Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Ich brauche dringend Hilfe... => Thema gestartet von: viva am 02. April 2013, 09:54:44

Titel: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: viva am 02. April 2013, 09:54:44
Hallo zusammen,
habe ein Problem mit meinen Gasanbieter, ist ja auch der Örtlicher Versorger.
Habe dieses Jahr, dank einen Holzofen meine Gaskosten drastisch gesenkt.

Nun, droht mir trotzdem eine Gassperre, den ich kann nicht verstehen warum ich 242,50 Euro nach-zahlen muss wenn ich, laut Zwischenrechnung, einen Guthaben von 585,12 Euro habe.

Hatte bis Januar immer die Abschläge regelmäßig bezahlt 110 Euro in Monat (4/12 bis 1/13), aber als ich die Zwischenrechnung am 10.1.2013 erstellt habe, hatte ich einen Guthaben von 585,12 Euro und trotz mehrere Anrufe und Schreiben mit den Versorger, ist es nicht möglich die 242,50 von den Guthaben abzuziehen.

Nun droht mir am Freitag die Sperre (zzg. 125 Euro Spesen).
Wie soll ich mich verhalten, wer kann mir einen wertvollen Tipp geben um diese Sperre verhindern zu können.

Vielen Dank
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: Energiesparer51 am 02. April 2013, 11:01:42
Verstehe ich Sie richtig? Sie haben aufgrund einer selbst erstellten Zwischenberechnung die Zahlung der monatlichen Abschläge eingestellt, da Sie nach eigener Berechnung den erwarteten Jahresverbrauch bereits bezahlt hatten? 
Ihr Versorger wollte der Anpassung der Abschläge an den jetzt geringeren Verbrauch nicht nachkommen.

Der Gassperre können Sie am einfachsten durch Zahlung der ausstehenden Abschläge entgehen. Damit vermeiden Sie auch, möglicherweise auf den nicht unerheblichen Kosten für das Ab- und Wiederanstellen des Gasanschlusses sitzen zu bleiben. Die Jahresabrechnung steht ja wohl auch kurz bevor, so dass Sie Ihr Geld kurzfristig wiederbekommen werden. 

Eine vorzeitge Schlussabrechnung hätten Sie z.B. durch einen Versorgerwechsel herbeiführen können.
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: viva am 02. April 2013, 11:15:15
Vielen Dank für die Antwort, mehr oder weniger haben Sie richtig verstanden.
Hatte letzten Jahr (4/2011 bis 4/2012) ca. 15000 kWh verbrauch (Abschlag 110 Euro im Monat)
Habe auch 9 mal 110 Euro Abschlag bezahlt. (990 Euro)
Laut Zwischenrechnung hatte ein Verbrauch (4/2012 bis 1/2013) von 3430 kWh und ergab einen Guthaben von 585,12 Euro
Habe am 14.1.2013 den Energieversorger per Fax gebetet, da Guthaben vorhanden, den Monatlichen Abschlag anzupassen, aber keine Reaktion (GasGVV § 13 Abs. 1) (http://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__13.html)
Mitte Februar eine Mahnung bekommen von 110 Euro, darauf einen Schreiben von mir wo ich bereit bin zu Zahlen wenn die den Abschlag anpassen.
Am Samstag 30.3.2013 eine Sperrankündigung oder 242,50 Euro kassieren (220 + Spesen)
Habe heute angerufen und gebetet es anzupassen, laut Callcenter ist aber nicht möglich, erst bis zur Jahresrechnung 110 Euro Monatlich zu Zahlen, dann wir angepasst.
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: Energiesparer51 am 02. April 2013, 11:50:38
So verständlich Ihr Ansinnen im Prinzip auch ist, aus dem von Ihnen genannten § 13 GasGVV lese ich heraus, dass die angemessene Berücksichtigung eines glaubhaft gemachten geringeren Verbrauchs sich auf den Fall bezieht, dass eine Berechnung nach bisherigem Verbrauch nicht möglich ist.

Von daher rate ich nochmals zur Zahlung.
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: viva am 02. April 2013, 11:56:04
Verstehe ich Sie richtig? Sie haben aufgrund einer selbst erstellten Zwischenberechnung die Zahlung der monatlichen Abschläge eingestellt

Selbst erstellt nicht direkt, über den Online Portal des Anbieter
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: ktown am 03. April 2013, 15:57:29
So verständlich Ihr Ansinnen im Prinzip auch ist, aus dem von Ihnen genannten § 13 GasGVV lese ich heraus, dass die angemessene Berücksichtigung eines glaubhaft gemachten geringeren Verbrauchs sich auf den Fall bezieht, dass eine Berechnung nach bisherigem Verbrauch nicht möglich ist.
Wieso das?
Mit der Mitteilung des jetzigen Zählerstandes und einer plausibelen Berechnung der derzeit entstandenen Verbrauchskosten und der gegenüberstellung der bisher getätigten Abschlagszahlungen wurde doch ausreichend glaubhaft dargelegt, dass ein Minderverbrauch entstanden ist.
Natürlich sollte dies nicht ohne entsprechenden Briefverkehr erfolgen.
Die die buchungstechnische Problematik des Energieversorgers braucht den Endkunden nicht zu interessieren.
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: Energiesparer51 am 03. April 2013, 16:48:12
Man kann die GasGVV selbstverständlich auch so lesen, dass die angemessene Berücksichtigung in jedem vorgenannten Fall zu erfolgen hat.

Ich könnte mir jedoch auch vorstellen, dass die automatische Anpassung zum bald bevorstehenden Ende des Abrechnungszeitraums als angemessene Berücksichtigung ausreicht.
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: Christian Guhl am 03. April 2013, 17:07:34
Legen Sie doch einfach Widerspruch nach § 315 ein und teilen Sie dem Versorger mit, wieviel Sie zahlen werden. Nicht lange rumdiskutieren, einfach vor vollendete Tatsachen stellen.
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: Netznutzer am 03. April 2013, 20:11:01
Wenn jeder Versorger den Wünschen nachkommen würde, mitten in der Heizperiode die Abschläge zu senken, wo der höchste Gasverbrauch des Jahres entgegensteht, wären diese beizeiten pleite. Gerade deshalb zahlt man beim Gas 11 gleiche Abschläge, um mit den " zu hohen " Abschlägen des Sommers, die " zu niedrigen " des Winters auszugleichen. Hätten Sie am 30.11.2012 abgelesen, wäre ein noch viel höheres vermeintliches Guthaben herausgekommen.

Gruß

NN
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: bolli am 04. April 2013, 07:51:55
Fraglich erscheint mir, in was für einem Vertragsverhältnis und auf welcher vertraglichen Grundlage die Gasversorgung beruht. Bei 15.000 kWh könnte (sollte?) es sich um einen Sondervertrag handeln. Wenn dieses der Fall ist, dürfte der Einwand der Billigkeit nach § 315 flach fallen. Auch die Anwendung der GasGVV müsste vereinbart sein. Meist stehen in den Vertragsbedingungen oder Erweiterungen hierzu die Berechnungsformeln für die Abschläge, aber genaueres weiss man nicht.  8)
Titel: Wurde das Gas heute abgestellt?
Beitrag von: Energiesparer51 am 05. April 2013, 19:21:10
oder gab es irgendeine Einigung?
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: berghaus am 07. April 2013, 00:43:19
Zitat
Bei 15.000 kWh könnte (sollte?) es sich um einen Sondervertrag handeln.

Darf bei Sonderverträgen überhaupt mit einer Versorgungssperre (Einstellung der Lieferung) gedroht oder diese sogar durchgeführt werden?

Bei Betretungsverbot sogar mit Bagger?

Wie kann man (viva als Sondervertragskunde) sich dagegen wehren?

berghaus 07.04.13
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: ktown am 07. April 2013, 19:44:31
Wenn dieses der Fall ist, dürfte der Einwand der Billigkeit nach § 315 flach fallen.
Wieso?
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: bolli am 08. April 2013, 07:52:23
Wenn dieses der Fall ist, dürfte der Einwand der Billigkeit nach § 315 flach fallen.
Wieso?
Der Billigkeitseinwand gem. § 315 BGB ist nur bei einem bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrecht zulässig. D.h. nur, wenn die Preise wie in der Grundversorgung durch den Versorger einseitig festgesetzt (bestimmt) werden. In den meisten Sonderverträgen gibt es aber Preisanpassungsklauseln und diese Klauseln sind vertraglich vereinbart, weshalb es keine einseitig bestimmten Preise sind und somit § 315 BGB nicht zum Zuge kommt. Statt dessen bestimmt sich die Zulässigkeit der Preisanpassung eher nach §§ 305, 307 BGB, die sich mit den AGB beschäftigen. Etwas anderes gilt nur, wenn im dem Sondervertrag ausdrücklich das gesetzliche Preisbestimmungsrecht aus § 5 Abs. 2 GasGVV als Preisanpassungsklausel wortwörtlich übernommen wurde. Hier ist dann auch noch die neuste EuGH-Rechtsprechung zu beachten. ( siehe hier: EuGH Urt. v. 21.03.13 C-92/11 (VZ NRW gegen RWE Vertrieb) - BGH VIII ZR 162/09  (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,14551.0.html))
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: RR-E-ft am 08. April 2013, 11:57:36
Auch in einem Sondervertrag könnte eine Klausel wirksam einbezogen sein, wonach der Lieferant angemessene Abschläge festsetzen und fordern kann.
Dann unterläge die einseitige Festsetzung des Abschlags und dessen Höhe aufgrund dieses vertraglichen Bestimmungsrechts des Lieferanten der Billigkeitskontrolle.
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: bolli am 08. April 2013, 13:35:45
Gibbet so wat wirklich oder ist das "die blanke Theorie" ? Möglich ist natürlich vieles, vor allem für einen Juristen.  ;)
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: RR-E-ft am 08. April 2013, 13:45:59
In vielen AGB für Sonderverträge ist geregelt, dass der Lieferant Abschläge festsetzen und fordern kann.
Wo dies in Sonderverträgen nicht geregelt ist, kann der Lieferant keine Abschläge festsetzen und fordern.
Dann hat er halt gar keinen vertraglichen Anspruch auf Abschläge und kann Zahlung erst nach erfolgter  Rechnungslegung beanspruchen.

Merke:

Die Verpflichtung des Kunden zur Abschlagszahlung setzt bei Sonderverträgen einen entsprechenden vertraglichen Anspruch des Lieferanten voraus.
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: bolli am 09. April 2013, 09:38:02
Das mit den Abschlägen fordern ist schon klar und mir auch bekannt. Aber ich habe bisher nur solche Sonderverträge kennen gelernt, in denen die Abschlagszahlung analog der gesetzlichen Regelung der §§ 13 GasGVV bzw. StromGVV geregelt ist (sprich Orientierung am Vorjahresverbrauch, etc.). Eine Regelung, wo der Anbieter seinen Abschlag quasi beliebig ausschließlich einseitiug festlegen kann, war mir bisher nicht bekannt, obwohl ich schon so einige AGB's gesehen und gelesen habe. Aber es soll ja die unmöglichsten Dinge geben.
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: RR-E-ft am 09. April 2013, 10:37:46
Wenn das Recht des Versorgers, Abschläge festsetzusetzen und zu fordern, AGB- rechtlich wirksam eingeräumt sein soll,
so darf die Festsetzung der Abschläge und ihrer Höhe nicht in das freie Belieben des Versorgers gestellt sein,
sondern muss gerade gebunden sein, gem. § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel an billiges Ermessen.

§ 17 GVV betrifft schließlich auch die Billigkeitskontrolle von Abschlagsberechnungen.
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: bolli am 09. April 2013, 12:59:23
Wenn das Recht des Versorgers, Abschläge festsetzusetzen und zu fordern, AGB- rechtlich wirksam eingeräumt sein soll,
so darf die Festsetzung der Abschläge und ihrer Höhe nicht in das freie Belieben des Versorgers gestellt sein,
sondern muss gerade gebunden sein, gem. § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel an billiges Ermessen.
Aber die Formulierung
Zitat
Abschlagsberechnung
Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Lieferant für das nach der letzten
Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der
Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine
solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen
Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist,
so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

beinhaltet doch keine einseitige Festsetzung sondern beinhaltet eine, zumindest auf den ersten Blick, nachvollziehbare und klare Regelung zur Berechnung der Abschläge. Und wenn diese in einen Sondervertrag eingebaut ist dürfte meines Erachtens doch ein Billigkeitseinwand gem. § 315 BGB gegen die Abschlagsfestetzung nicht in Betracht kommen, oder ?
Zumindest wenn sich die Forderung nachvollziehen lässt. Wenn nicht dürfte ein Verstoß gegen die AGB vorliegen, der aber immer noch keinen Billigkeiteinwand rechtfertigt sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verstoß gegen die Berechnung der Abschläge lt. AGB, oder sehe ich das falsch ?

Was anderes könnte natürlich gelten, wenn die Berechnung der Abschläge nicht an solche klaren Regeln gekoppelt wäre sondern der Versorger sich lediglich das Recht einräumen lässt, Abschläge einzufordern ohne eine Berechnung darzulegen. Dann käme sicherlich die Variante mit dem Billigkeitseinwand zum Zuge.
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: RR-E-ft am 09. April 2013, 13:21:24
Wir bewegen uns weiter sehr weit weg, vom eigentlichen Anliegen des Threads.

Schon die Entscheidung, ob er überhaupt vom vertraglich eingeräumten Recht Gebrauch macht,
eine Abschlagszahlung zu fordern, wird in das Ermessen des Versorgers gestellt.
Es handelt sich um eine einseitige Ermessensentscheidung iSv. § 315 Abs. 1 BGB.

Und oft ist es bei Lichte betrachtet nicht eine Abschlagszahlung, die gefordert wird,
sondern es werden gleich mehrere verlangt.

Da entscheidet der Versorger wiederum nach  Ermessen einseitig,
ob er halbjährlich, quartalsweise oder monatlich Abschlagszahlungen verlangt.
Womöglich wäre auch das Fordern wöchentlicher oder täglicher Abschlagszahlungen möglich,
jedoch wohl nicht angemessen.

Dass geforderte montliche Abschläge der Höhe nach unbillig sein können, hat der BGH bereits festgestellt.

BGH, Urt. v. 22.02.2012 Az. VIII ZR 34/11, juris Rn. 39:

Zitat
Auch der Feststellungsantrag des Klägers, dass die anlässlich der Jahresabrechnung vom 20. November 2009 ermittelten Abschlagsbeträge von
281 € monatlich unbillig, unwirksam und nicht fällig, mithin nicht geschuldet sind, ist begründet.
 

Und siehe da:

Der monatliche Abschlag war in jener Entscheidung der Höhe nach gerade deshalb unbillig, unwirksam und nicht fällig, mithin nicht geschuldet,
weil nicht - wie vertraglich vorgesehen- zutreffend auf den Verbrauch abgestellt wurde,
sondern auf einen Verbrauch, der sich bei Zugrundelegung vertraglich nicht geschuldeter Preise ergab.

Zitat
Hat die Beklagte dieser Jahresabrechnung nämlich einen nicht geschuldeten Preis zugrunde gelegt, ist auch der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, 2 GasGVV auf der Grundlage dieser Abrechnung ermittelte Abschlag mangels Orientierung am Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum nicht zutreffend ermittelt. So verhält es sich hier. Denn die betreffende Jahresabrechnung baut auf mehrfach geänderten Sonderpreisen auf, für die sich die Beklagte  - wie ausgeführt - auf ein Preisänderungsrecht nicht stützen kann. Der Kläger schuldet deshalb Abschlagszahlungen jedenfalls nicht in der von der Beklagten beanspruchten Höhe.
 
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: bolli am 10. April 2013, 08:06:03
Der monatliche Abschlag war in jener Entscheidung der Höhe nach gerade deshalb unbillig, unwirksam und nicht fällig, mithin nicht geschuldet,
weil nicht - wie vertraglich vorgesehen- zutreffend auf den Verbrauch abgestellt wurde,
sondern auf einen Verbrauch, der sich bei Zugrundelegung vertraglich nicht geschuldeter Preise ergab.
Allerdings handelte es sich bei diesem Vertragsverhältnis um ein Vertragsverhältnis in der Grundversorgung, wo mithin §13 GasGVV sowie § 17 GasGVV anwendbar sind, was in einem Sondervertragsverhältnis, wo die Regelungen der GasGVV nicht Vertragsbestandteil geworden sind, nicht der Fall ist.
Aber grundsätzlich habe ich es wohl verstanden.  ;)
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: RR-E-ft am 10. April 2013, 10:48:31

Allerdings handelte es sich bei diesem Vertragsverhältnis um ein Vertragsverhältnis in der Grundversorgung, wo mithin §13 GasGVV sowie § 17 GasGVV anwendbar sind, was in einem Sondervertragsverhältnis, wo die Regelungen der GasGVV nicht Vertragsbestandteil geworden sind, nicht der Fall ist.

Es ist davon auszugehen, dass in diesen Sondervertrag eine dem § 13 GasGVV entsprechende Regelung als AGB einbezogen wurde.
Anderfalls hätte schon kein Anspruch auf Abschlagszahlungen bestanden.

Wenn die betreffende Jahresrechnung auf merfach geänderten Sonderpreisen beruhte, kann es sich nicht um die Grundversorgung gehandelt haben.
Der BGH hat schließlich in seinem Urteil vom 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 umfassend herausgearbeitet, dass und warum der betroffene Kunde Sondervertragskunde ist.
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: bolli am 10. April 2013, 12:51:50
Wenn die betreffende Jahresrechnung auf merfach geänderten Sonderpreisen beruhte, kann es sich nicht um die Grundversorgung gehandelt haben.
Der BGH hat schließlich in seinem Urteil vom 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 umfassend herausgearbeitet, dass und warum der betroffene Kunde Sondervertragskunde ist.
Wenn ich es richtig gelesen habe, hat das Gericht ja gerade festgestellt, das die mehrfach geänderten Preise eben zu Unrecht erhoben wurden. Und in Rdn. 38 des Urteils habe ich gelesen
Zitat
Grundsätzlich hätte die Beklagte vom Kläger zwar den zu Beginn der Grundversorgung im Oktober 2007 geltenden Allgemeinen Preis als vereinbarten Anfangspreis beanspruchen können. Denn diesen Allgemeinen Preis schuldete der Kläger ungeachtet des von ihm erhobenen Widerspruchs allein durch die tatsächliche Inanspruchnahme der ihm im Rahmen der Grundversorgung angebotenen Versorgungsleistungen als vereinbarten Preis...
Kann aber auch sein, dass er sich zwar in einem Sondervertragsverhältnis befand und nur die Preise der Grundversorgung von 2007 beanspruchen kann (mangels anderer vereinbarter Preise), denn in Rdn 35 steht auch
Zitat
Ein solches gesetzliches Preisänderungsrecht besteht ferner dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen - wie hier - dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde oder im Rahmen der Grundversorgung beliefert worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der Allgemeinen Tarife/Preise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen.
wobei zu bemerken ist, dass er ja vorher nicht in der Grundversorgung beliefert wurde sondern quasi nahtlos von seinem "alten" Sondervertrag in den Neuen mit den Sonderpreisen 2 "umgestuft" wurde.

Aber sei's drum. Thema hier sind ja die Abschläge und da habe ich gelernt, dass die Abweichung von der vereinbarten (oder in der GV geltenden) Berechnungsformel nicht nur ein AGB-Verstoß ist sondern anscheinend auch einen Unbilligkeitseinwand rechtfertigt, egal ob GV oder SV. Er ist sodann nicht geschuldet.
Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: RR-E-ft am 10. April 2013, 13:04:37
Ob bei bestehendem einseitigen Bestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB
nach Unbilligkeitseinrede eine Verbindlichkeit vorliegt oder nicht,
richtet sich nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Titel: Re: Gassperre trotz Guthaben
Beitrag von: Energiesparer51 am 13. April 2013, 19:09:13
wie so oft ist leider nichts über den Fortgang der Dinge berichtet worden.  :'(