Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: Gulliver08 am 01. Dezember 2012, 17:56:48
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Hallo, eine Frage zu den StromGVV.
ich möchte mit Vattenfall einen neuen Strombezugsvertrag abschließen; dieser ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Sondervertrag außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung angesiedelt.
Jetzt gibt es aber in diesen AllgBeding. einen Abschnitt, der sich mit Preisänderungen beschäftigt, die dem §5 Abs. 2 und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) unterliegen.
Nach etwas Recherche stellt man schnell fest, dass es vermeintlich unterschiedliche StromGVV zu geben scheint.
Ist das so, oder gibt es nur eine gültige Version der StromGVV? Ich würde mir nämlich gerne mal diese beiden Abschnitte durchlesen, um zu sehen, was dort steht.
Danke für eine Rückmeldung. Gruß
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@ Gilliver08,
wie von jeder Verordnung/jedem Gesetz gibt es von der StromGVV nur eine gültige Version ;) , nämlich die vom 26.10.2006, zuletzt geändert am 30.04.2012 - siehe: www.gesetze-im-internet.de/stromgvv !
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Das habe ich mir ja auch gedacht, aber wenn man so liest, scheint fast jeder so seine "eigenen StromGVV" zu haben.
Danke für den Link, damit ist jetzt alles klar.
Gruß
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@Gulliver08
Übrigens versucht Vattenfall über diesen Weg in seine Sonderverträge über die AGB eine wirksame Preisanpassungklausel einzubauen, nämlich indem sich auf das vermeintlich gesetzliche Preisanpassungsrecht eben in diesem § 5 Abs. 2 GVV berufen wird.
Ob das gelingt hängt neben der Frage, ob diese AGB überhaupt wirksam vereinbart werden auch davon ab, was der EuGH dazu sagt, da dieses Preisanpassungsrecht dort gerade auf dem Prüfstand steht (Stichwort: Transparenzkontrolle).
Siehe u.a. mdl. Verh. EuGH am 28.06.12 über BGH- Vorlage v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,14551.0.html)
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Kann jemand aus Erfahrung abschätzen, bis wann zu der Vorlage (den Vorlagen) ein Urteil des EuGH zu erwarten ist?
Und wie lange könnte sich eine vollständige Klärung (z.B. Beginn der Verjährung für Rückforderungen) hinziehen, bei "Rückverweisung" an den BGH?