Tz 54
Die Festlegung ist auch erforderlich. Die Beschwerdegegnerin und die Beteiligte haben – ohne dass darauf eine substantiierte Erwiderung erfolgt wäre – dargelegt, dass mit den verlangten Daten eine verdeckte Quersubventionierung (beispielsweise über Dienstleistungsaufträge) besser erkannt werden kann.
Tz 55
Im Übrigen sind dem Senat aus etlichen Beschwerdeverfahren in Energiewirtschaftssachen Versuche von Netzbetreibern bekannt geworden, Kosten dem Netzbetrieb zuzuschreiben, die nach den gesetzlichen Vorgaben nicht in die zu genehmigenden Kosten hätten einfließen dürfen; in etlichen anderen Fällen hat sich ein dahin gehender Verdacht ergeben. Insbesondere haben Unternehmen trotz klarer Hinweise der Landesregulierungsbehörde und des Senats - namentlich im Bereich der Personalkosten - keine nachvollziehbare Kostenzuschlüsselung vorgelegt. Auch vor diesem Hintergrund kann die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Datenanfrage nicht verneint werden.
Tz 43
In diesem Zusammenhang betont die Beschwerdeführerin mehrfach die Unterscheidung zwischen dem regulierten und dem nichtregulierten Bereich. Sie überspielt damit aber, dass sie eine einheitliche Rechtsperson ist (dasselbe Unternehmen) und dass die Datenerhebung gerade Kenntnis darüber schaffen soll, ob Kosten dem regulierten Bereich „Netzbetrieb“ zuzuordnen sind. Von daher ist die Aufteilung in den regulierten und den nichtregulierten Bereich künstlich und zweckwidrig.