehmen vorgenommen werden kann.
Die Beschaffung bzw. Erzeugung sowie die Verteilung von Energie ist auch wesentlicher Gegenstand der E.ON Thüringer Energie AG. Die Beteiligung an der E.ON Thüringer Energie AG sichert den Gemeinden und Städten ein Mitgestaltungsrecht in Bezug auf die weitere Unternehmensentwicklung. Dabei steht die Beteiligung der Gemeinden und Städte an der E.ON Thüringer Energie AG im Einklang mit ihrer Leistungsfähigkeit.
Um die Interessen der kommunalen Ebene im Unternehmen E.ON Thüringer Energie AG wirkungsvoll zu vertreten, wurden im Jahr 2007 die Aktien der einzelnen Kommunen im kommunalen Energie-Pool gebündelt, um eine abgestimmte und einheitliche Position in den Organen der E.ON Thüringer Energie AG zu vertreten.Aus .. Beteiligungsbericht gemäß § 75 a ThürKO über die mittelbare Beteiligung an der ETE im Jahr 2012
Die monatlichen durchschnittlichen Großhandelspreise für Strom an der Energiebörse EEX bewegten sich im Jahresverlauf 2012 überwiegend in einem Preisband zwischen 40 Euro und 50 Euro je MWh. Durchschnittlich wurden im Januar 2012 für Grundlaststrom 39,89 Euro je MWh und im November 2012 von 44,79 Euro je MWh bezahlt. Im Vergleich hierzu wurden im Vorjahr für eine MWh Grundlaststrom im Durchschnitt 51,14 Euro gezahlt. Die Preise für Grundlaststrom schwankten 2011 in einem Preisband zwischen 40 und 60 Euro je MWh.
Sehr geehrter Herr Rampf, sehr geehrter Herr Reindl,
am 13.06.13 wurde der Jahresabschluss der E.ON Thüringer Energie AG (ETE) für das Geschäftsjahr 2012 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, siehe www.bundesanzeiger.de.
Der Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 und Tätigkeitsabschluss soll am 29.01.13 auch vom jetzigen Vorstand, Herrn Stefan Reindl, unterzeichnet worden sein.
Aus diesem Jahresabschluss ergibt sich, dass der Stromvertrieb trotz eines erheblichen Absatzrückgangs um über 20 Prozent das periodische Vertriebsergebnis gegenüber dem Vorjahr sogar nochmals steigern konnte.
Im Einzelnen:
Der Gesamtabsatz sank von 7.963,3 GWh um 1.603,7 GWh auf 6.359,6 GWh,um ca. 20,14 Prozent.
Der Absatzverlust war größer als der gesamte Absatz an Haushalts- und Gewerbekunden.
Der Absatz an Haushalts- und Gewerbekunden sank von 1.420,6 GWh um 53,5 GWh auf 1.367,1 GWh, um ca. 3,77 Prozent.
Der Absatz an Geschäftskunden sank von 2.538,5 GWh um 784,3 GWh auf 1.754,2 GWh, um ca. 30,9 Prozent.
Ein Absatzverlust von ca. 600 GWh soll dabei auf zwei Einzelkunden entfallen sein.
Der Absatz an Vertriebspartner sank von 4.004,1 GWh um 765,9 GWh auf 3.238,2 GWh, um ca. 19,13 Prozenzt.
Der berichtete Umsatzrückgang im Stromvertrieb betrug 142,6 Mio. EUR.
Davon entfiel ein Umsatzrückgang um 65,4 Mio. EUR auf Geschäftskunden bei einem Absatzverlust von 784,3 GWh,
so dass der Umsatzverlust c.p. durchschnittlich mit 8,339 Ct/ kWh beziffert werden kann.
Davon entfiel ein Umsatzrückgang um 47,6 Mio. EUR auf Vertriebspartner bei einem Absatzverlust von 765,9 GWh,
so dass der Umsatzverlust c.p. durchschnittlich mit 6,215 Ct/ kWh beziffert werden kann.
Davon entfiel ein Umsatzrückgang um 14,3 Mio. EUR auf Haushalts- und Gewerbekunden (Privatkunden) bei einem Absatzverlust von 53,5 GWh, so dass der Umsatzverlust c.p. mit durchschnittlich 26,83 Ct/ kWh beziffert werden könnte, jedoch nicht beziffert werden kann, weil der Umsatzverlust bei Privatkunden nicht vorrangig auf dem Absatzrückgang, sondern vielmehr auf einem Wechsel der Kunden zu Wettbewerbsprodukten aus der Angebotspalette beruhen soll.
Ein solcher Wechsel von Privatkunden zu günstigeren Wettbewerbsprodukten aus der Angebotspalette ist mit Umsatzeinbußen, jedoch regelmäßig nicht mit Kosteneinsparungen für den Vertrieb verbunden.
Der Absatzrückgang um 1.603,7 GWh soll zu um 158,0 Mio. EUR verringerte Strombezugsaufwendungen geführt haben,
was c.p. eingesparten Strombezugsaufwendungen von durchschnittlich 9,852 Ct/ kWh entsprochen hätte.
Zu den Strombezugsaufwendungen zählt auch die EEG- Umlage, die sich 2012 auf 3,592 Ct/ KWh belief, so dass auf restliche Strombezugsaufwendungen 6,26 Ct/ kWh entfallen konnten.
Aber:
Bei Stromlieferungen an Vertriebspartner, die ihererseits Letztverbraucher mit Strom beliefern, fielen für ETE jedoch keine EEG- Umlage an, weil die Vertriebspartner selbst gem. § 37 Abs. 2 EEG die Umlage schuldeten.
Der Rückgang der Strombezugsaufwendungen aus EEG- Umlage in Höhe von 3,592 Ct/ kWh konnte demnach nur den Absatzrückgang bei Haushalts- und Gewerbekunden um 53,5 GWh und bei Geschäftskunden um 784,3 GWh, insgesamt um 837,8 GWh betreffen.
Auf die dabei verlorene Absatzmenge von 837,8 GWh konnte maximal Einsparung an EEG- Umlage bei den Strombezugsaufwendungen in Höhe von 30,1 Mio. EUR entfallen.
Demnach können von den 158,0 Mio. EUR eingesparten Strombezugsaufwendungen wohl maximal 30,1 Mio. EUR auf eingesaprter EEG- Umlage 2012 entfallen sein.
Eingesparte Strombezugsaufwendungen in Höhe von mindestens ca. 128,0 Mio. EUR konnten demnach noch auf sonstige Strombezugskostenaufwendungen entfallen, was bei der Absatzverlustmenge in Höhe von 1.603,7 GWh eingesparten durchschnittlichen restlichen Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von ca. 7,982 Ct/ kWh entsprochen hätte.
So hoch können jedoch die sonstigen durchschnittlichen Strombezugskostenaufwendungen der ETE wohl gar nicht gelegen haben.
ETE berichtet:
"Die monatlichen durchschnittlichen Großhandelspreise für Strom an der Energiebörse EEX bewegten sich im Jahresverlauf 2012 überwiegend in einem Preisband zwischen 40 Euro und 50 Euro je MWh. Durchschnittlich wurden im Januar 2012 für Grundlaststrom 39,89 Euro je MWh und im November 2012 von 44,79 Euro je MWh bezahlt. Im Vergleich hierzu wurden im Vorjahr für eine MWh Grundlaststrom im Durchschnitt 51,14 Euro gezahlt. Die Preise für Grundlaststrom schwankten 2011 in einem Preisband zwischen 40 und 60 Euro je MWh."
Die monatlichen durchschnittlichen Großhandelspreise für Strom an der Energiebörse EEX bewegten sich demnach im Jahresverlauf 2012 überwiegend in einem Preisband zwischen 4,0 Ct/ KWh und und 5,0 Ct/ KWh. Durchschnittlich wurden im Januar 2012 für Grundlaststrom 3,989 Ct/kWh und im November 2012 von 4,479 Ct/ KWh bezahlt. Im Vergleich hierzu wurden im Vorjahr für eine kWh Grundlaststrom im Durchschnitt 5,114 Cent gezahlt. Die Preise für Grundlaststrom schwankten 2011 in einem Preisband zwischen 4,0 und 6,0 Cent je kWh.
Selbst bei durchschnittlichen Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von 6 Ct/kWh für 1.603,7 GWh und zusätzlicher EEG- Umlage in Höhe von 3,592 Ct/ kWh für eine Teilmenge von 837,8 GWh hätten sich lediglich Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von 126,32 Mio. EUR (= 96,22 Mio. EUR + 30,1 Mio. EUR) ergeben, die durch den Absatzverlust eingespart werden konnten.
Folglich können die eingesparten Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von 158,0 Mio. EUR wohl nicht, wie berichtet, aus dem Absatzrückgang um 1.603,7 GWh herrühren.
Demnach könnten wohl mehr als 31,7 Mio. EUR eingesparte Strombezugskostenaufwendungen nicht auf dem Absatzrückgang um 1.603,7 GWh beruht haben, sondern eher die Belieferung von Bestandskunden betroffen haben.
Verteilt man eingesparte Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von von über 31,7 Mio. EUR auf die im Jahre 2012 insgesamt abgesetzte Strommenge in Höhe von 6.359,6 GWh, so verbleibt eine durchschnittliche Einsparung bei den Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von mindestens 0,5 Ct/ kWh.
Tatsächlich werden die Strombezugsaufwendungen der ETE in 2012 jedoch wohl schon nicht durchschnittlich bei 6 Ct/kWh gelegen haben, weil die Großhandelspreise - wie berichtet - deutlich niedriger lagen. Schließlich waren die Großhandelspreise bereits seit 2009 deutlich gesunken.
Auf den gesamten Stromabsatz von 6.359,6 GWh könnte ETE deshalb wohl eine deutlich höhere durchschnittliche Strombezugskostenersparnis als nur 0,5 Ct/ KWh zu verzeichnen gehabt haben.
Demgegenüber war die EEG- Umlage von 2011 auf 2012 nur gering von 3,530 Ct/kWh auf 3,592 Ct/ kWh um 0,062 Ct/ kWh gestiegen.
Zu einem Anstieg des periodischen Vertriebsergebnisses Strom 2012 könnte es demnach wohl vor allem dadurch gekommen sein, dass ETE bei gesunkenen Strombezugskostenaufwendungen in 2012 die Strompreise - wie berichtet- stabil hielt.
Bei einem Absatzrückgang um über 20 Prozent ist eine Steigerung des periodischen Vertriebsergebnisses anders auch schwer vorstellbar.
Dies sollte deshalb nochmals eingehend geprüft werden.
Mit der weiteren Strompreiserhöhung zum 01.01.13 um über 12 Prozent sollen die gestiegene EEG- Umlage bei den Beschaffungskosten und gestiegene Umlagen bei den Netzentgelten nahezu 1:1 weitergegeben worden sein, was dafür sprechen könnte, dass gesunkene Großhandelspreise und damit verbundene weiter gesunkene Strombezugskostenaufwendungen weiterhin nicht weitergegeben wurden.
Bitte bedenken Sie, dass bei allen Stromlieferungsverträgen, bei denen Thüringer Energie vertraglich oder gesetzlich ein Recht zur einseitigen Preisänderung wirksam eingeräumt wurde, eine Verpflichtung besteht, gesunkene Kosten mindestens nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen, zudem eine Verpflichtung zu Preisänderungen zugunsten der Kunden (Preissenkung) besteht (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, juris Rn. 11 m.w.N.; B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, juris Rn. 17).
Gestatten Sie, den Bundesgerichtshof aus v.g. Entscheidungen wie folgt zu zitieren:
"Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011- VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9.Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN). Den Regelungen in § 4 Abs.1 und 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 StromGVV, § 4 Abs.1 und 2 AVBEltV, § 5 Abs. 2 StromGVV kann jeweils entnommen werden, dass Energieversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen zu ändern."
"Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 13. Januar 2010 -VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN)."
Wurden demgegenüber etwaig zwischenzeitlich gesunkene Strombezugskostenaufwendungen auch bei der einseitigen Preisbestimmung zum 01.01.13 etwa nicht hinreichend berücksichtigt, können sich diese einseitigen Preisbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 BGB als unverbindlich erweisen.
Auf das Urteil des BGH vom 09.06.09 Az. 5 StR 394/08, juris möchte ich hinweisen. Auch im dort betroffenen Fall waren die Rechtsverhältnisse privatrechtlich ausgestaltet; für die Bemessung der Entgelte galten die öffentlich-rechtlichen Grundsätze der Gebührenbemessung, wie etwa das Äquivalenz- oder das Kostendeckungsprinzip. Insoweit unterlagen auch die von der BSR festgesetzten Entgelte richterlicher Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (vgl.BGH, aaO. Rn. 3).
Freundliche Grüße
Rechtsanwalt