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Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 05. Juli 2012, 09:51:38

Titel: BGH, Urt. v. 06.06.12 Az. VIII ZR 198/11 zum Feststellungsinteresse eines Gas- Sonderkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Juli 2012, 09:51:38
BGH, Urt. v. 06.06.12 Az. VIII ZR 198/11 zum Feststellungsinteresse eines Gas-Sonderkunden (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=60803&pos=15&anz=585)


Zitat
Leitsatz ZPO § 256 Abs. 1

Der Schuldner einer Forderung kann ein Interesse an der Feststellung haben, dass er diese mangels Fälligkeit derzeit nicht erbringen muss. Dies setzt jedoch im Hinblick auf den Kondiktionsausschluss des § 813 Abs. 2 BGB voraus, dass er die geforderte Leistung noch nicht erfüllt hat.

Es besteht mit Rücksicht auf § 813 BGB kein besonderes Feststellungsinteresse iSv. § 256 ZPO an der expliziten Feststellung der Nichtfälligkeit einer Verbrauchsabrechnung, die der Kunde  bereits (vorbehaltlos) bezahlt hatte.

Es besteht darüber hinaus auch kein besonderes Feststellungsinteresse iSv. § 256 ZPO an der Feststellung, dass Ansprüche aus einer bereits bezahlten Verbrauchsabrechnung nicht bestehen/ nicht vertraglich geschuldet waren, weil insoweit die Möglichkeit einer Leistungsklage auf Rückzahlung überzahlter Energiepreise besteht.