Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: tangocharly am 27. Juni 2013, 14:38:00
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Der BGH hat in seinem Urteil vom 5.6.2013 (VIII ZR 131/12) folgende Klausel über
die Zahlungsweise in Gaslieferverträgen mit Sonderkunden als unwirksam
angesehen:
„Sämtliche Rechnungsbeträge sind (…) ohne Abzug im Wege des
Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen.“
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Die genannte Entscheidung des BGH ist veröffentlicht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=64444&pos=36&anz=530
BGB § 307 A, Cb; EnWG § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1
Die von einem Energieversorger in Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden verwendete Formularklausel:
„Sämtliche Rechnungsbeträge sind (...) ohne Abzug im Wege des
Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen“
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie dem wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 EnWG widerspricht.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12-
OLG Hamm
LG Dortmund