Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => Erdgas Schwaben => Thema gestartet von: Blume am 10. November 2005, 21:27:12
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Hallo Mitstreiter und Mitbetroffene
Suche dringend fachlichen Rat
( Neueinsteiger)
Habe am 19.10.05 bei Erdgas Schwaben, nach Bayerischen-Musterbrief, § 315 BGB Widersprochen und
mitgeteilt, dass ich nur den bisherigen Gasbreis bezahle.
Ich widerrief den Ihnen gegenüber erteilte Einzugsermächtigung für die Zeit ab den
11.10.05 und erteilte Ihnen einen Neuen, für den bisherigen Gaspreis.
Ich rügte auch dieses auf unbillig du behalte mir, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlung zurückzufordern, sollte es zur Verhandlung kommen.
Darauf bekam ich ein Antwortschreiben vom 04.11.05 ( Laut Auszug )
Die Preise, die wir unseren Kunden anbieten, sind dauerhaft marktgerecht. Das belegt unser
Markterfolg. Jedes Jahr erhöht sich um ca. 4000 Kunden.
Nach alledem wird deutlich, dass angekündigte Preiserhöhung nicht der Renditesteigerung dient, sondern Wirtschaftlich erforderlich ist und unsere erhöhten Bezugskosten widerspiegelt.
Daher können wir Ihren Widerspruch nicht akzeptieren
Über die Offenlegung der Preiskalkulation sind bereits einige widersprüchliche Gerichtsur-teile ergangen bzw. stehen demnächst zur Entscheidung an. Bitte haben Sie Verständnis, dass
Aus Wettbewerbsgründen unsere Kalkulation erst offen legen wenn eindeutige Rechtsprech-
ung vorliegt.
Im Hinblick auf die von Ihnen angekündigte Kürzung Ihrer Einzugsermächtigung weisen wir hin, dass solche Zurückbehaltung eines Teilbetrages unserer Rechnungsbeträge rechtlich
nicht zulässig ist.
Gemäß § 30 AVBGasV sind Sie verpflichtet, den Rechnungsbetrag vollständig innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen.
Etwaige Einwände im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend machen.
Die erklärte Beschränkung der erteilten EINZUGSERMÄCHTIGUNG zum Einzug von Entgelten und Abschlagzahlung nur „ zu den bisherigen Preisen „ LEHNEN WIR AB
Ihre ERKLÄRUNG betrachten wir daher als Widerruf der Einzugsermächtigung und werden die Bankverbindung löschen.
Frage: Wie soll ich mich verhalten? Was muss ich beachten ? Was ist Wichtig
Frage : Ist es ratsam einen Neuen und aktuellen Musterbrief nach § 315 BGB zu schreiben
Um nochmals zu Widerrufen od. reicht der erste ?
Frage: Habe Irrtümlich den ersten verteuerten Abschlag angegeben, statt den von 30.09.04
Was nun ? Kann ich trotzdem den günstigsten Preis nehmen ?
Frage: Wie reagiert Erdgas Schwaben auf die Kürzung der Abschlagzahlung und
Mehrverbauch von Erdgas nach vorherigen Preis
Frage: Ist man berechtigt bei der Jahresabrechnung 04/05 den verteuerten Gaspreis
nach den vorherigen Gaspreis anzupassen und von der Bank zurück überweisen
. Auch hier meine Frage? Wie reagiert der Gaslieferant ?
Frage: Habe im Forum schon nach Rat gesucht ?
Herzlichen Dank schon für die Mühe
Es Grüßt
Blume
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@Blume,
Lesen Sie bitte die Threads aus den vergangenen 2 Monaten, zugegeben etwas mühsam bei den vielen Beiträgen, aber da finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.
Nun in Kürze:
Frage: Wie soll ich mich verhalten? Was muss ich beachten ? Was ist Wichtig
Haben Sie Widerspruch auf die Preise ab September 2004 eingelegt? Nein, dann umgehend nachholen. Küerzen Sie die Abschlagszahlungen auf den Verbrauch 2004 mit Preisen vom Sep. 2004.
Frage : Ist es ratsam einen Neuen und aktuellen Musterbrief nach § 315 BGB zu schreiben
Um nochmals zu Widerrufen od. reicht der erste ?
Ratsam, nochmals zu schreiben und klar zum Ausdruck bringen, dass Sie nur die Preise vom September 2004 akzeptieren und sonst keine weitere Preissteigerung in 2005 und Folgejahre.
Siehe zuvor, neuer Widerspruch mit alten Preisen auf der Preisbasis September 2004 einlegen.
Frage: Wie reagiert Erdgas Schwaben auf die Kürzung der Abschlagzahlung und
Mehrverbauch von Erdgas nach vorherigen Preis
Garnicht oder sie werden es zähneknirschend akzeptieren. Siew werden Mahnungen erhalten.
Frage: Ist man berechtigt bei der Jahresabrechnung 04/05 den verteuerten Gaspreis
nach den vorherigen Gaspreis anzupassen und von der Bank zurück überweisen
. Auch hier meine Frage? Wie reagiert der Gaslieferant ?
Hier wäre interessant, wann war die Abrechnung? Im Januar 2005? Dann wäre es damals bereits notwendig gewesen Widerspruch einzulegen. Die Abrechnung ist somit sehr lange zurück und m.E. anerkannt, somit nicht mehr verrrechnungsfähig. Auch die Geldzurückforderung müßte gerichtlich in einem Rückforderungsprozess erfolgen, der wenig Aussicht auf Erfolg haben wird.
Also im neuen Abrechnungszeitraum auf der Verbrauchsbasis der letzten Jahresrechnung mit Preisen Sep. 2004 die neue monatliche Abschlagshöhe berechnen und nur diese Höhe als Abschlag leisten. Wahlweise als Dauerauftrag oder terminisierte Überweisungen bei onlinebanking einstellen.
Sie brauchen auf alle Fälle eine Nachzahlung. Nach 11 Monaten eine Hochrechnung auf 12 Monaten erstellen und schauen, dass man auf alle Fälle eine Nachzahlung haben wird, denn ein Guthaben wird der Versorger nicht erstatten, ggf. also den letzten Abschlag nochmals kürzen.
Sollten Sie jetzt erst ab November im laufenden Abrechnungsjahr (ab Januar 2005) die Abschläge kürzen, dann könnte sogar eine Null-abschlagszahlung für Dezember 2005 rauskommen, weil Sie auf alle Fälle eine Nachzahlung haben müssen.
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sehr geehrter
Herr Cremer
Vielen Dank für die rasche Antwort
meine Jahresabrechnung wurde mir am 14.10.2005 zugesand
das Heißt der este Abschlagzahlung im Okt. bzw. mitte Nov.05 die zweite zum 30. Nov. 05 10 mal jeweils zum Letzten des Monats (Dauerauftrag)
30.09.04 alte Preis ab 01.10.04 beginnt der teuere Preis
Mit freundlichen Grüßen
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Blume