Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Spezialfrage am 19. Februar 2013, 00:47:40
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Hallo zusammen,
ich hoffe, dass ich hier richtig bin. Wenn ich mich hier so im Forum umsehe, erkenne ich da einiges an Fachkompetenz, die so noch nirgendwo anders gesehen habe. Nachfolgende Fragestellung bewegt mich seit einigen Tagen. Aber irgendwie habe ich dazu noch fast nichts Passendes gefunden.
Man liest immer, dass die Versorgungsunternehmen von Strom und Gas dazu verpflichtet wären, bei Preiserhöhungen deutlich auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.
Frage: Was sind die Rechtsfolgen, wenn die Anbieter den Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhrung unterlassen haben?
Überall liest man, dass die Versorger auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen müssen aber nirgendwo steht, was die Konsequenzen und Folgerungen sind, wenn sie es nicht machen.
Angenommener Fall:
Schon länger bestehender Gasliefervertrag, der sich jeweils um 12 Monate verlängert, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. In 2011 wird Preiserhöhung angekündigt ohne auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Der Kunde unternimmt darauf hin nichts. In 2012 wird die Jahresrechnung anstandslos mittels Lastschrifteinzug bezahlt.
Kann sich der Kunde hier noch auf sein Sonderkündigungsrecht berufen, weil er bei der letzten Preiserhöhung darüber nicht belehrt wurde?
Kann der Kunde evtl. sogar Geld in Höhe der Preiserhöhung zurückfordern?
Soweit ich es erkenne, scheint hier Dreh- und Angelpunkt der § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz zu sein, aus dem scheinbar der Pflichthinweis auf das Sonderkündigungsrecht "hineininterpretiert" werden kann. Aber was die Konsequenzen sind, wenn sich die Energieversorger an den Hinweis mit dem Kündigungsrecht nicht halten, ist da nicht normiert. Und als juristischer Laie hat man leider auch keinen Zugriff auf einen Kommentar zum hier einschlägigen Gestz.
Für Eure Antworten im Voraus vielen Dank!
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Kann sich der Kunde hier noch auf sein Sonderkündigungsrecht berufen, weil er bei der letzten Preiserhöhung darüber nicht belehrt wurde?
Zunächst einmal ist immer zu klären, ob es sich tatsächlich um eine Preiserhöhung handelt. Derzeit laufen ja viele Preiserhöhungen mit der Begründung "EEG-Umlage etc." (oftmals ist in den Verträgen eine eingeschränkte Preisbindung vereinbart). Viele Juristen sagen, dass auch die reine Weitergabe dieser Steuern/Umlagen eine Preiserhöhung darstellt , mit all ihren Folgen. Andere vertreten jedoch die Meinung, es sei ein reines weiterreichen wie z.B. bei der Mehrwertsteuer und sehen darin eher eine gesetzliche Abgabe. Hierzu können Sie ja mal diese Mitteilung des BdEV (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News__1700/) lesen.
Wichtig ist dabei ggf. auch, ob wirklich NUR die reine Umlagenerhöhung weitergegeben wurden oder ob eine Erhöhung über diese reine Umlagenerhöhung hinaus vorgenommen wurde.
Wenn Sie damit meinen, dass Sie den Vertrag rückwirkend lösen möchten wahrscheinlich keine gute Lösung, denn wenn Sie zwischenzeitlich weiterhin mit Energie beliefert wurden, würde diese zu teureren Grundversorgungstarifen abgerechnet (da Sie ja nicht nachträglich einen neuen Sondervertrag mit einem anderen Anbieter abschließen können). Sie könnten zwar versuchen, im Wege des Schadensersatzes vom alten Anbieter den Differenzbetrag einzufordern, aber das bedeutet, dass SIE hinter dem Geld herlaufen müssen. Anders herum ist besser. ;) Wenn Sie meinen, dass Sie zwar nicht rückwirkend, aber mit der Begründung der fehlenden Belehrung bei der letzten Preiserhöhung dann ggf. ein Jahr später einfach so Sonderkündigen möchten, so meine ich, dass dieses nicht möglich wäre, da die Sonderkündigung nur innerhalb einer gewissen Toleranzfrist möglich wäre. (Ich meine, ich hkönnte mich da an ein Urteil erinnern, wo von 3-4 Wochen die Rede war).
Kann der Kunde evtl. sogar Geld in Höhe der Preiserhöhung zurückfordern?
Zunächst einmal ist immer zu klären, ob der Versorger übeerhaupt eine Berechtigung hatte, die Preise zu erhöhen. Dazu bedarf es der Pürfung, ob eine Preisanpassungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Nur wenn dieses der Fall ist, muss überhaupt weiter geprüft werden, ob diese wirksam einbezogene Klausel bzw. die daraus resultierende Preisänderung im konkreten Fall ggf. unwirksam war, weil nicht auf ein bestehendes Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurde. Die Rechtsfolge aus der Tatsache, dass auf ein solches Sonderkündigungsrecht nicht hingewiesen wurde, ist nach Meinung vieler Experten, dass dioe Preiserhöhung nicht rechtmäßig ist. So urteilte auch das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 13.06.2012 - VI-2 u (Kart) 10/11 (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1340106183_2139__12.pdf). Hier ging es zwar um einen Fall in der Grundversorgung, jedoch dürfte bezüglich der europarechtlichen Auslegung zugunsten der Verbraucher bei Sonderverträgen nichts anderes gelten.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.03.2012 - VIII ZR 113/11 für Rückforderungen aus unwidersprochenen Preiserhöhungen eine gewisse "beschränkte Rückwirkungsfrist" eingeführt, nämlich drei Jahre. Das bedeutet, ich kann heute gegen frühere Preiserhöhungen in meinem "Vertrag mit WIRKSAM EINGEBUNDENER Preisanpassungsklausel" (nur hierfür gilt dieses Urteil) Widerspruch einlegen und damit diese Preiserhöhungen angreifen. Sollten diese tatsächlich unwirksam gewesen sein, wird aber nicht der Preis der letzten wirksamen Preiserhöhung oder der Anfangspreis als zu zahlender Preis festgelegt sondern der Preis, der 3 Jahre vor diesem Widerspruch galt. Dieses soll die Energieversorger vor zu hohen Rückforderungen schützen.
Wenn keine wirksam in den Vertrag einbezogene Preisanpassungsklausel exstiert oder eine wirksame einbezogene nicht gültig ist, so besteht die Möglichkeit der Rückforderung, meist wegen Ansprüchen aus § 812 BGB.
Wenn man noch beim gleichen Versorger ist, sollte man ggf. überlegen, ob man nicht über Einbehaltungen versucht, ggf. bestehende Rückforderungsansprüche zu realisieren. In jedem Fall sollte man aber zukünftig keine Überzahlungen leisten. Dazu empfliehlt sich eine Selbstausrechnung, was man beri welchem rechtmäßigen Preis zu zahlen hätte und eine anschließende Mitteilung an den versorger, warum man wie verfährt. Danach sind etwaige Lastschriftermächtigungen zu widerrufen und zukünftig regelmäßig die angepassten Abschläge unter Angabe des Verwendungszwecks vom Verbraucher zu überweisen.
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Bei dem Gasliefervertrag, der sich jeweils um 12 Monate verlängern soll, kann es sich nur um einen Sondervertrag handeln.
Fraglich, ob in diesen Sondervertrag überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11)
und ob diese ggf. wirksam ist.
Wurde eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen, die jedoch unwirksam ist,
sollen sich die Rechtsfolgen zB. aus den Leitsatzentscheidung des BGH vom 23.01.13 Az. VIII ZR 52/12 und VIII ZR 80/12 ergeben.
Wurde in den Sondervertrag eine Preisänderungsklausel schon nicht wirksam einbezogen,
kommt eine ergänzende Vertragsauslegung wie in den genannten Leitsatzentscheidungen nicht in Betracht,
wiel diese die Unwirksamkeit einer einbezogenen Preisänderungsklausel zur Voraussetzung hat.
Dann würde es folglich dabei verbleiben müssen, dass der bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarte Preis weiter gilt.
Sofern noch nicht geschehen, sollte man jedenfalls noch Widerspruch einlegen und dabei auch das Preisänderungsrecht bestreiten.
Damit gibt man dem Versorger hinreichend Anlass, sich durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis zu lösen.
Die Rechtsfolgen, die das OLG Düsseldorf im Urteil v. 13.06.12 Az. VI-2 U (Kart) 10/11
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2012/VI_2_U__Kart__10_11urteil20120613.html
für die unterlassene Belehrung über das bestehende Sonderkündigungsrecht für die Grundversorgung aufgestellt hat,
müssten - wenn diese Rechtsprechung Bestand hat - wohl auch für Sonderverträge gelten,
welche eine Preisänderungsklausel enthalten,
die vollinhaltlich dem gesetzlichen Preisänderungsrecht des § 4 AVBV/ 5 GVV entspricht.
Die Rechtsfolgen beschreibt das OLG Düsseldorf in der genannten Entscheidung wie folgt:
Aufgrund dessen sind die Richtlinienbestimmungen und die darin an Preisanpassungen normierten Anforderungen im Wege richtlinienkonformer Auslegung in die genannten Vorschriften der AVBGasV und der GasGVV hineinzulesen und genauso bei der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen. Der Verordnungswortlaut steht einer richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegen. Gegebenenfalls widerstreitende Motive des nationalen Gesetzgebers und der diesbezügliche Vortrag der Klägerin sind unbeachtlich. Das Richtlinienrecht der Union geht nationalen Rechtsvorschriften und deren Interpretation vor.
Daran gemessen hat die Klägerin Haushaltskunden wie die Beklagte durch Bekanntmachungen bei Preiserhöhungen zu keinem Zeitpunkt auf ihr Kündigungsrecht hingewiesen. Das Kündigungsrecht ist bei Verbrauchern nicht als ohne Weiteres bekannt vorauszusetzen. Die Klägerin hat außerdem lediglich selektiv unmittelbar (brieflich) von Preiserhöhungen unterrichtet (Anlage K 40). Mithin hat sie - ungeachtet der Anforderungen des § 315 BGB - die durch Anhang A Buchst. c der Richtlinie 2003/55 geforderten Voraussetzungen für Preiserhöhungen nicht erfüllt.
Wegen dieser Mängel sind die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen rechtlich nicht durchsetzbar. Zahlung kann nicht verlangt werden. Verbraucher wie die Beklagte sind entgegen der Meinung der Klägerin (wie die Klägerin auch Hartmann, in Danner/Theobald, Energierecht, § 5 StromGVV, Rn. 16) insoweit nicht lediglich auf Schadensersatzansprüche beschränkt. Dies widerspricht der Bedeutung und dem Rang, die dem Verbraucherschutz, insbesondere dem Schutz von Haushaltskunden, sowie dem Transparenzgebot in der Richtlinie 2003/55 zuerkannt worden sind. Der Umstand, dass die Beklagte auf Preiserhöhungen der Klägerin zunächst geschwiegen und diesen erst mit Schreiben vom 5.10.2006 widersprochen hat, ist ihr unschädlich. Bloßem Schweigen kommt im Rechtsverkehr keine Erklärungsbedeutung zu.
In diesem Fall sollte man Abschlagszahlungen und Rechnungsbeträge nach Widerspruch entsprechend kürzen.
Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB
aus eingetretenen Überzahlungen unterliegen
jedenfalls der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren,
für deren Beginn die Erteilung der Verbrauchsabrechnung maßgeblich ist
(vgl. BGH, Urt. v. 26.09.12 Az. VIII ZR 249/11; Urt. v. 23.01.13 Az. VIII ZR 52/12 und VIII ZR 80/12).
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... Wenn Sie damit meinen, dass Sie den Vertrag rückwirkend lösen möchten wahrscheinlich keine gute Lösung, denn wenn Sie zwischenzeitlich weiterhin mit Energie beliefert wurden, würde diese zu teureren Grundversorgungstarifen abgerechnet (da Sie ja nicht nachträglich einen neuen Sondervertrag mit einem anderen Anbieter abschließen können). ...
Die "Gefahr" einer nachträglichen/rückwirkenden Abrechnung durch den Grundversorger wurde hier im Forum schon mal geäußert. Daher meine Frage: Und wie soll ein Grundversorgungsvertrag nachträglich und rückwirkend (womöglich für Monate?) zustande kommen? :-\
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Diese hypothetische Frage stellt sich doch im vorliegenden Fall gar nicht! Die mögliche/notwendige Handlungsweise hat RR-E-ft in seinem vorstehenden Beitrag (s. 5. u. 6. Absatz) doch zweifelsfrei vorgegeben. Weitere zielgerichtete Alternativen bestehen wohl kaum.
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Die "Gefahr" einer nachträglichen/rückwirkenden Abrechnung durch den Grundversorger wurde hier im Forum schon mal geäußert. Daher meine Frage: Und wie soll ein Grundversorgungsvertrag nachträglich und rückwirkend (womöglich für Monate?) zustande kommen? :-\
Ich sehe zwar ähnlich wie Didakt, habe aber diese Alternative ausdrücklich wegen der Frage des TE mit erwogen
Kann sich der Kunde hier noch auf sein Sonderkündigungsrecht berufen, weil er bei der letzten Preiserhöhung darüber nicht belehrt wurde?
Wenn dem so sein sollte (wie das rechtlich tatsächlich aussieht, kann ich nicht beurteilen), würde der Vertrag möglicherweise rückwirkend zum Zeitpunkt der Preiserhöhung beendet. Ähnlich wäre es wohl, wenn sich über den Zeitpunkt einer Kündigung bzw. deren Rechtmäßigkeit über einen längeren Zeitpunkt gestritten wird.
Der Verbraucher erhält aber weiterhin Gas (Strom) und irgendwer möchte das bezahlt haben. Wenn der Verbraucher keinen Sondervertrag hat, so ist er bei Energieabnahme AUTOMATISCH grundversorgter Kunde im Sinne von GasGVV bzw. StromGVV (§38 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Wenn also durch eine nachträgliche Entscheidung rechtskräftig entschieden wird, dass ein Sondervertrag früher endete, als der Verbraucher vielleicht dachte, so ist er danach wohl in der Grundversorgung weiter mit Energie versorgt worden. Diese muss dann wohl dem Grundversorger vergütet werden, oder wer soll sich die "ans Bein binden", khh?
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Die "Gefahr" einer nachträglichen/rückwirkenden Abrechnung durch den Grundversorger wurde hier im Forum schon mal geäußert. Daher meine Frage: Und wie soll ein Grundversorgungsvertrag nachträglich und rückwirkend (womöglich für Monate?) zustande kommen? :-\
Wenn also durch eine nachträgliche Entscheidung rechtskräftig entschieden wird, dass ein Sondervertrag früher endete, als der Verbraucher vielleicht dachte, so ist er danach wohl in der Grundversorgung weiter mit Energie versorgt worden. Diese muss dann wohl dem Grundversorger vergütet werden, oder wer soll sich die "ans Bein binden", khh?
Ich sehe es ebenfalls so wie @Didakt und hab, wie bereits gesagt, die angesprochene nachträgliche/rückwirkende Grundversorgung nur aufgegriffen, weil sowas schon mal durchs Forum geisterte. Die Frage bleibt, ist eine solche "nachträgliche Entscheidung rechtskräftig entschieden" mit der Folge "rückwirkende Grundversorgung", überhaupt denkbar?
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@ bolli und khh,
mit Ihren zwar interessanten, aber vom eigentlichen Thema abschweifenden Ausführungen ist dem Fragesteller doch im Augenblick nicht geholfen. Hilfreich für die praktische Lösung seines Problems sind die sofort umsetzbaren Ansätze aus dem Beitrag von RR-E-ft. Je nach Vorhandensein, Form und Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel bieten sich vorliegend an: Im aktuellen Abrechnungszeitraum: Widerspruch mit Bestreiten des Preisänderungsrechts, Kürzung der Abschlagsbeträge bzw. des Rechnungsbetrages auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis (nach Erhebung des Widerspruchs, in dem auf die Kürzungsmaßnahmen hinzuweisen ist). Musterschreiben hält der BdEV vor. Für rückliegenden Abrechnungszeitraum (wie vorliegend) Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB (Verjährung beachten), ggf. Aufrechnung gegen laufende Forderungen des Versorgers. Und danach ist der Versorger am Zug!
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Hallo zusammen,
zunächst einmal vielen Dank für die sehr qualifizierten Beiträge. Irgendwie hatte ich gleich das Gefühl, dass ich hier richtig bin. Leider hatte ich nach der Threaderstellung wenig Zeit, so dass ich jetzt erst eine Antwort bzw. Rekation verfassen kann.
Ich habe zwar auch einiges an juristischer Vorbildung, aber muss trotzdem - oder gerade deshalb - erkennen, dass die ganze Sache hier doch ziemlich schnell komplex werden kann und man sich in einige Gebite einarbeiten bzw. einige Urteile durcharbeiten müsste. Wenn man für diese aufgewendete Zeit einen kalkulatorischen Stundenlohn zu Grunde legen würde, müsste man da eigentlich jedes Kündigungsbestreben sein lassen und den Vertrag fristgerecht auslaufen lassen.
Noch ein paar Dinge zur Ausgangslage:
Es handelt sich tatsächlich um einen Sondervertrag mit 12 monatiger Vertragsverlängerung, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.
Die Preiserhöhung wurde definitiv nicht mit Erhöhung der gesetzlichen Umlagen begründet und weder der Vertrag noch die AGB enthalten diesbezüglich eine Klausel.
Aber:
Im Liefervertrag selbst ist eine Klausel enthalten, die im Falle von Preisänderungen dem Kunden eine einmonatige Kündigungsfrist einräumt.
Wie RR-E-ft ausgeführt hat, ist also Dreh- und Angelpunkt die sog. "Preisänderungsklausel". Hierzu zwei konkrete Nachfragen:
1. Was sind die Voraussetzungen, damit eine Preisänderungsklausel überhaupt wirksam einbezogen wurde?
2. Und wann wäre diese Preisänderungsklausel überhaupt wirksam?
Letztendlich komme ich da wieder zur Ausgangsfrage: Ist die Preisänderung überhaupt wirksam, wenn im Preiserhöhungsschreiben nicht auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurde?
An dieser Stelle belasse ich es erst einmal mit den gemachten weiteren Angaben und den 2-3 vorstehend gestellten Fragen. Ich denke, es ist besser sukzessive zu Fragen als hier jetzt alle potenziellen Eventualitäten zu erörtern bzw. danach zu fragen.
Für Eure tollen und qualifzierten Antworten nochmals ganz vielen Dank!
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Vielleicht geben Sie uns Ihre Preisänderungsklausel mal zur Kenntnis, da man die Wirksamkeit einer Klausel eher in Realita oft eher beurteilen als sie in abstrakter Form zu beschreiben.
Der BGH hat dazu auch schon in einer Vielzahl von Fällen geurteilt ( z.B. Urteile von 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07 und vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, alle in der Urteilssammlung des BdEV zu finden). Da gibt's auch noch ne Reihe mehr. ;)
Voraussetzung für eine wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag ist u.a., dass diese AGB dem Kunden VOR Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht wurden. Den Nachweis darüber, dass dieses passiert ist, muss der Versorger führen. Bei Online-Vertragsschlüssen ist in vielen Fällen zu diesem Zweck vor absenden des Online-Vertragsformulars ein Kreuzchen zu setzen, dass man die AGB (die meist über einen Link hinterlegt sind, was lt. Rechtsprechung ausreicht) zur Kenntnis genommen hat und akzeptiert. Wenn dieses Verfahren so läuft/gelaufen ist, ist wohl von einer wirksamen Einbeziehung der AGB auszugehen. Die genaue rechtliche Formulierung für die Einbeziehung der AGB findet sich übrigens in § 305 Abs 2 BGB. ;)
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Um es nochmals ganz deutlich zu sagen: Die Preisänderungsklausel ist nicht in den AGB des Versorgers enthalten! Es handelt sich auch nicht um einen Onlinevertrag.
Die Preisänderungsklausel befindet sich sogar im eigentlichen Vertrag und es wird darin auf die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grudnversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgumg mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV)" verwiesen.
Auszug aus dem Vertragstext konkret:
"Preisänderungen erfolgen gem. § 5 Abs. 2 und 3 der beigefügten und als Vertragsbestandteil vereinbarten "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grudnversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgumg mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV)". Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist des § 20 Abs. 1 GasGVV (Frist von einem Monat zum Monatsende) außerordentlich auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen."
Ich vermute sehr stark, dass die Preisänderungsklausel generell gültig ist. Die Kernfrage bleibt aber immer noch, ob der Versorger bei der Preiserhöhung nicht noch einmal gesondert und deutlich hätte auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen müssen oder ob der einmalige Passus im Vertrag "für alle Ewigkeit" ausreichend ist.
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Die Anpassungsklausel Ihres Vertrages ist gültig. Nach der aktuellen Rechtsprechung (BGH-Urteil vom 14.07.2010 (VIII ZR 246/08) sind Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen wirksam, wenn diese das in § 5 Abs. 2 GasGVV für die Grundversorgung geregelte Recht zur Preisanpassung unverändert übernehmen.
Die Notwendigkeit, auf das Sonderkündigungsrecht noch ausdrücklich besonders hinzuweisen, sehe ich nicht!
Ob der BGH seine gegenüber der Regelung in § 5 Abs. 2 GasGVV erheblich strengeren Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Gassonderverträgen weiterhin aufrechterhalten wird, bleibt abzuwarten.
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Die Notwendigkeit, auf das Sonderkündigungsrecht noch ausdrücklich besonders hinzuweisen, sehe ich nicht!
Dieser Sichtweise könnte womöglich entgegenstehen:
GasGVV § 5 Art der Versorgung - Auszug
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
und
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-2 U (Kart) 10/11 v. 13.06.2012 - Auszug
3. Da die Richtlinie 2003/55/EG (genauso wie die Nachfolgerichtlinie 2009/73/EG) nur unvollkommen in nationales Recht übertragen worden ist, sind deren Bestimmungen (hier Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A) kraft richtlinienkonformer Auslegung in das nationale Recht, d.h. in die genannten Bestimmungen der AVBGasV und der GasGVV sowie in eine ergänzende Vertragsauslegung, hineinzulesen.
4. Danach ist bei Preiserhöhungen neben den sachlichen Anforderungen, die der BGH dafür entwickelt hat, geboten, dass
- Verbrauchern bei Preiserhöhungen ein Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) gewährt wird,
- Verbraucher über eine beabsichtigte Preiserhöhung rechtzeitig vorher unterrichtet werden,
- dabei vom Versorger zugleich über das Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) informiert wird und
- Verbrauchern jede Preiserhöhung mit angemessener Frist (d.h. rechtzeitig) auch direkt (unmittelbar) mitgeteilt wird.
5. Wird auch nur eine Anforderung nicht erfüllt, sind Preiserhöhungen rechtlich nicht durchsetzbar und kann Zahlung nicht verlangt werden.
Fraglich allerdings, ob einer Preiserhöhung in 2011 / Jahresrechnung in 2012 jetzt noch widersprochen werden kann, da m.W. lt. BGH einer Preiserhöhung gem. § 5 GasGVV innerhalb einer angemessenen Frist (ca. 8 Wochen?) nach Verbrauchsabrechnung zu widersprechen ist!?
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Vielen Dank für die weiteren Beiträge.
Ich erlaube mir, nochmals zusätzlich auf § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz zu verweisen:
(3) Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Irgend einen Sinn muss diese Norm ja haben. Vor allem dann, wenn der Lieferant es unterlassen hat, auf die Rücktrittsrechte hinzuweisen.
Wie ich hier entnehme, scheint die oben zitierte Preisanpassungsklausel im Liefervertrag ja generell rechtmäßig zu sein. Dennoch stellt sich die Frage, ob sie auch durchgesetzt werden kann, wenn man insbesondere § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz beachtet.
Die von kkh thematisierte Sache mit dem zeitnahen Widerspruch der Jahresrechnung macht das Ganze gleich nochmals komplizierter.
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Wie ich hier entnehme, scheint die oben zitierte Preisanpassungsklausel im Liefervertrag ja generell rechtmäßig zu sein.
@Spezialfrage
Naja, sooo 'generell rechtmäßig' muss das nicht sein. Aber die für den 21.03.2013 avisierte Urteilsverkündung des EuGH zur BGH-Vorlage vom 09.02.2011 wird dazu sicherlich erste Aufschlüsse geben (siehe auch unter "Gerichtsurteile zum ...").
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@ Spezialfrage und @ khh
Ihre zitierten Rechtsgrundlagen sind mir hinreichend bekannt. Aber bitte, an einer Haarspalterei beteilige ich mich nicht! Ich stehe gern mit dem Pragmatismus Fuß an Fuß. :D
Betrachten Sie meine Aussage hinsichtlich des nicht notwendigen besonderen Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht im vorliegenden Fall als meine persönliche Meinung. Das Sonderkündigungsrecht ist in der Preisanpassungsklausel verbrieft. Mir selbst genügt das zwecks Anwendung, und jedem anderen sollte es auch genügen, wenn er denn Lesen kann. Klar, wenn etwas durch eigenes Versäumnis angebrannt ist, kann der Bezug auf den fehlenden Hinweis vielleicht der rettende Anker sein. ;D
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@ Spezialfrage und @ khh
Ihre zitierten Rechtsgrundlagen sind mir hinreichend bekannt. Aber bitte, an einer Haarspalterei beteilige ich mich nicht! Ich stehe gern mit dem Pragmatismus Fuß an Fuß. :D
Betrachten Sie meine Aussage hinsichtlich des nicht notwendigen besonderen Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht im vorliegenden Fall als meine persönliche Meinung. Das Sonderkündigungsrecht ist in der Preisanpassungsklausel verbrieft. Mir selbst genügt das zwecks Anwendung, und jedem anderen sollte es auch genügen, wenn er denn Lesen kann. Klar, wenn etwas durch eigenes Versäumnis angebrannt ist, kann der Bezug auf den fehlenden Hinweis vielleicht der rettende Anker sein. ;D
Mir ging es mit meinem Beitrag nicht um Widerspruch, sondern vielmehr um Reflexion und Verstehen der Regelungen. Daher würde mich auch brennend interessieren, wie Sie zu Ihrer "persönlichen Meinung", die sicherlich systematisch und juristisch begründet werden kann, kommen.
Es geht mir hier auch nicht um Dinge wie "letzter Anker" oder "versäumte Kündigung". Mir geht es um die elementare Frage, ob der Lieferant in dem hier diskutierten Fall nicht hätte auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen müssen und um die damit verbundenen Konsequenzen.
Es wäre im Übrigen sehr interessant, ob hier die einzelvertragliche Regelung (Hinweis auf Sonderkündigungsrecht lediglich im Vertrag) Vorrang vor § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz hat oder ob diese vertragliche Regelung nur dann greift, wenn vorstehende Norm beachtet wurde, also ein Hinweis auf das Sonerkündigungsrecht erfolgte.
Um es nochmals deutlicher zu sagen:
Fraglich ist, ob es ausreichend ist, dass das Sonderkündigungsrecht lediglich einmal im Liefervertrag thematisiert wurde oder ob der Anbieter nicht bei der Preiserhöhung nochmals auf das Recht hätte hinweisen müssen. Wenn der Lieferant nochmals einen Hinweis hätte geben müssen, sind ferner die rechtlichen Folgen aus dem Unterlassen der Mitteilung interessant.
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@Didakt,
warum reagieren Sie immer leicht pikiert und kommen mit Pragmatismus, wenn man Ihrer "persönlichen Meinung" nicht vollinhaltlich zustimmt ? ::)
Wenn das Sonderkündigungsrecht zwar in der Preisanpassungsklausel verbrieft ist, in der praktischen Anwendung aber nicht berücksichtigt wird, dann genügt das eben NICHT jedem anderen. Und die möglichen Rechtsfolgen der nicht vollkommen umgesetzten EU-Verbraucherschutzbestimmungen sind vom OLG Düsseldorf angesprochen!
@Spezialfrage,
nach Auffassung des OLG Düsseldorf sind die Richtlinie 2003/55/EG (genauso wie die Nachfolgerichtlinie 2009/73/EG) nur unvollkommen in nationales Recht - sprich EnWG und GVVs - übertragen worden (siehe Auszug aus dem Urteil). Mehr wird das angesprochene EuGH-Urteil vielleicht dazu sagen.
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@ khh, nun noch zu guter Letzt.
Ich ziehe doch Ihre angezogenen Rechtsbestimmungen und Ihre Auslegungen gar nicht in Zweifel. Geht doch nicht! :)
Als Nichtjurist und ohne akademische Ausbildung sehe ich aber keinen Sinn darin, mich an den hier im Forum manchmal ausufernden pseudo-akademischen Diskussionen zu beteiligen, wofür Sie scheinbar ein Faible haben.
@ Spezialfrage
Von Ihnen:
Daher würde mich auch brennend interessieren, wie Sie zu Ihrer "persönlichen Meinung", die sicherlich systematisch und juristisch begründet werden kann, kommen.
Sie ist juristisch nicht begründet. Aber hierzu kurz ein persönlicher Fall. Im Herbst 2011 habe ich von dem im EnWG verankerten Sonderkündigungsrecht nach Kenntnisnahme einer Preisanpassungsmitteilung des Versorgers im Internet mit Erfolg Gebrauch gemacht, ohne auf den Hinweis des Kündigungsrechts in einer an mich persönlich gerichteten Preiserhöhungsmitteilung zu warten und auch, obwohl die Satzung des Versorgers eine solche Kündigungsmöglichkeit nicht vorsah und User hier im Forum meinten, das sei nicht vertragskonform. Es gibt eben Dinge, die gibt’s gar nicht! :D
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Off-Topic
Als Nichtjurist und ohne akademische Ausbildung sehe ich aber keinen Sinn darin, mich an den hier im Forum manchmal ausufernden
pseudo-akademischen Diskussionen zu beteiligen, wofür Sie scheinbar ein Faible haben.
[Hervorhebung durch khh]
@Didakt,
irgendwelche "Spitzen" können Sie sich anscheinend nie verkneifen. Aber Sie irren sich, das von Ihnen unterstellte "Faible" habe ich ganz sicher nicht! Vielmehr bemühe ich mich im Rahmen meiner begrenzten Möglichkeiten als Nichtjurist, bekannte Sachverhalte/Zusammenhänge möglichst zutreffend anzusprechen, anstatt trotz angeblicher Kenntnis irgendwas von Haarspalterei und Pragmatismus zu faseln. :)
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@Didakt
Sie haben vielleicht auch schon von Versorgern gehört, die ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen nicht nur nicht in ihren Schreiben einbauen sondern es auch schlicht bestreiten. Dann muss ich mir als Verbraucher natürlich Gedanken machen, was zu tun ist und abschätzen, auf was iich mich da einlasse. Dieses ist umso schwieriger, je weniger bestimmte Fallvariantionen mit ihren Rechtsfolgen ausdiskutiert und ggf. ausgeurteilt sind.
Daher halte ich solche Fragen durchaus für interessant.
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@ bolli,
ja sicher, das passiert in der Praxis zu Hauf.
Aber mal abkürzend zur Thematik: Sind Sie mit mir nicht darin einig, dass es für den Verbraucher in einem Sondervertragsverhältnis in erster Linie darauf ankommt, von seinem Recht zu wissen, dass er bei Preisanpassungen grundsätzlich die Möglichkeit der Sonderkündigung hat? Dieses Recht sticht nötigenfalls alle davon abweichenden Bestimmungen in einschlägigen AGB der Versorger aus. Wenn jemand dieses Recht nicht kennt und seine möglichen Konsequenzen daraus nicht ableitet, ist es natürlich für ihn hilfreich, wenn er es mit einem seriösen Versorger zu tun hat, der ihn im gegebenen Fall verpflichtend besonders darauf hinweist. Ansonsten hat der Verbraucher zweifelsfrei die Möglichkeit, die Preiserhöhung als rechtsgrundlos abzulehnen. Hier greifen dann die vom Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers erlassenen Rechtsbestimmungen, auf die @ khh auch an anderer Stelle schon hilfreich und unterstützend zu Hauf hingewiesen hat, und auf die sich dann ein Betroffener berufen kann. Aber dies ist doch inzwischen schon alles „kalter Kaffee“. Wer sich nicht durch Lesen schlau macht, den beißen letztlich die Hunde! Und glauben Sie mir, viele Verbraucher machen von ihren Möglichkeiten keinen Gebrauch, weil sie damit nicht umzugehen wissen.
Was in vorliegender Sache noch zur Wirksamkeit der Klausel anzumerken wäre: Sie entfaltet in vorliegender zulässiger Form nur dann Wirksamkeit, wenn dem Verbraucher bei Vertragsabschluss die GasGVV ausgehändigt wurde. Der Versorger muss dem Verbraucher bekanntlich in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen, vom Inhalt der GasGVV Kenntnis zu nehmen. Die GasGVV ist sonst nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Sondervertrages geworden.
Und schließlich: In Sachen § 41 Abs. 3 EnWG ist hier http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16428.0.html (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16428.0.html) Interessantes zu lesen.
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Aber dies ist doch inzwischen schon alles „kalter Kaffee“. Wer sich nicht durch Lesen schlau macht, den beißen letztlich die Hunde! Und glauben Sie mir, viele Verbraucher machen von ihren Möglichkeiten keinen Gebrauch, weil sie damit nicht umzugehen wissen.
Nicht jeder hat wie Sie die Zeit und das Verständnis, um sich aus allen möglichen, teilweise widersprüchlichen Threads (möglicherweise, weil sie durch neuere Rechtsprechung mittlerweile überholt sind) die relevanten Informationen heraus zu holen.
Und nein, mir reicht es nicht aus, zu wissen, dass ich aus einem Vertrag bei Preisanpassungen mittels Sonderkündigungsrecht raus komme (obwohl es für nicht so informierte Verbraucher unbedingt notwendig ist), denn wenn die Preisanpassung nicht rechtmäßig ist, tue ich den Teufel und kündige, auch wenn man das von Seiten der Versorger gerne als einzige Möglichkeit suggeriert, an dem höheren Preis vorbei zu kommen. Ich kündige lediglich die Einzugsermächtigung, widerspreche der Preiserhöhung und bezahle weiter auf Basis der alten Preise (bis zum Ende der Vertragslaufzeit). DENN: Bei einer Kündigung sind die Preise seit dem Vertragsschluss mal wieder erneut gestiegen und ich müsste für die "Restlaufzeit des Ursprungsvertrages" einen höheren Preis zahlen.
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Und nein, mir reicht es nicht aus, zu wissen, dass ich aus einem Vertrag bei Preisanpassungen mittels Sonderkündigungsrecht raus komme (obwohl es für nicht so informierte Verbraucher unbedingt notwendig ist), denn wenn die Preisanpassung nicht rechtmäßig ist, tue ich den Teufel und kündige, auch wenn man das von Seiten der Versorger gerne als einzige Möglichkeit suggeriert, an dem höheren Preis vorbei zu kommen.
Ich kündige lediglich die Einzugsermächtigung, widerspreche der Preiserhöhung und bezahle weiter auf Basis der alten Preise (bis zum Ende der Vertragslaufzeit). DENN: Bei einer Kündigung sind die Preise seit dem Vertragsschluss mal wieder erneut gestiegen und ich müsste für die "Restlaufzeit des Ursprungsvertrages" einen höheren Preis zahlen.
[Hervorhebung durch khh]
Genau, und deshalb ist für uns Verbraucher das "zusätzliche Wissen" über die vom OLG Düsseldorf festgestellte Rechtsfolge sicherlich hilfreich
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-2 U (Kart) 10/11 v. 13.06.2012 - Auszug
3. Da die Richtlinie 2003/55/EG (genauso wie die Nachfolgerichtlinie 2009/73/EG) nur unvollkommen in nationales Recht übertragen worden ist, sind deren Bestimmungen (hier Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A) kraft richtlinienkonformer Auslegung in das nationale Recht, d.h. in die genannten Bestimmungen der AVBGasV und der GasGVV sowie in eine ergänzende Vertragsauslegung, hineinzulesen.
4. Danach ist bei Preiserhöhungen neben den sachlichen Anforderungen, die der BGH dafür entwickelt hat, geboten, dass
- Verbrauchern bei Preiserhöhungen ein Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) gewährt wird,
- Verbraucher über eine beabsichtigte Preiserhöhung rechtzeitig vorher unterrichtet werden,
- dabei vom Versorger zugleich über das Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) informiert wird und
- Verbrauchern jede Preiserhöhung mit angemessener Frist (d.h. rechtzeitig) auch direkt (unmittelbar) mitgeteilt wird.
5. Wird auch nur eine Anforderung nicht erfüllt, sind Preiserhöhungen rechtlich nicht durchsetzbar und kann Zahlung nicht verlangt werden.
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@ bolli
Mit Ihrer Aussage
…denn wenn die Preisanpassung nicht rechtmäßig ist, tue ich den Teufel und kündige, auch wenn man das von Seiten der Versorger gerne als einzige Möglichkeit suggeriert, an dem höheren Preis vorbei zu kommen. Ich kündige lediglich die Einzugsermächtigung, widerspreche der Preiserhöhung und bezahle weiter auf Basis der alten Preise (bis zum Ende der Vertragslaufzeit). DENN: Bei einer Kündigung sind die Preise seit dem Vertragsschluss mal wieder erneut gestiegen und ich müsste für die "Restlaufzeit des Ursprungsvertrages" einen höheren Preis zahlen.
gehe ich doch selbstverständlich ohne jede Einschränkung konform. Es ist und bleibt aber immer eine Sache der persönlichen Abwägung, nach Ankündigung einer Preiserhöhung die individuell zweckmäßigste Entscheidung zu treffen. Jedenfalls bietet dieses Sonderkündigungsrecht die nahezu einzige Möglichkeit, vorzeitig aus einem laufenden Vertrag auszusteigen, aus welchen Gründen auch immer. Und gerade bei Ihnen kann ich ja wohl die Kenntnis voraussetzen, dass es nicht wenige Verbraucher gibt, die zuweilen sehnlichst auf eine solche Möglichkeit der Sonderkündigung warten, um einen Vertrag mit einem missliebigen Versorger vor dem regulären Ablauf beenden zu können. Bei @ khh habe ich da allerdings meine Zweifel. ;)
Wie müssen uns deshalb auch nicht weiter im Kreis drehen. Inzwischen bedauere ich den Zeitaufwand für die weiter oben stehende Beiträge. Kurz und bündig hätte eine Verlinkung auf das Urteil OLG D'dorf genügt.
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Off-Topic
@ bolli
...
Und gerade bei Ihnen kann ich ja wohl die Kenntnis voraussetzen, ...... Bei @ khh habe ich da allerdings meine Zweifel. ;)
Wie müssen uns deshalb auch nicht weiter im Kreis drehen. Inzwischen bedauere ich den Zeitaufwand für die weiter oben stehende Beiträge. ...
[Hervorhebung durch khh]
@Didakt,
Sie können es einfach nicht lassen, schon wieder ein völlig überflüssiger "Seitenhieb", der zur Klärung des Sachverhalts NICHTS beiträgt. ::)
Aber ich kann Sie beruhigen, ich habe sehr wohl die Kenntnis, mit unwirksamen Preiserhöhungen zu meinem Vorteil umgehen zu können. ;D
Und richtig, den Zeitaufwand, auf Ihre Beiträge überhaupt einzugehen, bedauere ich inzwischen auch ! :P
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Re Off Topic
@ khh
Glauben Sie mir, Ihre Reaktionen erfreuen mich stets aufs Neue, wirklich! Sie sind ein Labsal auf diesem „trockenen“ Gefilde. Deshalb lohnt es sich auch, ab und an mal ‒ wie oben ‒ einen kleinen provokanten Gedankenblitz in einen Satz einfließen zu lassen. Damit will ich Ihnen doch keinesfalls zu nahe treten und auch Ihre respektablen Kenntnisse nicht schmälern. Es bringt halt ein bisschen Salz in die zuweilen fade Diskussionssuppe, oder? Betrachten Sie es doch bitte etwas mehr :D.
Ich bestätige Ihnen gern, dass Ihnen nicht jedermann so eben mir nicht dir nicht das Wasser reichen kann. Na ja, und was den beiderseitigen Zeitaufwand anbetrifft, damit ließe sich sicher ein wenig sparsamer umgehen.