Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: heidelberger33 am 28. Januar 2013, 18:21:27
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Man kann immer wieder lesen, dass die Kosten für eine Prüfung, wenn ein Stromzähler korrekt funktioniere dem Kunden in Rechnung gestellt würden.
Wer kann mir sagen in welcher Höhe eine Prüfung in etwa liegt?
Würde ggf. -bei einem überschaubaren Betrag- das mal gerne durchziehen.
Falls möglich die GESAMTKOSTEN nennen.
Ausbau ,
Ersatzzähler,
Prüfung bei Eichamt oder wo ?
späterer evtl. Rücktausch ?? oder den "Ersatzzähler" einfach drin lassen.
Welche Möglichkeit hat der Kunden sicherzustellen, dass bei der Prüfstelle keine "falschen" Zähler bzw. die Ergebnisprotokolle "versehentlich vertauscht" werden ?
Kann der Kunde selbst aus einer bestimmten Anzahl von berechtigten und verbindlichen Prüfstellen wählen oder steht dieses (Dispositions) Recht nur dem Eigentümer oder auch dem Besitzer der Messeinrichtung zu?
Können ggf. auch 2 "Gutachten" -eines vom Eigentümer- ein anderes vom Besitzer der Messeinrichtung veranlasst werden?
Gruss
aus Heidelberg
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Die Erfahrung sagt, dass eine Überprüfung sinn- und zwecklos ist. Vornehmen dürfen diese nur vom Netzbetreiber dazu ermächtigte Firmen. In allen Fällen, die mir bekannt sind, ist die Überprüfung ohne Ergebnis verlaufen. Das Merkwürdigste : Immer war der Zähler hinterher verschwunden ! Die Kosten belaufen sich auf ca. 150 €.
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Man kann eine Befundprüfung des Zählers durch die Eichbehörde verlangen.
Jede solche Prüfung wird (amtlich) protokolliert und endet immer mit einem Ergebnis.
Das Ergebnis lautet entweder,
dass der Zähler innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenzen anzeigt
oder dass dies nicht der Fall ist.
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http://www.stadtwerke-erkrath.de/files/befundpruefung.pdf
Gruß
NN
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Ich habe mir mal einen neu beglaubigten Zähler gekauft und zur Kontrolle hinter dem EVU-Zähler eingebaut. Ergebis war, der EVU-Zähler zählte 3% mehr. Eine Reklamation bzw. Überprüfung war daher sinnlos.
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ein beglaubigter Zähle rist noch lang nicht ein geeichter
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ein beglaubigter Zähle rist noch lang nicht ein geeichter
Na dann erklären Sie bitte mal ausführlich, auch wenn Ihnen das schwerfällt, den Unterschied.
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Es darf keinen Unterschied geben, schon gar nicht bei der Messung. ;)
Das Problem der Kleingärtner (http://www.kga-schuessler.de/index.php/informationen-des-vorstands/143-elektrozaehler-eichung-und-austausch)
Eine Eichung wird von staatliche Eichämter durchgeführt. Hersteller (http://www.gesetze-im-internet.de/eo_1988/__59.html) bringen aber ihre Zähler nicht zu den Eichämtern, sondern manche sind berechtigt, ebenfalls zu prüfen und diese Prüfung zu kennzeichnen. (http://www.gesetze-im-internet.de/eo_1988/__57.html) Diese Kennzeichnung wird als Beglaubigung bezeichnet.
Verpflichtung mit Eid (http://www.gesetze-im-internet.de/eo_1988/__54.html)
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Lieber Herr Plus, ich hätte ja gerne eine Erklärung von Herrn Cremer gelesen. Aber egal, die wäre wohl ohnehin nicht gekommen.
Aber auch Ihre Aussagen stimmen nicht vollständig mit ihren Quellen überein. So behaupten Sie: "Eine Eichung wird von staatlichen Eichämtern durchgeführt."
Das war einmal.
In Ihrem Link steht dazu im Widerspruch: "Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem Herstellerbetrieb angebracht werden."
Die Prüfstelle des Herstellers ist ja sicher kein Eichamt.
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@Energiesparer51,
vielleicht bringt dies einwenig näher
http://www.stern-zilker.de/eichung.htm
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Ach Herr Cremer, suchen Sie Ihre Quellen doch bitte sorgfältiger aus.
http://www.buzer.de/gesetz/1207/b3335.htm
§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Meßsicherheit
(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Meßgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).
Aber auch das ist nicht mehr lange aktuell:
http://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=546112.html
Das neue "Mess- und Eichgesetz" modernisiert das Regelungswerk grundlegend und löst das bisherige Eichgesetz ab. Dabei wird das bestehende hohe Schutzniveau des deutschen Messwesens beibehalten und durch eine Verbesserung der Vorschriften über die behördliche Überwachung stärker akzentuiert. Gleichzeitig werden Vorschriften über das Inverkehrbringen von Messgeräten liberalisiert und die amtliche Ersteichung abgeschafft.
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Lieber Herr Plus, ich hätte jha gerne eine Erklärung von Herrn Cremer gelesen. Aber egal, die wäre wohl ohnehin nicht gekommen.
Aber auch Ihre Aussagen stimmen nicht vollständig mit ihren Quellen überein. So behaupten Sie: "Eine Eichung wird von staatlichen Eichämtern durchgeführt."
Das war einmal.
In Ihrem Link steht dazu im Widerpruch: "Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem Herstellerbetrieb angebracht werden."
Die Püfstelle des Herstellers ist ja sicher kein Eichamt.
Lieber Herr Energiesparer51, danke für Ihre Aufmerksamkeit und die fehlenden n n. Ich habe allerdings nichts behauptet und jha, Herr Cremer hat ja jetzt einen passenden Link gesetzt, der meine Erklärung doch stützt und dazu nicht im Widerspruch steht. Daran ändert auch Ihr Hinweis an Herrn Cremer nichts, er solle seine Quellen sorgfältiger aussuchen. Ihr Link widerspricht der Erklärung in keiner Weise. Um was geht es Ihnen eigentlich genau und was haben Sie sonst noch für Probleme mit den Prüfstellen??
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Lieber Herr Plus,
ich habe Ihre Korrekturhinweise auch gern berückichtigt. Vielen Dank dafür! Aber was die Begrifflichkeiten Eichen und Beglaubigen angeht, geben Sie, wie Herr Cremer einfach einen veralteten Stand wieder.
§ 24 Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Die Eichung und die eichamtliche Beglaubigung eines Meßgeräts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt im
bisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses Gesetzes; die Zulassung eines Meßgeräts vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gilt im bisherigen Umfang als Zulassung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die amtliche Beglaubigung oder amtliche Prüfung von Meßgeräten für Elektrizität vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes und die Beglaubigung nach den bis zum 30. Juni 1992 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten im
bisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses Gesetzes.