Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: Raynard am 27. Juli 2012, 08:36:58
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Hallo und guten Morgen,
Kann mir jemand von Euch sagen nach welcher Formel die Vorauszahlungen für Strom berechnet werden, bzw. ob und wenn, wo die rechtlich geregelt werden? Ob es dafür eine Allgemeingültige gibt?
Ich wundere mich ein wenig über deren Höhe (im Allgemeinen) Aus anderen Bereichen kenne ich Vorauszahlungen 'als Zahlungen auf eine zu erwartende Abrechnung' deren Basis die Vorjahresabrechnung ist, evtl. mit einem frei verhandelbaren Zuschlag für Preissteigerungen. Nach dieser Formel lässt sich die Stromvorauszahlung jedoch nicht berechnen.
Gruß
Raynard
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Wichtig ist auf jeden Fall, wieviel Abschläge der Versorger im Jahr erhebt, 11 oder 12, und ob der Abschlag sich auf Verbrauch mit Speicherheizung/Wärmepumpe bezieht, Ansonsten ist alles linear. Eine Anpassung der Abschläge an "normale" Standardlastprofile ist mir nicht bekannt.
Gruß
NN
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In der Grundversorgung unterscheidet man Vorauszahlungen gem. § 14 StromGVV von Abschlagszahlungen gem. § 13 StromGVV.
Für die Grundversorgung enthalten diese Bestimmungen eine Regelung, wie die Höhe von Abschläge bzw. Vorauszahlungen zu bemessen ist.
Einige Versorger verlangen zehn Abschläge auf die nächste Verbrauchsabrechnung (http://www.stadtwerke-jena.de/startseite/service/informationen/haeufig_gestellte_fragen.html).
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Danke,
da hatte ich mich wohl zunächst im Wort vergriffen (Abschlags- und Vorauszahlungen)
Gruß
R