Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 10. Mai 2013, 11:46:32
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Beim enreg- Workshop am 06.05.13 wurde nicht nur vom BDEW- Vertreter die Auffassung vertreten, transparente Preisänderungsklaueln seien gar nicht möglich.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist erforderlich, dass bereits in der Klausel die Preiskalkulation zu Beginn des Vertrages offen gelegt wird, so dass der Kunde anhand der Klausel erkennen kann, wann und in welchem Umfang der Verwender durch Kostenänderungen zur Preisänderung berechtigt (Preiserhöhung) bzw. verpflichtet (Preissenkung) ist.
Ich halte entgegen, dass sowieso fast alle Kostenbestandteile des Preises für den Vertrieb unbeeinflussbar und bereits im Internet veröffentlicht sind (Netzentgelte, Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Konzessionsabgaben, sog. staatliche Umlagen).
Als Differenz zum Verkaufspreis verbleiben nur die nicht veröffentlichten Beschaffungskosten, die Vertriebskosten und die Vertriebsmarge.
Die Beschaffungskosten sind weitgehend abhängig von den Großhandelspreisen, die mittlerweile marktöffentlich und bekannt sind.
So ist etwa der erhebliche Rückgang der Strom- Großhandelspreise gegenüber Sommer 2008 marktöffentlich bekannt.
Die Vertriebskosten erscheinen vernachlässigbar, insbesondere die Personalkosten.
Die Personalkosten verteilen sich auf große Energieabsatzmengen.
So setzte etwa die E.ON Thüringer Energie AG mit 528 Mitarbeitern im Geschäftsjahr 2012
6.359,5 GWh Strom, 3.786,5 GWh Erdgas und 520,1 GWh Wärme ab.
http://www.eon-thueringerenergie.com/EON_Thueringer_Energie/Daten_Fakten.htm
Die Vertriebskosten sinken regelmäßig durch Kostensenkungsprogramme in den Unternehmen.
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"Die Beschaffungskosten sind weitgehend abhängig von den Großhandelspreisen, die mittlerweile marktöffentlich und bekannt sind. So ist etwa der erhebliche Rückgang der Strom- Großhandelspreise gegenüber Sommer 2008 marktöffentlich bekannt."
Ich meine, Ihre Meinung kann nicht unwidersprochen bleiben. Die Marktöffentlichkeit von verschiedenen Energie- Großhandelspreisen mag möglicherweise vorhanden sein. Die interessanten Daten, z.B. Bezugspreise, die zur Preisgestaltung bei Fernwärme führen, werden von den Versorgern geheim gehalten. Mit diesen wäre ein echter Vergleich möglich - und was fürchten die Versorger mehr?
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@jogi56
Meine Aussage bezieht sich auf die leitungsgebundene Strom- und Gasversorgung,
bei denen die genannten, vom Vertrieb nicht beeinflussbaren Kosten im Internet öffentlich bekannt gegeben werden.
Die Großhandelspreise für Elektrizität und Gas sind marktöffentlich bekannt.
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Dann entwerfen Sie doch eine entsprechende Klausel und bieten Sie den Energieversorgern an. Da sollte viel Geld zu verdienen sein, insbesondere wenn Sie damit eine Garantie verbinden, dass die Klausen den Transparenzanforderungen der Rechtsprechung genügen.
Vielleicht vorher die Deckungssumme der Haftpflicht noch einmal prüfen. ;)
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BBH bringt doch schon Klauseln an die Stadtwerke, von denen diese überzeugt sind.
Aber eine Garantie geben die Kollegen wohl nicht.
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BBH hat schon 2011 klare und verständliche AGB für Sonderverträge Strom (http://www.stadtwerke-kh.de/fileadmin/Daten/Energieclub/Dokumente_pdf/Mustervertrag_Stadt-Strom_23052011.pdf) und Gas (http://www.stadtwerke-kh.de/fileadmin/Daten/Energieclub/Dokumente_pdf/Mustervertrag_Stadt-Gas_230511.pdf) auf den Markt gebracht.
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Es geht immer noch etwas präziser.
Lichtstadt Durchblickerstrom Vertragsbedingungen unter 4:
http://www.durchblickerstrom.de/fileadmin/durchblickerstrom.de/Dateien/SWJ/Vertraege/Charge_4_Auftrag_JEN_privat_ExaktFest.pdf
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BBH hat schon 2011 klare und verständliche AGB für Sonderverträge Strom (http://www.stadtwerke-kh.de/fileadmin/Daten/Energieclub/Dokumente_pdf/Mustervertrag_Stadt-Strom_23052011.pdf) und Gas (http://www.stadtwerke-kh.de/fileadmin/Daten/Energieclub/Dokumente_pdf/Mustervertrag_Stadt-Gas_230511.pdf) auf den Markt gebracht.
Schick. 600 Wörter allein für die Preisanpassungsklausel.
Und Sie meinen, die würden einer AGB Kontrolle nach Stand der Rechtsprechung überstehen?
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Wenn nur der notwendige Wille vorhanden ist, ist es ersichtlich möglich, Preisänderungsklauseln in den AGB zu verwenden, die den vom BGH aufgstellten Anforderungen sehr nahe kommen.
Für noch mehr Kostentransaperenz könnte sorgen, wenn die Entgelte für Netznutzung einerseits und die Energielieferung andererseits wie in Österreich in zwei getrennte Verträge mit gesonderten Rechnungen aufgetrennt würden, also Abstandnahme von der bisherigen sog. all-inclusive- Belieferung zugunsten einer reinen Energiebelieferung mit exklusiver Netznutzung.
Alle einzelnen Kostenbetandteile des Preises sollten sich nachvollziehbar im Vertrag wiederfinden und in jeder Abrechnung sollten alle Preisbestandteile und die auf sie entfallenden Beträge nachvollziehaber ausgewiesen werden.
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Wenn nur der notwendige Wille vorhanden ist, ist es ersichtlich möglich, Preisänderungsklauseln in den AGB zu verwenden, die den vom BGH aufgstellten Anforderungen sehr nahe kommen.
Knapp daneben ist bei AGB leider immer noch vorbei.
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Wenn die Möglichkeit, den Gewinnanteil am vereinbarten Preis nachträglich zu erhöhen, auf ein absolutes Minimum reduziert wird, dann wird das wohl auch von der Rechtsprechung honoriert werden. Dies setzt aber voraus, dass sich der Verwender bei der Abfassung der Klausel maximal darum bemüht.
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Nun soll etwas mehr Transparenz in die Grundversorgungspreise kommen.
Der Bundeswirtschaftsminister hat im Bundeskabinett einen Verordnungstext vorgelegt:
http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verordnung-zur-transparenten-ausweisung-staatlich-gsetzter-oder-regulierter-preisbestandteile-in-der-strom-und-gasgrundversorgung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
Der VZBV hatte zu einem Entwurf Stellung genommen:
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Preistransparenz-Grundversorgung-Strom-Gas-Stn-VO_Entwurf-2014-07-14.pdf
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OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.04.2014, 4 U 14/14
Preisanpassungsklausel hält gerichtlicher Überprüfung stand.
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@Black
Vielen Dank für den Hinweis.
Die betroffenen Klauseln hielten der Inhaltskontrolle nach Auffassung des 4.Zivilsenats des OLG Karlsruhe stand.
Die Entscheidung ist wie in N&R 2014, 242 berichtet, rechtskräftig geworden.
Zweifelhaft erscheint jedoch, ob die Klauseln tatsächlich den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH entsprachen.
Siehe hier:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19213.msg110916.html#msg110916